Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Gerichtsgebührengesetz


Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht


§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

        6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 6 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;


        7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

        7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;


        8. …

        8. unverändert.


        9. …

        9. unverändert.


II. Art der Gebührenentrichtung

II. Art der Gebührenentrichtung


§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.


(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk „Gerichtsgebühren“ anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 70 Euro übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk „Gerichtsgebühren“ anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(5a) …

(5a) unverändert.


(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.

(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.


(7) …

(7) unverändert.


Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke, Einzahlung

 


§ 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz“. Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:

§ 5. aufgehoben.


        1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch;

 


        2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;

 


        3. die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.

 


III. Gebührenermittlung

III. Gebührenermittlung


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert.


(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.


(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.


 

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.


 

(2) § 31a ist auf den in Abs. 1 angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hundertstelcent aufzurunden ist.


 

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.


§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

§ 6b. aufgehoben.


(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

 


(3) § 31a ist auf die im Abs. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.

 


(4) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

 


Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen


§ 10. (1) Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit Ausnahme der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) und der Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 (Tarifpost 9 lit. b Z 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zur Tarifpost 9) befreit.

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Jus­tizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.


(2) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.


(3) Die in nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen (Abs. 2) von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erstreckt sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) und die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4).

(4) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind weiters befreit:

        1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, dies mit Ausnahme

              a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und

              b) der Pauschalgebühren;

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

        1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme

              a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und

              b) der Pauschalgebühren;

        2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

        3. der Staatsanwalt;

        4. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

        5. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.


        2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

 


        3. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

 


Sachliche Gebührenfreiheit

Sachliche Gebührenfreiheit


§ 13. Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebühenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.


Besondere Bestimmungen

Besondere Bestimmungen


§ 15. (1) …

§ 15. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.


(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.


 

(6) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.


Bewertung einzelner Streitigkeiten

Bewertung einzelner Streitigkeiten


§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:


        1. 8 760 S bei

        1. 630 Euro bei


              a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;

              a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;


              b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;

              b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;


              c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

              c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;


              d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

              d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);


              e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);

              e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);


               f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);

               f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);


        2. 29 220 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

        2. 2 120 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.


(2) …

(2) …


Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen


§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

§ 17. Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:


        a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 14 610 S;

        a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 060 Euro;


        b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 73 060 S.

        b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 5 300 Euro.


b) Im Exekutionsverfahren

b) Im Exekutionsverfahren


§ 19. (1) …

§ 19. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Für Exekutionsanträge nach § 10a EO beträgt die Bemessungsgrundlage 8 760 S.

(3) aufgehoben.


(4) …

(4) unverändert.


I a. Streitgenossenzuschlag

I a. Streitgenossenzuschlag


§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.


C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN


I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren


§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.

(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:

        1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

        2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;

        3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.


II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren


§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.

§ 23. (1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr


§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.

§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.


(1a) …

(1a) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG


§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4 000 S nicht übersteigen.

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen.


(2) …

(2) …


(3) …

(3) …


(4) …

(4) …


(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.

(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfasst oder überreicht hat.


Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen


§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den §§ 16, 17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden; sie gelten ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.


(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge geändert werden.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


1                 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes        

1                 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes


                   bis                 2 000 S                                                       240 S

                   bis               150 Euro                                                  17 Euro


                   über              2 000 S bis                      5 000 S              480 S

                   über           150 Euro bis                   360 Euro          34 Euro


                   über              5 000 S bis                    10 000 S              650 S

                   über           360 Euro bis                   730 Euro          47 Euro



Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


                   über            10 000 S bis                    30 000 S           1 090 S

                   über           730 Euro bis                2 180 Euro          79 Euro

                   über            30 000 S bis                    50 000 S           1 750 S

                   über        2 180 Euro bis                3 630 Euro        127 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S           3 210 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro        233 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S           7 590 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro        551 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S         14 900 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro     1 082 Euro


                   über       1 000 000 S bis               2 000 000 S         29 800 S

                   über      72 670 Euro bis            145 350 Euro     2 165 Euro


                   über       2 000 000 S bis               3 000 000 S         44 710 S

                   über    145 350 Euro bis            218 020 Euro     3 249 Euro


                   über       3 000 000 S bis               4 000 000 S         59 610 S

                   über    218 020 Euro bis            290 690 Euro     4 332 Euro


                   über       4 000 000 S bis               5 000 000 S         74 520 S

                   über    290 690 Euro bis            363 360 Euro     5 415 Euro


                   über       5 000 000 S                                               1,2% vom

                   über     363 360 Euro                                              1,2% vom


                                                                                                    jeweiligen

                                                                                                    jeweiligen


                                                                                                     Streitwert

                                                                                                     Streitwert


                                                                                                     zuzüglich

                                                                                                     zuzüglich


                                                                                                        20 770 S

                                                                                                    1 509 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


        8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.

