772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgegeben am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwal­tungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutz­gesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein­fuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhalte­gesetz für Kesselanlagen, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Fremdengesetz 1997 geändert, ein Bundes-Berichtspflichten­gesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungs­verordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvor­kommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

       1´          Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

       2´          Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

       3´          Änderung des Zustellgesetzes

       4´          Änderung des Forstgesetzes 1975

       5´          Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

       6´          Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

       7´          Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

       8´          Änderung des Strahlenschutzgesetzes

       9´          Aufhebung des Rattengesetzes

     10´          Aufhebung des Bazillen-Ausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillen­ausscheidergesetz

     11´          Änderung des Epidemiegesetzes 1950

     12´          Änderung des Tuberkulosegesetzes

     13´          Änderung des Ärztegesetzes 1998

     14´          Änderung des Dentistengesetzes

     15´          Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

     16´          Änderung des MTD-Gesetzes

     17´          Änderung des Hebammengesetzes

     18´          Änderung des Apothekengesetzes

     19´          Änderung des Arzneimittelgesetzes

     20´          Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

     21´          Änderung des Krankenanstaltengesetzes

     22´          Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

     23´          Änderung des Tierseuchengesetzes

     24´          Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

     25´          Änderung des Führerscheingesetzes

     26´          Änderung des Schiffahrtsgesetzes

Artikel        Gegenstand

     27´          Änderung des Luftfahrtgesetzes

     28´          Änderung der Gewerbeordnung 1994

     29´          Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

     30´          Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

     31´          Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

     32´          Änderung des Fremdengesetzes 1997

     33´          Bundes-Berichtspflichtengesetz

Artikel 1´

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automa­tionsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es gilt Abs. 3 letzter Halbsatz.“

3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.“

4. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmi­gungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

5. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.“

6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungs­vorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

7. § 67a Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrens­rechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.“

8. Nach § 67g wird folgender § 67h samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

§ 67h. (1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z 1 kann der unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Bescheid im Fall notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(2) Wenn die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat

           1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn er von einer unzuständigen Behörde oder einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde oder

           2. alle in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründe zu prüfen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn er seinem Inhalt nach oder durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, Rechte des Berufungswerbers verletzt.

(3) Die Behörde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des unabhängigen Verwaltungssenates gebunden.

(4) Gegen die neuerliche Entscheidung kann jede Partei Berufung erheben. Über diese Berufung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache, wenn

           1. im fortgesetzten Verfahren keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist und

           2. die Behörde bei der neuerlichen Entscheidung von der Rechtsansicht des unabhängigen Verwal­tungssenates abgewichen ist.

In allen anderen Fällen ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.“

9.            Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

10. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz, § 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, sind auf Verfahren, die am 1. Jänner 2002 anhängig sind, nicht anzuwenden. § 67h in der Fassung des genannten Gesetzes tritt mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monats­ersten in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzu­wenden.“

Artikel 2´

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.“

2. In § 24 wird nach dem Ausdruck „67d,“ der Ausdruck „67h,“ eingefügt.

3. § 51c lautet:

§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2 000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.“

4. § 51e Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder“

5. Dem § 66b wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsre­formgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“

Artikel 3´

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/
2001, wird wie folgt geändert:

1''. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Außer den §§ 17a, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“

2. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Bereithaltung

§ 17a. Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können und der Behörde keine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist, kann die Behörde den Empfänger an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten Einrichtung entspricht der Hinterlegung. § 17 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformge­setzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“

Artikel 4´

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 170 Abs. 5, 7 und 8 entfallen; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.

2. In § 170 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und der Strichpunkt vor dem letzten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt.

3. Dem § 170 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“

4. Dem § 179 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 170 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 170 Abs. 5, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

Artikel 5´

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. d samt Anhang C und g.

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.“

3. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwasserein­leitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.“

4. Dem § 145 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsre­formgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 6´

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 16 entfällt der letzte Satz.

2. § 29 Abs. 17 entfällt.

3. Nach § 30f wird folgender § 30g eingefügt:

§ 30g. (1) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes.“

4. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 29 Abs. 16 und § 30g in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 29 Abs. 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 7´

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksver­waltungsbehörde,“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen das Berggesetz 1975,“.

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshaupt­mannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.“

3. In Art. VII wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 8´

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 16/
2000, wird wie folgt geändert:

1.            § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“

2.            § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 sind in erster Instanz zuständig:

           1. für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

           2. für die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegenden Betriebe die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zuständigen Behörden,

           3. auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden.“

3. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet der unabhängige Verwal­tungssenat.“

4. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) § 41 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

5. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungen

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 9´

Aufhebung des Rattengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

Artikel 10´

Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz

(1) Das Bundesgesetz über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen (Bazillenausscheidergesetz), StGBl. Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einver­nehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für Volksernährung zur Durchführung des Gesetzes über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen, BGBl. Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1969, außer Kraft.

Artikel 11´

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Bundesgesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz 1950), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

2. Im § 43 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsange­legenheiten berufenen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ durch das Wort „Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

3. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

4. Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Änderungen im § 36 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 12´

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz), BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 344/1993 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungs­behörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. Der bisherige Text des § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 13´

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/
2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitäts­kliniken und Universitätsinstitute, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einverneh­men mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbil­dungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass die Einrichtung

           1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

           2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilun­gen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entspre­chend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beach­tung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtig­ten Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Or­ganisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungs­stätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzutei­len; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbil­dungsabschnitte, die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nacht­dienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entspre­chend verlängert. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburts­datums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraus­setzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“

2. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen bzw. sonstige Organisations­einheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärzte­kammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Öster­reichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärzte­kammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisations­einheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

           2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender natur­wissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonder­faches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Ge­sundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berück­sichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffen­den Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesund­heitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medi­zinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungs­stätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verant­wortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbil­dungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzutei­len; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsver­antwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Aner­kennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungs­stätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Uni­versitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhält­nissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrich­tungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisa­tionen getragen werden.“

3. § 11 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwal­tung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Aner­kennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die aner­kannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmi­gungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bett­lägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

           2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtun­gen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergän­zende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbil­dung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbil­dungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzu­setzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsver­waltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbst­ständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichi­schen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorge­sehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnus­ärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationsein­heiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzu­teilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgele­gen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonder­faches oder die Festzsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervor­kommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzungen schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungs­stätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Univer­sitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“

4. § 12 samt Überschrift lautet:

„Lehrpraxen

§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinations­stätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

           1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungs­zieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;

           2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochen­stunden untertags zu umfassen.

(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervor­kommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.“

5. § 12a samt Überschrift lautet:

„Lehrgruppenpraxen

§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppen­praxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:

           1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;

           2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

           3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforder­liche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesell­schafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;

           4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonder­fächer(fach) die Bewilligung erfolgt.

(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.

(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervor­kommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.“

6. § 13 samt Überschrift lautet:

„Lehrambulatorien

§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambula­torien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass

           1. für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffen­den Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindes­tens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

           2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwort­lichen Arztes erfolgen kann;

           3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

           4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten einge­halten werden.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbil­denden Ärzte festzusetzen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindest­dauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichi­schen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbil­dungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerken­nung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.“

7. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.“

8. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“

9. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist.“

10. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkennt­nisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

           1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

           2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sowie über

           3. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifi­katen jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.“

11. § 25 samt Überschrift lautet:

„Lehr- und Lernzielkatalog

§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteaus­bildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambula­torien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“

12. § 28 lautet:

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.“

13. § 32 samt Überschrift lautet:

„Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist

           1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärzt­lichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und

           2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.

(4) Die Bewilligung ist

           1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

           2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

           1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

           2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

14. § 33 lautet:

§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. l Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass die Be­willigung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärzt­lichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärzte­kammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.

(4) Die Bewilligung ist

           1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

           2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

           1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

           2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

15. § 35 samt Überschrift lautet:

„Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben

           1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie

           2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 entsprechen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden

           1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

           2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbil­dungsstätten im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegen­heiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, dass keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich der Ärzte, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

(5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirks­verwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zuge­wiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.“

16. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 35a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“

17. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.“

18. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“

19. § 118 Abs. 3 Z 8 lautet:

         „8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehen­den Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“

20. Dem § 210 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die zum XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.“

21. Dem § 214 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 14´

Änderung des Dentistengesetzes

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/
2000, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.

Artikel 15´

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

           1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.

(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 36 Abs. 5 entfällt.

3. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

4. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

5. § 40 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

           2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generatio­nen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

7. In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

8. Dem § 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sind zu benachrichtigen.“

9. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

10. Dem § 91 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

11. In § 105a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§ 36 Abs. 1, 4 und 5,“ ersetzt durch „§ 36 Abs. 1 und 4,“.

12. Dem § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 16´

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

           1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.“

2. § 7a Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „der Bezirks­verwaltungsbehörde“.

4. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“.

5. § 12 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das österreichische Diplom oder

           2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder

           3. der Nostrifikationsbescheid sowie

           4. der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen zu benachrichtigen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7a Abs. 2, 3 und 5, § 8 Abs. 3 und § 12 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwal­tungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 17´

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“

2. § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.“

3. § 19 Abs. 2 bis 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

4. § 19 Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengre­mium anzuzeigen.“

5. In § 40 Abs. 2 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:

„Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;“.

6. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse über­schreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvor­standes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.“

7. In § 54a Abs. 1 Z 4 in der Wortfolge „§ 19 Abs. 2, 6 und 8“ entfällt „2,“.

8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“

9. Dem § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4, § 54a Abs. 1 Z 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 18´

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2001, die Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird ein folgender § 3b eingefügt:

§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs­nachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Staatsangehörigen der Vertragspar­teien zur Ausübung des Apothekerberufs ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig eingereicht hat, zu erlassen.“

2. In § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „In der Konzessionsurkunde“ durch die Wortfolge „Im Konzessionsbescheid“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 gefor­derten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärun­gen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.

(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirks­verwaltungsbehörde zu beantragen.“

4. § 14 lautet:

§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirks­verwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.“

5. In § 17 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. Der erste Satz lautet:

„(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“

6. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.“

7. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apo­thekerkammer“ durch die Wortfolge „die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.

8. § 17a zweiter Satz lautet:

„Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“

9. § 17b Abs. 1 lautet:

§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununter­brochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stell­vertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apotheker­kammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.“

10. § 44 erhält die Überschrift „Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“.

11. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämtern der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirken“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.

12. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige politische Behörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

13. § 45 erhält die Überschrift „Berufung“.

14. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.“

15. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.“

16. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

17. In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

18. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

19. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirks­verwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apothe­ker und der Ärztekammer zu übermitteln.“

20. § 49 Abs. 1 und Abs. 4 entfallen.

21. § 49 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(1)“. Das Wort „Behörde“ wird durch das Wort „Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

22. § 49 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“. Die Wortfolge „die Einvernehmung dieser Gemeinden und eventuell der Bezirksvertretungen in gleicher Weise durch die zuständige politische Behörde erster Instanz zu veranlassen“ wird durch die Wortfolge „das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenen­falls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbe­hörde zu erzielen“ ersetzt.

23. § 50 lautet:

§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.“

24. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch das Wort „Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

25. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehör­den eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

26. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ sowie die Wortfolge „das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

27. § 54 lautet:

§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.“

28. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichischen Apothekerkammer“ ersetzt.

29. Der bisherige Text des § 68a erhält die Bezeichnung „(1)“. Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(3) § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 19´

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne des § 42a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, sofern nicht deren Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die Wirksamkeit verändert wurde, oder auf Grund der Wissenschaften auch bei bestimmungsge­mäßem Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind,“

2. In § 95 erhalten die Abs. 7 und 8 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“. Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) § 1 Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiter­zuführen.“

Artikel 20´

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „und“ ersetzt. Nach § 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Produkte natürlicher Heilvorkommen der Unternummern 2201 10, 2201 90, ex 2501 00, ex 2503 90, ex 2002 90 und 3004 90.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Z 7 ist – wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollten – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwen­dungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung im Sinne des § 2 sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmer berechtigt.“

4. § 4 lautet:

„(1) Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2a ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf § 2 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.“

5. § 5a erhält die Bezeichnung § 5b. § 5a lautet:

§ 5a. Eine Einfuhrbewilligung gemäß § 2a ist nicht erforderlich für

           1. Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen,

           2. Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind,

           3. die Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 Z 7 für den Eigenbedarf der einführenden Person.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

7. § 7 lautet:

§ 7. Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren im Sinne des § 1 auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlag­nahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

8. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 7, § 2a, § 3 Abs. 1, § 4, die §§ 5a und 5b, § 6 Abs. 2, § 7 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zum 1. Jänner 2002 anhängigen Verfahren sind nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzu­führen.“

9. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 2 Abs. 1, § 2a und der §§ 5 bis 5b, soweit Angelegenheiten des Zolltarifes oder des Zollrechts berührt sind, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 7, soweit Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel 21´

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 5/2001 und BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

Titel 1

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“

2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgendes Hauptstück F eingefügt:

„Hauptstück F

Kuranstalten

Definitionen

§ 42a. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des Abs. 2 ergeben.

(2) Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund beson­derer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Kuranstalten

§ 42b. (1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

           1. das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

           2. die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

           3. die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurorte­medizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,

           4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,

           5. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 entsprechen und

           6. gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.

(3) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungs­angebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.

Kuranstaltsordnung

§ 42c. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

           1. Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

           2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

           3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,

           4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

           5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,

           6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,

           7. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

           8. das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

           9. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungs­behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

§ 42d. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach §§ 42b und 42c kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. Die §§ 60 bis 62 lauten:

§ 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbe­hörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.

(2) Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ist jederzeit – bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit – auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenan­stalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.

§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.

§ 62. (1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a. (Grundsatzbestimmung) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte erlassenen landesgesetzlichen Regelungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.“

5. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Titel 2

(1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.

Artikel 22´

Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 98/2001, tritt hinsichtlich

           1. (Grundsatzbestimmung) seines I. Teiles

               wie auch

           2. seiner übrigen Teile

mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

Artikel 23´

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „politischen Landesbehörden“ durch das Wort „Bezirks­verwaltungsbehörde“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 5 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. c bis e angefügt:

         „c) schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;

          d) die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen ent­sprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und

           e) der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.“

3. § 34 Abs. 6 entfällt; Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.

4. § 76 lautet:

§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 24´

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 146/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungs­behörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nach­komme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.“

2. In § 109 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

3. § 109 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs­nachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprü­fung nachzuweisen ist.“

4. In § 112 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

5. In § 112 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

6. In § 113 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

7. In § 113 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

8. In § 114 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ sowie die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

9. In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

10. In § 114 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

11. In § 114 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“, die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungs­behörde“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

12. In § 115 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

13. § 116 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwen­den.“

14. § 116 Abs. 2 entfällt.

15. In § 116 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ sowie die Wortfolge „den Landeshaupt­mann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

16. In § 116 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

17. In § 116 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

18. § 116 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.“

19. § 116 Abs. 6 entfällt.

20. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

21. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksver­waltungsbehörde“ sowie das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

22. In § 122a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

23. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“

24. Nach § 123 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117, § 119 Abs. 2 und § 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

25. Dem § 133 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Vor dem XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschul­lehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrer­berechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.“

26. Dem § 135 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 108 Abs. 2 und 3, § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 112 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 2a, 3 und 4, § 119 Abs. 2, § 122a Abs. 4 und § 123 Abs. 1a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen.“

Artikel 25´

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbe­hörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.“

2. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“

3. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.“

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 26´

Änderung des Schiffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 49 Abs. 9 entfällt. Der bisherige § 49 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

3. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

4. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungs­senat des Landes erhoben werden.“

5. § 71 Abs. 3 und 4 entfallen. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 71 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

6. Nach § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen.“

Artikel 27´

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1.            In den §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 3, 78 Abs. 3, 80, 99 Abs. 4 und 170 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

2.            In § 169 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

3.            In § 169 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

4.            Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:

§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

5. Nach § 173 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

Artikel 28´

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 314, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/
2001, werden wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, § 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 2 und § 359b Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§§ 333, 334, 335)“; in § 84d Abs. 3 wird die Wortfolge „unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden“ durch die Wortfolge „unter den § 333 fallenden Behörden“ ersetzt.

2. § 77a Abs. 6 bis 10 entfällt.

3. Im § 81a Z 2 wird die Wortfolge „in den nach § 77a Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvor­schriften“ durch die Wortfolge „in den nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

4. § 334 entfällt.

5. § 335 entfällt.

6. Im § 356a Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis auf „§ 77a Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 356b Abs. 1“ ersetzt.

7. § 356b Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgeneh­migung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschrif­ten des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasser­wirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasser­wirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließ­lich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu.

(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkun­gen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshaupt­manns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.“

8. § 356b Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwen­den.“

9. Im § 358 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

10. § 359a lautet wie folgt:

§ 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittel­bar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.“

11. Dem § 382 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 78 Abs. 1 zweiter Satz, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334, und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.“

Artikel 29´

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen – LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Der zweite Satz entfällt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monats­ersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestim­mungen weiterzuführen.“

Artikel 30´

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 120/1999 und BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts VIII lautet:

„Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen“

2. Die auf § 32 folgende Überschrift „Schlussbestimmungen“ entfällt.

3. § 35 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           3. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

Artikel 31´


Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des § 18 lautet:

„Verweisungen“

Artikel 32´

Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 134/
2000 und BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

In § 105 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel 33´

Bundes-Berichtspflichtengesetz

Berichtspflicht der Anlagenbehörde

§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammen­hang mit Anlagen zu erfüllen.

(2) Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen.

Berichtspflicht des Anlageninhabers

§ 2. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, seine Anlage betreffende Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu über­mitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.

Berichtsverordnung

§ 3. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständi­gen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.

(3) In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einbindung der Länder

§ 4. Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich betraut.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegenden Gesetzentwurf enthält ein erstes Bündel von Maßnahmen der Verwaltungsreform. Folgende Zielvorstellungen liegen dem zugrunde:

–   Die Bezirksverwaltungsbehörde soll die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein.

–   Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration, „One-Stop-Shop“-Prinzip).

–   Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide sollen in zahlreichen der mittelbaren Bundesver­waltung zuzuordnenden Angelegenheiten die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ent­scheiden.

Weiters soll dem Problem der unkoordinierten Wahrnehmung von Berichtspflichten aus dem europäi­schen bzw. internationalen Raum entgegengetreten werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Vor allem durch Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ergeben sich günstige Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Bundesseite dürften grob geschätzt ein Einsparungspotenzial von 330 Millionen Schilling durch Kürzung von Instanzenzügen und weitere, nicht quantifizierbare Einsparungen durch andere Verfahrens­vereinfachungen erzielbar sein.

Für die Länder ergeben sich aus den vorgesehenen, weitgehend von diesen selbst vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl Mehraufwendungen als auch Einsparungen, wobei diese finanziellen Auswirkungen überwiegend schwer quantifizierbar sind.

Auf Seiten der Gemeinden ergeben sich gewisse, nicht quantifizierbare Einsparungen, welche die potenziellen Mehraufwendungen übersteigen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen großteils nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäi­schen Union. Einzelne Regelungen dienen jedoch der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (siehe dazu den besonderen Teil der Erläuterungen).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Die Zustimmung der Länder zur Kundmachung ist gemäß Art. 102 Abs. 4 und 129a Abs. 2 B-VG erforderlich.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes setzt sich aus verschiedenen Gesetzesno­vellen, der Neuerlassung eines Bundes-Berichtspflichtengesetzes sowie mehreren Gesetzesaufhebungen zusammen. Die einzelnen Artikel beruhen auf Vorschlägen, die auf Verhandlungen zurückzuführen sind, die zwischen dem Bund und den Ländern in Gestalt mehrerer Sitzungen einer „politischen Bund-Länder-Runde“ erfolgten.

Diese Bund-Länder-Runde, die aus vier Mitgliedern der Bundesregierung sowie aus vier höchsten Repräsentanten der Länder besteht, beruht ihrerseits auf einer im Rahmen der Finanzausgleichsverhand­lungen für den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 getroffenen Übereinkunft, eine „Aufgaben- und Strukturreform“ durchzuführen.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird ein erstes Bündel von Maßnahmen dieses Reformprojektes zu­sammengefasst. Folgende Zielvorstellungen liegen dem zugrunde:

–   Die Bezirksverwaltungsbehörde soll die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein.

–   Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration, „One-Stop-Shop“-Prinzip).

