741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 9. 2001

Regierungsvorlage


Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen


Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland –

in dem Wunsch, ein Grenzurkundenwerk für die Teile des Grenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze (im Folgenden „Vertrag vom 29. Februar 1972“ genannt) zu erstellen und dabei das Grenzurkundenwerk für den Teil des Grenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu erneuern, ferner das Grenzurkundenwerk für die Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu erneuern sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ Grenzänderungen vorzunehmen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Salzach“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

           1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und

           2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 2: 28 Kartenblätter).

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Salzach“.

Artikel 2

Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar  Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972.

Artikel 3

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutsch­land wird in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

           1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 3),

           2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) und

           3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 5: 27 Kartenblätter).

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.

Artikel 4

(1) Die Staatsgrenze im Inn ist in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.

(2) Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstilllegung des Kraftwerks Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs werden die Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, ob bei geändertem Fließverhalten des Gewässers am Charakter der Unbeweglichkeit der Staatsgrenze in dem in Absatz 1 genannten Bereich festgehalten werden kann.

(3) Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass der gestattende Vertragsstaat für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhebt.

Artikel 5

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

           1. die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 6),

           2. das Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und

           3. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8: 75 Kartenblätter).

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“.

Artikel 6

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 geändert und durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

           1. die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und

           2. die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 10: 2 Kartenblätter).

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaats, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen, haben ein Flächenausmaß von insgesamt je 2 031 m2. Sie sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 11: 3 Kartenblätter).

(3) Private Rechte an den nach Absatz 2 betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.

Artikel 7

Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 6 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrags.

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 ist für die Gewässer, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden Vertrags die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Vertrags gilt.

Artikel 9

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrags sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrags vom 29. Februar 1972 anzuwenden.

Artikel 10


Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestim­mungen älterer Verträge, insbesondere

           1. der Übereinkunft über die Erneuerung und Modifikation des im Jahre 1760 zwischen Österreich und Bayern abgeschlossenen Vergleichsrezesses über die Inngrenze und die Regulierung des Stromes zwischen Kufstein und Windhausen am 14. November 1821 abgeschlossen und im Oktober 1826 durch Auswechslung beiderseitiger Ministerialerklärungen sanktioniert,

           2. des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrags vom 30. Januar 1844 und des Schlussprotokolls vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,

           3. des Ergänzungsvertrags vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,

           4. des Ergänzungsvertrags vom 15. Mai 1909 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,

           5. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972, soweit er die in Artikel 6 des vorliegenden Vertrags genannte Grenzstrecke betrifft,

           6. des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 einschließlich der darin genannten Anlagen und der Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972,

           7. des Artikels 4 und des Artikels 7 Satz 2 des Vertrags vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission,

ihre Gültigkeit.

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Artikel 12

Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Wien, am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Christian Prosl

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Wiltrud Holik

Vorblatt

Problem:

Das bestehende Grenzurkundenwerk betreffend den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland stammt zum Teil aus dem 18. und 19. Jahrhundert und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen und muss daher durch eine neue moderne Grenzdokumentation ersetzt werden. Seit den 50er Jahren wurden daher von der „Gemischten österreichisch-bayrischen Grenz­kommission“, die dann von der „Österreichisch-Deutschen Grenzkommission“ abgelöst wurde, laufend Arbeiten zur Neudokumentation durchgeführt, die auch vertraglich festgehalten wurden.

Seit dem letzten Ergänzungsabkommen von 1989 konnten nunmehr in mehrjähriger Arbeit wiederum neue Abschnitte dokumentiert werden.

Ziel:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erstellung eines neuen Grenzurkundenwerkes .

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Dieses Abkommen enthält:

–   Festlegung der Grenzurkunden für den Grenzabschnitt „Salzach“; Bestimmung, welcher Teil der Salzach beweglich und welcher unbeweglich ist.

