744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 9. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Ernährungs­sicherheitsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Errichtung der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit GmbH und Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit 1. Jänner 2002 die „Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) er­richtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesund­heitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzustreben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:

           1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;

           2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;

           3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidenti­fizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;

           4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strate­gischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risiko­bewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;

           5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahr­nehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissen­schaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.

Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grund­sätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.

(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten, zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.

(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vor­liegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.

Vorsorgeprinzip

§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutz­niveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobe­wertung vorliegen.

(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheits­schutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maß­nahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

           1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und

           2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

Zweites Hauptstück

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur

Erster Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

Hoheitliche Aufgaben

§ 6. (1) Die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit obliegt dem als Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten der Agentur Tätigen, der den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ führt. Für diese Tätigkeit gebührt dem Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten der Agentur keine gesonderte Abgeltung.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat folgende hoheitliche Aufgaben:

           1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirt­schaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 1993, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

           6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

           8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Vollziehung am 1. Jänner 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte.

(4) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 3 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Bedienstete der Agentur als Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

Zweiter Abschnitt

Errichtung der Agentur

Grundsätze der Agentur

§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Öster­reichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen.

(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur einzuzahlen.

(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Aufgaben der Agentur

§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;

           2. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinär­medizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981;

           3. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 und des Pflanzgutgesetzes 1997;

           4. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999;

           5. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;

           6. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutz­mittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;

           7. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risiko­bewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Haupt­stückes,

           2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln maßgeblich sind,

           3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrich­tungen, Maschinen, Geräten und Materialien,

           4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall,

           5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

           6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

           7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandfälle,

           8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestim­mungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundes­ministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

           1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

           2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;

           3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Objektivität und Unparteilichkeit;

           2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

           3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglich­keiten.

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestim­mungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten der Agentur erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

Organe der Agentur

§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus

           1. einem Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten und

           2. einem Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten,

die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu be­stellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Die Geschäftsführer haben bis Oktober 2002 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das vom Aufsichtsrat sowie vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetz­lichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durch­führung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährleistet.

(2) Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind im jeweiligen Fachbereich von den Geschäfts­führern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der jeweils zuständige Bundesminister kann im jeweiligen Fachbereich den Geschäftsführern, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen

           1. ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist,

           2. ein Mitglied vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen ist,

           3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,

           4. ein Mitglied von den an der Agentur beteiligten Ländern zu bestellen ist und

           5. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister oder den bestellenden Ländern zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäfts­ordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

Wissenschaftliche Beiräte für Ernährungssicherheit

§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche Beiräte eingerichtet.

(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.

(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzu­richten und heranzuziehen.

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.

(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und heranzuziehen.

(6) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Vollversammlung der wissenschaftlichen Beiräte für Ernährungssicherheit einberufen werden. Die Vollversammlung der Wissenschaftlichen Beiräte besteht aus bis zu sechzehn Mitgliedern, von denen jeder der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Beiräte bis zu vier Mitglieder entsenden kann.

Bundesmittel

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von xx Millionen Euro jährlich zu leisten.

(2) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 13. (1)

           1. Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2001 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Land­wirtschaft oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft (Dienststelle) versetzt, und

           2. Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2001 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck oder der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling angehören, sind mit 1. Jänner 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und

sind mit 1. Jänner 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Bundesbeamten hat durch den mit deren Personalangelegenheiten betrauten Geschäftsführer der Agentur zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle der Z 1 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder im Falle der Z 2 an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.

(2) Bundesbeamte

           1. der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. des Bundesamtes für Agrarbiologie,

           3. der Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

           5. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6 oder § 8 fallen, können in den Fällen der Z 1 bis 3 bis längstens 1. Jänner 2003, in den Fällen der Z 4 und 5 binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Bundesbeamten hat durch den mit deren Personalangelegenheiten betrauten Geschäftsführer der Agentur zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle der Z 1, 2, 4 und 5 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder im Falle der Z 3 an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gebunden ist.

