765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 10. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Die REPUBLIK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN (im Folgenden die „Vertragsparteien“ genannt),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu intensivieren,

IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften stehen, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

          b) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und andere Arten von Rechten oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von einer Vertragspartei oder einem ihrer Investoren ausgegebene Wertpapiere;

           c) Ansprüche auf Geld, wie Anleihen oder eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht;

          d) geistige Schutzrechte, einschließlich aber nicht nur Urheberrechte, Patente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken, Handels- und Geschäftsgeheimnisse, Han­delsnamen und Goodwill;

           e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte bzw. Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessio­nen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften gewährt werden.

Jede Ausweitung oder Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinves­tiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Klassifizierung als Investition, sofern sie mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, übereinstimmen.

(2) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Ge­winne, Dividenden, Tantiemen, Kapitalzuwächse oder ähnliche Entgelte oder Zahlungen.

(3) bezeichnet der Begriff „Investor“

           a) in Bezug auf die Republik Österreich:

                 i) – eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, oder

                ii) – ein Unternehmen, das nach ihren anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet wurde oder organisiert ist;

          b) in Bezug auf das Königreich Saudi-Arabien:

                 i) – natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien Staatsangehörige des Königreichs Saudi-Arabien sind;

                ii) – jedes Gebilde mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, das in Übereinstimmung mit den anwend­baren Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien geschaffen wurde und seinen Haupt­sitz in dessen Hoheitsgebiet hat, wie Körperschaften, Unternehmen, Genossenschaften, Firmen, Personengesellschaften, Zweigniederlassungen, Einrichtungen, Fonds, Organisa­tionen, Wirtschaftsverbände und andere ähnliche Gebilde mit oder ohne beschränkte Haftung;

               iii) – seine staatlichen Finanzeinrichtungen und -stellen, wie die Saudi-Arabische Währungs­agentur, staatliche Fonds und sonstige ähnliche Regierungseinrichtungen, wie sie in Saudi-Arabien bestehen.

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ die innerhalb der Landesgrenzen gelegenen Gebiete, Meeres- und Unterwassergebiete, den Luftraum und die Bereiche der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, sofern die betreffende Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts berechtigt ist, souveräne Rechte oder Zuständigkeit in diesen Gebieten auszuüben.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. Sie behandelt derartige Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräusserung von in ihrem Hoheits­gebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei gewährt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen ihrer eigenen Investoren.

(3) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Instandhaltung, der Nutzung, dem Genuss oder der Veräußerung von Investitionen oder mit Maßnahmen, die ihre Rechte an solchen Investitionen sichern, wie Transfers und Schadloshaltung oder mit einer anderen, damit in Verbindung gebrachten Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem welche die günstigere ist, zukommen lässt.

(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 3 beziehen sich jedoch nicht auf Privilegien, die von einer Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziation mit einer Zollunion, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Abkommen gewährt werden.

(5) Die nach diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertrags­partei Investoren eines dritten Staates auf Grund einer Doppelbesteuerungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Steuerangelegenheiten bzw. innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Steuerwesen gewährt.

Artikel 4

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nur für die Zwecke des öffentlichen Interesses dieser Vertragspartei sowie gegen unverzügliche, angemessene und wirksame Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder einer anderen Maßnahme, deren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen würde, unterzogen werden, sowie unter der Vor­aussetzung, dass diese Maßnahmen nicht diskriminierend und in Übereinstimmung mit den allgemein anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind. Eine solche Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder eine vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädi­gung muss ohne Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen auf der Grundlage des handels­üblichen Zinssatzes bis zum Zeitpunkt der Zahlung; sie ist voll verfügbar und frei transferierbar. Zum oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder ähnlichen Maßnahme muss in geeigneter Weise Vorsorge hinsichtlich der Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung getroffen worden sein. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Entschädigung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer umgehenden Überprüfung auf Grund eines ordentlichen Verfahrens.

(3) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines allgemeinen Notstands oder einer Revolte einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädi­gung, Schadenersatz oder einer anderen entgeltlichen Gegenleistung durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

Artikel 5

Leistet eine Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur einem Investor eine Zahlung auf Grund einer Garantie, die sie in Bezug auf eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche von dem Investor bzw. einem angegliederten Unternehmen auf die erstge­nannte Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur. Dadurch werden die Rechte des Investors nach Artikel 11 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitio­nen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investi­tion;

          b) die Erträge;

           c) die Rückzahlung von Darlehen;

          d) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           e) eine Entschädigung gemäß Artikel 4;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.