–   Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide sollen in zahlreichen der mittelbaren Bundesver­waltung zuzuordnenden Angelegenheiten die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ent­scheiden.

Weiters soll dem Problem der unkoordinierten Wahrnehmung von Berichtspflichten aus dem europäi­schen bzw. internationalen Raum entgegengetreten werden.

Schließlich sollen einige Bundesgesetze, deren Vollzug nicht mehr erforderlich ist, aus dem Rechtsbe­stand entfernt werden.

Für einen Teil der vorgeschlagenen Regelungen ist eine kurze Legisvakanz ausreichend und wegen der angestrebten Verwaltungsvereinfachungen sinnvoll. Als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der einzelnen Bestim­mungen ist daher teils der 1. Jänner 2002 bzw. der der Kundmachung folgende Tag vorgesehen. Hingegen ist für die Zuständigkeitsübertragungen, insbesondere auf die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern wegen des bei diesen wirksam werdenden zusätzlichen Personalbedarfes, eine ausreichende Vorbereitungszeit und daher eine etwas längere Legisvakanz erforderlich.

Als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Änderungen der Materiengesetze ist daher zumeist ein noch zu bestimmender Zeitpunkt vorgesehen; im Hinblick darauf, dass vor der Kundmachung des vorgeschla­genen Bundesgesetzes das Einlangen der Zustimmungen aller Länder abgewartet werden muss, wird zusätzlich normiert, dass die fraglichen Regelungen nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft treten. Anhängige Verfahren nach dem jeweiligen Gesetz sollen nach den bisherigen Bestimmungen, insbesondere nach der alten Zuständigkeits­verteilung, weitergeführt werden. „Anhängig“ ist ein Verfahren von seiner Einleitung bis zum rechts­kräftigen Abschluss, sodass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung nicht nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Berufung oder der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (regelmäßig dem Zeitpunkt der Antragstellung) richtet. Dies bedeutet insbesondere, dass die neuen Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst allmählich wirksam werden, nämlich nur für solche Verfahren, die erst nach dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt in erster Instanz anhängig geworden sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die in den vorliegenden Bundesgesetzen in Aussicht genommene Reduzierung der behördlichen Zuständigkeit in den Bundesministerien durch Kürzung der Instanzenzüge kommt es zu einer Einsparung beim Personal, wodurch die Ressorts in Anbetracht der restriktiven Personalpolitik in der Bundesver­waltung eine deutliche finanzielle Entlastung erfahren. Durch die gänzliche Aufhebung von Bundesge­setzen kommt es ebenfalls zu einer Kostenreduktion.

Eine genaue Berechnung der finanziellen Auswirkungen hängt von den derzeit noch nicht absehbaren personellen Strukturveränderungen, insbesondere im Landesbereich, ab. Auf Bundesseite dürfte grob geschätzt ein Einsparungspotenzial von 330 Millionen Schilling allein durch die Kürzung der Instanzen­züge erzielbar sein.

Durch die vorgesehene Generalklausel zugunsten der Einzelmitgliedszuständigkeit bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern ergeben sich potenzielle finanzielle Entlastungen der Länder.

Durch die vorgesehene Übertragung von Zuständigkeiten an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ergeben sich potenziell finanzielle Mehrbelastungen der Länder, die jedoch sehr weitgehend durch Einsparungen im Bereich der Ämter der Landesregierungen kompensiert werden können.

Durch die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen ergeben sich auch Einsparungen im Bereich der Gemeinden, denen potenzielle Mehrbelastungen durch die Aufhebung des Rattengesetzes gegenüber­stehen.

Finanzielle Auswirkungen der Art. 8´ bis 23´ (Gesundheitswesen):

–   Die Änderungen im Strahlenschutzgesetz (Art. 8´) rufen keine finanziellen Auswirkungen hervor.

–   Durch die Aufhebung des Rattengesetzes (Art. 9´) werden sich für den Bund keine, bei den Länder nicht quantifizierbare Einsparungen ergeben. Im Falle des Auftretens von Problemen hinsichtlich des Überhandnehmens von Ratten werden die Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen mittels orts­polizeilicher Verordnung zu treffen haben, was zu nicht quantifizierbaren Mehrbelastungen bei den Gemeinden führen kann.

–   Durch die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes (Art. 10´) werden sich für den Bund in den Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten jährlich Einsparungen von zirka 13 Millionen Schilling (zirka 18 Personenjahre) ergeben. Auch bei den Ländern werden sich Einspa­rungen ergeben, da 330 000 amtsärztliche Untersuchungen samt Ausstellung eines amtsärztlichen Zeug­nisses jährlich entfallen werden.

–   Der Aufwand (im Durchschnitt der letzten Jahre insgesamt höchstens sieben Verfahren) für die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen angefallenen Berufungsverfahren nach den §§ 36 bzw. 43 des Epidemiegesetzes (Art. 11´) und den §§ 45 bzw. 47 des Tuberkulosegesetzes (Art. 12´) wird in Zukunft bei den Ländern (UVS) anfallen.

–   Die Änderung des Ärztegesetzes 1998 (Art. 13´) führt zu Einsparungen beim Bund.

–   Die Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (Art. 15´), im Hebammengesetz (Art. 17´) und im MTD-Gesetz (Art. 16´) rufen keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen hervor.

–   Durch Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Apothekenbewilligungsverfahren (Art. 18´) kommt es durch den Entfall der Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu einer Kostenentlastung des Bundes.

–   Die Aufhebung des grundsatzgesetzlichen Teiles des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Art. 22´) ruft weder beim Bund noch bei den Ländern und Gemeinden finanzielle Auswirkungen hervor. Die Übernahme jener Bestimmungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung unerlässlich sind, in das Krankenanstaltengesetz (Art. 21´) hat keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Länder, da es in diesen Punkten (mit Ausnahme des Vollzugsüber­ganges von der Landesregierung auf die Bezirksverwaltungsbehörde) bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

–   Die Änderungen im Tierseuchengesetz (Art. 23´) rufen keine finanziellen Auswirkungen hervor.

Im Übrigen ist hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen einzelner Bestimmungen auf den Besonderen Teil zu verweisen.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsmäßige Kompetenz zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen wird jeweils im Besonderen Teil der Erläuterungen dargelegt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Da durch zahlreiche Entwurfsbestimmungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder – dies sind hier alle neun Länder – kundgemacht werden.

Da im Bereich des Gesundheitswesens, das gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, teilweise eine Vollziehung durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungsträger – Österreichische Ärztekammer (Art. 13´), Österreichisches Hebammengremium (Art. 17´), Österreichische Apothekerkammer (Art. 18´) – vorgesehen wird, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auch insofern die Zustimmung der Länder erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Art. 1´ (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Allgemeines:

Die Bestimmungen dieses Artikels beruhen auf Vorschlägen der Länder, darunter insbesondere solchen, die der Erleichterung der elektronischen Aktenführung dienen und aus den Beratungen einer Länder-Unterarbeitsgruppe „Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für ELAK und One-Stop-Government“ hervorgegangen sind.

Von diesen Bestimmungen sind insgesamt erhebliche Einsparungen bei Bund, Ländern und Gemeinden zu erwarten.

Die verfassungsmäßige Kompetenz zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen ist in Art. 11 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Verfahrens der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Art. 129b Abs. 6 B-VG begründet.

Zu Z 1³ (§ 13 Abs. 9):

Die vorgeschlagene Regelung steht ebenso wie jene der Z 2 und 3 im Zusammenhang mit dem Ziel einer vollkommen papierlosen elektronischen Aktenführung.

Im Hinblick auf § 47 AVG, der hinsichtlich der Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden auf die Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO verweist, ist nach der geltenden Rechtlage davon auszugehen, dass die dort normierte erhöhte Beweiskraft nur den Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften zukommt. Werden diese elektronisch gescannt und vernichtet bzw. zurückgestellt, so können sich infolge der verminderten Beweiskraft unter Umständen Beweisprobleme ergeben.

Die Erfassung von Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung (Einscannen) ist Voraus­setzung für den vollelektronischen Akt, damit allen befassten Bearbeitern ohne weiteren Aktenlauf alle relevanten Akteninhalte zur Verfügung stehen. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit ist es überdies erforderlich, dass die Unterlagen nach dem Scannen vernichtet bzw. Originaldokumente allenfalls zurückgeschickt werden können. Auch beim herkömmlichen Papierakt bleiben oft nur Kopien von Urkunden im Akt.

Der unveränderbaren elektronischen Kopie soll die gleiche Beweiskraft zukommen wie dem zugrunde liegenden Original. Die Partei hat selbstverständlich die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht (§ 17 AVG) oder der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 45 Abs. 3 AVG) Unrichtigkeiten zu bemängeln; der Gegenbeweis (zur Vermutung der Echtheit oder Richtigkeit) bleibt zulässig. In Zukunft soll der Partei auch die Möglichkeit eröffnet werden können, über das Internet in alle Teile des elektronischen Aktes Einsicht zu nehmen (vgl. Z 3).

Zu Z 2³ (§ 14 Abs. 8):

Im Hinblick auf die Unterschriftserfordernisse des § 14 Abs. 2 und 5 ist nach der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass Niederschriften in Papierform hergestellt und unterfertigt werden müssen. Eine nur im Rahmen elektronischer Aktenführung erzeugte Niederschrift muss daher dennoch ausgedruckt werden und die Urkunde ist nach Unterschriftsleistung wieder einzuscannen (oder aufzubewahren). Dies stellt eine Erschwernis der elektronischen Aktenführung dar, die dem Bestreben nach Vereinfachung der Verwaltungsabläufe zuwiderläuft.

Es wird daher der Entfall des Unterschriftenerfordernisses für mittels automationsunterstützter Datenver­arbeitung erstellte Niederschriften vorgeschlagen. Zur Glaubwürdigkeit solcher nicht unterschriebener Niederschriften (die gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefern) ist zu bemerken:

Die Warnfunktion, die der Unterschrift insbesondere von Zeugen zukommt, wird schon durch die Belehrung nach § 50 AVG erfüllt (Aussagen von Zeugen in Gerichtsverhandlungen bedürfen ebenfalls nicht der Unterschrift des Zeugen).