(3) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA – GmbH) gemäß § 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind und die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Bundesbeamten hat durch den mit deren Personalangelegenheiten betrauten Geschäftsführer der Agentur zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

(4) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2001 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Jänner 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2001 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Agentur und den einzelnen Dienstnehmern.

(5) Vertragsbedienstete

           1. der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. des Bundesamtes für Agrarbiologie,

           3. der Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

           5. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6 oder § 8 fallen, können in den Fällen der Z 1 bis 3 bis längstens 1. Jänner 2003, in den Fällen der Z 4 und 5 binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2, der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Zuweisung bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Agentur und den einzelnen Dienstnehmern.

(6) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2001 einer der in Abs. 1 genannten nach­geordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Jänner 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektiv­vertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.

(7) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 4, 5 und 6 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2001 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitab­hängigen Ansprüche anzurechnen.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 4 und 5 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.

(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Dezember 2001 einer der in § 13 genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 4 und 5 und gemäß § 14 sowie der Agentur zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Woh­nungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwoh­nungen sind an die Agentur zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 einer der in § 13 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 2 oder § 13 Abs. 5 Z 2 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststellen oder gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 oder § 13 Abs. 5 Z 1 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13 Abs. 3 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 einer der in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen oder gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 oder § 13 Abs. 5 Z 3 der Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen angehört haben, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wahr.

Vermögensübertragung

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Das zum 31. Dezember 2001 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraft­fahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit Ablauf des 1. Jänner 2002 in das Eigentum der Agentur über.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzu­legen, die bis 1. Juli 2002 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzu­ordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

Drittes Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbe­reiche des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:

           1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

           2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten.

(2) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

           1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,

           2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

           3. jene Teile des Bundesamtes für Agrarbiologie, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6 fallen.

(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die Agentur Anwendung.

(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die zum 31. Dezember 2001 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Jänner 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen.

(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personal­vertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebs­rates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungs­organe haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsrats­wahlen zu sorgen.

(6) Der Aufsichtsrat und die Wissenschaftlichen Beiräte für Ernährungssicherheit können bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, eingerichtet werden. Bis zur Beteiligung von Ländern an der Agentur besteht der Aufsichtsrat nur aus fünf Mitgliedern.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Agentur bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 10 Abs. 1, längstens jedoch bis 1. März 2002, führen

           1. ein interimistischer Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten und

           2. ein interimistischer Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten,

die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung zu bestellen sind, die Agentur. Dem interimistischen Geschäftsführer für technisch-fachliche Angelegenheiten obliegt für den genannten Zeitraum auch die Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.

(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Daten­schutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBL. Nr. 22/1974, zu.

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:

           1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;

           2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses an.

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungs­gesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


Vollzugsklausel

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 4 und des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 2, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 2 Z 3, 13 Abs. 5 Z 3 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6, 8 Abs. 2 Z 3 bis 7, 10 Abs. 3 Z 2, 11 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 13 Abs. 3, 13 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und 5, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundes­gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 Abs. 5 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 3, 13 Abs. 7, 14 Abs. 1 zweiter Satz, 14 Abs. 2, 15 und 17 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Artikel 2

Weisungsdurchgriff in der Lebensmittel- und Veterinärkontrolle

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Lebensmittel­gesetzes und sonstiger Vorschriften auf dem Gebiet der Nahrungsmittelkontrolle und in Angelegenheiten der Vollziehung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Veterinärwesens kann der dafür zuständige Bundesminister unmittelbar und ohne vorherige Befassung des Landeshauptmannes jedem mit der Vollziehung dieser Rechtsvorschriften befassten Organ Weisungen erteilen.

(2) Der Bundesminister hat eine gemäß Abs. 1 erteilte Weisung dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden (Art. 103 Abs. 1 B-VG) und die Anwendung dieser Mittel durch die ihm unterstehenden Organe zu gestatten.

Vorblatt

Inhalt des Entwurfes, Problemstellung und Lösungen:

Der durch die europäische BSE-Krise hervorgerufenen Verunsicherung der Konsumenten ist durch konsequentes Weiterarbeiten an einer Qualitäts- und Sicherheitsstrategie im Ernährungsbereich zu begegnen.

