767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 4. 10. 2001

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (764 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanz­gesetz 2001 geändert wird (7. BFG-Novelle 2001)

Auf Grund der terroristischen Anschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 hat der Sonder-Verkehrsministerrat am 14. September 2001 die Kommission beauftragt, eine Ad-hoc-Gruppe zur Koordinierung und Ausarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union auszuarbeiten.

Darüber hinaus beauftragte der Rat der Finanzminister diese Kommission, das Mandat dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe umgehend auf die Versicherungsproblematik unter Beiziehung von Vertretern der nationalen Finanzverwaltungen zu erweitern, um die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu koordinieren.

Die betroffenen nationalen EU-Regierungen kamen darüber hinaus überein, mit den von „höherer Ge­walt“ betroffenen Flugunternehmungen und hinsichtlich daraus resultierender, allfälliger Versicherungs­probleme Lösungen unter den folgenden Konditionen zu finden:

–   Die Regierungen werden für einen bestimmten Zeitraum Marktirritationen im kommerziellen Versicherungsbereich ausgleichen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Drittparteien-Risiko im Zusammenhang mit Krieg und Terrorismus versichert wird.

–   Die Regierungen werden dafür ein entsprechendes Haftungsentgelt festsetzen können, welches das übernommene Risiko widerspiegelt.

–   Diese Hilfsmaßnahmen werden zeitlich beschränkt, wobei umgehend versucht werden wird, eine grundsätzliche Lösung zu finden, die es der Luftfahrtindustrie ermöglicht, so schnell als möglich zu den Bedingungen des freien Marktes zurückzukehren.

Im Sinne dieser Erfordernisse ermächtigt die gegenständliche Bestimmung des Bundesfinanzgesetzes 2001 den Bundesminister für Finanzen, die zeitlich begrenzte Haftung ab dem 25. September 2001, 0.00 Uhr, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt dem Schillinggegenwert von 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und rechtlich selbständigem Flugunternehmen insoweit zu übernehmen, dass hiedurch der Flugbetrieb der österreichischen Luftfahrtunternehmen weiterhin aufrechterhalten werden kann. Für die Übernahme dieser Haftung wird ein Haftungsentgelt in angemessener Höhe zu vereinbaren sein.

Die Regierungsvorlage betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. September 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordnete Dr. Evelin Lichtenberger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner einen Abänderungsantrag mit redaktionellen Berichtigungen ein.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähn­ten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 09 26

                            Mag. Martina Pecher                                           Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert wird (7. BFG-Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2001):

1. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 7 angefügt:

         „7. für die Zeit vom 25. September 2001, 0.00 Uhr, bis 24. Oktober 2001, 24.00 Uhr, die Haftung für das nicht versicherbare Risiko aus Schäden – verursacht durch Terror und Kriegsereignisse – der Austrian Airlines Group und aller im gewerblichen Verkehr eingesetzten österreichischen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen E und F bis zu einem Betrag im Schillinggegenwert von höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes Luftfahrtunternehmen zu übernehmen; der Haftungszeitraum kann bei Notwendigkeit bis Ende des Kalenderjahres 2001 verlängert werden. Für die Haftungsübernahme ist ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren; der Hundertsatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht anzuwenden.“

2. Artikel IX Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“