770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassen­gesetz 2002)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstalts­apotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker und Aspiranten,

           2. die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

           3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apo­theken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

           4. die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

           5. die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

Verhältnis zu den Behörden

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegen­heiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessen­vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Anstaltsapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apotheken­gesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 4. Soweit durch dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf deren jeweils geltende Fassung.

Datenschutz

§ 5. (1) Die Gehaltskasse ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verar­beitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungs­gemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Zulässigerweise von der Gehaltskasse verarbeitete Daten dürfen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes auch an Dritte übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Anstalts­apotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Ver­rechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begün­stigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

           1. nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

           2. auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abge­schlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

           3. auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, insbesondere Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen insbesondere an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vor­merkungen. Übermittlungen dürfen insbesondere an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apotheken­betriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leis­tungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung. Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen insbe­sondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

           1. in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

           2. Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechts­träger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

           3. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehalts­kasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

           4. Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

           1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

           2. die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

           3. im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

Aufbringung der Mittel

§ 7. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

           1. Mitgliedsbeiträge,

           2. Gehaltskassenumlagen,

           3. Riskenausgleichsbeiträge,

           4. Anrechnungsbeträge für Dienstzeitanrechnungen,

           5. Nachkaufsbeträge und freiwillige Beiträge im Rahmen der Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,

           6. Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

           7. Zuwendungen, Zinsen und sonstige Einkünfte.

Mitgliedsbeiträge

§ 8. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand – insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder – beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

           1. bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

           2. bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Risken­ausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

           3. bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

           4. bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,1 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Gehaltskassenumlagen

§ 9. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Um­lage an die Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitglieder­zahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden, von der Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auf volldienstleistende Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Sollte eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds gemäß § 63 Abs. 3 erfolgen, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Umlage ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen. In gleicher Weise sind allfällige Zuflüsse gemäß § 63 Abs. 4 als Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Für Aspiranten ist die Umlage sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 zu berechnen.

(5) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Be­stimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(6) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienst­nehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung ge­bührt und diese nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die Gehaltskasse auszuzahlen ist.

Riskenausgleich

§ 10. (1) Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienst­geber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Risken­ausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.

(6) Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheke oder Anstaltsapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forde­rungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichs­ordnung über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Meldungen

§ 12. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermög­lichen.

(3) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß wider­sprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.

(4) Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.

(5) Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

2. Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1. Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge

Gehalt und Entlohnung

§ 13. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

Gehaltsschema

§ 14. (1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehalts­schema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monats­bezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen mit den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH und höchstens 50 vH des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für Apotheker festzusetzen.

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienst­zeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(5) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre zu betragen.

Dienstausmaß

§ 15. (1) Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektiv­vertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

Änderung der Meldeeinheit

§ 16. (1) In Abweichung zu den Vorschriften des § 15 kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochen­arbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.

(2) Die Regelungen des § 15 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.

Entlohnungs-. Einstufungs- und Vorrückungsbescheide

§ 17. Über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe hat die Gehaltskasse von Amts wegen Bescheide zu erlassen.

Mehrdienstleistungen

§ 18. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatz­ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

           1. Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

           2. Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharma­zeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungs­gemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

           3. Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

           4. Zeiten, während derer der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehr­gesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, oder wegen Ableistung des Zivildienstes gemäß dem Zivil­dienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 651/1986, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

           1. Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

           2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. .../2001, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           3. nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbil­dungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

           4. Zeiten

                a) einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

               b) einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Groß­handel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

                c) einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

           5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist – in einem Mitgliedstaat des Ab­kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als angestellter Apotheker in einer öffent­lichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

           6. Zeiten einer Berufsbetätigung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum sind, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           7. Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Anrechnung von Dienstzeiten

§ 20. Weiters können den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,

           1. Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse grundsätzlich als stellensuchend vorgemerkt war und auf Grund einer Erkrankung nicht arbeits­fähig war, und

           2. Zeiten, während derer der Dienstnehmer aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

Anrechnungsbetrag

§ 21. (1) Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat

           1. gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 0,5 vH und

           2. gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH

der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.

(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.

(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.

(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrech­nungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Zeitliche Abgrenzung

§ 22. (1) Für Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der §§ 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.

(2) Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 19 wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.

Mehrfache Anrechnung

§ 23. Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes findet nicht statt.

Wirksamkeit der Anrechnung

§ 24. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.

(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.

(3) Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.

Anrechnungsbescheide

§ 25. Über die Anrechnung von Dienstzeiten anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse und über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

Familienzulagen

§ 26. Familienzulagen sind die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.

Kinderzulage

§ 27. (1) Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.

Haushaltszulage

§ 28. (1) Die Haushaltszulage gebührt

           1. verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,

           2. nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und

           3. von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.

Aushilfe

§ 29. Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal beste­hender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflege­einrichtung nicht aufgehoben.

Meldeverpflichtung

§ 30. Der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben.

Zulagenbescheide

§ 31. Über Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung

§ 32. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

Abfertigung

§ 33. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestellten­gesetzes.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die ent­sprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).

Todfallsbeitrag

§ 34. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.

(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Ver­storbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.

(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.

(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.

(5) Ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.

Vorschuss

§ 35. (1) Einem besoldeten Aspiranten oder Apotheker, einem Riskenausgleicher oder einem prag­matisierten Apotheker kann auf sein Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbarer Vorschuss bis zur Höhe von drei (fiktiven) Monatsbezügen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten, pfändbaren Teil seiner Bezüge gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungs­bedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen festzusetzen.

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 36. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Be­stimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage ab dem Monat der Verehelichung bzw. der Geburt des Kindes.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.

(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

Auszahlung

§ 37. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.

(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November gebührende Sonderzahlung bis spätestens 10. Dezember auszuzahlen.

(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung bzw. der aliquote Teil der Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis fällig.

Geltendmachung der Ansprüche

§ 38. (1) Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (§ 17) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 25) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 31) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.

(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.

2. Abschnitt

Leistungen an Apothekenbetriebe

§ 39. (1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.

(3) Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.

3. Abschnitt

Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen

§ 40. (1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein

           1. Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,

           2. Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,

           3. Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,

           4. Geburtskostenzuschüsse,

           5. Stipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendien,

           6. Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,

           7. Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,

           8. Todfallsbeiträge,

           9. sonstige Leistungen.

(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechts­anspruch.

(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

Pflichtzuwendungen

§ 41. (1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetz­lichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.

(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der An­spruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung fest­zulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.

           2. Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.

           3. Witwen/Witwer und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Als Witwen/Witwer gelten dabei auch geschiedene Ehegatten, sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten.

           4. Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohl­fahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.

(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.

Bescheiderlassung

§ 42. (1) Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszu­schusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

(2) Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.

4. Abschnitt

Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher

§ 43. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Ver­schreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

3. Hauptstück

Verfahren

§ 44. Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen.

4. Hauptstück

Aufbau der Verwaltung

1. Abschnitt

Organe

§ 45. Die Organe der Gehaltskasse sind:

           1. die Delegiertenversammlung,

           2. der Vorstand,

           3. zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,

           4. der Kontrollausschuss.

Die Delegiertenversammlung

§ 46. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

           1. die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,

           2. die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,

           3. die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,

           4. die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,

           5. die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,

           6. die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,

           7. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,

           8. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,

           9. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,

         10. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,

         11. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

Einberufung der Delegiertenversammlung

§ 47. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundes­kommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

           1. wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,

           2. wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder

           3. wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde ver­langt wird.

Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

§ 48. (1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

§ 49. (1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 11 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungs­schrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Der Vorstand

§ 50. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienst­nehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.

(2) Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand gewählt, so scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Listenwahlrecht.

(4) Jede Liste muss mindestens elf Kandidaten umfassen. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gehaltskasse in der jeweiligen Abteilung, mit Ausnahme von Aspiranten. Die Kandidaten sind innerhalb der Liste zu reihen. Jede Liste muss eine Kurzbezeichnung aufweisen und darf nur kandidieren, wenn sie die Unterstützungsunterschriften von mindestens vier Delegierten der jeweiligen Abteilung aufweist.

(5) Kein Mitglied darf auf mehr als einer Liste aufscheinen. Scheint ein Mitglied auf mehreren Listen auf, ist dieses Mitglied vom Wahlvorsitzenden von allen Listen zu streichen.

(6) Auf den Stimmzetteln sind die Namen aller Listen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen der Liste die Möglichkeit zur Kennzeichnung „JA“ vorzusehen.

(7) Stimmzettel auf denen keine Liste angekreuzt ist, Stimmzettel auf denen mehrere Listen angekreuzt sind sowie Stimmzettel bei denen der Wille des Wählenden aus sonstigen Gründen nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(8) Die Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt nach dem System von D’Hondt. Haben nach diesem System mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate derart, dass mehr als sieben Mandate vergeben werden müssten, so erhält jene Liste bzw. erhalten jene Listen das Mandat beziehungsweise die Mandate, die nach dem System von D’Hondt Anspruch auf das nächste eindeutig zu vergebende Mandat hätte beziehungsweise hätten. Führt dies zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(9) Die auf jede Liste entfallende Anzahl von Mandaten wird entsprechend der Reihung der Kandidaten auf diese vergeben. Dabei ist es zulässig, dass ein Kandidat zugunsten des nächstgereihten Kandidaten auf das Mandat verzichtet. Dadurch wird der verzichtende Kandidat auf der Liste soweit zurückgereiht, dass auf ihn kein Mandat mehr entfällt.