Artikel 7

(1) Transfers gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. 3 und gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 erfolgen ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung geltenden Wechselkurs. Der Transfer erfolgt in das von den betreffenden Antragstellern bezeichnete Land und in einer von den Antragstellern akzeptierten frei konvertierbaren Währung.

(2) In Ermangelung eines geltenden Wechselkurses entspricht der Kurs dem Durchschnittswert jener Werte, die der Internationale Währungsfonds am Tag der Zahlung für die Umwandlung der entsprechen­den Währungen in Sonderziehungsrechte anwenden würde.

(3) Ein Transfer gilt als „ohne Verzögerung“ im Sinne dieses Artikels erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag eingereicht wurde, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.

Artikel 8

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflich­tungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesbezüglich dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.

Artikel 9

Dieses Abkommen findet auch auf Investitionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei getätigt wurden.

Artikel 10

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch Konsultation, Vermittlung oder Schlichtung durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf die Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten und der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat der Vizepräsident die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsange­hörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat das nächstdienstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. In jeder anderen Hinsicht beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrens­ordnung selbst.

Artikel 11

(1) Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertrags­partei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei werden soweit wie möglich, durch Konsultation oder Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann die Streitigkeit in der in Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Beilegung gestellt wurde, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag des Investors dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem Schiedsverfahren unterbreitet:

           a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C. zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten gegründet wurde;

          b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das gemäß der Vergleichsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, oder

           c) jeder anderen Art von Streibeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Schieds­verfahren zu unterbreiten. Eine Streitigkeit kann jedoch keinem internationalen Schiedsverfahren unter­breitet werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei eine Entscheidung über die Streitigkeit gefällt hat.

(4) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, so stimmt die Vertrags­partei zu, nicht die Ausschöpfung örtlicher Streitbeilegungsverfahren zu verlangen.

(5) Keine der Vertragsparteien, die Streitpartei ist, kann in einem Stadium des Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend machen, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer in Artikel 5 dieses Abkommens gewährten Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.


(6) Streitigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, der Vorschriften über die Genehmigung bzw. Verein­barung sowie den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.

(7) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt nicht der Berufung oder einem Rechtsmittel außer den in diesem Abkommen vorgesehenen. Der Schiedsspruch ist unverzüglich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt ungeachtet bestehender oder nicht bestehender diplomatischer oder konsu­larischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 13

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei in einer Angelegenheit bezüglich dieses Abkom­mens Konsultationen vorschlagen. Diese Konsultationen finden an einem auf diplomatischem Wege vereinbarten Ort und zu einem auf diese Weise vereinbarten Zeitpunkt statt.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren kann das Abkommen von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Riyadh, am 30. Juni 2001, entspricht dem 9. Rabi’ II, 1422, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

DDr. Harald Wiesner

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich im Königreich Saudi-Arabien

Für das Königreich Saudi-Arabien:

Dr. Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf

Minister für Finanzen und Volkswirtschaft des Königreiches Saudi Arabien

AGREEMENT


between the Republic of Austria and the Kingdom of Saudi-Arabia concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE KINGDOM OF SAUDI-ARABIA (hereinafter referred to as the “Contracting Parties”),

DESIRING to intensify economic co-operation between both Contracting Parties,

INTENDING to create favourable conditions for investments by investors of either Contracting Party in the territory of the other Contracting Party,

RECOGNIZING that the reciprocal promotion and protection of such investments are apt to stimulate private business initiative and to increase the prosperity of both Contracting Parties,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

For the purpose of this Agreement

1. the term “investment” means every kind of asset, owned or controlled by an investor of a Contracting Party in the territory of the other Contracting Party according to its legislation and in particular, but not exclusively, includes:

         (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem, such as mortgages, liens and pledges, usufructs and similar rights;

         (b) shares, stocks and debentures of companies and other kinds of rights or interests in companies as well as securities issued by a Contracting Party or any of its investors;

         (c) claims to money such as loans or to any performance having an economic value associated with an investment;

         (d) intellectual property rights, including but not limited to copyrights, patents, industrial designs, technical processes, know-how, trademarks, trade and business secrets, trade names and good-will;

         (e) any rights conferred by law or under contract or any licenses, permits or concessions issued according to law.

Any extension or alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their classification as investment, provided that they are consistent with the legislation of the Contracting Party in the territory of which the investment is made.