Da gemäß § 14 Abs. 3 AVG die Niederschrift den beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen ist und sie im Falle des Absehens von der Wiedergabe des Inhalts das Recht haben, bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen und binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben (Abs. 3 letzter Halbsatz), besteht schon dadurch die Möglichkeit einer Einflussnahme der beigezogenen Personen hinsichtlich der Beseitigung inhaltlicher Mängel (unrichtige Wiedergabe des Verlaufs oder des Gegenstandes der betreffenden Amtshandlung) der Niederschrift. Als Ausgleich für das Absehen von einer unterschriftlichen Beurkundung des Einverständnisses der beigezogenen Personen mit dem Inhalt der Niederschrift und unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsicht elektronischer Dokumente soll das in Abs. 3 letzter Halbsatz normierte Recht, die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen und binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben, im Bereich des vorgeschlagenen Abs. 8 jedenfalls gelten.

Nicht jedem als Niederschrift erscheinenden Text kann die erhöhte Beweiskraft nach § 15 AVG zukommen, mag er auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sein. Es ist daher im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sicherzustellen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift sowie die Bestätigung ihres Inhalts durch den Leiter der Amtshandlung feststellbar bleiben.

Mit der Klarstellung, dass unter automationsunterstützter Datenverarbeitung jedenfalls auch der Einsatz reiner Textverarbeitungsprogramme zu verstehen ist, sollen Zweifel vermieden werden, die durch die Judikatur zu § 18 Abs. 4 AVG entstanden sein könnten. Während nämlich der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen scheint, dass dann ein mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellter Bescheid vorliegt, wenn sich die Verwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitung auf die Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes erstreckt (vgl. zB das Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0222), lässt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht eindeutig erkennen, ob ein solcher Bescheid schon bei bloßem Einsatz einer Textverarbeitung oder nur dann vorliegt, wenn ihm ein maschinell- und programmgesteuerter Vorgang zugrunde liegt (vgl. den Beschluss vom 29. September 1997, B 2098/97 mwN, sowie das Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, G 110/87 ua.).

Zu Z 3³ (§ 17 Abs. 1):

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist es möglich, der Partei bei der Behörde die Einsicht in elektronische Akten oder Aktenteile mittels entsprechender Geräte (Bildschirme) zu gewähren. Dem Recht auf Anfertigung von Kopien kann durch Herstellung von Ausdrucken nachgekommen werden.

Die entworfene Regelung soll klarstellen, dass die Akteneinsicht nach Maßgabe der bei der Behörde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch in Form einer elektronischen Ferneinsicht gestattet werden kann. Die jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen (wie Benutzer-Identifi­kation und Passwort) sind von der jeweiligen Behörde gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu dokumentieren und sollten entsprechend (zB im Internet) kundgemacht werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, Akten vollelektronisch zu führen und eine elektronische Einsicht zu gestatten.

Zu Z 4³ (§ 39 Abs. 2a):

Die vorgeschlagene Regelung dient dem Ziel einer weitgehenden Verfahrenskonzentration. Über die geltende Bestimmung des Abs. 2 hinaus soll die zuständige Behörde bei Vorhaben, die mehrerer Bewilligungen bzw. Genehmigungen oder Feststellungen bedürfen, in der Regel verpflichtet sein, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Voraussetzung für diese grundsätzliche Verbindungspflicht ist aber auch, dass der Bewilligungswerber die erforderlichen Bewilli­gungen, Genehmigungen oder Feststellungen in einem Gesamtantrag beantragt hat. Stellt er Einzelan­träge, so wird die Behörde zwar nicht zur Verfahrensverbindung verpflichtet, dazu aber weiterhin gemäß Abs. 2 berechtigt sein.

Da es nicht in allen Fällen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen sein wird, über alle Bewilligungen und Genehmigungen gemeinsam zu entscheiden, weil etwa dadurch die umgehend mögliche Erteilung einzelner Bewilligungen oder Genehmigungen bis zur Spruchreife des aufwändigsten Teilverfahrens erheblich verzögert würde, soll ausnahmsweise die ge­trennte Führung einzelner Bewilligung-, Genehmigungs-, bzw. Feststellungsverfahren ermöglicht werden.

Eine Verletzung der Verbindungspflicht wird – wie jede andere Verletzung von Verfahrensvorschriften – von den Parteien (im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid) nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der entworfenen Bestimmung eine getrennte Verfahrensführung unzulässig war und die Behörde im Falle der Ver­fahrensverbindung zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können.

Bereits in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Verfahrenskonzentrationen werden von der vorge­schlagenen AVG-Bestimmung nicht berührt, da in diesen Fällen nur ein einziges Verfahren bzw. nur eine Genehmigung (Bewilligung) unter Anwendung verschiedener Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist (vgl. zB § 77a Abs. 6, § 356b Abs. 1 GewO 1994, § 3 Abs. 3 UVP-G 2000, § 29 Abs. 2 AWG). Bei solchen schon von vornherein konzentrierten Verfahren soll die entworfene Bestimmung – die Zuständigkeit ein und derselben Behörde vorausgesetzt – aber zur Einbeziehung von Verfahren in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten führen.

Zu Z 5³ und 6³ (§ 40 Abs. 1 und § 58a):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Regelungen über die mündliche Verhandlung bzw. die Form und den Inhalt der Bescheide sollen die neue Vorschrift über die Verfahrenskonzentration (§ 39 Abs. 2a) flankieren und die grundsätzliche Verpflichtung zur Verhandlungs- und Bescheidkonzentration konkreti­sieren.

Da sich auch nach erfolgter Verfahrensverbindung Umstände bzw. Zwischenergebnisse des Verfahrens ergeben können, die eine gemeinsame Verhandlung oder eine einzige bescheidmäßige Absprache untun­lich bzw. unzweckmäßig erscheinen lassen, soll der Behörde ein gewisser Spielraum erhalten bleiben. Gelangt die Behörde etwa hinsichtlich einer der erforderlichen Bewilligungen zu einer negativen Entscheidung, ohne dass auch die anderen Teilverfahren bereits spruchreif sind, so wäre es nicht im Sinne der Verfahrensökonomie oder des Bewilligungswerbers, mit der Versagung der einen Bewilligung bis zur Entscheidungsreife aller beantragten Bewilligungen zuzuwarten.

Der Spruch eines Gesamtbescheides ist hinsichtlich sämtlicher Bestandteile (Hauptinhalt, Auflagen usw.) nach den verschiedenen Verwaltungsvorschriften in Punkte zu gliedern, so dass jeder Spruchteil der jeweils angewendeten Materienvorschrift eindeutig zugeordnet ist. Dies erscheint insbesondere deshalb erforderlich, um im Rechtmittelverfahren Unklarheiten über den Anfechtungsumfang hintanzuhalten.

Zu Z 7³ (§ 67a Abs. 1):

Nach Art. 129b Abs. 5 B-VG ist die Frage, ob die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder entscheiden, von dem das Verfahren regelnden Bundesgesetz zu lösen.

Der geltende § 67a Abs. 1 AVG normiert für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern als Regelfall die Zuständigkeit einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kammer und überlässt es anderen gesetzlichen Regelungen, davon abweichend die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds vorzu­sehen.

Auf Anregung der Vorsitzendenkonferenz der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern soll dieser Grundsatz der Kammerzuständigkeit in Angelegenheiten, die den unabhängigen Verwaltungs­senaten in den Ländern durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen werden (Abs. 1 Z 1), aus Gründen der Verwaltungsentlastung zu Gunsten einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Einzelmitglieds aufge­geben werden. Hiebei bedarf es freilich eines Korrektivs dergestalt, dass für wichtige Angelegenheiten die Kammerzuständigkeit erhalten bleibt. Da der Verfahrensgesetzgeber kaum absehen kann, welche Angelegenheiten die Materiengesetzgebung den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern übertragen wird, erscheint eine erschöpfende Aufzählung der wegen ihrer Bedeutung den Kammern zuzuweisenden Angelegenheiten nicht als gangbarer Weg. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen für jene Angelegenheiten, in denen die Materiengesetzgebung eine Entscheidung der Landesinstanz vorsieht, ein Bedarf nach der mit der Kammerzuständigkeit verbundenen erhöhten Richtigkeitsgewähr besteht. Dasselbe gilt, wenn in erster Instanz bereits eine Kollegialbehörde entschie­den hat oder wenn der unabhängige Verwaltungssenat nach den Verwaltungsvorschriften selbst erste (und einzige) Verwaltungsinstanz ist. Für diese Angelegenheiten soll es daher bei der Kammerzuständigkeit bleiben. Für die Entscheidung über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide (vgl. auch § 67d Abs. 3 AVG) erscheint allerdings eine Kammerzuständigkeit jedenfalls entbehrlich.

Hinsichtlich der Kammerzuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer sonsti­gen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet umfasst, ist die besondere Situation des Landes Wien durch eine Ausnahme zu berücksichtigen, da der Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) in Wien das gesamte Landesgebiet umfasst.

Durch die im Vergleich zur Z 1 des § 67a Abs. 1 ausführlich gestaltete Umschreibung des Begriffes „Anträge“ soll lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen eine im Begutachtungsverfahren vielfach angeregte Klarstellung erreicht werden.

Zu Z 8³ (§ 67h):

Vor dem Hintergrund der geplanten Ausweitung der Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungsse­nate in den Ländern in zahlreichen Materiengesetzen erschien es zunächst zweckmäßig, die Entschei­dungsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz in diesen Angelegenheiten im Sinne einer erheblichen Verstärkung des Prinzips der Kassation neu zu regeln. Im Zuge der Diskussion über verschiedene Varianten einer Regelung der zukünftigen Entscheidungsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind, wurde von fast allen Ländern vehement ein weitgehend von einer (bloß) kassatorischen Entscheidungsbe­fugnis geprägtes Modell gefordert. Dies wurde damit begründet, dass ein kassatorisches Entscheidungs­modell mit dem von der Bundesverfassung vorgezeichneten Prinzip der Verwaltung als eine unter der Leitung demokratisch legitimierter und verantwortlicher oberster Organe (Art. 20 B-VG) stehende Staatsfunktion besser vereinbar sei als ein reformatorisches Konzept. In diesem Zusammenhang wurde auch die – allerdings umstrittene – Auffassung vertreten, dass die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (gemäß Art. 129 und 129a B-VG) nicht zur Verwaltungsführung bzw. als Berufungsbehörden, sondern zur Verwaltungskontrolle (ähnlich dem VwGH) eingerichtet worden seien. Bei der Entscheidung für die entworfene Variante war vor allem zu beachten, dass die im gegenständlichen Reformvorhaben vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Regelungen, mit welchen den unabhängigen Verwaltungssenaten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung Zuständigkeiten zur Berufungsentscheidung übertragen werden sollen, gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung aller Länder kundgemacht werden dürfen.