Probleme ergeben sich derzeit vor allem durch folgende Situation:

–   Kompetenzzersplitterung entlang der Ernährungskette beginnend von Futtermitteln über Veterinär- bis zu den Lebensmittelkontrollen, und zwar einerseits nach Bundesämtern oder -anstalten und anderer­seits zwischen Bund und Ländern,

–   dadurch bedingte Koordinations- und Informationsprobleme,

–   bei neuen Herausforderungen ist das System relativ unflexibel und teuer,

Zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sollen ein „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ einer­seits zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und eine „Österreichische Agentur für Ernährungs­sicherheit GmbH“ für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungssicherheit errichtet werden.

Ziel ist die Bündelung und Konzentration hoheitlicher Zuständigkeiten im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung im Bereich der Ernährungsproduktion und Qualitätssicherung sowie die Zusammen­fassung aller Forschungs- und Untersuchungskapazitäten in diesem Bereich andererseits.

Weiters soll es durch den in Artikel 2 enthaltenen Weisungsdurchgriff im Bereich der Lebensmittel- und Veterinärkontrolle zu einer möglichst raschen und einheitlichen Vollziehung in den angesprochenen, für die Ernährungssicherheit sehr wichtigen Bereichen kommen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Strukturen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist von keiner kalkulierbaren Beeinflussung des Beschäftigungsstandes in Österreich auszugehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über allfällige Anbindungen bzw. Einbindungen der Länder in die Agentur abschätzbar sein.

EU- Konformität:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die maßgeblichen EU-Vorschriften wurden bei Erstellung des Entwurfs berücksichtigt, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG betreffend § 17 des Entwurfes.

Betreffend Artikel 2 (Verfassungsbestimmung) hätte eine Beschlussfassung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG zu erfolgen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der durch die europäische BSE-Krise hervorgerufenen Verunsicherung der Konsumenten ist durch konsequentes Weiterarbeiten an einer Qualitäts- und Sicherheitsstrategie im Ernährungsbereich zu begegnen.

Probleme ergeben sich derzeit vor allem durch folgende Situation:

–   Kompetenzzersplitterung entlang der Ernährungskette beginnend von Futtermitteln über Veterinär- bis zu den Lebensmittelkontrollen, und zwar einerseits nach Bundesämtern oder -anstalten und anderer­seits zwischen Bund und Ländern,

–   dadurch bedingte Koordinations- und Informationsprobleme,

–   bei neuen Herausforderungen ist das System relativ unflexibel und teuer.

Zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sollen ein „Bundesamt für Ernährungssicherheit“ und eine „Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet werden.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist zur Vollziehung der dem Bund in unmittelbarer Bundesverwaltung zukommenden hoheitlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungssicherheit zuständig.

Die Agentur ist zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit unter Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen verpflichtet.

Aus dem Grunde des umfassenden Schutzes nicht nur der menschlichen Gesundheit (Lebensmittel­sicherheit), sondern auch des Schutzes der tierischen und auch der pflanzlichen Gesundheit ist auf den weiteren Bereich der Ernährungssicherheit abzustellen.

Die Finanzierung der Agentur soll durch Bundesmittel erfolgen, wobei durch die Synergieeffekte die Kosten des weiterhin steigenden Kontrollaufwandes zumindest teilweise abgefangen werden sollten. Die finanziellen Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über allfällige Anbindungen bzw. Einbindungen der Länder in die Agentur abschätzbar sein.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das hoheitliche Aufgaben vollzieht, ist als Bundesbehörde ausgestaltet.

Die Agentur sollte in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden, deren Anteile zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und (bei entsprechender Beteiligung) der Länder zu verbleiben haben, um so auch langfristig eine objektive und unabhängige Aufgabenwahrnehmung sicherstellen zu können.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf (1. Hauptstück) ist die wissenschaftliche Risikobewertung in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise nach dem neuesten Kenntnisstand durch­zuführen.

