746 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 8. 2001

Regierungsvorlage


ANNAHMEERKLÄRUNG
DES BEITRITTS DER REPUBLIK BELARUS ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT

Declaration

With reference to Article 18 paragraph 4 of the Convention on the law applicable to traffic accidents the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of Belarus to this Convention.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßen­verkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Belarus zum vorliegenden Übereinkommen.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Belarus ist dem vorliegenden Übereinkommen mit Wirkung vom 16. Juni 1999 beigetreten. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen.

Lösung:

Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Überein­kommens. Da das Übereinkommen auf Gesetzesstufe steht, ist die Erklärung dem Nationalrat zur Genehmigung vorzulegen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU – Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Da das gegenständliche Abkommen auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme des Beitritts der Genehmigung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 1 B-VG. Zum Unterschied von anderen Beitritten zu multilateralen Übereinkommen, auf welche Österreich keinen Einfluss hat, ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des Beitritts von der österreichischen Annahmeerklärung abhängig. Eine Beschlussfassung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 und 3 B-VG ist nicht erforderlich. Durch die Annahmeerklärung zum Beitritt von Belarus zum vorliegenden Übereinkommen entstehen Österreich keine Kosten.

Das Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht ist im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 18. Juli 1975 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 387/1975). Dem Übereinkommen gehören überdies Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Niederlande, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien , Portugal sowie die Tschechische Republik an. Durch eine Mitteilung des Depositars (das ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande) ist der Republik Österreich der Beitritt der Republik Belarus zur Kenntnis gebracht worden. Nach Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft. Österreichs Annahmeerklärung erfolgte am 3. Februar 2000 und wurde laut Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande am 3. April 2000 wirksam, wobei die rechtzeitige Befassung der Bundesregierung zwecks Einholung der Genehmigung durch den Nationalrat bedauerlicherweise unterlassen wurde.

Eine Annahmeerklärung zum Beitritt von Belarus haben bisher noch Frankreich, die Schweiz, die Slowakei sowie Spanien abgegeben.