Der entworfenen Regelung, die weitgehend einem Ländervorschlag entspricht und auf eine grundsätzlich kassatorische Entscheidungsbefugnis abzielt, liegt folgende Konzeption zugrunde:

Das B-VG sieht die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate als Tribunale gemäß Art. 6 EMRK vor. Dies gilt auch für die Betrauung der unabhängigen Verwaltungssenate mit Zuständigkeiten durch den Materiengesetzgeber in „sonstigen Angelegenheiten“ gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG (vgl. die Materialien AB 817 BlgNR XVII. GP, S 4: „Es soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in Fällen zu begründen, bei denen es um die Entscheidung über ‚civil rights and obligations’ im Verwaltungswege geht“).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (21. 9. 1993, Serie A Nr. 268-A, Fall Zumtobel) ist eine kassato­rische Entscheidungskompetenz eines in höherer Instanz entscheidenden Tribunals mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn diesem eine unbeschränkte Sachverhaltsprüfung möglich ist.

Für die Berufungsentscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate in Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z 1 soll anstelle des § 66 die lex specialis des § 67h gelten. Dabei haben die unabhängigen Verwaltungssenate im Hinblick auf Art. 6 EMRK die volle Kognitionsbefugnis.

Abweichend von § 66 Abs. 2 AVG sollen die unabhängigen Verwaltungssenate in Fällen, in denen der ihnen vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, generell die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung haben (das zusätzliche Kriterium des § 66 Abs. 2, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist im Hinblick auf eine Zuständigkeit der unabhängi­gen Verwaltungssenate, die gemäß § 67d vielfach eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen haben, nicht passend).

Die wichtigste Regelung des vorgeschlagenen § 67h enthält dessen Abs. 2 Z 2: Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde wird verpflichtet, auf der Grundlage aller in der Berufung vorgebrachten Gründe zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Berufungswerbers verletzt worden sind. Einerseits soll dadurch im Hinblick auf die Bindungswirkung (Abs. 3) die Verpflichtung zur Durchprüfung aller Mängel, die vom Berufungsvorbringen erkennbar umfasst sind, zum Ausdruck gebracht und eine Behebung lediglich auf Grund des ersten festgestellten Mangels (unter Vernachlässigung allfälliger weiterer Rechtswidrigkeiten) ausgeschlossen werden. Andererseits soll der Gegenstand des Berufungsverfahrens durch das Berufungsvorbringen begrenzt werden; somit sollen Rechtsverletzungen, deren Behauptung dem Berufungsvorbringen auch bei bestem Willen nicht zu entnehmen ist, nicht von Amts wegen wahrzunehmen sein. Unter „Rechten des Berufungswerbers“ sind neben subjektiven Rechten auch die von Formalparteien (Legalpartei, Organpartei) zu vertretenden Rechte zu verstehen. Ergibt die Prüfung eine Rechtsverletzung, so hat der unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Bescheid zu kassieren. Die Pflicht, das Vorliegen sämtlicher vom Berufungsvor­bringen umfasster Rechtswidrigkeiten zu prüfen, soll zusammen mit der Bindung der Behörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des unabhängigen Verwaltungssenates (Abs. 3) eine möglichst rasche Abwicklung des Verfahrens garantieren.

Dieses Ziel wird ergänzend dadurch abgesichert, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Fall einer neuerlichen Berufung dann meritorisch zu entscheiden hat, wenn die untergeordnete Behörde in der neuerlichen Entscheidung von der Rechtsansicht des unabhängigen Verwaltungssenates abgewichen ist, ohne dass sich zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Falls jedoch im fortgesetzten Verfahren wesentliche Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten sind, so darf der unabhängige Verwaltungssenat wiederum nur kassatorisch entscheiden.

Die Pflicht des unabhängigen Verwaltungssenates, den angefochtenen Bescheid daraufhin zu prüfen, ob durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit oder einen wesentlichen Verfahrensmangel Rechte des Berufungs­werbers verletzt wurden, ist nach den Abs. 1 und 2 eingeschränkt. Sie wäre nämlich dann nicht sinnvoll, wenn

–   die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (Abs. 2) oder

–   der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weil er von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde (Abs. 2 Z 1), oder

–   der unabhängige Verwaltungssenat von seiner nach Abs. 1 erweiterten Möglichkeit Gebrauch macht, den angefochtenen Bescheid im Falle notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens aufzuheben und die Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen; diese Möglichkeit dient auch der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, weil der unabhängige Verwaltungssenat darauf achten kann, dass die Unterbehörden nicht durch unzureichende Ermittlungs­verfahren wesentliche Teile der Verwaltungstätigkeit auf den unabhängigen Verwaltungssenat über­wälzen.

Auf Berufungsverfahren vor anderen Behörden als den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, ist § 67h nicht anzuwenden. Insbesondere ist der unabhängige Bundesasylsenat ein unabhängi­ger Verwaltungssenat und hat gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG das AVG und damit insbesondere jene Bestimmungen anzuwenden, die sich an die unabhängigen Verwaltungssenate richten. Da er jedoch nicht zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zählt, ist § 67h AVG, der ja an § 67a Abs. 1 Z 1 AVG anknüpft, für sein Verfahren ohne Belang.

Zu Z 9³ (§ 73 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Ergänzung der Regelung über die Entscheidungspflicht steht im Zusammenhang mit den entworfenen Vorschriften zur Verfahrenskonzentration (§ 39 Abs. 2a) und soll klarstellen, dass sich die Entscheidungsfrist in verbundenen Verfahren nach der längsten Frist richtet, die in einer der anzuwendenden Materienvorschriften vorgesehen ist. Ist in keiner dieser Vorschriften eine Entschei­dungsfrist vorgesehen, so bleibt es bei der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Letzteres gilt auch dann, wenn etwa eine der anzuwendenden Materienvorschriften eine kürzere (als die subsidiäre sechsmonatige Frist) vorsieht, die anderen anzuwendenden Materiengesetze jedoch keine Frist normieren.

Zu Art. 2´ (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsmäßige Kompetenz zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen ist in Art. 11 Abs. 2 B-VG, hinsichtlich des Verfahrens der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Art. 129b Abs. 6 B-VG begründet.

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1a und 1b):

Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich vom Offizialprinzip beherrscht. Daher sind die Verwal­tungsstrafbehörden verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfahren einzulei­ten und durchzuführen (Legalitätsprinzip). Das Offizialprinzip wird nach der bestehenden Rechtslage jedoch in Einzelfällen durch das Opportunitätsprinzip eingeschränkt (vgl. insbesondere §§ 21 und 34 VStG). Durch die vorliegende Novelle soll das Opportunitätsprinzip im Sinne der auch im Verwaltungs­strafverfahren geltenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ausgedehnt werden.

Zu Abs. 1a:

Für die Behörde soll es nach der beabsichtigten Regelung in zwei (weiteren) Fällen möglich sein, von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen:

        a)   wenn die Verfolgung aussichtlos ist;

        b)   wenn der Aufwand in einem Missverhaltnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwal­tungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht; die beabsichtigte Regelung ist jener des § 34 VStG nachgestaltet, der es schon bisher unter ähnlichen Voraussetzungen ermöglicht, von der Ausforschung des Täters abzusehen.

Zu Abs. 1b:

Die bestehende Regelung des § 21 Abs. 2 VStG ermöglicht es den Organen der öffentlichen Aufsicht, von der Erstattung einer Anzeige abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diese Möglichkeit soll durch die beabsichtigte Regelung nun auch auf die Verwaltungsbehörden ausgedehnt werden.

Zu Z 2 (§ 24):

Der vorgeschlagene § 67h AVG soll im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung finden.

Zu Z 3 (§ 51c):

Die Anhebung der Wertgrenze betreffend die Kammerzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Verwaltungsstrafverfahren wurde von den Ländern bzw. den UVS wiederholt gefordert (zuletzt Beschluss der Vorsitzendenkonferenz der UVS vom 16. März 2000), da die Wertgrenze in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften, die höhere Mindeststrafen vorsehen, zu einem starken Anstieg der Kammerverfahren bei den UVS geführt hat. Über die Umsetzung eines dementsprechenden gemeinsamen Änderungsvorschlages der Länder zum VStG konnte jedoch im Zuge der parlamentarischen Beratung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 noch keine Einigkeit erzielt werden.

Zu Z 4 (§ 51e Abs. 3 Z 3):

Die Möglichkeit, gemäß Abs. 3 von einer Berufungsverhandlung abzusehen, setzt zusätzlich dazu, dass keine die Wertgrenze übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, auch voraus, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die vorgeschlagene, von den Ländern geforderte, Anhebung der Wertgrenze führt daher zu keiner Einschränkung des Rechts der Partei auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Zu Art. 3´ (Änderung des Zustellgesetzes):

Die entworfene Regelung der Z 2 entspricht einem von der Länder-Unterarbeitsgruppe „Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für ELAK und One-Stop-Government“ ausgearbeiteten Vorschlag. Dem Problem, dass es bei elektronischen Übermittlungen weder rechtlich noch praktisch einen verlässlichen Zustellnachweis gibt, soll durch die Möglichkeit einer elektronischen Hinterlegung begegnet werden.

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Erledigungen auf einem Zustellserver bereitzustellen. Mit dem Einleitungssatz wird die Verbindung zu § 18 Abs. 3 letzter Satz AVG hergestellt. Die elektronische Adresse ist der Behörde entweder deswegen bekannt, weil die Partei Anbringen in dieser Weise eingebracht hat und dem Übermittlungsakt (hier der Bekanntgabe, dass eine Sendung abrufbar ist) nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat oder weil die Partei der Übermittlung zugestimmt und damit auch ihre elektronische Adresse bekannt gegeben hat. Von der Behörde ist sicherzustellen, dass der Empfänger nur auf die für ihn bereitgestellten Sendungen zugreifen kann. Wenn die Empfänger von Sendungen auf diese zugreifen, kann ein Nachweis der Zustellung geführt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist in das Umfeld des § 17 (Hinterlegung) eingebunden. Die angegebene Mail-Adresse ist die Abgabestelle. Eine von der Behörde betriebene elektronische Einrichtung liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde eines Servers bedient, der von einer anderen Behörde oder Einrichtung betrieben wird. Denkbar wäre, eine solche Einrichtung etwa nach dem Muster des Modells auch für die Zustellung zu schaffen; dies ist auch Ziel des Projekts „VMÖ – Virtueller Marktplatz Österreich“.

