Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel I


Änderungen der Strafprozessordnung


§ 149d. (1) …

§ 149d. (1) …


        1. …

        1. …


        2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

        2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder


        3. …

        3. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


§ 149e. (1) …

§ 149e. (1) …


(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.

(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muss dem Gericht vor der Beschlussfassung über den Antrag vorliegen.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


§ 149f. (1) …

§ 149f. (1) …


(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.


(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.


§ 149h. (1) …

§ 149h. (1) …


(2) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

(2) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,


        1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,

        1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,


        2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und

        2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und


        3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis einer strafbaren Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze nicht weniger als fünf Jahre beträgt,

        3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,


        4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

        4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.


(3) …

(3) …


§ 149i. (1) Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.

§ 149i. (1) Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) einer Datenanwendung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenanwendung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.


(2) …

(2) …


(3) Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.

(3) Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) einzubeziehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.


(4) …

(4) …


§ 149j. (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des § 149i Abs. 1 dem Untersuchungsrichter, im Fall des § 149i Abs. 2 der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:

§ 149j. (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des § 149i Abs. 1 dem Untersuchungsrichter, im Fall des § 149i Abs. 2 der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluss, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:


        1. die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

        1. die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,


        2. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,

        2. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,


        3. die Datenverarbeitungen (§ 3 Z 5 des Datenschutzgesetzes) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,

        3. die Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,


        4. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes),

        4. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000),


        5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

        5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,


        6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).

        6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).


(2) …

(2) …


(3) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind (§ 3 Z 11 lit. a des Datenschutzgesetzes). Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.

(3) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.


§ 149k. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 7 Abs. 4 und 18 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes – lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.

§ 149k. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und – abweichend von den §§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 5 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluss nach Abs. 2 zu protokollieren.


(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluss aufzutragen; dieser Beschluss hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.


(3) …

(3) …


§ 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i. Zu diesem Zweck haben ihm Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und sind ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der erwähnten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.

§ 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

        1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

        2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und

        3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i.

(1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.


(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 oder die Anordnung eines Datenabgleichs nach § 149i, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.


(3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 anordnet oder genehmigt oder einen Datenabgleich nach § 149i anordnet, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablich­tungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(3) Einen Beschluss, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.


(4) …

(4) …


(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die optische und akustische Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 sowie über den automationsunterstützten Datenabgleich im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

(5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.


§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts anordnen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die §§ 149b und 149c sind sinngemäß anzuwenden.

§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, unter den im § 149d angeführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.


Artikel II


Änderung des Art. VII des Bundesgesetzes mit dem besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie …


Artikel VII

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.

Artikel VII

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(1a) Der Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.