2. the term “returns” means the amounts yielded by an investment, in particular, profits, dividends, royalties, capital gains or any similar fees or payments.

3. the term “investor” means

         (a) in respect of the Republic of Austria:

               (i) a natural person having the nationality of Austria in accordance with its applicable law; or

              (ii) an enterprise constituted or organized under its applicable law

         (b) in respect of the Kingdom of Saudi Arabia:

               (i) natural persons possessing the nationality of the Kingdom of Saudi Arabia in accordance with the law of the Kingdom of Saudi Arabia;

              (ii) any entity having or having no legal personality and constituted in accordance with the laws of the Kingdom of Saudi Arabia and having its head office in its territory such as corporations, enterprises, cooperatives, companies, partnerships, offices, establishments, funds, organiza­tions, business associations and other similar entities irrespective of whether or not they are of limited liability;

             (iii) its public financial institutions and authorities such as the Saudi Arabian Monetary Agency, public funds, and other similar governmental institutions existing in Saudi Arabia;

making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.

4. the term “territory” means the zones within the land boundaries, marine and submarine zones, airspace and the areas of the exclusive economic zone and the continental shelf insofar as international law permits the Contracting Party concerned to exercise sovereign rights or jurisdiction in these areas.

Article 2

1. Each Contracting Party shall in its territory promote as far as possible investments by investors of the other Contracting Party and admit such investments in accordance with its legislation. It shall in any case accord such investments fair and equitable treatment.

2. Neither Contracting Party shall in any way impair by arbitrary or discriminatory measures the management, maintenance, use, enjoyment or disposal of investments in its territory of investors of the other Contracting Party.

Article 3

1. Each Contracting Party shall grant investments once admitted and investment returns of the investors of the other Contracting Party a treatment not less favourable than that accorded to investments and investment returns of investors of any third State.

2. In accordance with its laws and regulations, each Contracting Party shall grant investments once admitted and investment returns of the investors of the other Contracting Party a treatment not less favourable than that accorded to investments and investment returns of its investors.

3. Each Contracting Party shall accord the investors of the other Contracting Party in connection with the management, operations, maintenance, use, enjoyment or disposal of investments or with the means to assure their rights to such investments like transfers and indemnification or with any other activity associated with this in its territory, treatment not less favourable than the treatment it accords to its investors or to the investors of a third State, whichever is more favourable.

4. The provisions in paragraph 1, 2 and 3 of this Article shall not, however, relate to privileges granted by either Contracting Party to the investors of a third State by virtue of its membership of, or association with, a customs union, an economic union, a common market, a free trade area or any similar economic arrangement.

5. The treatment granted under this Article shall not relate to advantages which either Contracting Party accords to investors of a third State by virtue of a double taxation agreement or other agreement regarding matters of taxation or to domestic legislation regarding taxation.

Article 4

1. Investments by investors of either Contracting Party shall enjoy full protection and security in the territory of the other Contracting Party.

2. Investments by investors of either Contracting Party shall not be expropriated, nationalized, or subjected to any other measure, the effects of which would be tantamount to expropriation or nationalization by the other Contracting Party except for the public interest of that Contracting Party and against prompt, adequate and effective compensation, provided that these measures are not discriminatory and in accordance with domestic laws of general application. Such compensation shall be equivalent to the value of the expropriated investment immediately before the date on which the actual or threatened expropriation, nationalization or comparable measure has become publicly known. The compensation shall be paid without delay and shall carry a rate of return determined on the basis of the prevailing market rate of return until the time of payment; it shall be effectively realizable and freely transferable. Provision shall have been made in an appropriate manner at or prior to the time of expropriation, nationalization or comparable measure for the determination and payment of such compensation. The legality of any such expropriation, nationalization or comparable measure and the amount of compen­sation shall be subject to a prompt review by due process of law.

3. Investors of either Contracting Party whose investments suffer losses in the territory of the other Contracting Party owing to war or other armed conflict, revolution, a state of general emergency, or revolt, shall be accorded treatment not less favourable by such other Contracting Party than that accorded by the latter Contracting Party to its own investors or to the investors of a third State as regards restitution, indemnification, compensation or other valuable consideration. Such payments shall be freely transfer­able.

Article 5

If a Contracting Party or any related agency makes a payment to an investor under a guarantee it has assumed in respect of any investment made by that investor in the territory of the other Contracting Party the latter Contracting Party shall recognize the transfer of any rights or claims from the investor or any of its affiliates to the former Contracting Party or any related agency. This shall not affect the rights of the investor under Article 11 of this Agreement.

