749 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 9. 2001

Regierungsvorlage


ZUSATZABKOMMEN


zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit

Die Republik Österreich

und

Australien

haben zur Änderung und Ergänzung des am 1. April 1992 in Canberra geschlossenen Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten Folgendes vereinbart:

Artikel I

(1) In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und der Republik Österreich.

(2) Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.

Artikel II

1. a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden die Worte „den Staatssekretär des Ministeriums für soziale Sicherheit“ durch die Worte „den Staatssekretär des Ministeriums, das für die Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zuständig ist“ ersetzt.

b) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens erhält folgende Fassung:

         „d) „Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;“

c) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens erhält folgende Fassung:

         „e) „zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;“

d) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens erhält folgende Fassung:

          „i) „Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;“

e) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

          „j) „verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;“

2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Fassung:

         „a) in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren:

                 i) Alterspensionen,

                ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,

               iii) Frauenpensionen,

              iv) Pflegezahlungen,

               v) an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und

              vi) Vollwaisenpensionen;“

3. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.“

4. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens werden die Worte „Pflegerpension“ und „Zins­beihilfe“ durch die Worte „Pflegezahlung“ und „Mietenbeihilfe“ ersetzt.

5. Dem Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird folgender Buchstabe e angefügt:

         „e) Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.“

6. Dem Artikel 5 des Abkommens werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder diese berühren, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.

(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeits­pension für nicht länger als 26 Wochen einer nicht schwer behinderten Person gezahlt, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält.“

7. In Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens wird in der Einleitung das Wort „Mindestwohnsitzzeit“ durch die Worte „Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ ersetzt.

8. In Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens werden die Worte „eine verheiratete Person“ durch die Worte „eine Person eines Paares“ ersetzt.

9. Dem Artikel 7 des Abkommens wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bezugnahmen auf australische Leistungen in den Absätzen 1 und 4 beziehen sich nicht auf die Vollwaisenpension.“

10. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Eine Person, die eine australische Frauenpension bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die Frauenpension auf Grund des Abkommens beziehen.“

11. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohn­sitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.

(4) Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.“

12. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den öster­reichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Ver­sicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

          b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           c) Buchstabe a gilt nicht

                 i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

                ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur  Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechts­vorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

13. Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens entfallen.

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird nicht auf die Zahlung einer australischen Erwerbsunfähigkeitspension angewendet, die einer Person in Österreich am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens zu zahlen ist.

(3) Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1997 wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Christian Prosl m. p.

Für Australien:

Max William Hughes m. p.

PROTOCOL

to the Agreement between the Republic of Austria and Australia on Social Security

The Republic of Austria

and

Australia

being desirous of amending and supplementing the Agreement on Social Security between them done at Canberra on the first day of April 1992 have agreed as follows:

Article I

(1) In this Protocol “Agreement” means the Agreement between Australia and the Republic of Austria on Social Security done on the first day of April 1992 at Canberra.

(2) In the application of this Protocol any term defined in the Agreement shall, unless the context otherwise requires, have the same meaning.

Article II

1. (a) In subparagraph 1 (c) of Article 1 of the Agreement, the words “the Secretary to the Department of Social Security” shall be deleted and replaced by the words “the Secretary of the department responsible for the legislation in subparagraph 1 (a) of Article 2”.

(b) Subparagraph 1 (d) of Article 1 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

       “(d) “institution” means, in relation to a Party, the institution or agency responsible for the administration of all or part of that Party’s legislation;”

(c) Subparagraph 1 (e) of Article 1 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

       “(e) “competent institution” means, in relation to a Party, the institution competent under the legislation of that Party;”

(d) Subparagraph 1 (i) of Article 1 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

        “(i) “carer payment” means a carer payment payable to a person who is caring for that person’s partner who is in receipt of an Australian disability support pension or age pension;”

(e) Subparagraph 1 (j) of Article 1 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

        “(j) “widowed person” means, in relation to Australia, a person who stops being a partnered person because of the death of the person’s partner but does not include a person who has a new partner;”

2. Subparagraph 1 (a) of Article 2 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

       “(a) in relation to Australia, the Acts and regulations forming the social security law to the extent they provide for, apply to, or affect:

               (i) age pensions,

              (ii) disability support pensions,

             (iii) wife pensions,

             (iv) carer payments,

              (v) pensions payable to widowed persons, and

             (vi) double orphan pensions; and”

3. Paragraph 3 of Article 2 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

“(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, the legislation of Australia shall not include any laws made, whether before or after the date of signature of this Agreement, for the purpose of giving effect to any agreement on social security.”