–   Grenzverlauf der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg Bodensee“, Vorgangsweise im Falle der Betriebsstilllegung des Kraftwerkes Nußdorf oder des Kraftwerkes Oberaudorf-Ebbs;

–   Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“;

–   Staatsgrenzänderung (bei vollem Flächenausgleich) im Grenzabschnitt Innwinkel.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Durchführung des Vertrages erwachsen der Republik Österreich hinkünftig keine nennenswerten Mehrkosten, da die notwendigen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten schon in den letzten Jahren durchgeführt worden sind. Die Kosten der Vervielfältigung des Grenzurkundenwerkes sind gering und können aus der laufenden Gebahrung der zuständigen Dienststellen getragen werden.

Erläuterungen


Allgemeine Bestimmungen

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Die Artikel 1 bis 6 des Vertrags sind überdies verfassungsändernd, da sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland ändern. Sie sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind innerstaatlich nach Artikel 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder Tirol, Oberösterreich und Salzburg erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Artikel 3 und 5 des Vertrags, da zahlreiche geringfügige Unklarheiten im Grenzverlauf zu klären waren und daher ebenfalls übereinstimmende Verfassungsgesetzes des Bundes und des Landes Tirol erforderlich sind.

Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt. Die Oberösterreichische, Salzburger und Tiroler Landesregierungen werden die Regierungs­vorlage eines jeweils entsprechenden Landesverfassungsgesetzes im Landtag einbringen.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrags fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

Die 816 km lange österreichisch-deutsche Staatsgrenze ist in acht Grenzabschnitte, von denen zwei in je drei Sektionen unterteilt sind, gegliedert.

Diese Gliederung ist historischen Ursprungs und im Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975, festgelegt.

Für die österreichisch-deutsche Staatsgrenze war und ist zum Teil bis heute charakteristisch, dass die maßgebenden Verträge, Konventionen, Abkommen, Protokolle ua. aus dem 19., zum Teil sogar aus dem 18. Jahrhundert stammen. Ebenso alt sind naturgemäß die einem Teil dieser Rechtsgrundlagen beigegebenen Grenzurkundenwerke. Da immer mehr Grenzzeichen verfielen und verloren gingen, war der Verlauf der Staatsgrenze nicht immer klar erkennbar und gesichert.

In Anbetracht dieser Verhältnisse haben die Republik Österreich und der Freistaat Bayern im Jahre 1953 eine „Gemischte österreichisch-bayerische Grenzkommission“ gebildet, die beauftragt war, Vermarkungs­mängel zu beseitigen, die Vermarkung erforderlichenfalls zu verdichten und ein neuzeitliches Grenzurkundenwerk zu schaffen. Die Arbeiten sind ua. auch im Vertrag zwischen der Republik Öster­reich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. NR. 490/1975, dokumentiert. Dieser Vertrag sieht in seinem Artikel 2 Abs. 2 Z 2 und 3 vor, dass für die Teile des Grenzabschnitts „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungs­steinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen und für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee“ das geltende Grenzurkundenwerk zu erneuern ist.

Die auf Grund des oben zitierten Vertrags gebildetete „Österreichisch-Deutsche Grenzkommission“ hat die Arbeiten der „Gemischten österreichisch-bayerischen Grenzkommission“ fortgesetzt, was sich vor allem auch im Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission, BGBl. Nr. 388/1979, und im Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnitts „Scheiblberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnitts „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnitts „Saalach-Scheibelberg“, BGBl. Nr. 633/1993, dokumentiert.

Nach mehrjähriger Arbeit ist nun das Grenzurkundenwerk für die Sektion I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ fertig gestellt worden. Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ soll die Staatsgrenze nicht mehr dem Talweg des Flusses folgen, sondern unbeweglich durch die in den Grenzurkunden enthaltenen Darstellungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Gewässers endgültig bestimmt sein. Weiters hat sich die Notwendigkeit von Grenzänderungen durch Bauarbeiten im Bericht des Haibachs im Grenzabschnitt „Innwinkel“ ergeben.

Die „Österreichisch-Deutsche Grenzkommission“ hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet. Dieser Entwurf war Gegenstand von Verhandlungen einer österreichischen und einer deutschen Delegation in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 1998 in Berlin. in der österreichischen Delegation waren auch die Länder Oberösterreich und Tirol vertreten.