Article 6

Each Contracting Party shall guarantee to investors of the other Contracting Party the free transfer of payments in connection with investments and investment returns they hold in the territory of the other Contracting Party, in particular:

         (a) the principal and additional amounts to maintain or increase the investment;

         (b) the returns;

         (c) in repayment of loans;

         (d) the proceeds from the liquidation or the sale of the whole or any part of the investment;

         (e) the compensation provided for in Article 4;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged in connection with an investment.

Article 7

1. Transfers under Article 4, paragraph 2 or 3, and under Articles 5 or 6 shall be made without delay at the prevailing rate of exchange on the date of transfer. It shall be made to the country designated by the claimants concerned and in any freely convertible currency accepted by the claimants.

2. In the absence of a prevailing rate of exchange, the rate of exchange shall correspond to the cross-rate obtained from those rates which would be applied by the International Monetary Fund on the date of payment for conversions of the currencies concerned into Special Drawing Rights.

3. A transfer shall be deemed to have been made “without delay” within the meaning of this Article if effected within such period as is normally required for the completion of transfer formalities. The said period shall commence on the day on which the relevant request has been submitted and may on no account exceed one month.

Article 8

1. If the legislation of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to this Agreement contain a regulation, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by this Agreement, such regulation shall to the extent that it is more favourable prevail over this Agreement in this context.

2. Each Contracting Party shall observe any other obligation it has assumed with regard to invest­ments in its territory by investors of the other Contracting Party.

Article 9

This Agreement shall also apply to investments made prior to its entry into force by investors of either Contracting Party in the territory of the other Contracting Party consistent with the latter’s legislation.

Article 10

1. Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of the Agreement should as far as possible be settled amicably through consultation, mediation or conciliation by the governments of the two Contracting Parties.

2. If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitration tribunal.

3. Such arbitration tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member, and these two members shall agree upon a national of a third State as their Chairman to be appointed by the governments of the two Contracting Parties. Such members shall be appointed within two months, and such Chairman within three months from the date on which either Contracting Party has informed the other Contracting Party that it intends to submit the dispute to an arbitration tribunal.

4. If the periods specified in paragraph 3 above have not been observed, either Contracting Party may, in the absence of any other arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President should make the necessary appointments. If the Vice-President is a national of either Contracting Party or if he, too, is prevented from discharging the said function, the member of the Court next in seniority who is not a national of either Contracting Party should make the necessary appointments.

5. The arbitration tribunal shall reach its decisions by a majority of votes. Such decisions shall be final and binding upon the parties to the dispute. Each Contracting Party shall bear the cost of its own member and the cost of counselling in the arbitration proceedings. The cost of the Chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by the Contracting Parties. The arbitration tribunal may make a different regulation concerning costs. In all other respects the arbitration tribunal shall determine its own procedure.

Article 11

1. Disputes concerning investments between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party in connection with these investments in the territory of the former Contracting Party, should be amicably settled as far as possible by consultation or negotiation.

2. If the dispute cannot be settled in the way prescribed in paragraph 1 of this Article within six months of the date when the request for the settlement has been submitted, it shall be, at the request of the investor, filed to the competent court of law of the Contracting Party in whose territory the investment was made, or filed for arbitration:


         (a) to the International Centre for the Settlement of Investment Disputes, established under the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature at Washington D.C. on 18th March 1965, or

         (b) by an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), or

         (c) to any other form of dispute settlement agreed upon by the parties to the dispute.

3. Each Contracting Party hereby consents to the submission of an investment dispute to international arbitration. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

4. If the investor chooses to file for arbitration, the Contracting Party agrees not to request the exhaustion of local settlement procedures.

5. At any stage of the arbitration proceedings or of the execution of an arbitral award, none of the Contracting Parties involved in a dispute shall be entitled to raise as an objection the fact that the investor who is the opposing party in the dispute has received compensation totally or partly covering his losses pursuant to the guarantee provided for in Article 5 of this Agreement.

6. Issues in dispute under Article 8, paragraph 2 of this Agreement shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, including its rules on the conflict of laws, the law governing the authorisation or agreement and such rules of international law as may be applicable.

7. The award shall be binding and shall not be subject to any appeal or remedy other than those provided for in the said Convention. The award shall be enforced promptly in accordance with domestic law.