4. In subparagraph 4 (b) of Article 5 of the Agreement the words “carer pension” and the words “rental allowance” shall be deleted and replaced by the words “carer payment” and the words “rent assistance” respectively.

5. In paragraph 4 of Article 5 of the Agreement the following new subparagraph (e) shall be inserted:

       “(e) Where a double orphan pension would be payable to a person under the legislation of Australia, in respect of a young person whose sole surviving parent died while that young person was an Australian resident, if that person and that young person were residents of Australia, that pension shall, subject to the provisions of the legislation of Australia, be payable while that person and that young person are residents of Austria.”

6. In Article 5 of the Agreement the following new paragraph (6) and paragraph (7) shall be inserted:

“(6) Australian legislation which provides for, applies to or affects disability support pension for a person who is not severely disabled shall not be affected by paragraph 4 (d).

(7) Notwithstanding anything else in this Article, Australian disability support pension shall not be payable for more than 26 weeks to a person who is not severely disabled while that person is outside Australia.”

7. In paragraph 4 of Article 6 of the Agreement the words “minimum period of residence in Australia” shall be deleted and replaced by the words „minimum period of Australian working life residence“.

8. In paragraph 6 of Article 7 of the Agreement the words “married person” shall be deleted and replaced by the words “member of a couple”.

9. In Article 7 of the Agreement the following new paragraph (8) shall be inserted:

“(8) In paragraphs 1 and 4 of this Article references to Australian benefits do not include double orphan pension.”

10. Article 8 shall be deleted and replaced by the following:

“Article 8

A person who receives an Australian wife pension due to the fact that the partner of that person receives, by virtue of this Agreement, another Australian benefit shall, for the purposes of this Agreement, be deemed to receive that wife pension by virtue of this Agreement.”

11. Article 9 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

“Article 9

(1) Where the Austrian legislation makes the acquisition, maintenance or recovery of entitlement to benefits conditional upon the completion of periods of insurance in Austria, the institution which applies that legislation shall take account, as far as necessary, of periods of Australian working life residence as if they were periods of insurance in Austria.

(2) Where the Austrian legislation makes the award of certain benefits conditional upon the completion of periods of insurance in Austria in an occupation covered by special schemes or in a specified occupation or employment, then from the periods of Australian working life residence only those periods completed under a corresponding scheme, or, failing that, in the same occupation or, where appropriate, in the same employment, shall be taken into account for the award of such benefits.

(3) Where the Austrian legislation provides that the period of payment of a pension shall prolong the reference period during which periods of insurance in Austria must be completed, periods during which a corresponding benefit has been awarded under the Australian legislation shall prolong the aforesaid reference period.

(4) Periods of Australian working life residence, during which the person concerned was employed or self-employed, shall be treated as periods of contributions of obligatory insurance.”

12. Article 10 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:

“Article 10

(1) Where entitlement to a benefit exists under the Austrian legislation without the application of Article 9, the competent Austrian institution shall determine the amount of the benefit in accordance with the Austrian legislation on the basis of periods of insurance in Austria exclusively.

(2) Where entitlement to a benefit exists under the Austrian legislation only with the application of Article 9, the competent Austrian institution shall determine the amount of the benefit in accordance with the Austrian legislation on the basis of periods of insurance in Austria exclusively and taking into account the following provisions:

         (a) Benefits or parts of benefits the amount of which does not depend on the duration of periods of insurance in Austria shall be calculated in proportion to the ratio of the duration of the periods of insurance in Austria to be taken into account for the calculation under the Austrian legislation and the period of 30 years, but shall not exceed the full amount.

         (b) Where periods after the contingency arises are to be taken into account for the calculation of invalidity or survivors’ benefits, such periods shall be taken into account only in proportion to the ratio of the duration of the periods of insurance in Austria to be taken into account for the calculation under the Austrian legislation and two-thirds of the number of full calendar months between the date on which the person concerned reached the age of 16 years and the date on which the contingency occurred, but shall not exceed the full period.