Es wird bei der vorgeschlagenen Regelung nicht übersehen, dass es bei der praktischen Anwendung des Modells der elektronischen Hinterlegung zu zahlreichen Schwierigkeiten kommen kann. In den Begutach­tungsstellungnahmen wurde insbesondere auf folgende Probleme hingewiesen:

–   Im Ergebnis wird die Partei verpflichtet, regelmäßig ihre elektronische Mailbox zu überprüfen.

–   Die Tatsache und der Zeitpunkt des Zukommens der elektronischen Hinterlegungsanzeige sind nicht verlässlich feststellbar.

–   Parteien, die Mails senden und empfangen können, müssen nicht auch über die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Abholung der hinterlegten Sendung vom Zustellserver verfügen.

–   Mehrere Mail-Adressen eines Empfängers oder eine Mail-Adresse, die von mehreren Personen verwendet wird, erscheinen problematisch.

–   Die Folgen der Abwesenheit des Empfängers, von technischen Ausfällen, Fehlfunktionen, Inkompati­bilitäten und deren Nachweis sind zweifelhaft.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung wird auf diese Schwierigkeiten gebührend Bedacht zu nehmen sein. Dabei wird der Empfängerhorizont besonders zu berücksichtigen und besonderer Wert darauf zu legen sein, dass die vorhandenen Unsicherheiten nicht einseitig dem Empfänger angelastet werden. Es ist auch zu betonen, dass diese Form der elektronischen Zustellung nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 letzter Satz AVG (etwa Verwendung der elektronischen Kommunikation durch die Partei selbst zur Einbringung ihrer Eingabe) zulässig ist.

Die vorgeschlagene Bestimmung des § 17a ist als spezielle Regelung für die Übermittlung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise in den Verweis des § 1 Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen (Z 1).

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsmäßige Kompetenz zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen ist in Art. 11 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen …) begründet.

Zu Art. 4´ (Änderung des Forstgesetzes 1975):

§ 170 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 regelt die Zuständigkeit in Verfahren, die den örtlichen Zuständig­keitsbereich zweier oder mehrerer Forstbehörden betreffen.

Danach ist zuständig

–   der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer politischer Bezirke innerhalb eines Bundeslandes erstreckt;

–   der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer erstreckt.

Die für diese „grenzüberschreitenden“ Verfahren vorgesehene Kompetenzverschiebung zur übergeord­neten Behörde soll entfallen.

Die Bestimmung der zuständigen Behörde richtet sich in derartigen Verfahren künftig nach den (bisher durch die Spezialbestimmung des § 170 Abs. 5 verdrängten) Bestimmungen des § 4 AVG.

§ 170 Abs. 7 des geltenden Forstgesetzes 1975 sieht für Waldfeststellungsverfahren (§ 5), Rodungsver­fahren (§ 19 Abs. 1 lit. b) und Verfahren betreffend Überprüfung von Sperren (§ 35 Abs. 2) einen dreigliedrigen Instanzenzug vor, der beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft endet.

Nach dem Wegfall dieser Sonderbestimmung gilt auch für diese Verfahren der sich aus Art. 103 Abs. 4 erster Halbsatz B-VG ergebende zweigliedrige Instanzenzug für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, der beim Landeshauptmann endet.

Nach § 170 Abs. 8 des geltenden Forstgesetzes 1975 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht, gegen Bescheide, mit denen Rodungsbewilligungen oder Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot erteilt wurden, Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit dem Entfall dieses Beschwerderechts und der damit korrespondierenden Vorlagepflicht hinsichtlich der sich auf die genannten Bescheide beziehenden Verwaltungsakten kann ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Behördenentlastung geleistet werden.

Der dem § 170 neu angefügte Abs. 6 sieht einen Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde zum unabhängigen Verwaltungssenat vor, wenn sich der Bescheid auf eine Anlage im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung bezieht. Diese Bestimmung erfasst folglich alle Fälle, in denen die Fläche, auf die sich die forstrechtliche Bewilligung bezieht, Teil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (auch) nach gewerberechtlichen Vorschriften zu genehmigen ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“).

Zu Art. 5´ (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959):

Allgemeines:

In Entsprechung der Intentionen des Gesetzesvorschlages, die Bezirksverwaltungsbehörden als zentrale Stelle für Anlagenverfahren zu stärken und in diesen Verfahren den unabhängigen Verwaltungssenat als Rechtsmittelbehörde einzusetzen, sind auch Adaptierungen sowie Klarstellungen im Wasserrechtsgesetz als erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Wasserrecht“).

Zu Z 1 (§ 99 Abs. 1):

In Fortführung der bereits im Rahmen der WRG-Novelle 1997 durchgeführten Zuständigkeitsver­lagerungen von wasserrechtlichen Tatbeständen werden nunmehr mit § 99 Abs. 1 lit. d und g die noch verbliebenen im Zusammenhang mit Betriebsanlagen typischer Weise relevanten wasserrechtlichen Tatbestände (direkte Einleitungen und sonstige Einwirkungen auf Gewässer) gestrichen und fallen dadurch in die Allgemeinzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 98 WRG 1959.

Es wird damit die Möglichkeit geschaffen, soweit dies nicht ohnedies bereits durch Verfahrenskonzen­tration in anderen Materiengesetzen wie zB Gewerbeordnung normiert ist, Verfahren auf der Bezirks­verwaltungsebene gemeinsam durchzuführen.

Auf Landes- bzw. Ministeriumsebene verbleiben im Hinblick auf Auswirkungen – sofern sie nicht dem UVP-G unterliegen – wasserwirtschaftlich bedeutende Wasserressourcenbewirtschaftungstatbestände, wie Großkraftwerke, große Sperrenbauwerke, große Wasserversorgungs- und große kommunale Abwasserbe­seitigungsanlagen. Letztere insbesondere auf Grund ihres Infrastrukturcharakters und ihrer überregionalen Bedeutung.

Zu Z 2 (§ 101 Abs. 4):

Mit dem Ausschluss der Attraktionszuständigkeit sowie der wasserrechtlichen Regelung über die Zuständigkeit bei übergreifenden örtlichen Wirkungsbereichen für mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene oder koordinierte wasserrechtliche Tatbestände soll sichergestellt werden, dass in all diesen Verfahren eine einheitliche Abwicklung stattfinden kann.

Daneben bleibt weiterhin die Möglichkeit des Abs. 3 Verfahren auf die Bezirksverwaltungsebene zu delegieren, sodass, sofern es auf Grund des Verfahrensgegenstandes zweckmäßig ist, auch in diesen Fällen eine gemeinsame Verfahrensabwicklung und Bescheiderlassung erfolgen kann.

Mit dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage wird an die Formulierung in § 356b GewO angeknüpft und die Bestimmungen aufeinander abgestimmt.

Zu Z 3 (§ 101a):

Um auch eine einheitliche Rechtsmittelinstanz zu schaffen, soll der Instanzenzug im Wasserrechtsgesetz für Bescheide, die über mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene Tatbestände absprechen in Einklang mit den Änderungen in der Gewerbeordnung, auf den unabhängigen Verwaltungssenat übertragen werden.

Zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Planung bzw. wasserwirtschaftlichen Steuerung wurde dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Steue­rungsmöglichkeit in diesen Verfahren in Form einer Parteistellung vor dem UVS bzw. einer Beschwerde­legitimation an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eingeräumt. Entsprechend der geltenden Bestimmungen des WRG ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beim Landeshauptmann, dh. in den Ländern eingerichtet (vgl. § 55 Abs. 2 WRG 1959).

Zu Art. 6´ (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft“).

Zu Z 1und 2 (§ 29 Abs. 16 und 17):

Die notwendigen Anpassungen im Hinblick auf § 30g werden vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 30g):

Für Abfallbehandlungsanlagen gibt es bereits derzeit ein sehr weitgehende Entscheidungskonzentration; für die diesbezüglichen Verfahren wurde 1990 der Landeshauptmann als erste Instanz festgesetzt.

Eine grundsätzliche Verlagerung der Behördenzuständigkeit bei den sehr komplexen und teilweise auch strittigen Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen, denen größtenteils auch überregionale Bedeutung zukommt, erscheint nicht zweckmäßig.

Im Einzelfall kann jedoch der Landeshauptmann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Ermittlungsschritte oder die Entscheidung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren. Dadurch soll eine möglichst flexible und praktikable Vorgangsweise sichergestellt werden.

Die Bestimmung des § 30g Abs. 1 ist der Delegationsbestimmung des § 101 WRG nachgebildet; die entsprechende Judikatur kann daher grundsätzlich zur Auslegung des § 30g Abs. 1 herangezogen werden.

Eine für alle anlagenrechtlichen Genehmigungen gemäß AWG gleichlautende Anfechtungsmöglichkeit beim UVS soll normiert werden.

Zu Art. 7´ (Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft):

Zur Vollziehung der auf Grund des mit Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 10 IG-L festgelegten Maßnahmenkataloges erforderlichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet war nach § 17 IG-L bereits bisher zum größten Teil die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Nunmehr soll auch für die Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 IG-L in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein. Rechtsmittelbehörde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes wird der unabhängige Verwaltungssenat. Sind jedoch gemäß § 17 Abs. 1 durch die Annexzuständigkeit andere Rechtsmittelbehörden nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zuständig, sollen diese auch für Berufungen gegen Bescheide auf Grund des IG-L zuständig sein, um ein Auseinanderfallen von Zuständigkeiten zu verhindern (zB nach MinroG).

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung, …“).