Aufgaben des Vorstandes

§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:

           1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

           2. die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,

           3. die Beschlussfassung über die Dienstordnung,

           4. die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,

           5. die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,

           6. die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichs­beiträgen,

           7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitglieds­beiträge,

           8. die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs-)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,

           9. die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,

         10. die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,

         11. die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,

         12. der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausge­staltung der Verwaltungsgemeinschaft,

         13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters,

         14. die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,

         15. die Beschlussfassung über die Funktionsgebühren.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.

(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhält­nisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetz­lichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fach­liche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

Einberufung des Vorstandes

§ 52. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obmännern einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Abstimmungen im Vorstand

§ 54. (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig ist.

(3) In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustande­kommens ersichtlich zu sein.

Die Obmänner

§ 55. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.

(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.

(3) Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Öster­reichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.

(4) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.

(5) Den Obmännern obliegt:

           1. die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,

           2. die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,

           3. die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,

           4. die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,

           5. die Gewährung von Vorschüssen,

           6. die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,

           7. die Gewährung von Zuwendungen,

           8. die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,

           9. die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

(6) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.

(7) Die Obmänner beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter und des Direktors der Gehaltskasse (Obmännerkonferenz).

Der Kontrollausschuss

§ 56. (1) Der Kontrollausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören haben. Diese werden jeweils von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(2) Die Delegierten der jeweiligen Abteilung wählen dabei zuerst einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende jener Abteilung angehört, der der zweite Obmann angehört, sein Stellvertreter jener Abteilung angehört, der der erste Obmann angehört. In der Folge wird in jeder Abteilung ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses gewählt.

(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

(4) Dem Kontrollausschuss obliegt es, die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihm, alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.

Wahlverfahren

§ 57. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den §§ 50 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 2 führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) Bei Wahlen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die folgenden Be­stimmungen zu beachten:

(3) Wahlen sind ausnahmslos mit Stimmzetteln vorzunehmen, die keinerlei Rückschluss auf die Person des Wählenden zulassen.

(4) Mitglieder, die ein abwesendes Mitglied auf Grund einer ihnen erteilten Vollmacht vertreten, erhalten dabei auch für das von ihnen vertretene Mitglied einen Stimmzettel.

(5) Die Nominierung von Kandidaten und Listen kann durch jedes Mitglied der Gehaltskasse erfolgen. Sie muss spätestens vor Übergabe des Vorsitzes an den Wahlvorsitzenden erfolgen.

(6) Vor Eintritt in die Wahlhandlung obliegt es dem Vorsitzenden festzustellen, wer als Kandidat bzw. welche Listen nominiert wurden.

(7) Wird eine Person als Kandidat oder auf einer Liste nominiert, die bei der Wahlhandlung nicht anwesend ist, so ist die Kandidatur nur zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung dieser Person vorliegt, wonach sie zur Übernahme der entsprechenden Funktion bereit ist.

(8) Nach der Feststellung durch den Vorsitzenden, wer als Kandidat beziehungsweise welche Listen nominiert wurden, übergibt dieser den Vorsitz an den Wahlvorsitzenden.

(9) Bei Wahlen in Einzelorgane sind für die Wahl alle Kandidaten auf einem Stimmzettel in alpha­betischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen die Möglichkeit zur Kenn­zeichnung mit „JA” vorzusehen. Bei der Wahl in den Vorstand sind auf einem Stimmzettel alle Listen, die nominiert wurden, in gleicher Weise anzuführen.

(10) Sofern gesetzlich nicht abweichend geregelt, gilt bei Wahlen in Einzelorgane jener Kandidat als gewählt, auf den die größte Anzahl von JA-Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist die Wahl zwischen diesen zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit nochmals zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.

(11) Die Stimmenauszählung kann der Wahlvorsitzende entweder selbst durchführen oder unter seiner Aufsicht durch den beamteten Schriftführer vornehmen lassen.

Nachwahl

§ 58. (1) Wird ein Mandat (Obmann, Obmannstellvertreter, Mitglied des Kontrollausschusses) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das nächstgereihte Mitglied auf jener Liste nach, auf der das ausgeschiedene Mitglied in den Vorstand gewählt wurde.

(3) Ist kein Ersatz-Vorstand mehr auf der entsprechenden Liste vorhanden, so hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung stattzufinden. Dabei ist in der jeweiligen Abteilung so wie bei einer Wahl für ein Einzelorgan vorzugehen.

Verlust der Funktion

§ 59. (1) Mitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichts­behörde die Funktion entzogen werden, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

           2. sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funk­tionen.

Vertrauensentzug

§ 60. (1) Gewählten Einzelorganen kann von der Abteilung, von der sie gewählt wurden, auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Beschlüsse über den Vertrauensentzug hinsichtlich eines Funktionärs bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Delegierten der jeweiligen Abteilung. Damit endet die jeweilige Funktion.

(2) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug in der Delegiertenversammlung muss der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer beschlussmäßig feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(3) Der Disziplinarrat kann in Angelegenheiten des Abs. 2 mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung angerufen werden.

(4) Der Disziplinarrat muss über Angelegenheiten des Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anrufung entscheiden.

Gelöbnis

§ 61. Die Obmänner und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundes­ministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

2. Abschnitt

Geschäftsführung

Berichtswesen

§ 62. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Reservefonds

§ 63. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.

(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens zwei und höchstens vier Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).

(3) Unterschreitet der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2, so ist ihm pro Jahr ein Betrag von höchstens 1% der jährlich eingehenden Gehaltskassenumlagen zuzuführen, bis der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2 erreicht.

(4) Überschreitet der Reservefonds die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, so sind die Überschüsse an die Umlagenkasse abzuführen.

Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds

§ 64. Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.

Vermögensgebarung

§ 65. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.

(2) Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschrän­kungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.

Verwaltung

§ 66. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obmänner der Gehaltskasse. Es kann auch ein gemeinsamer Direktor mit der Österreichischen Apothekerkammer bestellt werden. Ist kein hauptamtlicher Direktor der Gehaltskasse bestellt, so ist ein geschäftsführender Direktor zu bestellen.

(2) Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere

           1. die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,

           2. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie

           3. die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.

(3) Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apotheker­kammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.

(4) In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemein­schaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei

           1. der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,

           2. der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtun­gen sowie

           3. der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.

(5) Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.

(6) Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.

(7) Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungs­kosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.

Direktor der Gehaltskasse und Personal

§ 67. (1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorge­setzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

Verschwiegenheitspflicht

§ 68. (1) Die Mitglieder der Organe der Gehaltskasse sind hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen geheimen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter Wah­rung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwal­tungsbehörde entbinden, wenn dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

Rechtsverbindliche Zeichnung

§ 69. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner gemeinsam.

(2) Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung für die Gehaltskasse dem Direktor der Gehalts­kasse Zeichnungsbefugnis zu erteilen.

Kundmachungen

§ 70. Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch Einschaltung in der Österreichischen Apothekerzeitung zu erfolgen.

5. Hauptstück

Aufsicht des Bundes

§ 71. (1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stell­vertreter, der gleichfalls rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

Aufhebung von Beschlüssen

§ 72. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

Abberufung des Vorstandes

§ 73. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.

(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

6. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, außer Kraft.

(3) Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 5, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, sowie 66 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeit­anrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.

(4) Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.

(5) Ebenso gelten alle von der Delegiertenversammlung auf Basis des Gehaltskassengesetzes 1959 beschlossenen Richtlinien bis zu einer Beschlussfassung nach diesem Bundesgesetz weiter.

(6) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehalts­kasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes weiter anzu­wenden.

(7) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 23 Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß §§ 24 und 25 erster Satz Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 25 lit. a und b Gehaltskassengesetz 1959 treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(10) Für die Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen sowie die Besoldung und Entlohnung durch die Gehaltskasse betreffend Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.

(11) § 28 Abs. 4 Gehaltskassengesetz 1959 findet Anwendung auf alle Fälle des Wochengeldbezuges auf Grund von Entbindungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(12) Für die Anrechnung von Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes gelten, sofern diese Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geendet haben, weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.

(13) Für Zeiten, hinsichtlich derer für von der Gehaltskasse zu besoldende Dienstnehmer im Teildienst noch die aliquote Vorrückung gemäß § 12 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 1959 Anwendung fand, können Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des aufgewerteten Dienstausmaßes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.


§ 75. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehalts­kasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amt.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich § 11 Abs. 6, § 13, § 14 Abs. 1, der §§ 15 und 16, § 18, der §§ 32 bis 34, § 36 Abs. 1 bis 3, der §§ 37 und 38 und der §§ 68 und 69 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Problem:

Das derzeit geltende Gehaltskassengesetz stammt aus 1959 und entspricht in mehreren Punkten nicht mehr den heutigen Erfordernissen. Eine für die Besoldung der angestellten Apotheker zentrale Bestimmung über die Vorrückung in höhere Bezüge wurde vom Verfassungsgerichtshof 1999 als dem EU-Recht widersprechend für unanwendbar erklärt.