         (c) Subparagraph (a) shall not apply:

               (i) to benefits resulting from supplementary insurance; or

              (ii) to means-tested benefits or parts of benefits designed to ensure a minimum income.

(3) Where the periods of insurance in Austria to be taken into account under the Austrian legislation for the calculation of the benefit are in aggregate less than twelve months, and no entitlement to a benefit has been established under the Austrian legislation exclusively on the basis of these periods, no benefit under that legislation shall be paid.”

13. Articles 11, 12 and 13 of the Agreement shall be deleted.

Article III

(1) Unless otherwise provided in this Article, this Protocol shall enter into force on the first day of the third month following the month in which the last of the notes are exchanged by the Parties through the diplomatic channel notifying each other that all matters as are necessary to give effect to this Protocol have been finalised.

(2) Paragraph 7 of Article 5 of the Agreement as amended by this Protocol shall not apply to the payability of an Australian disability support pension payable to a person in Austria on the day before the date of entry into force of this Protocol.

(3) Paragraph 1 of Article 10 of the Agreement as amended by this Protocol, shall have effect from 1st January 1994.

(4) Paragraph 2 of Article 10 of the Agreement as amended by this Protocol, shall have effect from 1st January 1997.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed this Protocol.

DONE in two copies at Vienna on this 26th day of June 2001, in the German and English languages, each text being equally authoritative.

For the Republic of Austria:

Christian Prosl m.p.

For Australia:

Max William Hughes m.p.

Vorblatt

Problem:

Seit dem Abschluss des Abkommens über soziale Sicherheit mit Australien im Jahre 1992 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich, wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen über soziale Sicherheit mit Australien wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischen­staatliche Rechtslage im Verhältnis zu Australien an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen bilateralen Abkommen angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Gegeben.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, BGBl. Nr. 656/92, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzabkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Hinsichtlich vom Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten durch keine EG-Vorschriften gebunden.

2. Zusatzabkommen im Allgemeinen

Das Abkommen mit Australien ist am 1. Dezember 1992 in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in den Zusatzabkommen mit den anderen Vertragsstaaten, zB Kanada, den USA oder der Schweiz (BGBl. Nr. 570/1996, BGBl. Nr. 779/1996 bzw. BGBl. III Nr. 203/1998), sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („pro-rata-temporis“) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen („Direktberechnung“).

3. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Zusatzabkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Bestimmungen des Zusatzabkommens ausschließlich einer Anpassung an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in den beiden Vertragsstaaten dient und sich daraus keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Umstieges von der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung nach der Pro-rata-temporis-Methode auf die Direktberechnung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese primär einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung dient und sich dadurch entsprechende Einsparungen bei den Verwaltungskosten ergeben werden. Darüber hinaus wird die Direktberechnung in den Fällen, in denen allein auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, unter Berücksichtigung der Übernahme des EG-Rechts mit 1. Jänner 1994 bereits ab diesem Zeitpunkt angewendet. Auch in den wenigen Fällen, in denen der österreichische Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung australischer Versicherungszeiten besteht, wird im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung im Verhältnis zu allen Nicht‑EU/EWR‑Staaten die Direktberechnung bereits ab 1. Jänner 1997 angewendet, wobei bisher im Einzelfall mögliche geringfügige Mehrkosten aus den unterschiedlichen Steigerungsbeträgen durch den mit der Pensionsreform 1997 vorgesehenen einheitlichen Steigerungsbetrag seit 1. Jänner 2000 nicht mehr zum Tragen kommen, andererseits aber sogar geringfügige Einsparungen durch die Nichtberücksichtigung der australischen Versicherungszeiten bei vorgezogenem Pensionsbeginn möglich sein werden.

Insgesamt können die finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen des Zusatzabkommens aber als kostenneutral angesehen werden, sodass sich hinsichtlich des Beitrages des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung praktisch keine Auswirkungen ergeben werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Dieser Artikel enthält die erforderliche Begriffsbestimmung betreffend das geltende Abkommen.