        8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.


        9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

        9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


2                 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

2                 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


                   bis                 2 000 S                                                       200 S

                   bis               150 Euro                                                  14 Euro


                   über              2 000 S bis                      5 000 S              420 S

                   über           150 Euro bis                   360 Euro          30 Euro


                   über              5 000 S bis                    10 000 S              730 S

                   über           360 Euro bis                   730 Euro          53 Euro


                   über            10 000 S bis                    30 000 S           1 460 S

                   über           730 Euro bis                2 180 Euro        106 Euro


                   über            30 000 S bis                    50 000 S           2 920 S

                   über        2 180 Euro bis                3 630 Euro        212 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S           5 840 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro        424 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S         11 680 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro        848 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S         21 910 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro     1 592 Euro


                   über       1 000 000 S bis               2 000 000 S         43 830 S

                   über      72 670 Euro bis            145 350 Euro     3 185 Euro


                   über       2 000 000 S bis               3 000 000 S         65 750 S

                   über    145 350 Euro bis            218 020 Euro     4 778 Euro


                   über       3 000 000 S bis               4 000 000 S         87 670 S

                   über    218 020 Euro bis            290 690 Euro     6 371 Euro


                   über       4 000 000 S bis               5 000 000 S        109 590 S

                    über   290 690 Euro bis            363 360 Euro    7 964 Euro


                   über       5 000 000 S                                               1,8% vom

                   über     363 360 Euro                                        1,8% vom jeweiligen


                                                                                                  Berufungs-

                                                                                                  Berufungs-


                                                                                                      interesse

                                                                                                      interesse


                                                                                                     zuzüglich

                                                                                                     zuzüglich


                                                                                                        30 540 S

                                                                                                    2 219 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 20 000 S.

        5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.


        6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 490 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

        6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


3                 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

3                 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse


                   bis               30 000 S                                                    2 190 S

                   bis            2 180 Euro                                                159 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


                   über            30 000 S bis                    50 000 S           3 650 S

                   über        2 180 Euro bis                3 630 Euro        265 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S           7 300 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro        530 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S         14 610 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro     1 061 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S         29 220 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro     2 123 Euro


                   über       1 000 000 S bis               2 000 000 S         58 440 S

                   über      72 670 Euro bis            145 350 Euro     4 247 Euro


                   über       2 000 000 S bis               3 000 000 S         87 670 S

                   über    145 350 Euro bis            218 020 Euro     6 371 Euro


                   über       3 000 000 S bis               4 000 000 S       116 890 S

                   über    218 020 Euro bis            290 690 Euro     8 494 Euro


                   über       4 000 000 S bis               5 000 000 S       146 120 S

                   über    290 690 Euro bis            363 360 Euro   10 618 Euro


                   über       5 000 000 S                                               2,4% vom

                   über     363 360 Euro                                              2,4% vom


                                                                                                    jeweiligen

                                                                                                    jeweiligen


                                                                                                   Revisions-

                                                                                                   Revisions-


                                                                                                      interesse

                                                                                                      interesse


                                                                                                     zuzüglich

                                                                                                     zuzüglich


                                                                                                        40 730 S

                                                                                                    2 959 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 20 000 S.

        5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.


        6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 5 230 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

        6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


4                 Pauschalgebühren

4                 Pauschalgebühren


a)  in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

a)  in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes


                   bis                 2 000 S                                                       190 S

                   bis               150 Euro                                                  13 Euro


                   über              2 000 S bis                      5 000 S              400 S

                   über           150 Euro bis                   360 Euro          29 Euro


                   über              5 000 S bis                    10 000 S              470 S

                   über           360 Euro bis                   730 Euro          34 Euro


                   über            10 000 S bis                    30 000 S              640 S

                   über           730 Euro bis                2 180 Euro          46 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


                   über            30 000 S bis                    50 000 S              860 S

                   über        2 180 Euro bis                3 630 Euro          62 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S           1 100 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro          79 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S           1 580 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro        114 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S           1 910 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro        139 Euro


                   über    1 000 000 S für jede weitere ange-
                   fangene 1 000 000 S                                         je 1 910 S mehr

                   über     72 670 Euro für jede weitere ange-
                   fangene 72 670 Euro                                        je 139 Euro mehr


b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes


                   bis                 2 000 S                                                       360 S

                   bis               150 Euro                                                  26 Euro


                   über              2 000 S bis                      5 000 S              480 S

                   über           150 Euro bis                   360 Euro          34 Euro


                   über              5 000 S bis                    10 000 S              610 S

                   über           360 Euro bis                   730 Euro          44 Euro


                   über            10 000 S bis                    30 000 S              860 S

                   über           730 Euro bis                2 180 Euro          62 Euro


                   über            30 000 S bis                    50 000 S           1 190 S

                   über        2 180 Euro bis                3 630 Euro          86 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S           1 820 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro        132 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S           2 620 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro        190 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S           4 210 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro        305 Euro


                   über        1 000 000 S für   jede weitere ange-
                   fangene 1 000 000 S                                         je 2 150 S mehr

                   über     72 670 Euro für jede weitere ange-
                   fangene 72 670 Euro                                        je 156 Euro mehr


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


      1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 90 S, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

      1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.