Ziel:

Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Pharmazeutische Gehaltskasse bei gleichzeitiger Beibehaltung des bewährten Systems der Besoldung angestellter Apotheker über die Gehaltskasse.

Inhalt:

–   EU-konforme Regelung der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen für Teilzeitbeschäftigte;

–   Neuregelung der Dienstzeitanrechnungen im Sinne einer Einschränkung des Ermessensspielraumes der Gehaltskasse und einer Berücksichtigung der Auswirkungen des EWR-Beitritts;

–   Neuregelung der Familienzulagen;

–   Schaffung einer ausführlichen gesetzlichen Basis für Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unter­stützungsfonds;

–   Regelungen über die Abwahl von Funktionären;

–   Aufnahme detaillierter Bestimmungen über die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse;

–   Entfall obsoleter Bestimmungen über Dienstzeitanrechnungen und die Besoldung von so genannten Dispensanten.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, was weniger Rechtssicherheit für die Mitglieder bedeuten würde.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Konformität mit dem EU-Recht:

Ist gegeben, zum Teil dient die Neuregelung auch der Herstellung eines EU-Rechtskonformen Zustandes.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


I. Allgemeines

Das Gehaltskassengesetz 2002 löst das Gehaltskassengesetz 1959 ab, welches abgesehen von drei relativ geringfügigen Novellierungen seit über 40 Jahren in Geltung steht.

Abweichend von den besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die für Angestellte in sonstigen privaten Dienstverhältnissen oder in Dienstverhältnissen zu öffentlichen Dienstgebern bestehen, erfolgt die Aus­zahlung des Entgelts für das pharmazeutische Personal in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken nicht unmittelbar durch den Dienstgeber, sondern durch eine eigene Institution, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich.

Das Wesen der Gehaltszahlungen durch die Gehaltskasse besteht darin, dass die Eigentümer der Apotheken ohne Rücksicht auf die Dienstzeit der von ihnen beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte für diese eine gleichmäßig festgesetzte Umlage an die Gehaltskasse einzahlen, wogegen die Gehaltskasse den pharmazeutischen Fachkräften eine nach Dienstjahren ansteigende Besoldung garantiert. Durch dieses System wird den pharmazeutischen Fachkräften der Vorteil eines gesicherten mit den Dienstjahren ansteigenden Gehalts und damit eine gesicherte Existenz ähnlich der der öffentlich Bediensteten geboten. Andererseits fällt für den Dienstgeber jeder Anreiz weg, jüngere Pharmazeuten mit geringerem Gehalt einzustellen und ältere pharmazeutische Fachkräfte zu entlassen.

Die Gehaltskasse hat sich im Laufe ihres nunmehr über 90-jährigen Bestandes als Sozial- und Wirt­schaftsinstitut der österreichischen Apothekerschaft überaus bewährt. Es gibt tatsächlich am Arbeitsmarkt für angestellte Apotheker keine Benachteiligung älterer ArbeitnehmerInnen aus wirtschaftlichen Gründen.

Das GKG 2002 regelt vor allem die folgenden Punkte neu:

–   Die Einrichtung des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds wird ausdrücklich als gesetzliche Aufgabe der Gehaltskasse normiert. Auf die Leistungen zur standesinternen Zusatzaltersversorgung wird im Gesetz ein Rechtsanspruch eingeräumt.

–   Bezüglich der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wird das EU-Recht zur Vermeidung jeder Dis­kriminierung von Teildienst leistenden ApothekerInnen nun auch im Gesetz übernommen.

–   Die Gewährung von Familienzulagen wird neu geregelt und administrativ vereinfacht.

–   Für den Reservefonds wird eine gesetzliche Mindesthöhe vorgesehen, was bisher nicht der Fall ist.

–   Abstimmungen im Vorstand und der Delegiertenversammlung erfolgen in Hinkunft so, dass für eine Beschlussfassung die Mehrheit in jeder der beiden Abteilungen notwendig ist, was eine Stärkung der „standesinternen Sozialpartnerschaft“ bedeutet.

–   Die Abwahl von Funktionären wird möglich sein.

–   Der Mitgliederbegriff wird gleichlautend wie im Apothekerkammergesetz modernisiert und geringfügig erweitert.

–   Die mit der österreichischen Apothekerkammer bestehende gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft wird ausführlicher geregelt und gestärkt.

–   Veraltete Bestimmungen wurden gestrichen.

Der gegenständliche Entwurf eines neuen Gehaltskassengesetzes ist in sechs Hauptstücke gegliedert.

Das erste Hauptstück enthält allgemeine Bestimmungen. Diese umfassen den Wirkungskreis und den Zweck der Gehaltskasse, regeln den Mitgliederbegriff und die Mitgliedsbeiträge sowie die Berechnung und Einhebung der Gehaltskassenumlagen und die notwendigen Meldeverpflichtungen.

Im zweiten Hauptstück werden die Leistungen der Gehaltskasse aufgezählt.

Der erste Abschnitt regelt die Bemessung und Auszahlung der Bezüge einschließlich der Regelungen über Dienstzeitanrechnungen, die Familienzulagen sowie die Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinde­rung, die Abfertigungen, allfällige Todfallsbeiträge sowie Gehaltsvorschüsse.

Der zweite Abschnitt schafft die gesetzliche Grundlage für Leistungen an Apothekenbetriebe, die ebenfalls ergänzend zum Umlagesystem der Gehaltskasse den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker möglichst für alle Apothekenbetriebe gleich zu halten.

Im dritten Abschnitt werden die Zuwendungen der Gehaltskasse aus dem Wohlfahrts- und Unter­stützungsfonds geregelt.

Der vierte Abschnitt regelt die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher.

Das dritte Hauptstück enthält Verfahrensregelungen.

Das vierte Hauptstück regelt den Aufbau der Verwaltung.

Im ersten Abschnitt werden die Organe der Gehaltskasse sowie ihre Befugnisse einschließlich des Wahlverfahrens geregelt.

Der zweite Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Geschäftsführung einschließlich Vermögens­gebarung sowie der Regelungen über die mit der Österreichischen Apothekerkammer bestehende gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.

Das fünfte Hauptstück regelt die Aufsicht des Bundes.

Das sechste Hauptstück enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 B-VG, welcher die Kompetenztatbestände „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie „Gesundheitswesen“ hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

§ 1 legt den Wirkungskreis und den Zweck der Gehaltskasse fest. Sein Inhalt entspricht im Wesentlichen dem § 1 des GKG 1959. In Abs. 2 Z 1 werden die Dispensanten nicht mehr angeführt, da im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Dispensanten mehr in Apotheken tätig sind. Für den Fall, dass nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes noch einmal ein Dispensant in einer Apotheke tätig wird, ist in den Übergangsbestimmungen im sechsten Hauptstück Vorkehrung getroffen, wie dann vorzu­gehen ist.

Neu ist Abs. 2 Z 5. Ein Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds war zwar bisher im Gehaltskassengesetz vorgesehen, aber nicht ausdrücklich als Zweck der Gehaltskasse definiert. Auf Grund der Tatsache, dass mit diesem Bundesgesetz erstmals die gesetzliche Regelung auch Rechtsansprüche auf manche der Leistungen des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds vorsieht, sowie auf Grund der allgemein großen Bedeutung der Leistungen dieses Fonds soll seine Einrichtung und die Gewährung von Leistungen aus diesem Fonds auch als ausdrücklicher Zweck der Gehaltskasse festgehalten werden.

Zu § 2:

§ 2 regelt das Verhältnis zwischen Behörden und Trägern der Sozialversicherung einerseits und der Gehaltskasse andererseits und entspricht praktisch zur Gänze dem § 2 des GKG 1959. Bloß im Abs. 2 wurde der letzte Satz ergänzt um eine Regelung dahin gehend, dass die Verwaltungsbehörden die Gehalts­kasse auch über die Ablehnung entsprechender Anträge zu informieren haben.

Zu § 3:

§ 3 ist neu und regelt die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Gesetzestext.

Zu § 4:

§ 4 enthält eine dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze.

Zu § 5:

§ 5 schafft die datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Gehaltskasse, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu verwenden, die eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gehaltskasse darstellen. Ausdrücklich soll im zweiten Satz auch festgehalten werden, dass die Gehaltskasse datenschutzrechtlich zur Ermittlung und Verarbeitung jener Daten ermächtigt ist, die für die Österreichische Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben ist und die im Rahmen der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für die Österreichische Apothekerkammer verarbeitet und verwendet werden.

Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten, die die Gehaltskasse zulässigerweise in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeitet, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. So übermittelt die Gehaltskasse auch derzeit schon auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Zustimmungs­erklärungen der Betroffenen personenbezogene Daten an deren freiwillige Interessenvertretung.

Die Abs. 2 bis 5 zählen für die einzelnen gesetzlichen Aufgabengebiete der Gehaltskasse jeweils jene Daten auf, die von der Gehaltskasse in Erfüllung der jeweiligen Aufgabe jedenfalls verarbeitet und verwendet werden dürfen. Ebenso ist jeweils angegeben, an wen diese Daten übermittelt werden dürfen.

Zu § 6:

§ 6 beschreibt den der Gehaltskasse als Mitglieder angehörenden Personenkreis. Der Mitgliederbegriff der Pharmazeutischen Gehaltskasse ist identisch mit dem Mitgliederbegriff der Österreichischen Apotheker­kammer. Inhaltlich entspricht die Regelung weitgehend dem § 3 des GKG 1959. Neu ist im Abs. 2 bloß Z 2, nach der auch jene Apotheker Mitglied in der Abteilung der Dienstnehmer sind, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag des Dienstgebers in einer Krankenanstalt oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Kranken­hausapotheker tätig sind. Dies entspricht der derzeitigen Handhabung, wonach insbesondere im Bereich der Gemeinde Wien Krankenhausapotheker, die als solche in einer Krankenanstalt oder einer vergleich­baren Pflegeeinrichtung als Krankenhausapotheker tätig sind, in einer anderen Anstaltsapotheke der Gemeinde Wien angemeldet werden, wenn das Krankenhaus bzw. die vergleichbare Pflegeeinrichtung in der der Krankenhausapotheker tatsächlich tätig ist, keine Anstaltsapotheke besitzt. Unter Pflege­einrichtungen, die mit einem Krankenhaus vergleichbar sind, sind solche gemeint, in denen zumindest ein Arzt ständig anwesend ist und die sowohl von ihrer Größe als auch ihrer Ausstattung einer Krankenanstalt nahe kommen.

In Z 3 wird ausdrücklich formuliert, dass stellenlos gewordene Mitglieder der Gehaltskasse die Mit­gliedschaft nur aufrecht erhalten können, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorge­merkt sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Gemeint ist damit die grundsätzliche Befähigung, den Apothekerberuf auszuüben. Eine vorübergehende Erkrankung ist davon klarerweise nicht erfasst.

Abs. 4 ist neu. Wenn der Konzessionär einer Apotheke diese verpachtet, um sich zur Gänze einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker (Österreichische Apothekerkammer oder Gehaltskasse) oder einem öffentlichen Mandat zu widmen, soll er Mitglied der Gehaltskasse bleiben. Der zweite Satz regelt den inhaltlich gleichen Fall für einen Miteigentümer.

Auch die Regelungen über Beginn und Ende der Mitgliedschaft entsprechen den bisherigen Regelungen im § 4 GKG 1959.

Zu § 7:

§ 7 zählt die verschiedenen Einnahmequellen der Gehaltskasse auf. Gegenüber der Vorgängerbestimmung neu aufgenommen wurden die Nachkaufsbeträge und freiwilligen Beiträge im Rahmen der Zusatz­altersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Z 5) sowie in Z 7 die Zinsen.

Zu § 8:

§ 8 enthält die Regelungen über die Mitgliedsbeiträge, inhaltlich gleich wie § 6 GKG 1959. Neu ist bloß die Bestimmung des Abs. 2, wonach bei stellenlosen Mitgliedern sowie bei Mitgliedern der Abteilung der Dienstgeber, die durch eine Funktionsausübung an der Ausübung der Apothekerberufes verhindert sind, durch den Vorstand beschlossen werden kann, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen. Dies entspricht bezüglich der stellenlosen Mitglieder der langjährigen Übung der Pharmazeutischen Gehaltskasse, obwohl es im GKG 1959 keine entsprechende Bestimmung gibt. Eine Bestimmung wie jene des § 6 Abs. 4 gibt es im GKG 1959 nicht, sodass für diese Fälle auch keine Sonderregelung bezüglich der Mitgliedsbeiträge vorgesehen war.

Im Abs. 5 wurde die Verpflichtung der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke zur Abfuhr von Beiträgen an die Gehaltskasse um jene Mitgliedsbeiträge erweitert, die Miteigentümer zu leisten haben. Dies war notwendig, da bei Miteigentümern ebenso wie bei Riskenausgleichern keine laufende Verrechnungsbeziehung zwischen der Gehaltskasse und dem Mitglied besteht, und die vom Mitglied zu leistenden Mitgliedsbeiträge daher nicht unmittelbar von der Gehaltskasse einbehalten werden können. Es trifft die Pflicht zur Abfuhr dieser Beiträge daher den Leiter der Apotheke, in der der Riskenausgleicher oder Miteigentümer tätig ist. Tatsächlich wird dies auch derzeit schon so praktiziert, es erfolgt bloß eine Vervollständigung der gesetzlichen Formulierung.

Die in § 6 Abs. 4 GKG 1959 enthaltene erläuternde Aufzählung, wer aller Leiter einer Apotheke sein kann „(Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter)“ wurde in Abs. 5 wie auch an anderen Stellen des Entwurfes nicht mehr aufgenommen. Die Verpflichtung trifft den jeweils apotheken­rechtlich verantwortlichen Leiter, ohne dass es dafür dieser Aufzählung bedarf.

Zu § 9:

§ 9 verpflichtet die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber für jeden in ihrer Apotheke tätigen Aspiranten oder Apotheker eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten. Die Umlage ist dabei aliquot zum jeweiligen Dienstausmaß, in dem der angestellte Apotheker beschäftigt wird, zu entrichten.

Im Abs. 2 wird die Berechnung der Höhe dieser Umlage durch die Gehaltskasse genau geregelt. Die Gehaltskasse hat dabei den jeweils für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand möglichst genau zu prognostizieren und dann durch die entsprechende Anzahl an zu besoldenden Apothekern zu dividieren, sodass auf diese Art und Weise die pro Apotheker zu entrichtende Umlage ermittelt wird. Im GKG 1959 war eine regelmäßige Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds in Höhe von 1% der Umlageneinnahmen vorgesehen. Da dies im neuen Gehaltskassengesetz nicht mehr der Fall ist, kann dieser Berechnungsschritt entfallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht auch das neue Gehaltskassengesetz eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds vor, im Abs. 3 ist für diesen Fall vorgesehen, dass diese Ausgabe der Umlagenkasse bei der Berechnung der Gehaltskassenumlage zu berücksichtigen ist.

Dasselbe mit umgekehrten Vorzeichen gilt für den Fall, dass aus dem Reservefonds Überschüsse an die Umlagenkasse abgeführt werden. Abs. 3 enthält die entsprechenden Regelungen.

Abs. 6 normiert, dass die Umlage auch für jene Zeiten zu entrichten ist, während derer dem Dienstnehmer eine gesetzliche Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des § 33 dieses Bundesgesetzes durch die Gehaltskasse auszuzahlen ist.

Zu § 10:

Im § 10 ist der so genannte „Riskenausgleich“ geregelt. Riskenausgleicher sind die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten und die Vorfahren eines selbständigen Apothekers, die in dessen Apotheke tätig sind. Für derart enge Verwandte des selbständigen Apothekers soll es die Möglichkeit geben, auf die Besoldung durch die Gehaltskasse zu verzichten. Da in den ersten Jahren der Berufstätigkeit als angestellter Apotheker die vom Dienstgeber zu entrichtende Umlage höher ist, als die Bezüge des angestellten Apothekers, ermöglicht es diese Bestimmung bei nahen Angehörigen, eine Ausnahme von der Besoldung über die Gehaltskasse in Anspruch zu nehmen. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass diese nahen Angehörigen später in die Abteilung der Dienstgeber wechseln werden und damit nie Bezüge von der Gehaltskasse erhalten werden, die höher sind, als die Umlage.

Die Regelungen des § 10 entsprechen inhaltlich genau dem bisherigen § 8, außer dass bereits durch die gesetzliche Formulierung klargestellt wurde, dass nur Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie gemeint sind (also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern). Für einen Riskenausgleicher ist anstatt der Gehaltskassenumlage der so genannte Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten. Dessen Höhe wird in Abs. 5 mit 3% der Umlage für einen Apotheker bzw. mit 3% der Umlage für einen Aspiranten festgesetzt. Diese fixe Anbindung der Höhe des Riskenausgleichsbeitrages an die Höhe der Gehaltskassenumlage ist neu. Die im bisherigen § 8 Abs. 5 GKG 1959 gesetzlich vorgesehene Berechnungsmethode hat dazu geführt, dass die Höhe des Riskenausgleichsbeitrages von Jahr zu Jahr relativ stark geschwankt hat. Die nunmehr vorgeschlagene Höhe von 3% der Umlage für einen vertretungsberechtigten Apotheker entspricht der durchschnittlichen Höhe des Riskenausgleichsbeitrages in den vergangenen zwanzig Jahren.

Die Erklärung, von der Möglichkeit des Riskenausgleiches Gebrauch machen zu wollen, muss anlässlich der erstmaligen Anmeldung in dieser Apotheke – auch als Aspirant – abgegeben werden.

Zu § 11:

§ 11 regelt die Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge und enthält keine inhaltliche Veränderung zur Vorgängerbestimmung.

Zu § 12:

§ 12 normiert die Meldeverpflichtung für die Leiter einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke, wie dies bisher § 10 getan hat. Neu ist im Abs. 1 der Hinweis, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen hat. Neu ist Abs. 2, in dem dem Vorstand der Gehaltskasse die Befugnis übertragen wird, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung beschlussmäßig zu ermöglichen. Es ist beabsichtigt, sobald sämtliche Daten­sicherheits- und Authentizitätsprobleme gelöst sind, auf Basis dieser Bestimmung durch Beschluss des Vorstandes der Gehaltskasse auch die Erstattung von Meldungen im Wege der elektronischen Daten­übermittlung beschlussmäßig zuzulassen. Dies wird aller Voraussicht nach in den nächsten Jahren der Fall sein und es soll mit der Regelung des Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden, dann ohne weitere Änderung des Gesetzes entsprechende Regelung in Kraft zu setzen.

Der in Abs. 3 vorgesehene Säumniszuschlag, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann, ist deutlich höher als der im GKG 1959 vorgesehene Säumniszuschlag von einheitlich 6%. Im Abs. 4 ist daher vorgesehen, dass der Vorstand nähere Regelungen über die Höhe der Säumniszuschläge zu beschließen hat, wobei als Kriterium insbesondere die Dauer der Säumnis im Einzelfall zu berück­sichtigen sein wird.

Zu § 13:

§ 13 entspricht dem § 11 des GKG 1959 und präzisiert die Aufgabe der Gehaltskasse, die Bezüge der in den Apotheken beschäftigten Aspiranten und Apothekern zu bemessen und auszuzahlen. Nicht durch die Gehaltskasse besoldet werden neben den Riskenausgleichern auch pragmatisierte Apotheker und Ordensangehörige, da sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages angestellt sind.

Zu § 14:

§ 14 normiert, dass das der Besoldung angestellter Apotheker zugrunde liegende Gehaltsschema 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat, während die Entlohnung der Aspiranten für die einjährige Dauer der Ausbildung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen hat. Eine wesentliche Änderung ist im Abs. 5 enthalten. Anders als § 12 Abs. 6 GKG 1959 sieht Abs. 5 nunmehr vor, dass die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nach zwei im Apothekendienst zurückgelegten oder angerechneten Jahren erfolgt, unabhängig vom jeweiligen Dienstausmaß.

§ 12 Abs. 6 GKG 1959 sah im Gegensatz dazu vor, dass die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nach 2 im Volldienst zurückgelegten oder als Volldienst angerechneten Jahren erfolgt. Im Teildienst erfolgte die Vorrückung erst nach einem entsprechend längeren Zeitraum. Diese Bestimmung wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. März 1999 als dem EU-Recht widersprechend für unan­wendbar erklärt. Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe auch derzeit bereits nach zwei Kalenderjahren Tätigkeit als angestellter Apothe­ker, unabhängig vom Dienstausmaß. Der vorgeschlagene § 14 Abs. 5 übernimmt diese neue Rechtslage jetzt auch ausdrücklich in den Gesetzestext. Zeiten der Berufstätigkeit als Apotheker in anderen Mitglied­staaten des EWR werden für die Einstufung bzw. Vorrückung wie Zeiten in Österreich berücksichtigt.

Zu § 15:

§ 15 regelt das Dienstausmaß sowie die Berechnung des Dienstausmaßes im Teildienst. Die Bestimmung ist unverändert gegenüber dem derzeitigen § 13 GKG 1959 geblieben. Die Dienstleistung im Volldienst entspricht 40 Stunden pro Woche. 1/10 entspricht daher einer Dienstleistung von vier Stunden pro Woche. Die Meldung muss mindestens 2/10 betragen, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden ent­spricht. Dieses Mindestausmaß verhindert einerseits, dass selbst bei durchgehender Beschäftigung über ein Monat, das Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten wird (was im 1/10-Dienst der Fall wäre), andererseits würden bei weniger als acht Stunden pro Woche einige arbeitsrechtliche Bestimmungen für diese angestellten ApothekerInnen nicht gelten, was nicht sinnvoll erscheint.

Zu § 16:

§ 16 ist gänzlich neu und enthält eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen dahin gehend, dass die Meldung an die Gehaltskasse nicht mehr in Zehnteln (dh. in Blöcken von vier Stunden Wochenarbeitszeit) erstattet wird, sondern in Arbeitsstunden pro Woche. Dadurch könnte auch bei Dienstverhältnissen mit einer vereinbarten Anzahl von Wochenstunden, die nicht durch vier teilbar ist, eine exakte Meldung an die Gehaltskasse erfolgen, ohne dass es zu Abweichungen der tatsächlichen Dienstleistung vom gemeldeten Ausmaß kommt, die dann in irgendeiner Form zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer evident gehalten und ausgeglichen werden müssen. Die Notwendigkeit könnte sich vor allem bei einer zukünftigen Abweichung von der 40-Stunden-Woche oder bei Änderungen bezüglich der behördlichen Öffnungszeiten von Apotheken ergeben. Durch eine derartige Umstellung soll sich jedenfalls nichts am Mindestausmaß einer Meldung von acht Wochenstunden ändern. Grundsätzlich wird eine derartige Umstellung von der Pharmazeutischen Gehaltskasse befür­wortet. Sie ist jedoch mit erheblichem EDV-mäßigen Umstellungsaufwand verbunden, der bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Gehaltskassengesetzes durch die Gehaltskasse nicht bewältigt werden kann. Deshalb wird diese Umstellung einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicher­heit und Generationen vorbehalten.

Zu § 17:

§ 17 hält ausdrücklich fest, dass die Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe Bescheide zu erlassen hat. Dies entspricht der derzeitigen Vorgangsweise, die jedoch im GKG 1959 nicht zweifelsfrei und eindeutig normiert ist.

Zu § 18:

§ 18 legt unverändert gegenüber § 14 GKG 1959 fest, dass die Entgelte für Mehrdienstleistungen sowie sonstige kollektivvertragliche Bezugsanteile vom Dienstnehmer direkt gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen sind.

Zu den §§ 19 bis 24:

§§ 19 bis 24 regeln die Anrechnung von Dienstzeiten. Die Regelungen entsprechen in vielen Punkten den §§ 15 bis 21 des GKG 1959. Dienstzeitanrechnungen sind möglich für „von der Gehaltskasse zu besol­dende Dienstnehmer“. Das bedeutet, dass eine Dienstzeitanrechnung nur möglich ist, wenn das Mitglied im Zeitpunkt des Ansuchens von der Gehaltskasse besoldet wird. Dienstzeitanrechnungen sind daher nicht möglich für Mitglieder, die im Zeitpunkt ihres Ansuchens entweder Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber sind oder als Riskenausgleicher oder pragmatisierter Apotheker oder Ordensangehöriger nicht von der Gehaltskasse besoldet werden. Dies gilt sowohl für § 19 als auch § 20.

Im § 19 sind jene Dienstzeitanrechnung aufgezählt, auf die das Mitglied einen Rechtsanspruch hat.

Im Abs. 1 des § 19 sind jene Zeiten angeführt, die ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen sind. Mit Ausnahme einiger sprachlicher Bereinigungen entspricht § 19 Abs. 1 dem bisherigen § 15.

In § 19 Abs. 2 sind jene Zeiten aufgezählt, die den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmer auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen sind.

Die Aufzählung umfasst im Wesentlichen jene Tatbestände, die bisher gemäß § 16 GKG 1959 ange­rechnet werden konnten. § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 enthalten Zeiten, die bisher auf Grund von Beschlüssen des Vorstandes gemäß der „Generalklausel“ § 16 Abs. 1 lit. a GKG 1959 ausnahmslos angerechnet worden sind. Für alle Tatbestände des § 19 Abs. 2 gilt, dass bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitanrechnung besteht. Im Abs. 2 Z 4 lit. a wurde gegenüber der Vergleichsbestimmung des GKG 1959 eine Änderung dahin gehend vorgenommen, dass die wissen­schaftliche Lehrtätigkeit erst nach Abschluss des Doktoratstudiums eine anrechenbare Zeit darstellt. Im Abs. 2 Z 4 lit. b wurde das gesetzliche Höchstausmaß von vier auf zwei Jahre reduziert. In Abs. 2 Z 4 lit. c wurde die Anrechenbarkeit der Tätigkeit als Angestellter in der Fachpresse auf die Tätigkeit für das offizielle Kundmachungsorgan der Gehaltskasse eingeschränkt. § 19 Abs. 2 Z 5 enthält die ausdrückliche Festlegung, dass sämtliche Zeiten als angestellter Apotheker innerhalb des EWR für EWR-Bürger unbe­grenzt anrechenbar sind. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf und es ist kein Anrechnungsbetrag zu bezahlen.

§ 19 Abs. 2 Z 6 enthält die Anrechnungsmöglichkeit für „Auslandsdienstzeiten“. Auf Grund des In-Kraft-Tretens des EWR muss diesbezüglich differenziert werden zwischen Staatsbürgern eines Mitgliedstaates des EWR und Staatsbürgern eines Staates, der nicht Mitglied im EWR ist.

Im Abs. 2 Z 7 wird die Ableistung des Zivildienstes der Ableistung der Wehrpflicht gleichgestellt. Entgegen der Regelung des bisherigen § 16 Abs. 1 lit. f GKG 1959 wird nicht mehr auf eine Behinderung am Studium durch den Wehr/Zivildienst (bzw. die Dauer dieser Behinderung) abgestellt, sondern die Zeit des Wehr/Zivildienstes als solche ganz generell angerechnet. Abs. 3 hält ausdrücklich fest, dass im Sinne der EU-rechtlich verpflichtenden Nichtdiskriminierung in jenen Tatbeständen, die einen „Österreich­bezug“ enthalten, für Bürger von Mitgliedstaaten des EWR die entsprechenden Zeiten in diesen Mitglied­staaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten sind.

Im § 20 sind jene Zeiten aufgezählt, bei denen eine Anrechnung möglich ist, jedoch kein Rechtsanspruch darauf besteht. Dies ist in Z 1 die Zeit einer Erkrankung während einer grundsätzlichen Stellenlosigkeit sowie in der Z 2 ist die bisherige Formulierung des § 16 Abs. 1 lit. a GKG 1959 als eine Art Generalklausel wiedergegeben.

§ 21 Abs. 1 legt die für eine Dienstzeitanrechnung zu entrichtenden Anrechnungsbeträge in Prozenten der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst fest. Im GKG 1959 war die Festlegung der Höhe des Anrechnungsbetrages dem Vorstand der Gehaltskasse übertragen, wobei im Gesetz nur die Höchstgrenze von 10% der Umlage normiert war. Da der Entwurf für das neue Gehaltskassengesetz für alle Tatbestände des § 19 einen Rechtsanspruch auf Dienstzeitanrechnung vorsieht, ist es konsequent, auch die Höhe des zu leistenden Anrechnungsbetrages gleich im Gesetz festzuschreiben. § 21 Abs. 3 hält ausdrücklich fest, dass der Anrechnungsbetrag von jener Gehaltskassenumlage zu rechnen ist, die im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gilt. Für die Fälle des § 20 räumt § 21 Abs. 4 dem Vorstand der Gehaltskasse die Kompetenz ein, die Höhe des Anrechnungsbetrages beschlussmäßig festzusetzen.

§ 22 normiert, dass die Regelungen für Dienstzeitanrechnungen gemäß §§ 19 und 20 des vorliegenden Bundesgesetzes nur für Zeiträume ab In-Kraft-Treten des neuen Gehaltskassengesetzes gelten. Für davor liegende Zeiträume gelten weiterhin die Regelungen der §§ 15 und 16 des GKG 1959 sowie die dazu vom Vorstand der Gehaltskasse gefassten Beschlüsse. Diese Regelung ist notwendig um zu verhindern, dass für ein und denselben Zeitraum unterschiedliche Regelungen gelten, je nach dem ob das Ansuchen um Dienstzeitanrechnung noch vor In-Kraft-Treten des neuen Gehaltskassengesetzes oder erst nach dessen In-Kraft-Treten gestellt wird.

§ 23 entspricht dem bisherigen § 19 und legt fest, dass eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes nicht stattfindet.

§ 24 regelt das Wirksamwerden von Dienstzeitanrechnungen bzw. die Entrichtung des Anrechnungs­betrages.

Zu § 25:

§ 25 normiert, dass über Dienstzeitanrechnungen Bescheide zu erlassen sind.

Zu § 26:

§ 26 legt fest, dass es als Familienzulagen die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe gibt.

Zu § 27:

§ 27 regelt die Kinderzulage neu, und zwar dahin gehend, dass jedem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das irgendjemand Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezieht, eine Familienzulage gebührt. Dem von der Gehaltskasse besol­deten Dienstnehmer gebührt daher auch dann eine Familienzulage, wenn zB der geschiedene Ehepartner Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Es kann dann nämlich auf Grund der österreichischen Rechtslage in allen Fällen davon ausgegangen werden, dass der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer für dieses Kind unterhaltspflichtig ist. Für erheblich behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gebührt, gebührt die doppelte Kinderzulage.

Zu § 28:

§ 28 Abs. 1 regelt die Anspruchsgrundlage für die Haushaltszulage, inhaltsgleich wie der bisherige § 24 GKG 1959.

Es entfällt der bisherige § 25 GKG 1959. Das bedeutet, dass die Höhe der Haushaltszulage einerseits nicht mehr an die Höhe der Kinderzulage gekoppelt ist und andererseits die Haushaltszulage nur noch in einer einheitlichen Höhe gebührt. Es entfällt daher die bisherige Differenzierung in eine kleine und eine große Haushaltszulage.

Dadurch sind auch Unterschiede auf Grund des Familienstandes – verheiratet oder Lebensgemeinschaft – nur mehr in einer wesentlich geringeren Anzahl von Fällen gegeben, als dies nach den Regelungen des GKG 1959 der Fall war.

Zu § 29:

Gemäß § 29 kann eine sogenannte Aushilfe gewährt werden. Gegenüber dem bisherigen § 26 GKG 1959 wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass eine Aushilfe nur für solche Elternteile gewährt werden kann, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer leben.

Zu § 30:

§ 30 legt sowie bisher § 27 GKG 1959 die Meldeverpflichtung für den Dienstnehmer fest. Es obliegt dem Dienstnehmer, jene Meldungen an die Gehaltskasse zu erstatten, die für die Zulagen von Bedeutung sind.

Zu § 31:

Im § 31 ist wieder ausdrücklich festgehalten, dass über die Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen Bescheide zu erlassen sind.

Zu § 32:

§ 32 regelt die Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung durch einen Verweis auf die Be­stimmungen des Angestelltengesetzes.

Zu § 33:

§ 33 regelt den Anspruch auf Abfertigung ebenfalls durch Verweis auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Gesetzliche Abfertigungsansprüche werden über die Gehaltskasse abgewickelt, dh. dass die Gehaltskassenbesoldung für die Abfertigungsmonate von der Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen ist und der jeweilige Dienstgeber dafür die jeweilige Anzahl von Gehaltskassenumlagen zu bezahlen hat. Dies gilt für gesetzliche Abfertigungen, nicht jedoch für freiwillige Abfertigungen. Abfertigungen (oder Teile davon) die nur auf Grund einer vom Dienstgeber freiwillig vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten gebühren, werden nicht über die Gehaltskasse abgewickelt. Anders werden solche Abfertigungen, die nach Übergang eines Apothekenbetriebes vom Erwerber auch auf Basis der Beschäftigungszeiten beim Veräußerer des Betriebes bezahlt werden, als gesetzliche Abfertigungen über die Gehaltskasse abgewickelt.

Zu § 34:

Im § 34 werden die Voraussetzungen für den Todfallsbeitrag geregelt. In Abs. 3 ist gegenüber dem § 30 GKG 1959 das Wort „ehelich“ entfallen, sodass nunmehr auch uneheliche Nachkommen Anspruch auf den Todfallsbeitrag haben. Neu ist Abs. 5, wonach ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 dann nicht gebührt, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens bereits einen Pensionszuschuss von der Gehalts­kasse bezogen hat. Dadurch wird verhindert, dass Pensionisten, für den Fall, dass sie während einer kurzfristigen Vertretung versterben, sowohl einen Todfallsbeitrag aus dem Wohlfahrtsfonds als auch einen solchen gemäß § 34 erhalten. Auf Grund der Regelung des Abs. 5 erhalten auch Gleitpensionisten oder Alterspensionisten, die durchlaufend von der Gehaltskasse besoldet werden, im Falle ihres Ablebens keinen Todfallsbeitrag gemäß § 34, sondern nur einen solchen aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Regelungen über die Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sehen nämlich für Bezieher eines Pensionszuschusses im Falle des Ablebens ebenfalls einen Todfallsbeitrag vor.

Zu § 35:

Im § 35 wird die Möglichkeit normiert, dass die Gehaltskasse Gehaltsvorschüsse gewährt. Gegenüber dem § 31 GKG 1959 wird klarer zum Ausdruck gebracht, wer einen solchen Gehaltsvorschuss erhalten kann. Auch ein Aspirant, der Riskenausgleicher ist, kann einen Gehaltsvorschuss erhalten. Die Ein­schränkung „… wenn … unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berück­sichtigungswürdige Gründe vorliegen …“ des bisherigen § 31 GKG 1959 ist entfallen.

Zu § 36:

§ 36 regelt den Anfall und die Einstellung der Bezüge in gleicher Weise wie das § 32 GKG 1959 tat. Im Abs. 5 ist bloß das Wort „ehelich“ entfallen, da auch für uneheliche Kinder die Kinderzulage gebührt.

Zu § 37:

Im § 37 Abs. 1 ist die Auszahlung genauso geregelt wie im § 33 Abs. 1 GKG 1959. § 37 Abs. 2 entspricht wortgleich dem bisherigen § 33 Abs. 2 GKG 1959. Abs. 3 regelt inhaltlich gleich wie § 16 Abs. 1 Angestelltengesetz die Aliquotierung von Sonderzahlungen für den Fall des Ausscheidens vor Ablauf einer Sonderzahlungsperiode. Die Formulierung „die Sonderzahlung bzw. der aliquote Teil der Sonder­zahlung“ soll klarstellen, dass entscheidend die Formulierung des Vorstandsbeschlusses ist. Der derzeitige Beschluss legt als Höhe für die Sonderzahlung ein Sechstel der in der Sonderzahlungsperiode zuge­flossenen Bezüge fest, sodass sich bei einem früheren Ende des Dienstverhältnisses automatisch eine geringere Höhe der Sonderzahlung ergibt und es keiner zusätzlichen Aliquotierung bedarf.

