745 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 24. 8. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbe­handlungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister/in für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Eine/ein weitere/er Bedienstete/r des Bundes ist auf dieselbe Weise mit der Stellvertretung für die/den mit dem Vorsitz betraute/n Bedienstete/n des Bundes zu betrauen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters“ eingefügt.

b) Nach dem Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

(Verfassungsbestimmung)

„(1a) Die/der Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in stehen unter Fortzahlung ihrer/seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(1b) Die Leiter/innen der Dienststellen dürfen der/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht beschränken und sie/ihn aus diesem Grund auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Lauf­bahn kein Nachteil erwachsen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellen­leitung der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreter/in die Teilnahme an Fortbildungsveran­staltungen auf den Gebieten des Gleichbehandlungsrechts zu ermöglichen.“

Vorblatt:

Probleme:

1.  § 10 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 44/1998, sieht der­zeit eine unbesoldete, ehrenamtliche Vorsitzführung in der Gleichbehandlungskommission vor. Im Hinblick auf den großen Arbeitsaufwand bei Behandlung der teilweise sehr zeitintensiven Fälle und die derzeit durchschnittliche Dauer der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von zirka einem Jahr erscheint eine Neuregelung der Stellung der/des Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission – insbesondere im Hinblick auf eine zeitliche Freistellung bei vollen Bezügen – unerlässlich, weil nur dadurch die unbedingt notwendigen zeitlichen Ressourcen im Bereich der Vorsitzführung bereitgestellt werden können. Nur durch diesen Ausbau ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich.

2.  Derzeit ist keine Stellvertretung für die Vorsitzführung gesetzlich geregelt.

Ziele:

1.  Schaffung der notwendigen Ressourcen zur Verfahrensbeschleunigung der Verfahren vor der Gleich­behandlungskommission.

2.  Schaffung einer Stellvertretung aus Gründen der Verfahrensökonomie.

Inhalt:

Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen.

Alternativen:

Keine, die die oben dargestellten Probleme umfassend und befriedigend lösen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

(Mittelbar) zirka 1 000 000 S bei 100%iger Freistellung (durchschnittliche Personalkosten für eine/n Aka­demiker/in).

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

Schon in der Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes war eine Gleichbehandlungskommission unter dem (damaligen) Vorsitz des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw. eines von ihm mit dem Vorsitz betrauten Beamten seines Ressorts vorgesehen. Die Angelegenheiten der Gleichbehandlungs­kommission (GBK) wurden durch die Novelle zum BMG 1991 dem Bundeskanzleramt und in der Folge durch Entschließung des Bundespräsidenten der für Frauenangelegenheiten zuständigen Bundesministerin im BKA übertragen. Mit der BMG-Novelle 2000 wurde die Zuständigkeit auf das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übertragen.

Erst mit der vierten Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wurde der Kreis der möglichen mit dem Vorsitz zu betrauenden Personen auf Bedienstete des Bundes erweitert (RV 842 BlgNR XX. GP, 6).

Die Tätigkeit der/des Vorsitzenden ist derzeit ein unbesoldetes Ehrenamt. Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der abzuhaltenden Sitzungen, die Vor- und Nachbereitungsarbeiten, die laufend gebotene Fort­bildung in dem sich international rasch entwickelnden Bereich und die Ausfertigung anspruchsvoller gutachterlicher Äußerungen der GBK nicht mehr vertretbar, deshalb ist eine Freistellung der/des Vor­sitzenden zu einer raschen und effizienten Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig. Zudem bewirkt die laufende Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, dass immer mehr betroffene Personen den Zugang zur GBK finden. Dieser Ausbau auf der einen Seite kann nicht ohne Niederschlag auf die Ressourcen der GBK bleiben.

Schon bisher ist für jedes Mitglied der GBK, ausgenommen für die vorsitzführende Person, ein Ersatz­mitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall der vorsitzführenden Person ist somit die laufende Arbeit der Kommission nicht gewährleistet. Dieser Mangel soll durch eine künftige Stellvertretung beseitigt werden, wobei dieser – verhältnismäßig – ebenfalls die Rahmenbedingungen zur Durchführung ihrer Aufgaben eingeräumt werden müssen.