Article 12

This Agreement shall be in force irrespective of whether or not diplomatic or consular relations exist between the Contracting Parties.

Article 13

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 14

1. This Agreement shall be ratified.

2. This Agreement shall enter into force sixty days after the date of exchange of the instruments of ratification. It shall remain in force for a period of ten years and shall remain in force thereafter for an unlimited period. After the expiry of the period of ten years, this Agreement may be denounced in writing at any time by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

3. In respect of investments made prior to the date of termination of this Agreement, the provisions of Articles 1 to 13 shall continue to be effective for a further period of twenty years from the date of termination of this Agreement.

DONE at Riyadh on 30 June 2001 corresponding to 9th Rabi’ II, 1422 in duplicate in the German, Arabic and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence of interpretation, the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

DDr. Harald Wiesner

Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary of the Republic of Austria in the Kingdom of Saudi Arabia

For the Kingdom of Saudi Arabia:

Dr. Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf

Minister of Finance and National Economy to the Kingdom of Saudi Arabia

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meist­begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen im Königreich Saudi-Arabien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstand­ort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus dem Königreich Saudi-Arabien verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investi­tionstätigkeiten im Königreich Saudi-Arabien in vermehrtem Maße Gebrauch machen wird. Auch seitens des Königreiches Saudi-Arabien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Königreich Saudi-Arabien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investi­tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsver­fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions­streitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie. Im Falle des Königreiches Saudi-Arabien werden auch die staatlichen Finanzeinrichtungen und -stellen, staatliche Fonds und sonstige ähnliche Regierungsein­richtungen unter dem Begriff des „Investors“ subsumiert.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ folgt den Bestimmungen des Völkerrechts.

Artikel 2:

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Artikel 3:

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionenen in Absatz 1 das Prinzip der Meistbegünstigung und in Absatz 2 das Prinzip der Inländergleichbehandlung.

Absatz 3 schreibt in Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Instandhaltung, der Nutzung, dem Genuss oder der Veräusserung von Investitionen Meistbegünstigung oder Inländergleichbehandlung vor, je nachdem welche die günstigere ist.

Absatz 4 nimmt hievon Privilegien aus, die von einer Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziation mit einer Zollunion, einer Wirtschaftgemeinschaft, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Abkommen gewährt werden.

Absatz 5 nimmt von der in diesem Artikel gewährten Behandlung Vorteile, die eine Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund einer Doppelbesteuerungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Steuerangelegenheiten gewährt, aus.

Artikel 4:

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertragspartei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 2 wird die Enteignung durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur für die Zwecke des öffentlichen Interesses, gegen Entschädigung und in nicht diskriminierender Weise erfolgen.

In Absatz 3 wird die Behandlung von Investitionen bei Verlust im Gefolge von Krieg, anderen bewaffneten Konflikten, einer Revolution, eines allgemeinen Notstandes oder einer Revolte geregelt.

Artikel 5:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 6:

behandelt den freien Transfer von in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen. Die Buchstaben a bis g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Enumeration nicht ausschließender Charakter zukommt.

Artikel 7:

regelt die Modalitäten der Transfers und die Frage des anzuwendenden Wechselkurses.

Artikel 8:

legt fest, dass eine sich aus Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflich­tungen ergebende günstigere Regelung hinsichtlich der Investition eines Investors der anderen Vertrags­partei dem vorliegenden Abkommen vorgeht, sofern sie günstiger ist.

Artikel 9:

sieht die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf Investitionen vor, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt wurden.

Artikel 10:

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf diesem Wege nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beigelegt werden, kann sie der Investor nach seiner Wahl dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unter­breiten. Weiters ist jegliche andere Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen, vorgesehen. Zusätzlich verpflichten sich die Vertragsparteien auf die Ausschöpfung örtlicher Streitbei­legungsverfahren zu verzichten. Streitigkeiten werden gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden. Der Schiedsspruch ist bindend, unterliegt nicht der Berufung und ist unverzüglich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen.


Artikel 12:

setzt fest, dass das vorliegende Abkommen ungeachtet bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt.

Artikel 13:

sieht die Möglichkeit von Konsultationen auf Antrag einer Vertragspartei vor.

Artikel 14:

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit des Abkommens. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach Aus­tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt vorerst für zehn Jahre. Danach kann das Abkommen von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Absatz 3 sieht für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens getätigt werden, die Geltung der Bestimmungen in den Artikeln 1 bis 13 für einen Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens vor.