Die Anlagen zum Vertrag sind sehr umfangreich; ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dies überaus belasten, sondern auch durch Reproduktionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblatts würden Mehr­kosten entstehen. Nach Artikel 49Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeich­nete Teile des Staatsvertrags nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlage sowie die damit verbundenen Reproduktionsschwierigkeiten und Kosten sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen. An Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundesregierung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hätte dadurch zu erfolgen, dass diese für die Dauer der Geltung des Vertrags zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

1.  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies;

2. die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg;

3.  die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;

4.  die Anlage 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn;

5.  die Anlage 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis;

6.  die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein;

7.  die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Der Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ wird gemäß dem Vertrag vom 29. Februar 1972

a)  von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 durch ein Grenzurkundenwerk;

b) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des Wasserlaufs und

c)  vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach durch die Mitte des regulierten Flussbettes bestimmt.

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Z 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972 haben die Vertragsstaaten vorgesehen für den Grenzabschnitt „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen.

Zum Zwecke der Einheitlichkeit des neuen Grenzurkundenwerks hat die Grenzkommission beschlossen, auch den Bereich von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungs­steinpaar Nr. 45 in das neue Grenzurkundenwerk einzubeziehen.

Durch das vorliegende Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 und 2) wird nunmehr die Grenzlinie geradlinig zwischen koordinativ festgelegten Punkten, die auf der Mittellinie der Salzach liegen, bestimmt. Dies stellt im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 B-VG eine Änderung der Staatsgrenze für den unter c) genannten Bereich dar. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit soll der Verlauf der Staatsgrenze nunmehr auch in dem unter a) angesprochenen Bereich durch die neu erstellten Grenzurkunden bestimmt werden.

Zu Artikel 2:

Anlässlich einer Besichtigung der Grenzstrecke der Salzach durch die Österreichisch-Deutsche Grenz­kommission hat diese nach Anhörung von wasserwirtschaftlichen Experten beider Seiten festgestellt, dass zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren Nr. 44 und 45 auf Grund der Uferformationen mit fort­währenden Veränderungen des Laufs der in diesem Bereich unregulierten Salzach zu rechnen ist. Zur Vermeidung eines Grenzverlaufs außerhalb des wasserführenden Teils der Salzach erscheint es sinnvoll, die Beweglichkeit der Staatsgrenze in diesem Bereich beizubehalten, wobei die Staatsgrenze, wie im Vertrag vom 29. Februar 1972, durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt wird.

Zu Artikel 3:

Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ (mit Ausnahme der Grenzstrecke im Inn) ist derzeit durch den „Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberg an der Salzburger Grenze bis an den Bodensee“ und durch den Ergän­zungsvertrag vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 bestimmt. Diese Verträge sollen daher auch mit In-Kraft-Treten des neuen Grenzurkundenwerks ihre Gültigkeit verlieren (siehe Artikel 10 des gegenständlichen Vertrages) und der Verlauf der Staatsgrenze nunmehr ausschließlich durch die neuerstellten Grenzurkunden bestimmt werden.

Die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 3) enthält in tabellarischer Form die Reihenfolge der Grenz­zeichen sowie Angaben über Type und Standort eines jeden Grenzzeichens und die Wortbeschreibung des Grenzverlaufs von einem Grenzzeichen zum nächsten.

Die Koordinaten der Grenzzeichen sind in einem eigenen tabellarischen Verzeichnis (Anlage 4) in den Gauß-Krüger-Systemen M 31 Grad östlich Ferro (System der österreichischen Landesvermessung) und Lo = 12 Grad östlich Greenwich (deutsches staatliches System) ausgewiesen.

Die Grenzkarte (Anlage 5) basiert auf maßstäblich berichtigten Luftbildern so genannten „Orthophotos“. Eingetragen sind ua. der Grenzverlauf, die Grenzzeichen mit ihrer Bezeichnung, die Namen der angrenzenden Staaten und Gemeinden sowie wesentliche topographische Einzelheiten.

Wie bereits im Allgemeinen Teil dargestellt, waren bei der Erstellung des neuen Grenzurkundenwerks zahlreiche Unklarheiten im Grenzverlauf, hervorgerufen durch ungenaue Beschreibung in den vorerwähnten historischen Unterlagen bzw. durch Veränderungen in der Natur, zu klären.