Zu Art. 8´ (Änderung des Strahlenschutzgesetzes):

Allgemeines:

Das geltende Strahlenschutzgesetz sieht im § 41 Abs. 4 einen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundes­minister, daher einen dreigliedrigen Instanzenzug vor. Im Sinne der geplanten Verwaltungsreform wäre dieser zu verkürzen. Durch die vorgeschlagene Regelung kommt die Bestimmung des Art. 103 Abs. 4
B-VG bezüglich des Instanzenzuges in der mittelbaren Bundesverwaltung (zweigliedriger Instanzenzug) zum Tragen. Die bisherige Zuständigkeit des Landeshauptmannes geht auf die Bezirksverwaltungsbe­hörden über.

Die Neuregelung betrifft insbesondere die Bewilligung von Röntgenanlagen in Krankenanstalten und radiologischen Praxen. Gleichermaßen betroffen sind die Überprüfungen bewilligter Anlagen gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz. Die Neuregelung trägt dem Wunsch nach erhöhter Bürgernähe Rechnung.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 2 (§ 41 Abs. 2):

Z 1 und 2 (bisher lit. a und b) stellen Anpassungen an die geänderte Rechtslage dar.

Die bisherige lit. d (Sonderzuständigkeit für Schulen) entfällt. Die bisherigen Zuständigkeiten von Bundesministerien und der Landesschulräte gehen auf die Bezirksverwaltungsbehörden über. Die Maß­nahme bedingt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung.

Zu Z 3 (§ 41 Abs. 4):

Rechtsmittelbehörde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde soll der unabhängige Verwaltungs­senat werden.

Zu Art. 9´ (Aufhebung des Rattengesetzes):

Nach dem Bericht der Aufgabenreformkommission erscheint die Aufhebung des Bundesgesetzes betref­fend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten aus dem Jahre 1925 mit der Begründung nahe liegend, dass dort, wo es noch Probleme gibt, etwa im Bereich der Deponien, die betreffende Gemeinde selbst die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen mittels ortspolizeilicher Verordnung treffen könnten.

Finanzielle Auswirkungen:

Beim Bund (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) werden sich keine Einsparun­gen ergeben, da hier keine Vollzugsaufgaben anfallen. Bei den Länder werden sich nicht quantifizierbare Einsparungen ergeben, da die Bezirksverwaltungsbehörden von der Anordnung entsprechender Vertil­gungsmaßnahmen im Anlassfall entbunden werden. Im Falle des Auftretens von Problemen hinsichtlich des Überhandnehmens von Ratten werden nach Aufhebung des betreffenden Bundesgesetzes die Gemein­den die erforderlichen Maßnahmen mittels ortspolizeilicher Verordnung zu treffen haben. Dies führt zu nicht quantifizierbaren Mehrbelastungen bei den Gemeinden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 10´ (Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes):

Das Bazillenausscheidergesetz ist fachlich überholt. Das Gesetz war 1945 auf Betreiben der amerikani­schen Besatzungsmacht erlassen worden. Begründet war das Gesetz durch das im Gefolge der Not und hygienischer Mängel der Zeit vermehrte und gefährliche Auftreten von Bauchtyphus, Paratyphus und Ruhr, dem im Bereich der Lebensmittelversorgung durch gesundheitliche Kontrollen der Beschäftigten entgegengewirkt werden sollte.

In den letzten Jahrzehnten hat sich das Spektrum der bakteriellen Lebensmittelvergiftungen deutlich gewandelt. Dauerausscheider von Erregern von Typhus und Paratyphus kommen heute praktisch nicht mehr vor; diese Dauerausscheider waren als potentielle Kontaminationsquelle für Lebensmittel besonders gefährlich, da dauernd große Mengen von Keimen ausgeschieden wurden und die Infektionsbasis sehr gering ist. Eine einmalige Untersuchung pro Jahr genügte aber, um einen derartigen Ausscheider sicher zu erfassen.

Bei den jetzt im Vordergrund stehenden bakteriellen Lebensmittelvergiftungen (insbesondere Salmo­nellen, Campylobakter, EHEC und Listerien) stammen hingegen die Erreger im Wesentlichen aus den Rohmaterialien der Lebensmittel. Daher ist mit routinemäßigen jährlichen Stuhluntersuchungen von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eine Prophylaxe vor Lebensmittelvergiftungen und Infektionen nicht mehr zu erwarten. In diesem Sinne bestehen auch Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates und der Landessanitätsdirektorenkonferenz.

Die bestehenden Regelungen (jährliche Kontrolluntersuchungen von Personen, die in bestimmten Lebens­mittelbetrieben bzw. Großküchen arbeiten) führen überdies dazu, den Betroffenen eine trügerische Sicherheit zu vermitteln, was einer strikten Einhaltung küchenhygienischer Vorschriften gerade nicht dienlich ist. Überdies ist festzuhalten, dass die Allgemeine Lebensmittelhygiene-Verordnung und die dazu ergangenen Durchführungserlässe ohnehin zeitgemäße und EU-kompatible Hygienevorschriften ein­schließlich der Personalhygiene vorsehen und auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verlust an Sicherheit zu gewärtigen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Beim Bund werden sich in der Zentralstelle (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) keine Einsparungen ergeben, da hier keine Vollzugsaufgaben anfallen, sehr wohl jedoch in den Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten, die die Stuhlproben untersuchen. Es fallen jährlich zirka 330 000 Proben an, die Gesamtkosten laut Kostenrechnung betragen hiefür zirka 13 Millionen Schilling (zirka 18 Personenjahre).

Auch bei den Ländern werden sich Einsparungen ergeben, da 330 000 amtsärztliche Untersuchungen samt Ausstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses jährlich entfallen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 11´ (Änderung des Epidemiegesetzes):

Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Durchführung von Erhebungen und die Anordnung von Maßnahmen bezüglich anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten. Die Entscheidung über die vom Bund zu tragenden Kosten nach § 36 Abs. 1 Epidemiegesetz (in der Praxis im wesentlichen Vergütungen für Verdienstentgang nach § 32 leg. cit.) obliegt derzeit dem Landeshauptmann. Es erscheint sachgerecht, auch die diesbezüglichen Entscheidungen wegen des ohnehin gegebenen untrennbaren Sachzusammen­hanges mit den zugrunde liegenden Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. Die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde können in Zukunft unmittelbar beim unabhängigen Verwal­tungssenat des jeweiligen Landes angefochten werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Umfrage bei den Ländern hat ergeben, dass zirka 250 Verwaltungsverfahren nach § 36 Epidemie­gesetz durch die Landeshauptmänner österreichweit jährlich durchgeführt werden. Durch eine Verlage­rung der Entscheidungskompetenz auf die Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei den Ländern keine Änderung bezüglich der anfallenden Kosten ein.

Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind im Durchschnitt der letzten Jahre maximal fünf Berufungsverfahren jährlich angefallen. Der angenommene durchschnittliche Zeitaufwand von 220 Minuten für einen A- oder B-Bediensteten (Aktenstudium, Durchführung ergänzender Beweis­aufnahmen, Bescheidkonzept) und 40 Minuten D-Bediensteten (Schreibarbeiten) wird in Zukunft beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen entfallen und bei den Ländern (UVS) anfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 12´ (Änderung des Tuberkulosegesetzes):

Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Durchführung von Erhebungen und die Anordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit ansteckungsfähiger Tuberkulose. Die Entscheidung über die vom Bund zu tragenden Kosten nach § 47 Abs. 1 Tuberkulosegesetz (in der Praxis im Wesentlichen die Übernahme von Behandlungskosten durch den Bund) obliegt derzeit dem Landeshauptmann. Es erscheint sachgerecht, auch die diesbezüglichen Entscheidungen wegen des ohnehin gegebenen untrennbaren Sachzusammenhanges mit den zugrunde liegenden Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde können in Zukunft unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes angefochten werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Umfrage bei den Ländern hat ergeben, dass zirka 270 Verwaltungsverfahren auf Übernahme der Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz durch den Bund durch die Landeshauptmänner öster­reichweit jährlich durchgeführt werden. Durch eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei den Ländern keine Änderung bezüglich der anfallenden Kosten ein.

Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind im Durchschnitt der letzten Jahre maximal ein bis zwei Berufungsverfahren jährlich angefallen. Der angenommene durchschnittliche Zeitaufwand von 220 Minuten für einen A oder B-Bediensteten (Aktenstudium, Durchführung ergänzen­der Beweisaufnahmen, Bescheidkonzept) und 40 Minuten D-Bediensteten (Schreibarbeiten) pro Fall wird in Zukunft beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen entfallen und bei den Ländern (UVS) anfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 13´ (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung der Verwaltungsreform. In diesem Sinne fällt in Hinkunft die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen an im Ausland ausgebildete Ärzte und Zahnärzte gemäß §§ 32, 33 und 35 ÄrzteG 1998 in erster Instanz an die Österreichische Ärztekammer und in zweiter Instanz an den unabhängigen Verwaltungssenat. Ausgenommen sind Bewilligungen zu Studienzwecken an Universitätskliniken bzw. -instituten, diese werden weiterhin vom Klinikvorstand erteilt.

Weiters soll im Sinne der generellen Überlegungen der Bundesregierung zur Verwaltungsvereinfachung und zur Auslagerung von Bundesangelegenheiten zur Erreichung der beschlossenen Sparziele und der Konsolidierung des Staatshaushaltes sowohl die Anerkennung von Ausbildungsstätten zur Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin als auch zum Facharzt oder für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches einschließlich von Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen sowie Lehram­bulatorien in den übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer verlagert werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Österreichische Ärztekammer, der schon bisher ein Anhörungsrecht etwa in Angelegenheiten der Anerkennung von Ausbildungsstätten eingeräumt war, in diesem Bereich – dies entspricht auch der derzeitigen Praxis – eng mit den jeweils zuständigen Landesärztekammern kooperiert, sodass auf Grund der Fachkompetenz der Ärztekammern eine reibungslose und sachadäquate Vollziehung gewährleistet ist. Durch den Wegfall von verschiedensten Anhörungsrechten wird auch eine Beschleunigung der Verfahrensdauer erreicht werden können, die letztlich auch den Rechtsträgern von Krankenanstalten als Antragsteller in diesem Verfahren zugute kommt und Kosten eindämmt.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Übertragung der Vollziehungskompetenzen durch die Änderung im Ärztegesetz 1998 ist von folgenden Daten auszugehen:

1. Zu §§ 32,33 und 35:

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A2

A4

1

1

1

Anzahl der jährlich durchschnittlich durchgeführten Verfahren: 180

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raum­bedarf):

 

A1

A2

A4

Kosten/Min.