Risikomanagement ist die Abwägung strategischer Alternativen anhand der Ergebnisse einer Risikobe­wertung und bei Bedarf die Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Prävention, Begrenzung oder Aus­schaltung des Risikos im Hinblick auf die Gewährleistung des hohen Gesundheitsschutzniveaus.

In der Risikomanagementphase prüfen die Entscheidungsträger eine Reihe von Informationen zusätzlich zur wissenschaftlichen Risikobewertung, einschließlich beispielsweise der Beherrschbarkeit eines Risikos, der wirksamsten Maßnahmen zur Risikominderung je nach dem Teil der Ernährungskette, in dem das Problem auftritt, der benötigten praktischen Maßnahmen, der sozioökonomischen Effekte und der Auswirkungen auf die Umwelt. Maßnahmen des Risikomanagements beruhen somit nicht nur auf der wissenschaftlichen Risikobewertung, sondern berücksichtigen auch eine breite Skala anderer Faktoren bei der jeweils zu prüfenden Sachfrage.

Eine weitere Komponente der Risikoanalyse ist die Risikokommunikation, die aber nicht als Schlussphase betrachtet werden sollte, da sie eigentlich sämtliche Phasen umfasst.

Sie vollzieht sich als interaktiver Prozess des Informations- und Meinungsaustauschs zur Risikoproble­matik zwischen Risikobewertern, Risikomanagern und anderen Beteiligten.

Benötigt wird sie vor allem während des Risikobewertungsprozesses zwischen Risikobewertern und Risikomanagern, etwa um die Relevanz der Risikobewertung zu dem von den Risikomanagern identifi­zierten Problem zu gewährleisten, und auch im Anschluss an die Risikobewertung, um die Gründe für eine Risikomanagemententscheidung und die Entscheidung selbst allen Beteiligten zu vermitteln. Der Entwurf legt die Basis für die Risikoanalyse in Fragen, die direkt oder indirekt die Ernährungssicherheit betreffen.

Es sollten weiters „Wissenschaftliche Beiräte“ zur Bündelung der wissenschaftlichen Fachkompetenz eingerichtet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen werden erst im Lichte der Ergebnisse der mit den Ländern im Zuge der Verwaltungsreform zu führenden Verhandlungen über die organisatorische Anbindung bzw. Einbindung der Länder in die Agentur abschätzbar sein.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 16 B-VG.

EU-Konformität:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die maßgeblichen EU-Vorschriften wurden bei Erstellung des Entwurfs berücksichtigt, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.

Besonderer Teil

Zum ersten Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes):

Mit 1. Jänner 2002 sollen zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungs­sicherheit und zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen das Bundesamt für Ernährungssicherheit einerseits und die „Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH“ andererseits errichtet werden. Absatz 2 weist der Agentur programmatisch Aufgaben und Ziele zu.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen sind dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens­mittelsicherheit [KOM (2000)716 endgültig] entnommen.

Zu § 3 (Gesundheitsschutz):

Diese Bestimmung ist dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [KOM (2000)716 endgültig] entnommen.

Zu § 4 (Vorsorgeprinzip):

Diese Bestimmung ist dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [KOM (2000)716 endgültig] entnommen.

Zu § 5 (Schutz der Verbraucherinteressen):

Diese Bestimmung ist dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [KOM (2000)716 endgültig] entnommen.

Zum zweiten Hauptstück (Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur):

Zum ersten Abschnitt (Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit):

Zu § 6 (Hoheitliche Aufgaben):

In Abs. 1 wird die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugewiesen. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird die Leitung dieses Bundesamtes dem Geschäftsführer der Agentur, der für technisch-fachliche Belange zuständig ist, übertragen. Es wird auch klargestellt, dass im Sinne einer sparsamen Verwaltung für diese Tätigkeit keine zusätzliche Abgeltung gebührt.

Abs. 2 legt fest, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat.

In Abs. 3 werden die hoheitlichen Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit aufgezählt. Es handelt sich dabei um alle Aufgaben, die vom Bund im Bereich der Ernährungssicherheit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Dabei wird auf die hoheitlichen Aufgaben abgestellt, die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sowie vom Bundesamt für Agrarbiologie am Tag der Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu vollziehen wären.

In Abs. 4 wird der Instanzenzug und der Weisungszusammenhang festgelegt.

Abs. 5 legt fest, dass sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit insbesondere auch der Personal- und Sachmittel der Agentur bedienen kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Zum zweiten Abschnitt (Errichtung der Agentur):

Zu § 7 (Grundsätze der Agentur):

In Abs. 1 werden die Modalitäten betreffend insbesondere die Errichtung der Agentur als GmbH festgelegt.

Abs. 2 regelt die Eigentümerrechte, die zum Zeitpunkt der Errichtung von den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrzunehmen sind. Im Wege einer Kapitalerhöhung sollen sich auch die Länder an der Agentur beteiligen können.

Abs. 3 legt fest, dass die Agentur jedenfalls im Eigentum des Bundes und (bei deren Beteiligung) der Länder zu verbleiben hat.

Die Abs. 4 bis 6 regeln organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung der Agentur.

In Abs. 7 wird festgelegt, dass die Agentur auch weitere Aufgaben übernehmen kann, die zur Verbesse­rung ihrer Aufgabenerfüllung nötig oder nützlich erscheinen, wie insbesondere auch Aufgaben, die eine bessere Einsicht in die praktische Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungssicherheit oder eine verbesserte Bürgernähe ermöglichen.

Zu § 8 (Aufgaben der Agentur):

In Abs. 1 werden der Agentur programmatisch Aufgaben zugewiesen.

Abs. 2 zählt die der Agentur im Bereich der Diagnostik zukommenden Aufgaben auf.

Abs. 3 legt, vergleichbar dem § 4 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, in demonstrativer Weise dar, worin insbe­sondere die Forschungs- und Informationstätigkeit bestehen soll (auch im Bereich der Weitergabe von Kenntnissen im Rahmen der Beratung).

Abs. 4 enthält eine mit § 6 Abs. 5 korrespondierende Verpflichtung, dem Bundesamt für Ernährungs­sicherheit sämtliche erforderliche Mittel, insbesondere Personal- und Sachressourcen, zur Verfügung zu stellen.

Abs. 5 legt fest, dass Tätigkeiten der Agentur bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Ernährungssicherheitsgesetz nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Abs. 6 regelt die fachbezogene Mitwirkung der Agentur an der Legistik auf nationaler und internationaler (auch EU-) Ebene.

Zu § 9 (Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung):

In Abs. 1 wird festgelegt, dass sich die Agentur bei ihrer Aufgabenwahrnehmung an die Grundsätze von Objektivität und Unparteilichkeit zu halten und sich dabei auch anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze zu bedienen hat. Weiters ist auf ständige Qualitätsüberprüfung und -verbesserung bedacht zu nehmen.

In den Abs. 2 bis 4 sind organisatorische Fragen geregelt, wie Verschwiegenheits- und Anzeigepflichten.

Zu § 10 (Organe der Agentur):

Die aus zwei Mitgliedern bestehende Geschäftsführung (je ein Geschäftsführer für technisch-fachliche und für kaufmännische Angelegenheiten) ist unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungs­gesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, für fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung hat dabei gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, durch Beschluss der Gesellschafter zu erfolgen. Gemäß § 1 des Stellenbesetzungsgesetzes hat die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, finden die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes ipso iure Anwendung. Die Bestimmung über die Abberufung entspricht § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906. Die Geschäftsführung hat bis Oktober 2002 dem Aufsichtsrat und den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Eine dem zweiten Satz des Abs. 1 ähnliche Bestimmung enthalten § 11 Abs. 1 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793/1996, und § 4 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/2000.

Die Abs. 2 und 5 enthalten weitere organisatorische Regeln für die Geschäftsführung, wie insbesondere betreffend das Weisungsrecht des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers, aber auch betreffend eine Geschäftsordnung.

