736 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 7. 2001

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (484 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentanwalts­gesetz geändert wird


Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Um die EU-Konformität des Patentanwaltsgesetzes bezüglich Niederlassungsfreiheit sicherzustellen, entfällt das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 1 lit. c PAnwG) und in den §§ 16a bis 16d werden – im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr – die vorübergehende Ausübung des Patentanwaltsberufs in Anlehnung an Bestimmungen des Bundesgesetzes über den freien Dienst­leistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, neu geregelt, wobei hier insbesondere das derzeitige Erfordernis einer Eignungs­prüfung (§ 16a Abs. 1 PAnwG) entfällt.

Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist derzeit insofern streng limitiert, als hiefür zusätzlich zu einer speziellen universitären Grundausbildung auch die Erlangung entsprechender Fähigkeiten im Rahmen einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter erforderlich ist, wobei gewisse Betätigungen in einem Unternehmen im Höchstausmaß von zwei Jahren sowie die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer angerechnet werden können. Die Möglichkeiten der Berufsausübung sind nach geltendem Recht für Patentanwälte dadurch beschränkt, dass sie ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, nicht eingehen dürfen. Einem Wunsch der österreichischen Wirtschaft entsprechend werden diese Bestimmungen nunmehr dadurch liberalisiert, als in Hinkunft eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren einer fünfjährigen Praxis als Patentanwaltsanwärter gleichgestellt wird. Künftig wird es einem Patentanwalt auch erlaubt sein, ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, einzugehen.

Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, angepasst bzw. neu eingeführt. Diese betreffen den Bereich des Dienstleistungsverkehrs (Neuformulierung der §§ 1c und 16a bis d), die Patentanwalts-Gesellschaften (§§ 1a, 1b und 29a bis 29d) sowie die künftig ausdrücklich vorgeschriebene Haftpflicht­versicherung (§ 21a).

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage [zB: Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, und des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975]. Zusätzlich erfolgt auf Grund neuer Schutzrechte eine Erweiterung des Prüfungsstoffs für Patentanwalts- und Eignungsprüfung (§§ 11 und 15b). Im VIII. Abschnitt werden sämtliche nicht mehr anwendbaren Übergangsbestimmungen aus dem Jahre 1967 aufgehoben und eine Neuordnung der Schlussbestimmungen durchgeführt.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt dem Konsultationsmechanismus gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999. Die Befassung der in dieser Vereinbarung benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Der gegenständliche Entwurf ist kostenneutral und hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden daher durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Der Wirtschaftsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2001 in Verhandlung genommen.


In der Debatte ergriff außer dem Berichterstatter die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Dr. Monika Forstinger das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (484 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 29

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                     Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann