768 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 25. 1. 2002

Regierungsvorlage


Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Republik Lettland zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

DECLARATION

With reference to Article 18 paragraph 4 of the Convention on the law applicable to traffic accidents the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of Latvia to this Convention.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zu diesem Übereinkommen.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Lettland ist dem vorliegenden Übereinkommen mit Wirkung vom 15. Oktober 2000 beigetreten. Der Beitritt gilt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen.

Lösung:

Durch die Annahmeerklärung Österreichs erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Überein­kommens. Da das Abkommen auf Gesetzesstufe steht, ist die Erklärung dem Nationalrat zur Genehmi­gung vorzulegen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich für den Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Erläuterungen

Da das gegenständliche Übereinkommen auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Annahme von Beitritten der Genehmigung des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Durch die Annahmeerklärung zum Beitritt von Lettland zum vorliegenden Übereinkommen entstehen Österreich keine Kosten.

Das Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht ist im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, der auch Österreich angehört, ausgearbeitet und von Österreich ratifiziert worden; es ist für Österreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 387/1975). Dem Übereinkommen gehören überdies Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Niederlande, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal sowie die Tschechische Republik an. Durch die Mitteilung des Depositars (das ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande) ist der Republik Österreich der Beitritt der Republik Lettland zur Kenntnis gebracht worden. Nach Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens tritt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Eine Annahmeerklärung zum Beitritt Lettlands wurde bisher von der Slowakei sowie von der Schweiz abgegeben.