        7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


5                 Eingabengebühren

5                 Eingabengebühren


a)  Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;                         460 S

a)  Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;                     33 Euro


b) Forderungsanmeldungen      240 S

b) Forderungsanmeldungen  17 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


6                 Pauschalgebühr:

6                 Pauschalgebühr:


a)  für das Konkursverfahren

a)  für das Konkursverfahren


1.  im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO),    10 vH der

1.  im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO),    10 vH der


                                                                             Belohnung

                                                                             Belohnung


                                                              des Masse-

                                                              des Masse-


                                                                             verwalters,

                                                                             verwalters,


                                                                            mindestens

                                                                            mindestens


                                                          jedoch 4 560 S

                                                    jedoch 331 Euro


2.  im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);        10 vH der

2.  im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);        10 vH der


                                                                             Belohnung

                                                                             Belohnung


                                                              des Masse-

                                                              des Masse-


                                                                             verwalters,

                                                                             verwalters,


                                                                            mindestens

                                                                            mindestens


                                                          jedoch 4 560 S

                                                    jedoch 331 Euro


b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO)                              10 vH der

b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO)                              10 vH der


                                                                   Belohnung des

                                                                   Belohnung des


                                                                                Ausgleichs-

                                                                                Ausgleichs-


                                                                                  verwalters,

                                                                                  verwalters,


                                                                                 mindestens

                                                                                 mindestens


                                                               jedoch 4 560 S

                                                         jedoch 331 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


c)  für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);                                5 vH der

c)  für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);                                5 vH der


                                                                                 Entlohnung

                                                                                 Entlohnung


                                                           des Reorgani-

                                                           des Reorgani-


                                                                           sationsprüfers,

                                                                           sationsprüfers,


                                                                                 mindestens

                                                                                 mindestens


                                                               jedoch 4 560 S

                                                         jedoch 331 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


7                 A. Pflegschafts- und Vormundschaftssachen

7                 A. Pflegschaftssachen


                   Entscheidungen

                   Entscheidungen


a)  über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,             1/2 vH

a)  über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,             1/2 vH


b) über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages              140 S

b) über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages          10 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58 JN.

        1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

        7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


8                 B. Verlassenschaftsabhandlungen

8                 B. Verlassenschaftsabhandlungen


                   Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen                                     3 vT des

                   Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen                                     3 vT des


                                                                        reinen Nach-

                                                                        reinen Nach-


                                                                                 laßvermögens,

                                                                               lassvermögens,


                                                                                      mindestens

                                                                                      mindestens


                                                                          jedoch 580 S

                                                                  jedoch 42 Euro


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung


9                 C. Grundbuchsachen

9                 C. Grundbuchsachen


a)  Eingaben (Protokollaranträge) um Ein­tragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);                          550 S

a)  Eingaben (Protokollaranträge) um Ein­tragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);                      39 Euro


b) Eintragungen in das Grundbuch (Land­tafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:                             

b) Eintragungen in das Grundbuch (Land­tafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:


1.  …

1.  unverändert


2.  Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,         770 S

2.  Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,     55 Euro


3.  …

3.  unverändert


4.  …

4.  unverändert


5.  …

5.  unverändert


6.  …

6.  unverändert


c)  Grundbuchsauszüge (Abschriften), die einer Partei auf ihr Verlangen oder im Verlassenschaftsverfahren in ihrem Interesse er-                                    
teilt werden.                    für jede ange-
                                          fangene Seite  60 S

c)  aufgehoben


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

d) Grundbuchsauszüge (Abschriften) über eine Einlage und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden;                            für je zwölf ange-
                                          fangene Seiten
                                          im Format A 4                                          120 S

d) Grundbuchsab-schriften und Abschriften aus den
Hilfsverzeichnissen       für je 850 ange-
                                          fangene Zeilen     8 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.

        7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.


        8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

        8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung


              a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,

              a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder


              b) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),

              c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.

              b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.



        9. …

        9. unverändert.


      10. …

      10. unverändert.


      11. …

      11. unverändert.


      12. …

      12. unverändert.


      13. …

      13. unverändert.


