743 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 8. 2001

Regierungsvorlage


Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Declaration

With reference to Art. 38 para. 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of Brazil, Chile, Georgia, Iceland, Malta, Moldova, South Africa and Cyprus to this Convention.

(Übersetzung)

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.

Vorblatt

Problem:

Brasilien ist dem vorliegenden Übereinkommen mit Wirkung vom 1. Jänner 2000, Chile mit Wirkung vom 1. Mai 1994, Georgien mit Wirkung vom 1. Oktober 1997, Island mit Wirkung vom 1. November 1996, Malta mit Wirkung vom 1. Jänner 2000, Moldau mit Wirkung vom 1. Juli 1998, Südafrika mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 und Zypern mit Wirkung vom 1. Februar 1995 beigetreten. Ein Beitritt bedarf der ausdrücklichen Annahme durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Problemlösung:

Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Überein­kommens. Da das Übereinkommen auf Gesetzesstufe steht, ist die Erklärung dem Nationalrat zur Genehmigung vorzulegen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.

Erläuterungen

Da das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindes­entführung auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme von Beitritten der Genehmigung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 1 B-VG. Im Unterschied zum Beitritt zu anderen multilateralen Übereinkommen, bei denen der Beitritt mittels einer einseitigen Erklärung erfolgt, ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des Beitritts im Verhältnis zu Österreich von der österreichischen Annahmeerklärung abhängig. Eine Beschlussfassung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das gegenständliche Übereinkommen ist im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 1. Oktober 1988 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 512/1988). Dem Übereinkommen gehören überdies Argentinien, Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, China (nur die Sonderverwaltungs­gebiete Hongkong und Macao), Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Venezuela, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika an. Den Beitritt Ungarns hat Österreich angenommen; im Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn ist das Übereinkommen am 1. November 1990 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 626/1990). Österreich hat weiters die Beitritte Mexikos, Monacos, Neuseelands, Polens, Rumäniens und Sloweniens angenommen, sodass das Übereinkommen im Ver­hältnis zwischen Österreich und diesen Staaten am 1. November 1994 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 950/1994).

Durch Mitteilungen des Depositars (das ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande) sind der Republik Österreich die Beitrittserklärungen einer Reihe von Staaten, darunter Brasilien, Chile, Georgien, Island, Malta, Moldau, Südafrika und Zypern, zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Die Beitritte der eben genannten Staaten wurden bisher von einer großen Anzahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens angenommen. Durch die Annahme der Beitritte dieser Staaten durch Österreich soll der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens erweitert werden, wobei – als Kriterium – sowohl auf die praktische Bedeutung dieser Ausweitung für Österreich als auch auf ein funktionierendes Gerichtswesen dieser Staaten Bedacht zu nehmen war.

Durch das Wirksamwerden des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Süd­afrikas und Zyperns im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.