Die Abs. 3 und 4 enthalten die Bestimmungen über den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Je ein Mitglied ist von den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen zu bestellen. Im Falle einer Beteiligung der Länder (siehe auch die Erläuterung zu § 18 Abs. 6) ist auch ein Vertreter der an der Agentur beteiligten Länder zu bestellen. Im Sinne der Drittelparität (§ 110 Abs. 1 des Arbeits­verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) werden weitere zwei Mitglieder von den Vertretungs­körpern der Dienstnehmer entsandt.

Abs. 4 enthält weitere organisatorische Regeln für die Arbeit des Aufsichtsrates.

Zu § 11 (Wissenschaftliche Beiräte für Ernährungssicherheit):

Zur Bündelung der wissenschaftlichen Fachkompetenz und dadurch zur wissenschaftlich fundierten Beratung der Agentur sowie bei Bedarf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollen Wissenschaftliche Beiräte für Ernährungssicherheit eingerichtet bzw., falls bereits bestehend, herangezogen werden.

Für fachübergreifende Fragen kann eine Vollversammlung der beteiligten Beiräte gebildet werden.

Zu § 12 (Bundesmittel):

In Abs. 1 wird, vergleichbar mit § 11 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, festgelegt, dass der Bund der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von xx Millionen Euro jährlich zu leisten hat.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes eine Erhöhung dieser Mittel erfolgen kann.

Zu § 13 (Personalregelungen für Bundesbedienstete):

§ 13 enthält die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertragsbediensteten und der Kollektivvertragsbediensteten.

Abs. 1 regelt die dienstrechtliche Stellung der Bundesbeamten, die einer der nachstehend aufgeführten nachgeordneten Dienststellen angehören:

–   Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2001 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2002 ex lege in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

–   Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2001 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmittelunter­suchung in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck oder der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling angehören, sind mit 1. Jänner 2002 ex lege in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Abs. 2 legt fest, dass Bundesbeamte der Zentralstellen der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Generationen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes für Agrarbiologie sowie von solchen Bundesanstalten oder Bundesämtern, bei denen Aufgaben durch eine Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 übertragen worden sind, und die dort ausschließlich oder überwiegend in den §§ 6 oder 8 angeführte Aufgaben besorgen, der Agentur zur dauernden Dienstleistung mit Bescheid zugewiesen werden können.

Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für Bundesbeamte der Umweltbundesamt GmbH, die dort ausschließlich oder überwiegend in § 8 Abs. 1 Z 6 angeführte Aufgaben besorgen.

Abs. 4 legt fest, dass Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2001 einer der in Abs. 1 angeführten nachgeordneten Dienststellen angehören, mit 1. Jänner 2002 ex lege Dienstnehmer der Gesellschaft werden.

Abs. 5 enthält eine Regelung, wonach Vertragsbedienstete der Zentralstellen der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Generationen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes für Agrarbiologie sowie von solchen Bundesanstalten oder Bundesämtern, bei denen Aufgaben durch eine Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 übertragen worden sind, und die dort ausschließlich oder überwiegend in den §§ 6 oder 8 angeführte Aufgaben besorgen, der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden können. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung sind diese Vertrags­bediensteten Dienstnehmer der Agentur.

Der Abschluss neuer sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß Abs. 4 und 5 nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben im Falle einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Vertragbedienstetengesetzes 1948 zu erklären.

Abs. 6 legt fest, dass Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Jänner 2001 einer der in Abs. 1 angeführten nachgeordneten Dienstellen angehören, mit 1. Jänner 2002 ex lege Dienstnehmer der Agentur werden.

Die Agentur führt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber jenen Dienstnehmern, die mit 1. Jänner 2002 ex lege Dienstnehmer der Agentur sind oder durch die Zuweisung zur Agentur zu Dienstnehmern der Agentur werden, fort.

Zu § 14 (Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis):

In § 14 ist – wie in ähnlichen Rechtsvorschriften (zB § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz), BGBl. Nr. 794/1996, § 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, oder § 9 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/2000) eine Optionsmöglichkeit für die Übernahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb von fünf Jahren vorgesehen. Beamte, die innerhalb von fünf Jahren ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, haben gemäß § 14 Abs. 1 Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis zur Agentur. Die Ausfallshaftung des Bundes für die aus dem Bundesdienst ausscheidenden Beamten ist betraglich auf die bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen beschränkt.