      14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.

      14. aufgehoben.


      15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach Tarifpost 9 lit. d werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 lit. d ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.

      15. Grundbuchsauszüge und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


10              D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

10              D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen


                   I. Firmenbuch

                   I. Firmenbuch


a)  Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

a)  Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:


 1.  bei Einzelkaufleuten       270 S

 1.  bei Einzelkaufleuten   19 Euro


 2.  bei offenen Handelsgesellschaften             440 S

 2.  bei offenen Handelsgesellschaften         31 Euro


 3.  bei Kommanditgesellschaften                   440 S

 3.  bei Kommanditgesellschaften               31 Euro


 4.  bei offenen Erwerbsgesellschaften             440 S

 4.  bei offenen Erwerbsgesellschaften         31 Euro


 5.  bei Kommandit-Erwerbsgesell­schaften                                  440 S

 5.  bei Kommandit-Erwerbsgesell­schaften                              31 Euro


 6.  bei Aktiengesellschaften                                   1 650 S

 6.  bei Aktiengesellschaften                   119 Euro


 7.  bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung                                  440 S

 7.  bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 31 Euro


 8.  bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften                                     330 S

 8.  bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften                                 23 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


 9.  bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit                                  660 S

 9.  bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit                              47 Euro


10.  bei Sparkassen                     1 100 S

10.  bei Sparkassen           79 Euro


11.  bei Privatstiftungen     2 200 S

11.  bei Privatstiftungen  159 Euro


12.  bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)                               2 200 S

12.  bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)                            159 Euro


13.  bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG                          880 S

13.  bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG                      63 Euro


b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:


 1.  Firma                                                          110 S

 1.  Firma                                               7 Euro


 2.  Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung              110 S

 2.  Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung            7 Euro


 3.  Geschäftsanschrift           110 S

 3.  Geschäftsanschrift       7 Euro


 4.  Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung)                                                     1 650 S

 4.  Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung)                                        119 Euro


 5.  Einreichung des Jahresabschlusses,
Konzernabschlusses, Durchführung der Revision                          110 S

 5.  Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision 7 Euro


 6.  Einbringung                                  990 S

 6.  Einbringung                    71 Euro


 7.  Vermögensübertragung         990 S

 7.  Vermögensübertragung     71 Euro


 8.  Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben   990 S

 8.  Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben 71 Euro


 9.  Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG                   3 850 S

 9.  Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG                279 Euro


10.  Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965             2 200 S

10.  Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965          159 Euro


11.  Spaltung                                           3 520 S

11.  Spaltung                              255 Euro


12.  Realteilung einer Personengesellschaft   1 980 S

12.  Realteilung einer Personengesellschaft 143 Euro


13.  Verschmelzung                     3 520 S

13.  Verschmelzung        255 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


14.  Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)                             1 100 S

14.  Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)                            79 Euro


15.  Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan   1 650 S

15.  Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan 119 Euro


16.  Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden                     550 S

16.  Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden                 39 Euro


c)  Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

c)  Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:


 1.  Inhaber, Pächter                    330 S

 1.  Inhaber, Pächter      23 Euro


 2.  persönlich haftender Gesellschafter         440 S

 2.  persönlich haftender Gesellschafter     31 Euro


 3.  Geschäftsführer                     330 S

 3.  Geschäftsführer        23 Euro


 4.  Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter               660 S

 4.  Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter           47 Euro


 5.  vertretungsbefugtes Organ                                             660 S

 5.  vertretungsbefugtes Organ  47 Euro


 6.  Prokurist                                              270 S

 6.  Prokurist                                19 Euro


 7.  Geschäftsleiter                         110 S

 7.  Geschäftsleiter              7 Euro


 8.  Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung 220 S

 8.  Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung     15 Euro


 9.  Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)                                   330 S

 9.  Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)    23 Euro


10.  Aufsichtsratsmitglied         550 S

10.  Aufsichtsratsmitglied     39 Euro


11.  Abwickler (Liquidator)                                       660 S

11.  Abwickler (Liquidator)                   47 Euro


12.  Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht            220 S

12.  Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht        15 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


13.  Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses              110 S

13.  Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses            7 Euro


                   II. Schiffsregister

                   II. Schiffsregister


a)  Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek 1,1 vH vom

a)  Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek 1,2 vH vom


                                                                              Wert des

                                                                              Wert des


                                                                                       Rechtes

                                                                                       Rechtes


b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen                                       650 S

b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen    47 Euro


                   III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden              für je 12

                   III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden            für je 850


a)  Firmenbuchauszüge                                           angefangene
                                                                                 Seiten 120 S

a)  Firmenbuchauszüge                                           angefangene
                                                                               Zeilen 8 Euro


b) Schiffsregisterauszüge (Ergän-
zungen, Abschriften)                           für jede angefangene
                                                                                     Seite 50 S

b) Jahresabschlüsse             8 Euro


 

c)  Schiffsregisterauszüge (Ergän-
zungen, Abschriften)                           für jede angefangene
                                                                                 Seite 3 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


        8. …

        8. unverändert.