Zu § 38:

§ 38 regelt die Geltendmachung der Ansprüche wie § 34 GKG 1959 unter Berücksichtigung der durch das Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, vorgenommenen Änderungen. Diese Regelung bedeutet, dass im Streitfall zuerst das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides abzuwarten ist. Sollte die Gehaltskasse die sich aus einem rechtskräftigen Bescheid ergebenden Zahlungs­ver­pflichtungen nicht erfüllen, so können diese beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.

Zu § 39:

§ 39 ermöglicht es der Gehaltskasse Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren. Diese Leistungen sollen den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleichzuhalten. Bereits auf Basis des GKG 1959 hat die Delegiertenversammlung der Gehaltskasse Richtlinien über die Abferti­gungs-, Urlaubs- und Krankheitsvergütung erlassen. Sämtliche dieser Richtlinien dienen dem Zweck, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker möglichst gleichzuhalten, auch wenn die „Risken“ der Erkrankung, des Entstehens von Abfertigungsansprüchen sowie des Entstehens erhöhter Urlaubsansprüche bei älteren Dienstnehmern größer ist als bei jüngeren. Der Aufwand für diese Leistungen wird auch derzeit bereits aus der Umlagenkasse bestritten.

Zu den §§ 40 bis 42:

Die §§ 40 bis 42 ersetzen den bisherigen § 35.

Im § 40 werden die freiwilligen Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds geregelt. Die in § 40 aufgezählten Zuwendungen entsprechen den derzeit aus dem Wohlfahrtsfonds gewährten Leistungen mit Ausnahme der Zusatzaltersversorgung. Anspruchsberechtigt sind Mitglieder und ehe­malige Mitglieder der Gehaltskasse. Auf die in § 40 aufgezählten Zuwendungen besteht kein Rechts­anspruch. Die Leistung erfolgt freiwillig. Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewäh­rung freiwilliger Zuwendungen zu beschließen.

Im § 41 sind die Pflichtzuwendungen aus dem Wohlfahrtsfonds angeführt, auf die auch ein Rechts­anspruch besteht. Es handelt sich dabei um Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene. Auch derzeit werden derartige Pensionszuschüsse gewährt, im GKG 1959 gibt es jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Einräumung eines Rechtsanspruches auf diese Leistungen. Die Richtlinien der Delegiertenversammlung über die Leistung von Pensionszuschüssen sehen seit 1. Juli 2000 einen Rechtsanspruch auf derartige Leistungen vor. Dies soll mit dem neuen Gehaltskassengesetz dahin gehend nachvollzogen werden, dass nunmehr auch eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für derartige Leistungen festgeschrieben wird. Die Grundsätze für die Gewährung von Pensionszuschüssen sind in den Abs. 2 bis 4 festgeschrieben. Die Berechnung der Höhe der Pensionszuschüsse kann dabei auch auf Basis der in der jeweiligen Gehaltsstufe zurückgelegten Dienstzeit und damit nur mittelbar auf Basis der Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge erfolgen.

Abs. 4 sieht vor, dass neben einem (wie bisher) auf dem Umlageverfahren basierenden Teil auch mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Ansparverfahren funktionierende Leistung geschaffen werden kann. Eine derartige Leistung wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit Wirk­samkeit vom 1. Juli 2000 ins Leben gerufen. Ihre Regelungen folgen den Grundsätzen des Pensions­kassengesetzes und des Betriebspensionsgesetzes. Dies soll auch für die Zukunft gesetzlich zwingend so vorgesehen werden.

Abs. 5 sieht vor, dass die Delegiertenversammlung weiterhin Richtlinien zu diesem Bereich erlassen kann, wobei die im Gesetz angeführten Grundsätze zu beachten sind.

§ 42 regelt die Bescheiderlassung über Pflichtzuwendungen gemäß § 41.

Zu § 43:

§ 43 regelt die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher wortgleich wie § 36 GKG 1959.

Zu § 44:

§ 44 enthält die notwendigen Verfahrensvorschriften.

Zu § 45:

Im § 45 sind die Organe der Gehaltskasse aufgezählt.

Zu § 46:

§ 46 regelt die Delegiertenversammlung der Gehaltskasse inhaltsgleich, wie dies § 39 GKG 1959 tut. Die Delegiertenversammlung der Gehaltskasse ist weiterhin personenident mit der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer. Im Abs. 3 sind die Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung ergänzt um Z 6 und Z 11.

Zu § 47:

§ 47 enthält die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen über die Einberufung der Delegiertenver­sammlung.

Zu § 48:

§ 48 regelt die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung sowie die Vertretungsmöglichkeit.

Zu § 49:

§ 49 regelt die Vorgangsweise bei Abstimmungen in der Delegiertenversammlung. In Abs. 1 sind jene Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung aufgezählt, die beide Abteilungen der Gehaltskasse in ihren jeweiligen Interessen stark berühren und bei denen daher eine Abstimmungsmodalität festgelegt wird, die sicherstellt, dass eine Beschlussfassung gegen den Willen der Mehrheit der Delegierten einer der beiden Abteilungen nicht möglich ist. Es wird daher getrennt nach Abteilungen über die vorliegenden Anträge abgestimmt. Ein Antrag ist nur dann angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.

In Abs. 2 sind dann jene Angelegenheiten aufgezählt, in denen die Abstimmung so wie bisher auch in der Gesamtdelegiertenversammlung erfolgt, wobei für die Annahme eines Antrages ebenfalls die einfache Mehrheit reicht. Die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sind nicht aufgezählt. Dabei handelt es sich um Wahlhandlungen, die jeweils nur innerhalb der Abteilungen stattfinden.

Zu § 50:

§ 50 regelt die Wahl des Vorstandes. Neu ist, dass ein Delegierter, der in den Vorstand gewählt wird, gesetzlich zwingend aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Dele­giertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer ausscheidet. Es erscheint nicht zweckmäßig, dass ein Vorstandsmitglied auf Dauer gleichzeitig auch Delegierter ist.

Neu ist auch die Regelung, dass die Wahl des Vorstandes nach dem Listenwahlrecht erfolgt. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es durchaus möglich ist, dass in die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer und damit auch in die Delegiertenversammlung der Pharma­zeutischen Gehaltskasse in den beiden Abteilungen jeweils Vertreter unterschiedlicher Gruppierungen gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes nach dem Listenwahlrecht soll sicherstellen, dass auch die Mitglieder von Gruppierungen, die in der Delegiertenversammlung in der Minderheit sind, mindestens ihrem Anteil an der Delegiertenversammlung entsprechend Vertreter in den Vorstand entsenden können.

Zu § 51:

§ 51 zählt die Befugnisse des Vorstandes im Einzelnen auf.

Zu § 52:

§ 52 regelt die Einberufung des Vorstandes.

Zu § 53:

§ 53 regelt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes.

Zu § 54:

§ 54 legt die Vorgangsweise bei Abstimmungen im Vorstand fest. Wie in der Delegiertenversammlung auch wird in besonders wichtigen Fragen die Abstimmung im Vorstand getrennt nach Abteilungen vorgenommen, wobei für die Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit in jeder der beiden Abteilungen notwendig ist. Die Angelegenheiten, in denen in dieser Art und Weise abgestimmt wird, sind vor allem die klassischen Sozialpartneragenden, bezüglich derer eine Beschlussfassung gegen den Willen der Mehrheit einer Abteilung nicht möglich sein soll. In den weniger gewichtigen Agenden entscheidet der Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit des Gesamtvorstandes notwendig ist. In jenen Fällen, in denen der Vorstand nur beschließt, eine Angelegenheit der Dele­giertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, erfolgt die Abstimmung im Vorstand jeweils auf die gleiche Art und Weise wie dann in der Folge in der Delegiertenversammlung abgestimmt wird.

Zu § 55:

§ 55 regelt die Wahl sowie auch die Befugnisse der Obmänner. Neu ist im Abs. 3 vor allem die Festlegung, dass Erster Obmann der Obmann jener Abteilung ist, der der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht angehört. Es erfolgt daher im Gesetz keine Festlegung, welcher Abteilung der Erste Obmann angehört. Ebenso ermöglicht es das gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz der Begut­achtung zugeleitete neue Apothekerkammergesetz, dass sowohl ein Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wie auch ein Mitglied aus der Abteilung der Dienstnehmer zum Präsidenten der Öster­reichischen Apothekerkammer gewählt werden kann. Zwischen den beiden Institutionen herrscht Einig­keit dahin gehend, dass nicht der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer und der Erste Obmann der Gehaltskasse der gleichen Abteilung angehören sollen. Da sich der Vorrang des Ersten Obmanns gegenüber dem Zweiten Obmann der Gehaltskasse im Wesentlichen auf die Vorsitzführung in den Organsitzungen beschränkt, erscheint es zweckmäßig, die Zuordnung, wer Erster und wer Zweiter Ob­mann der Gehaltskasse ist, in Abhängigkeit vom Ausgang der Wahl zum Präsidenten der Österreichischen Apothekerkammer zu gestalten.

Zu § 56:

§ 56 regelt den Kontrollausschuss. Seine Aufgaben entsprechen den Aufgaben der Rechnungsprüfer im GKG 1959. Der Kontrollausschuss ist ein aus vier Mitgliedern bestehendes Kollegialorgan, wobei der Vorsitzende immer aus der anderen Abteilung als der Erste Obmann stammt.