Zu Art. II Z 1:

In den lit. a bis c wird durch nunmehr abstrakte Fassungen der Begriffsbestimmungen „zuständige Behörde“, „Träger“ und „zuständiger Träger“ auch in Bezug auf Australien (Art. 1 Abs. 1 lit. c bis e des Abkommens) den innerstaatlichen australischen Zuständigkeitsänderungen Rechnung getragen. Die Änderungen der Begriffsbestimmungen „Pflegezahlung“ und „verwitwete Person“ in Bezug auf Australien (Art. 1 Abs. 1 lit. i und j des Abkommens) in den lit. d und e berücksichtigen entsprechende innerstaatliche australische Rechtsänderungen.

Zu Art. II Z 2:

Die Änderung des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens betreffend die vom Abkommen erfassten australischen Leistungen trägt den innerstaatlichen australischen Rechtsänderungen Rechnung und bezieht die australischen Vollwaisenpensionen in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens ein.

Zu Art. II Z 3:

Der geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 3 lit. b des Abkommens betreffend die Nichtanwendung von Übereinkommen mit Drittstaaten kommt für den österreichischen Rechtsbereich keine praktische Bedeutung zu und kann daher – wie in den anderen Abkommen – im Rahmen einer Neufassung des Art. 2 Abs. 3 entfallen.

Zu Art. II Z 4:

Die Anpassung der Begriffe in Art. 5 Abs. 4 lit. b des Abkommens berücksichtigt entsprechende Änderungen der australischen Terminologie.

Zu Art. II Z 5:

Die neue lit. e in Art. 5 Abs. 4 des Abkommens sieht hinsichtlich der neu einbezogenen australischen Vollwaisenpension die Gleichstellung des Wohnsitzes in Österreich mit dem Wohnsitz in Australien vor.

Zu Art. II Z 6 und Art. III Abs. 2:

Unter Berücksichtigung innerstaatlicher australischer Rechtsänderungen wird entsprechend den anderen Abkommen Australiens die Gebietsgleichstellung für neue Versicherungsfälle (siehe Art. III Abs. 2) auf die Erwerbsunfähigkeitspension im engeren Sinn eingeschränkt (Art. 5 Abs. 6 des Abkommens) und ein Export bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit für 26 Wochen vorgesehen (Art. 5 Abs. 7 des Abkommens).

Zu Art. II Z 7:

Mit der Änderung wird der Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. f des Abkommens Rechnung getragen.

Zu Art. II Z 8:

Die Änderung berücksichtigt eine entsprechende Änderung der australischen Terminologie.

Zu Art. II Z 9:

Der neue Abs. 8 in Art. 7 des Abkommens trägt der Aufnahme der australischen Vollwaisenpension in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens Rechnung.

Zu Art. II Z 10:

Die Neufassung von Art. 8 des Abkommens berücksichtigt entsprechende Änderungen der australischen Terminologie.

Zu Art. II Z 11 bis 13 und Art. III Abs. 3 und 4:

Mit der Neufassung der Bestimmungen betreffend die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung (Art. 11 bis 13 des Abkommens) werden diese Bestimmungen den im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten getroffenen Regelungen angepasst.

Zu den die Berechnung betreffenden Bestimmungen des Art. 10 des Abkommens (Art. II Z 12) ist ergänzend festzuhalten, dass damit auch im Verhältnis zu Australien die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen wird. Im Einzelnen ist zu dieser Direktberechnung Folgendes zu bemerken:

–   Art. 10 Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht.

–   Art. 10 Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen insbesondere betreffend Kinderzuschüsse (lit. a) und Zurechnungsmonate (lit. b) in diesen Fällen.

–   Art. 10 Abs. 3 legt die übliche Vorgangsweise bei Vorliegen von österreichischen Versicherungszeiten unter einem Jahr fest.


Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Art. 9 und 10 des Abkommens sehen Art. III Abs. 3 und 4 die erforderlichen Übergangsbestimmungen vor, mit denen die den Versicherungsträgern empfohlene Gewährung der österreichischen Alleinpension auch im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten ab 1. Jänner 1994 bzw. die Direktberechnung ab 1. Jänner 1997 berücksichtigt werden.

Zu Art. III:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Hinsichtlich des Abs. 2 siehe unter Art. II Z 6 und hinsichtlich der Abs. 3 und 4 siehe unter Art. II Z 11 bis 13.