        9. …

        9. unverändert.


      10. …

      10. unverändert.


      11. …

      11. unverändert.


      12. …

      12. unverändert.


      13. …

      13. unverändert.


      14. …

      14. unverändert.


      15. …

      15. unverändert.


      16. …

      16. unverändert.


      17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung des Format DIN A4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

      17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.


    17a. …

    17a. unverändert.


      18. …

      18. unverändert.


      19. …

      19. unverändert.


      20. …

      20. unverändert.


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung


11              E. Beglaubigungen und Beurkundungen

11              E. Beglaubigungen und Beurkundungen


a)  1.  Beglaubigungen von Unterschriften

          bei einer Bemessungsgrundlage für jede Unterschrift

a)  1.  Beglaubigungen von Unterschriften

          bei einer Bemessungsgrundlage für jede Unterschrift


                   bis                       5 000 S                                                   40 S

                   bis                    360 Euro                                               2 Euro


                   über              5 000 S bis                    10 000 S                70 S

                   über           360 Euro bis                   730 Euro            5 Euro


                   über            10 000 S bis                    50 000 S              140 S

                   über           730 Euro bis                3 630 Euro          10 Euro


                   über            50 000 S bis                  100 000 S              290 S

                   über        3 630 Euro bis                7 270 Euro          21 Euro


                   über          100 000 S bis                  500 000 S              430 S

                   über        7 270 Euro bis              36 340 Euro          31 Euro


                   über          500 000 S bis               1 000 000 S              580 S

                   über      36 340 Euro bis              72 670 Euro          42 Euro


                   für jede weitere angefangene 1 000 000 S      je 290 S mehr

                   für jede weitere angefangene 72 670 Euro   je 21 Euro mehr


2.  wenn der Wert nicht bestimmbar ist;                60 S

2.  wenn der Wert nicht bestimmbar ist;            4 Euro


b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;                                        20 S

b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;                               1,40 Euro


c)  …

c)  unverändert


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.

        5. aufgehoben.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


        8. …

        8. unverändert.


        9. …

        9. unverändert.


      10. …

      10. unverändert.


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung


12              F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

12              F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens


                   Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

                   Pauschalgebühren für folgende Verfahren:


a)  1.  Verfahren über die Aufteilung ehe-

          lichen Gebrauchsvermögens und

          ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96

          Ehegesetz)                                    2 640 S

a) 1.   Verfahren über die Aufteilung ehe-

          lichen Gebrauchsvermögens und

          ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96

          Ehegesetz)                       191 Euro


2.  Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz     2 200 S

2.  Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz  159 Euro


3.  Verfahren zur Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§ 228b AußStrG)                1 090 S

3.  Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§§ 228b und 228c AußStrG) 79 Euro


b) 1.  Feststellung von Ansprüchen auf

          Heiratsgut oder Ausstattung                              2 200 S

b) 1.  Feststellung von Ansprüchen auf

          Heiratsgut oder Ausstattung              159 Euro


2.  Verfahren zur Feststellung der Rechts­unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft nach § 164 ABGB                                    600 S

2.  Verfahren zur Feststellung der Rechts­unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft nach § 164 ABGB                                43 Euro


3.  Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB)                                 2 200 S

3.  Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB)                              159 Euro


4.  Verfahren nach dem Landpachtgesetz      600 S

4.  Verfahren nach dem Landpachtgesetz  43 Euro


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

5.  Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 835 ABGB 2 200 S

5.  Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 835 ABGB 159 Euro


6.  Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)                                 2 200 S

6.  Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)                              159 Euro


7.  Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme (§ 92 ABGB) 600 S

7.  Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme (§ 92 ABGB) 43 Euro


8.  Annahme an Kindes Statt (§§ 179 ff ABGB)      600 S

8.  Annahme an Kindes statt (§§ 179 ff ABGB)  43 Euro


c)  1.  Volljährigerklärung (§§ 174, 251 ABGB)      360 S

c)  1.  aufgehoben.


2.  Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 Ehegesetz)                        360 S

2.  Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 Ehegesetz)                    26 Euro


3.  aufgehoben

3.  aufgehoben


4.  Todeserklärung und Beweisführung des Todes                                       600 S

4.  Todeserklärung und Beweisführung des Todes   43 Euro


5.  Kraftloserklärung von Urkunden                             600 S

5.  Kraftloserklärung von Urkunden                         43 Euro


6.  Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz      600 S

6.  Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz  43 Euro


7.  Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG)                          600 S

7.  Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG)                      43 Euro


8.  Einräumung eines Notweges                         600 S

8.  Einräumung eines Notweges                     43 Euro


9.  Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung                        600 S

9.  Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung                    43 Euro


d) …

d) unverändert


e)  Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz  3 640 S

e)  Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz 264 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 360 S und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 600 S zu entrichten.