Sollten Dienstnehmer der Agentur in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden, sind Dienstzeiten zur Agentur Dienstzeiten zum Bund gleichzuhalten.

Zu § 15 (Ersatz für Gehaltsaufwendungen):

Da Beamte weiterhin vom Bund besoldet werden, wird der Agentur eine Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand samt Nebenkosten und eine Beitragsleistung zur Deckung des Pensionsaufwands auferlegt.

Zu § 16 (Dienst- und Naturalwohnungen):

Bezüglich Dienst- und Naturalwohnungen wird durch die Gleichstellung der Dienstnehmer der Agentur und der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten mit anderen Bundesbediensteten eine mögliche Schlechterstellung vermieden bzw. die Beibehaltung bestehender Wohnmöglichkeiten sichergestellt. Eine ähnliche Bestimmung enthalten § 8 des Bundesgesetzes über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz), BGBl. Nr. 794/1996, und § 14 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998.


Zu § 17 (Vermögensübertragung):

Abs. 1 legt die Gesamtrechtsnachfolge der Agentur hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten und- ämter fest.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass das im Eigentum des Bundes stehende und sich in den Bundesanstalten bzw. -ämtern befindliche Zugehör in das Eigentum der Agentur übergehen soll.

Abs. 3 enthält Grundsätze für die Erstellung der Eröffnungsbilanz.

Zum dritten Hauptstück (Sonstige Bestimmungen):

Zu § 18 (Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen):

In den Abs. 1 und 2 soll klargestellt werden, welche nachgeordneten Dienststellenbereiche der beiden berührten Bundesministerien von der Ausgliederung erfasst sind.

In Abs. 3 wird die Weitergeltung der die Bundesämter und Bundesanstalten betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Geltung des § 84 der StPO klargestellt.

Abs. 4 legt fest, dass bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen die bisher bestehenden Strukturen der Bundesämter und -anstalten sowie die Verwendungen der Bundesbediensteten gemäß § 13 des Entwurfes erhalten bleiben.

Abs. 5 soll sicherstellen, dass die Arbeit der bisher bestehenden Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der Funktionsperiode (dh. bis 2004) weitergeführt werden kann.

Abs. 6 legt fest, dass die Organe der Agentur bereits nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, aber noch vor der eigentlichen Einrichtung der Agentur (1. Jänner 2002) eingerichtet werden können, um so insbesondere Maßnahmen zur Abwicklung der Agentur durchführen zu können.

Abs. 7 trifft Vorkehrungen für eine interimistische Geschäftsführung.

Abs. 8 soll eine Übergangsbestimmung für Arbeitsstätten der Agentur schaffen. Danach ist das Bundes­bediensteten-Schutzgesetz, nicht jedoch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG zur Anwendung zu bringen.

Abs. 9 legt fest, dass auf die Arbeitsstätten der Agentur die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung finden.

Zu § 19 (Schlussbestimmungen):

In dieser Bestimmung sind Regeln über Verweisungen auf andere Bundesgesetze, über die Möglichkeit für die Agentur, gegen Entgelt sich der Finanzprokuratur, des Bundespensionsamtes und der Bundes­rechenzentrum GmbH zu bedienen, enthalten. Weiters wird demonstrativ aufgezählt, welche Bestim­mungen sonstiger Bundesgesetze auf die Agentur Anwendung finden. Es wird festgelegt, dass auf die Agentur das AHG und das OrgHG Anwendung finden.

Zu § 20 (Vollzugsklausel):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesminis­teriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Zu Artikel 2 (Weisungsdurchgriff in der Lebensmittel- und Veterinärkontrolle)

Durch den in Artikel 2 (Verfassungsbestimmung) enthaltenen Weisungsdurchgriff im Bereich der Lebens­mittel- und Veterinärkontrolle soll es zu einer möglichst raschen und einheitlichen Vollziehung in den angesprochenen, für die Ernährungssicherheit sehr wichtigen Bereichen, kommen.