Zur Klärung dieser Fragen waren umfangreiche Vermessungsarbeiten, Besichtigungen in der Natur und intensives Studium historischer Quellen durch die „Österreichisch-Deutsche Grenzkommission“ erforderlich. Nun soll der Verlauf der österreichisch-deutschen Staatsgrenze in der Sektion I des Grenz­abschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ authentisch festgestellt werden.

Es ist daher der Artikel 3 nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit als verfassungsändernd anzusehen und dementsprechend zu behandeln.

Zu Artikel 4:

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Z 3 des Vertrags vom 29. Februar 1872 haben die Vertragsstaaten vorgesehen, das geltende Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee“ das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erneuern.

Gemäß Artikel 4 des Vertrages vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundes­republik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und im Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission verläuft die Staatsgrenze im Inn vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Schnittpunkt mit einer Gerade vom Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion II zum Welser Nr. 1 (Süd) im Talweg des Flusses. Als Talweg wird die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flusssohle definiert, wobei die Staatsgrenze allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talwegs folgt, soweit dieser innerhalb der Flusssohle verbleibt. Der Begriff des Talwegs geht auf Belange der Schifffahrt zurück und sichert den Vertragspartnern auch bei niedrigstem Wasserstand einen gleichberechtigten Anteil am Wasserlauf.

Die zitierten Verträge enthalten jedoch keine Bestimmungen zur Frage, wo die Staatsgrenze auf Bauwerken verläuft, die den Fluss überspannen. Auch eine eindeutige völkergewohnheitsrechtliche Regelung besteht für diese Frage nicht. Im Zusammenhalt mit Artikel 5 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ergibt sich sohin, dass die Staatsgrenze auf derartigen Bauwerken durch den Verlauf des darunter liegenden Talweges bestimmt wird, der als bewegliche Linie jedoch fortwährenden Veränderungen ausgesetzt ist. Überdies trat durch die Stauwirkung der Kraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs und des damit verbundenen Einflusses auf die Fließgeschwindigkeit des Flusses eine Nivellierung der Flusssohle ein, sodass der Talweg nicht mehr eindeutig festgestellt werden kann.

Um eine klare Erkennbarkeit der Staatsgrenze zu gewährleisten, erscheint es daher notwendig, diese in die Flussmitte zu verlegen. Da eine Veränderung des Flussbetts infolge der baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Kraftwerke nicht erwartet werden kann, scheint es sinnvoll, die Staatsgrenze als unbeweglich festzulegen, wobei jedoch bei dauernder Betriebsstilllegung eines Kraftwerkes die Vertragsstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen über die Beibehaltung des Charakters der Unbeweglichkeit verpflichtet werden. Desgleichen sollen zB bei einem Ablassen des Staus, die Zugänge zum Wasserlauf und die jeweiligen Nutzungsrechte der Vertragsstaaten und der Berechtigten ohne Rücksicht auf den Verlauf der Staatsgrenze erhalten bleiben.

Zu Artikel 5:

Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist derzeit bestimmt durch den „Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberg an der Salzburger Grenze bis an den Bodensee“ und durch den Ergänzungsvertrag vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844. Diese Verträge sollen daher auch mit Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerks ihr Gültigkeit verlieren (siehe Artikel 10 des gegenständlichen Vertrags) und der Verlauf der Staatsgrenze soll nunmehr ausschließlich durch die neu erstellten Grenzurkunden bestimmt werden.

Bezüglich der Anlagen 6 bis 8 wird auf die Erläuterung zu Artikel 3, Anlagen 3 bis 5 verwiesen. Es ist daher der Artikel 5 nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit als verfassungsändernd anzusehen und dementsprechend zu behandeln.