        2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 26 Euro und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 43 Euro zu entrichten.


        3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 2 eine weitere Pauschalgebühr von 2 200 S zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

        3. Im Fall einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 159 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.


        4. …

 


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


13              Eingabengebühren:

13              Eingabengebühren:


a)  Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens        1 130 S

a)  Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens       82 Euro


b) 1.  Berufungen gegen Urteile der Ge-
     richtshöfe, soweit sie nicht mit einer
     Nichtigkeitsbeschwerde verbunden
     sind, und Berufungen gegen Urteile
     der Bezirksgerichte               1 320 S

b) 1.  Berufungen gegen Urteile der Ge-
     richtshöfe, soweit sie nicht mit einer
     Nichtigkeitsbeschwerde verbunden
     sind, und Berufungen gegen Urteile
     der Bezirksgerichte              95 Euro


2.  Nichtigkeitsbeschwerden        1 520 S

2.  Nichtigkeitsbeschwerden     110 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


14              Pauschalgebühren:

14              Pauschalgebühren:


1.  für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 282 AußStrG)                                      600 S

1.  für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 282 AußStrG)   43 Euro


2.  für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr 140 S

2.  für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr     10 Euro


3.  für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG)                        600 S

3.  für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG)                    43 Euro


4.  für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen (§ 39 Abs. 3 StPO 1975)                   960 S

4.  für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen (§ 39 Abs. 3 StPO 1975)               69 Euro


Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren

Tarif-                                   Gegenstand                                      Höhe der Gebühren


post

post


5.  für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)                                      960 S

5.  für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)    69 Euro


6.  für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)             13 220 S

6.  für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)            960 Euro


Tarif-                Gegenstand                      Maßstab für die         Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung

Tarif-                Gegenstand                       Maßstab für die        Höhe der Gebühren

post                                                           Gebührenbemessung


15              Gebühren

15              Gebühren


a)  für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch und Schiffsregisterakten, die einer Partei ausgestellt werden                             für jede angefangene
                                          Seite der Abschrift                               20 S

a)  für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch und Schiffsregis­terakten, die einer Partei ausgestellt werden                             für jede angefangene
                                          Seite der Abschrift                               1,4 Euro

b) für Amtsbestätigungen


b) für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden                              für jede angefangene Seite                              40 S

     (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden                             für jede angefangene
                                          Seite    2,9 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen


        1. …

        1. unverändert.


        2. …

        2. unverändert.


        3. Gebührenfrei sind:

        3. Gebührenfrei sind:


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


              c) …

              c) unverändert.


              d) …

              d) unverändert.


              e) …

              e) unverändert.


               f) …

               f) unverändert.


              g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;

              g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;


              h) …

              h) unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


        5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

        5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne dass die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlass des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muss, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.


        6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder – abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 – unmittelbar bei Gericht zu entrichten.

        6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.


      6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A 4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Audsrucks maßgeblich.

      6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.


        7. …

        7. unverändert.


ARTIKEL VI

ARTIKEL VI


Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen


        1. …

        1. …


        2. …

        2. …


        3. …

        3. …


        4. …

        4. …


        5. …

        5. …


        6. …

        6. …


        7. …

        7. …


        8. …

        8. …


        9. …

        9. …


      10. …

      10. …


      11. …

      11. …


      12. …

      12. …


      13. …

      13. …


      14. …

      14. …


      15. …

      15. …


    15a. …

    15a. …


    15b. …

    15b. …


    15c. …

    15c. …


    15d. …

    15d. …


    15e. …

    15e. …


     15f. …

     15f. …


    15g. …

    15g. …


    15h. …

    15h. …


     15i. …

     15i. …


     15j. …

     15j. …


    15k. …

    15k. …


      16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

      16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.


 

Artikel VII


 

Vollziehung


 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.


Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962


§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:


        1. …

        1. unverändert.


        2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;

        2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;


        3. die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges sowie der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;

        3. die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;


        4. die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;

        4. die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschussweise berichtigt worden sind;


        5. …

        5. unverändert.


        6. …

        6. unverändert.


        7. …

        7. unverändert.


§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert.


(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3 900 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.


(3) …

(3) unverändert.


§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.


(2) …

(2) unverändert.


§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.

§ 6a. (1) Der Beschluss gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.


(2) …

(2) unverändert.


§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert.