Zu § 57:

§ 57 regelt die für alle Wahlen in der Gehaltskasse geltenden gemeinsamen Bestimmungen.

Zu § 58:

§ 58 regelt die Nachwahl von frei werdenden Mandaten. Neu ist, dass im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand keine Nachwahl vorzunehmen ist, sondern das auf jener Liste, aus der das betroffene Vorstandsmitglied gewählt wurde, nächstgereihte Mitglied in den Vorstand nachrückt. Nur für den Fall, dass kein Ersatzvorstand mehr auf der entsprechenden Liste vorhanden ist, hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung stattzufinden.

Zu § 59:

§ 59 regelt neu jene Fälle, in denen Mitglieder des Vorstandes sowie allen gewählten Einzelorganen die Funktion entzogen werden kann. Das ist durch Beschluss der Aufsichtsbehörde in den beiden angeführten Fällen möglich. Voraussetzung dafür ist ein Antrag der Delegierten der jeweiligen Abteilung, der mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss.

Zu § 60:

Im § 60 ist der Vertrauensentzug geregelt. Demnach kann mit Zweidrittelmehrheit der jeweiligen Ab­teilung einem gewählten Einzelorgan das Vertrauen entzogen werden, womit dessen Funktion endet. Um will­kürliche Abstimmungen im Sinne eines Vertrauensentzuges zu verhindern, muss vor einer derartigen Beschlussfassung der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer beschlussmäßig feststellen, dass die behauptete Verfehlung im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorganes steht. Einen entsprechenden Antrag an den Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer kann die jeweilige Abteilung der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit stellen. Nur wenn vom Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Funktionsausübung bejaht wird, ist in der Folge ein Antrag auf Vertrauensentzug zulässig. Um zügig zu einer Entscheidung gelangen zu können, wird für die Entscheidung des Disziplinarrates eine gesetzliche Frist von höchstens sechs Wochen normiert.

Zu § 61:

§ 61 regelt die Leistung des Gelöbnisses durch die Obmänner und ihre Stellvertreter.

Zu § 62:

§ 62 verpflichtet die Gehaltskasse zur Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.

Zu § 63:

§ 63 enthält Bestimmungen über den Reservefonds. Neu ist, dass sowohl eine gesetzliche Mindestgrenze als auch eine gesetzliche Höchstgrenze für den Fonds normiert wird. Unterschreitet der Fonds die Mindestgrenze, so hat eine Zuführung aus der Umlagenkasse zu erfolgen bis er die Mindestgrenze wieder erreicht. Die Zuführung aus der Umlagenkasse ist jährlich mit 1% der jährlich eingehenden Gehalts­kassenumlagen begrenzt. Überschreitet der Reservefonds die gesetzliche Höchstgrenze, so sind die über die Höchstgrenze hinaus gehenden Beträge an die Umlagenkasse abzuführen. Ansonsten ist der Reserve­fonds als eigene Vermögensmasse nutzbringend zu veranlagen. Die Wertsteigerung des Fonds soll durch den Zufluss des Veranlagungserfolges erfolgen.

Zu § 64:

§ 64 normiert die Zuführung der Mitgliedsbeiträge an den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.

Zu § 65:

§ 65 beschreibt die bei der Vermögensgebarung einzuhaltenden Standards näher.

Zu § 66:

In § 66 wird die Einrichtung der Verwaltungsstelle der Gehaltskasse näher beschrieben sowie ihre Aufgaben beispielsweise aufgezählt. In Abs. 1 wird festgehalten, dass nicht mehr zwingend der Kammer­amtsdirektor der Österreichischen Apothekerkammer auch Direktor der Gehaltskasse ist (wie dies im GKG 1959 normiert ist). Es kann jedoch weiterhin ein gemeinsamer Direktor bestellt werden. Für den Fall, dass der Direktor der Gehaltskasse kein hauptamtlicher ist, weil er zugleich noch andere Funktionen innehat, wie zB die des Kammeramtsdirektors, so muss ein geschäftsführender Direktor der Gehaltskasse bestellt werden.

In Abs. 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammer­amt der Österreichischen Apothekerkammer eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft bilden, so wie dies auch auf Basis des Gehaltskassengesetzes 1959 bereits der Fall ist. In den Abs. 4 und 5 wird diese Verwaltungsgemeinschaft näher geregelt. Es werden einerseits beispielsweise jene Bereiche aufgezählt, in denen Verwaltungsangelegenheiten der beiden Körperschaften im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden können. Im Abs. 5 wird festgehalten, dass die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Körperschaften im Wege einer Vereinbarung zu erfolgen hat.

Zu § 67:

§ 67 regelt die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse.

Zu § 68:

§ 68 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Organwalter und Dienstnehmer der Gehaltskasse wortgleich wie dies § 52 GKG 1959 tut.

Zu § 69:

§ 69 regelt die rechtsverbindliche Zeichnung für die Gehaltskasse.

Zu § 70:

§ 70 hält fest, dass die Kundmachungen der Gehaltskasse in der Österreichischen Apothekerzeitung zu erfolgen haben. Gegenüber dem GKG 1959 entfällt die Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung.

Zu § 71:

§ 71 regelt die Aufsicht des Bundes inhaltsgleich wie § 55 des GKG 1959.

Zu § 72:

§ 72 ermächtigt den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wie § 56 GKG 1959 zu Aufhebung von Beschlüssen der Gehaltskasse, falls diese gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen.

Zu § 73:

§ 73 regelt die Abberufung des Vorstandes und Einsetzung eines Beirates im Wesentlichen inhaltsgleich wie § 57 GKG 1959. Als Verwalter soll in Abweichung vom GKG 1959 allerdings ein rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums eingesetzt werden anstatt eines Verwalters aus dem Apothekerstand, der zwangsläufig einer der beiden Abteilungen angehört. Durch die Einsetzung eines rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums als Verwalter soll sichergestellt werden, dass eine jedenfalls neutrale Person als Verwalter bestellt wird.

Zu den §§ 74 bis 76:

§ 74 ff enthalten die Übergangs- und Schlussbestimmung. Hinzuweisen ist insbesondere auf § 74 Abs. 4, der sich mit dem Fall beschäftigt, dass nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch einmal ein so genannter Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig wird. Derzeit befinden sich alle ehemaligen Dispensanten im Ruhestand. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch einmal ein Dispensant berufstätig wird. Für diesen Fall sollen für ihn bezüglich Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträgen und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage jene Regelungen angewendet werden, wie sie nach dem GKG 1959 für Dispensanten gegolten haben.

§ 74 Abs. 7 und 8 dienen der Verwaltungsvereinfachung für die Gehaltskasse. Demnach gelten Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen und Haushaltszulagen nach dem GKG 1959 als solche nach dem neuen Gehaltskassengesetz. Das erspart der Gehaltskasse die Erlassung neuer Bescheide auf Grund des neuen Gehaltskassengesetzes in jenen Fällen, in denen keine inhaltliche Änderung eintritt.

Abs. 9 legt fest, dass die Bescheide über die Zuerkennung der so genannten großen Haushaltszulage mit In-Kraft-Treten des GKG 2001 außer Kraft treten. Das GKG 2002 sieht nur mehr eine einheitliche Haus­haltszulage vor; diese wird mit In-Kraft-Treten des GKG 2002 bescheidmäßig zuerkannt werden, wenn der alte Zuerkennungsbescheid auf Grund von Abs. 9 außer Kraft tritt.

Abs. 10 regelt ausdrücklich die zeitliche Abgrenzung zwischen GKG 1959 und GKG 2002 in Hinblick auf Zulagen und Besoldung. Für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des GKG 2002 gelten diesbezüglich weiter die Bestimmungen des GKG 1959, also vor allem für rückwirkende Anmeldungen oder den späteren Nachweis für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zulage gemäß GKG 1959 zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das GKG 2002 gilt.

§ 74 Abs. 11 regelt den Wegfall des § 28 Abs. 4 GKG 1959 in zeitlicher Hinsicht genauer. Zuschüsse zum Wochengeld gemäß § 28 Abs. 4 GKG 1959 können demnach auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundes­gesetzes und damit nach Außer-Kraft-Treten des GKG 1959 ausbezahlt werden, sofern die Entbindung vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.

§ 74 Abs. 12 trifft die Abgrenzung zwischen GKG 1959 und GKG 2002 für Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes.

§ 74 Abs. 13 übernimmt inhaltlich die Regelungen des bisherigen § 18 GKG 1959. Auf Grund der Neuregelung der Vorrückung (nämlich unabhängig vom Dienstausmaß!) ist das Instrument der Dienst­zeitaufwertung obsolet. Es ist nur mehr für jene Zeiträume sinnvoll, in denen für einen konkreten Dienst­nehmer noch die „alte“ Vorrückung gemäß § 12 Abs. 6 GKG 1959 tatsächlich Anwendung fand. In diesen Fällen wirkt sich das Bestehenlassen dieser Regelung ausschließlich zu Gunsten der betroffenen Dienst­nehmer aus.


§ 75 legt im zweiten Satz fest, dass die bisher tätigen Rechnungsprüfer und Rechnungsprüfer-Stell­vertreter für den Rest der Funktionsperiode die Mitglieder des Kontrollausschusses bilden und daher mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes keine Wahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses zu erfolgen hat.