Zu Artikel 6:

Im Grenzabschnitt „Innwinkel“ bildete die Mitte des Haibachs zwischen den Grenzpunkten 21 bis 22/1 die Staatsgrenze. Die Staatsgrenze ist in diesem Bereich gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Vertrags vom 29. Februar 1972 unbeweglich. In den Jahren 1994 bis 1996 wurde die neben dem Haibach verlaufende Eisenbirner Landesstraße verlegt und verbreitert und dadurch der Verlauf des Haibachs verändert. Die Staatsgrenze ist dieser Veränderung nicht gefolgt und schneidet den Straßenverlauf mehrfach. Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde bei einer Besichtigung durch die Grenzkommission die weitere Vorgangsweise beraten. Demnach erscheint es sinnvoll, die Staatsgrenze wieder in die Mitte des Haibachs zu verlegen. Sie soll weiterhin unbeweglich bleiben. Weiters erscheint auch eine Änderung der Staatsgrenze im Bereich zwischen den Grenzpunkten 24 und 24/2 zweckmäßig, damit der Parkplatz der Gemeinde Freiberg auf österreichisches Staatsgebiet zu liegen kommt. Der vollständige Flächenausgleich wird durch eine Grenzänderung zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 erzielt.

Die betroffenen Gebietsteile sind in einem Situationsplan im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis (Anlage 11) ausgewiesen. Die Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer wurde eingeholt, sodass sämtliche private Rechte an den übergehenden Gebietsteilen gewahrt bleiben.

Zu Artikel 7:

Durch die Aufnahme der Grenzurkunden als Bestandteile des vorliegenden Vertrags kommt diesen rechtliche Verbindlichkeit zu.

Zu Artikel 8:

Durch die Bestimmung des Artikels 6 des Vertrages vom 29. Februar 1972 soll verhindert werden, dass die Grenzurkunden hinsichtlich der Darstellung der Grenzgewässer veralten. Ferner soll in Grenzstrecken, in denen die Staatsgrenze in der Mitte eines Wasserlaufs verläuft, diese Übereinstimmung auch in Hinkunft erhalten und damit der Grenzverlauf in der Natur gut erkennbar bleiben. Eine Änderung es Vertrags vom 29. Februar 1972 tritt nur insoweit ein, als die in seinem Artikel 6 Abs. 1 festgelegte Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Grenzgewässer nach Möglichkeit in ihrer bei In-Kraft-Treten des vorerwähnten Vertrags gegebenen Lage zu erhalten, bei den Gewässern, in denen nach den Artikeln 1 bis 6 des vorliegenden Vertrags die Staatsgrenze verläuft, naturgemäß auf den Zeitpunkt bezogen werden muss, in dem dieser Vertrag in Kraft tritt.

Zu Artikel 9:

Artikel 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 bestimmt, auf welche Weise Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung des Vertrags beizulegen sind. Insbesondere ist die Bildung eines Schiedsgerichts für Streitfälle vorgesehen, die nicht durch die Regierung der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden können. Diese Bestimmungen sollen auch angewendet werden, wenn über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Vertrags Meinungsverschiedenheiten entstehen.


Zu Artikel 10:

Der vorliegende Vertrag bewirkt in seinen Artikeln 3 und 5 eine Klarstellung des Grenzverlaufs in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“. Die Staatsgrenze soll in Hinkunft ausschließlich durch die neuen Grenzurkunden bestimmt werden. Dadurch und aus Gründen der Rechtssicherheit müssen daher Bestimmungen älterer Verträge ihre Gültigkeit verlieren. Das Gleiche gilt für die beiden in den Artikeln 4 und 5 geregelten Grenzänderungsfälle.

Zu Artikel 11:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, soll lediglich der Vertragstext selbst im Bundesgesetzblatt, die Anlagen 1 bis 11 hingegen dadurch kundgemacht werden, dass sie bei bestimmten Behörden und Ämtern zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Zu Artikel 12:

Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen erfolgt durch die Bundes­republik Deutschland.

Vollziehungskosten

Die Vollziehung des vorliegenden Staatsvertrags wird, von den Vervielfältigungskosten für die Grenzurkunden abgesehen, weder für den Bund noch für die beteiligten Länder Tirol, Salzburg und Oberösterreich eine Vergrößerung des Personalstands oder einen nennenswerten Sachaufwand mit sich bringen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Anlagen dadurch kundzumachen sind, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:

a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b) die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg,

c)  die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

d) die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,

e)  die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,

f)  die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein und

g) die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Anlagen dieses Staatsvertrags Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.