(2) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann der Kostenbeamte die Einbringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufschieben, wenn dadurch die Hereinbringung nicht gefährdet wird. Gegen die Entscheidung des Kostenbeamten über einen Aufschiebungsantrag ist ein Rechtsmittel unzulässig. Ist die Einbringung aufgeschoben worden, so hat das Exekutionsgericht die etwa schon bewilligte Exekution auf Antrag der Einbringungsstelle (§ 11 Abs. 1) oder des Verpflichteten aufzuschieben (§ 42 EO).

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(5a) …

(5a) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ist ausgeschlossen.

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Termin­verlust).

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.


(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, sonst das Bundesministerium für Justiz.

(3) § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; ein Rechtsmittel ist unzulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(5) …

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig Erfolg versprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(5) unverändert.


§ 11. (1) …

§ 11. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 100 S nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).

(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 7 Euro nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).


(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 650 S nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.

(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 47 Euro nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.


§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert.


(1a) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

(1a) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleich gelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.


(2) …

(2) unverändert.


§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.


(2) Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sind, hat das Ausgleichsgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Ausgleichsschuldner zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Eine Ausfertigung des Beschlusses hat auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Ausgleichsschuldner und der Ausgleichsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.


§ 18. (1) …

§ 18. (1) unverändert.


(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:

(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:


        1. Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;

        1. § 25 Abs. 2 zweiter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden;


        2. …

        2. unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


§ 19a. § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

§ 19a. (1) § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.


 

(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.


Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen


Gegenstand, Gebührenbefreiung

Gegenstand, Gebührenbefreiung


§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert.


(2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 400 S nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt.

(2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 30 Euro nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert.


(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß.

(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend.


(3) Wenn ein Wertbetrag nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, ist er auf die nächst höheren 10 S aufzurunden.

(3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.


Höhe der Verwahrungsgebühr

Höhe der Verwahrungsgebühr


§ 4. (1) Die Verwahrungshöhe beträgt für je ein Jahr:

§ 4. (1) Die Verwahrungshöhe beträgt für je ein Jahr:


        a) …

        a) unverändert.


        b) …

        b) unverändert.


        c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 3 S.

        c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 20 Cent.


(2) Die Gebühren sind nach vollen Schillingbeträgen zu berechnen. Beträge über 50 Groschen sind dabei nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 S.

(2) Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.


(3) …

(3) unverändert.


Gebühren für Umsatzgeschäfte

Gebühren für Umsatzgeschäfte


§ 5. (1) Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:

§ 5. (1) Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:


        a) für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 400 S bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 vT des erlegten oder des abgehobenen Betrages;

        a) für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 30 Euro bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 vT des erlegten oder des abgehobenen Betrages;


        b) …

        b) unverändert.


        c) …

        c) unverändert.


        d) …

        d) unverändert.


        e) …

        e) unverändert.


         f) …

         f) unverändert.


        g) …

        g) unverändert.


        h) …

        h) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Berechnung der Gebühren, Stundung

Berechnung der Gebühren, Stundung


§ 6. (1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.

§ 6. (1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im Übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Einbringung der Gebühren

Einbringung der Gebühren


§ 8. (1) …

§ 8. (1) unverändert.


(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.

(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.


Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen


§ 9. (1) …

§ 9. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


 

(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.


Vollziehung

Vollziehung


§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.


Außerstreitgesetz


unbeweglicher Sachen

unbeweglicher Sachen


§ 102. (1) …

§ 102. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Im übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben.

(3) Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.


Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen


§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) …

(7) unverändert.


(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3a der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3a bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen. Die Höhe der einzelnen Strafverfügung darf 200 000 S, der Gesamtbetrag der gemäß §§ 354 und 355 EO gegen einen Verpflichteten verhängten Geldstrafe darf 3 000 000 S nicht übersteigen.

(8) Rechtskräftige Entscheidungen des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3a der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3a bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.


(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 1 000 S und 50 000 S festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des Kartellgesetzes sind anzuwenden.

(9) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 119 und 122 bis 126 des Kartellgesetzes sind anzuwenden.


(10) …

(10) unverändert.


1. Euro-Justiz-Begleitgesetz


Artikel I

Artikel I


Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge

Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge


§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen.

§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlussfassung zugrunde liegende Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen. Der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


 

Erhöhung des Stammkapitals


 

§ 14. (1) Für eine Kapitalerhöhung durch bar zu leistende Stammeinlagen um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient, findet die Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlungen auf die neuen Stamm­einlagen keine Anwendung. Werden jedoch Einzahlungen auf die neuen Stammeinlagen geleistet, so ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis der Einzahlungen (§ 10 Abs. 3 GmbHG) nicht erforderlich.


 

(2) Für eine Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Glättung der Stammeinlagen in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und das Verhältnis der Stimmrechte beizubehalten, muss der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.


 

Herabsetzung des Stammkapitals


 

§ 15. Für eine Herabsetzung des Stammkapitals um einen Betrag von höchs­tens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von § 50 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (§ 221 HGB) haben die im Zuge dieser Herabsetzung des Stammkapitals frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können diese Beträge in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. § 59 Abs. 1 GmbHG gilt mit der Einschränkung sinngemäß, dass die §§ 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von § 188 Abs. 1 keine Anwendung finden.


Artikel X

Artikel X


§ 1. (1) …

§ 1. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


 

(3) Art. I § 9 Abs. 1 letzter Satz, §§ 14 und 15 sowie Art. X § 7 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung


§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.

§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Von dieser Gebührenbefreiung sind auch Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals erfasst, die über jenes Ausmaß nicht hinausgehen, das zur Beibehaltung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte erforderlich ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.


(2) …

(2) unverändert.


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:


        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Hauptverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (§ 334) oder dritte Personen (§ 335) betreffen;

        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Hauptverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (§ 334) oder dritte Personen (§ 335) betreffen;


        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,

        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


(2) aufgehoben.

(2) aufgehoben.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Vollzug des Bundesgesetzes

Vollzug des Bundesgesetzes


§ 545. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 370 bis 407 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des § 110, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

§ 545. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 370 bis 407 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminis­terium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


Schlußbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

Schlussbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999


§ 582. (1) …

§ 582. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001


 

§ 596. (1) Die §§ 110 Abs. 1, 545 Abs. 1 und 582 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.


Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 46. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme in solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

§ 46. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:


        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;

        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;


        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden

        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Vollziehung des Bundesgesetzes

Vollziehung des Bundesgesetzes


§ 254.

§ 254.


        a) …

        a) unverändert.


        b) …

        b) unverändert.


        c) …

        c) unverändert.


        d) …

        d) unverändert.


        e) hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

        e) hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen;


         f) …

         f) unverändert.


        g) …

        g) unverändert.


        h) …

        h) unverändert.


         i) …

         i) unverändert.


         j) …

         j) unverändert.


        k) …

        k) unverändert.


Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

Schlussbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999


§ 280. (1) …

§ 280. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001


 

§ 293. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 254 lit. e und 280 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.


Bauern-Sozialversicherungsgesetz


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 44. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

§ 44. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:


        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;

        1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;


        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,

        2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,


              a) …

              a) unverändert.


              b) …

              b) unverändert.


        3. …

        3. unverändert.


        4. …

        4. unverändert.


(2) aufgehoben.

(2) aufgehoben.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Vollziehung des Bundesgesetzes

Vollziehung des Bundesgesetzes


§ 241. (1) …

§ 241. (1) unverändert.


        a) …

        a) unverändert.


        b) …

        b) unverändert.


        c) …

        c) unverändert.


        c) unverändert.

 


        d) hinsichtlich der Bestimmung des § 44, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

        d) hinsichtlich der Bestimmung des § 44, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen;


        e) …

        e) unverändert.


         f) …

         f) unverändert.


        g) …

        g) unverändert.


        h) …

        h) unverändert.


         i) …

         i) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

Schlussbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999


§ 269. (1) …

§ 269. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001


 

§ 282. (1) Die §§ 44 Abs. 1, 241 Abs. 1 lit. d und 269 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.


Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz


Vollziehung

Vollziehung


§ 171. (1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

§ 171. (1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

Schlussbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999


§ 192. (1) …

§ 192. (1) unverändert.


(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001


 

§ 202. (1) Die §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 30 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.


Notarversicherungsgesetz 1972


Vollziehung des Bundesgesetzes

Vollziehung des Bundesgesetzes


§ 100. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr vorsehen, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Finanzen, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung, sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 8, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 65, soweit sie sich auf das Leistungsstrafverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

§ 100. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung, sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 8, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 65, soweit sie sich auf das Leistungsstrafverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.


Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

Schlussbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999


§ 106. (1) …

§ 106. (1) unverändert.


(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001


 

§ 109. (1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.


Wohnbauförderungsgesetz 1984


Gebührenbefreiung

Gebührenbefreiung


§ 53. (1) aufgehoben.

§ 53. (1) aufgehoben.


(2) aufgehoben.

(2) aufgehoben.


(3) …

(3) unverändert.


(4) ursprüngliche Fassung aufgehoben.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.


Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Außer-Kraft-Treten


§ 60. (1) …

§ 60. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


(6) …

(6) unverändert.


(7) …

(7) unverändert.


(8) …

(8) unverändert.


(9) …

(9) unverändert.


(10) …

(10) unverändert.


(11) …

(11) unverändert.


(12) …

(12) unverändert.


 

(13) § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.