11 S

6,9 S

4,2 S

Kosten Schilling

142 560,–

202 032,–

42 840,–

Kosten Euro

10 360,24

14 682,24

3 113,30

2. Zu §§ 9, 10, 11 und 13:

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A2

A4

1

1

1

Anzahl der jährlich durchschnittlich durchgeführten Verfahren: 150

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raumbedarf):

 

A1

A2

A4

Kosten/Min.

11 S

6,9 S

4,2 S

Kosten Schilling

118 800,–

231 840,–

36 792,–

Kosten Euro

8 633,53

16 848,47

2 673,78

3. Zu §§ 12 und 12a:

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A3

1

1

Anzahl der jährlich durchschnittlich durchgeführten Verfahren: 90

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raumbedarf):

 

A1

A3

Kosten/Min.

11 S

5 S

Kosten Schilling

71 280,–

80 000,–

Kosten Euro

5 180,12

5 813,83

4. Zu §§ 15, 22 und 28:

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A3

1

1

Anzahl der jährlich durchschnittlich durchgeführten Verfahren: 1

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raum­bedarf):

 

A1

A3

Kosten/Min.

11 S

5 S

Kosten Schilling

1 584,–

540,–

Kosten Euro

115,11

39,25

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 14´: (Änderung des Dentistengesetzes):

Durch die gegenständliche Novelle des Denstistengesetzes wird der Entfall der Amtsbeschwerde gemäß § 4 Abs. 5 realisiert. Da bisher noch kein entsprechender Fall aufgetreten ist, sind auch kaum finanzielle Auswirkungen zu erwarten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 15´ (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):

Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung der Verwaltungsreform. In diesem Sinne fällt in Hinkunft die Vollziehung im Zusammenhang mit der freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in erster Instanz an die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz an den unabhängigen Verwaltungssenat.

Nach geltender Rechtslage erfordert die freiberufliche Berufsausübung eine Bewilligung des Landes­hauptmannes. Auf Grund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 98/2324 ist das Erfordernis der zwei­jährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgehoben worden (Novelle BGBl. I Nr. 116/1999).

Da nunmehr bei Vorliegen der Berufsberechtigung auch die Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung gegeben sind, ist ein Bewilligungsverfahren aus verwaltungsökonomischer Sicht überschießend. Eine bloße Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Normierung einer Untersagungsmöglichkeit ist somit ausreichend. Aus Gründen des Rechtsschutzes wird in § 36 Abs. 5 ein Rechtsmittel gegen die Untersagung an den unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen.

Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist, da die Berufsausübungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten, welche zur Vermeidung von konkurrierenden Zuständigkeiten ebenfalls der Bezirksver­waltungsbehörde mit einem Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat übertragen wird. Im Sinne der Einheitlichkeit der Vollziehungszuständigkeiten wird auch die Entziehung der Berufsberechti­gung in der Pflegehilfe der Bezirksverwaltungsbehörde mit einem Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat übertragen.

Meldungen betreffend den Berufssitz ergehen ebenfalls an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Entfall des § 40 Abs. 2 Z 3 resultiert aus dem Wegfall eines Bewilligungsbescheides.

In § 105a Abs. 2 Z 4 erfolgt die Anpassung der entsprechenden Strafbestimmung.

Da die neue Rechtslage im Sinne des Abbaus von Bürokratie mit In-Kraft-Treten auch auf laufende Verfahren anzuwenden sein wird, bedarf eines keiner Übergangsbestimmung.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen kommt es durch die Änderung der Bewilligungspflicht beim Landeshauptmann in eine bloße Meldepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu Einsparungen beim Land und auf Grund der Entbürokratisierung insgesamt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand. Beim Bund kommt es ebenfalls zu geringfügigen Einsparungen durch den Wegfall der zweitinstanzlichen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Entziehung der Berufsberechtigung:

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A2

A4

1

1

1

Anzahl der jährlich durchgeführten Verfahren: 2

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raum­bedarf):

 

A1

A2

A4

Kosten/Min.

11 S

6,9 S

4,2 S

Kosten Schilling

1 584,–

2 318,40

504,–

Kosten Euro

115,11

168,48

36,63

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 16´ (Änderung des MTD-Gesetzes):

Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung der Verwaltungsreform. In diesem Sinne fällt in Hinkunft die Vollziehung im Zusammenhang mit der freiberuflichen Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in erster Instanz an die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz an den unabhängigen Verwaltungssenat.

Nach geltender Rechtslage erfordert die freiberufliche Berufsausübung eine Bewilligung des Landes­hauptmannes. Auf Grund des Vertragsrechtsverletzungsverfahrens Nr. 98/2324 betreffend die mangelnde Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG (1. Anerkennungsrichtlinie) hinsichtlich der Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung ist es erforderlich, die im § 7a Abs. 2 MTD-Gesetz festgelegte Voraussetzung der dreijährigen Praxis aufzuheben. Da nunmehr bei Vorliegen der Berufsberechtigung auch die Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung gegeben sind, ist ein Bewilligungsver­fahren aus verwaltungsökonomischer Sicht überschießend. Eine bloße Meldepflicht an die Bezirksverwal­tungsbehörde mit der Normierung einer Untersagungsmöglichkeit ist somit ausreichend. Aus Gründen des Rechtsschutzes wird in § 7a Abs. 5 ein Rechtsmittel gegen die Untersagung an den unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen.

Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist, da die Berufsausübungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten, welche zur Vermeidung von konkurrierenden Zuständigkeiten ebenfalls der Bezirks­verwaltungsbehörde mit einem Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat übertragen wird.

Meldungen betreffend den Berufssitz ergehen ebenfalls an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Entfall des § 12 Abs. 2 Z 4 resultiert aus dem Wegfall eines Bewilligungsbescheides.

Da die neue Rechtslage im Sinne des Abbaus von Bürokratie mit In-Kraft-Treten auch auf laufende Verfahren anzuwenden sein wird, bedarf eines keiner Übergangsbestimmung.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen kommt es durch die Änderung der Bewilligungspflicht beim Landeshauptmann in eine bloße Meldepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu Einsparungen beim Land und auf Grund der Entbürokratisierung insgesamt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand. Beim Bund kommt es ebenfalls zu geringfügigen Einsparungen durch den Wegfall der zweitinstanzlichen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Entziehung der Berufsberechtigung.

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A2

A4

1

1

1

Anzahl der jährlich durchgeführten Verfahren: 1

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raum­bedarf):

 

A1

A2

A4

Kosten/Min.

11 S

6,9 S

4,2 S

Kosten Schilling

792,–

1 159,20

252,–

Kosten Euro

57,56

84,24

18,31

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 17´ (Änderung des Hebammengesetzes):

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfes soll im Lichte der angestrebten Verwaltungsreform eine verstärkte Vollziehung des Hebammengesetzes durch die gesetzliche Interessenvertretung der Hebammen, das Österreichische Hebammengremium, in Anlehnung an das Ärzte-, Dentisten- und Apothekerrecht erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren betreffend Berufszulassun­gen an EWR-Staatsangehörige vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf das Österreichische Hebammengremium in erster und den unabhängigen Verwaltungssenat in zweiter Instanz entfallen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Verfahrenshandlungen im Ausmaß von jährlich fünf bis zehn Verfahren.

Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter

A1

A2

A4

1

1

1

Anzahl der jährlich durchgeführten Verfahren: 7

Anzahl der jährlichen Kosten (Kosten pro Minute plus 20% Zuschlag für Verwaltung, EDV und Raum­bedarf):

 

A1

A2

A4

Kosten/Min.

11 S

6,9 S

4,2 S

Kosten Schilling

5 544,–

5 133,60

1 411,20

Kosten Euro

402,90

373,07

102,56

Im Bereich der freiberuflichen Berufsausübung kommt es durch die Änderung der Bewilligungspflicht beim Landeshauptmann in eine bloße Meldepflicht beim Österreichischen Hebammengremium zu Einsparungen beim Land und auf Grund der Entbürokratisierung insgesamt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 17´ Z 1 und 2 (§ 12):

Die Zuständigkeit zur Berufszulassung von EWR-Staatsangehörigen, welche auf Grund der durch die EU-Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG realisierten Harmonisierung des Berufs und der Ausbildung zur Hebamme in einer bloß formellen Überprüfung besteht, wird vom Bundesminister für soziale Sicher­heit und Generationen als erste und letzte Instanz auf das Österreichische Hebammengremium in erster Instanz und den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz übertragen.

Die Regelungen betreffend das Verfahren werden sprachlich und inhaltlich an die moderneren Regelun­gen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes angepasst.

Zu Art. 17´ Z 3, 4 und 7 (§§ 19, 54a):

Nach geltender Rechtslage erfordert die freiberufliche Berufsausübung eine Bewilligung des Landes­hauptmannes. Auf Grund eines Vertragsrechtsverletzungsverfahrens ist das Erfordernis der einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgehoben worden ( Novelle BGBl. I Nr. 116/1999).

Da nunmehr bei Vorliegen der Berufsberechtigung auch die Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung gegeben sind, ist ein Bewilligungsverfahren aus verwaltungsökonomischer Sicht überschießend. Eine bloße Meldepflicht an das Österreichische Hebammengremium ist somit ausreichend, zumal im Rahmen der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42 eine Überprüfung der Berufs­ausübungserfordernisse durch das Österreichische Hebammengremium erfolgt.

Die verpflichtende Meldung des Berufssitzes ist aus gesundheitspolitischer Sicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass entsprechende Informationen über die Anzahl der freiberuflich tätigen Hebammen und damit über die Versorgungslage der österreichischen Bevölkerung im Hebammenbereich zur Verfü­gung stehen.

Da es sich um den Wegfall eines Vollziehungstatbestandes und nicht um die Übertragung von in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Vollziehungsagenden auf eine Bundesbehörde handelt, ist der verfassungsrechtliche Tatbestand des Artikel 102 Abs. 1 letzter Satz B-VG nicht gegeben, sodass keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens resultieren.

In § 54a erfolgt die Anpassung der entsprechenden Strafbestimmung.

Zu Art. 17´ Z 5 (§ 40 Abs. 2):

Der erweiterte Aufgabenbereich des Österreichischen Hebammengremiums ist zu berücksichtigen.

Zu Art. 17´ Z 6 (§ 53 Abs. 4):

Entsprechend den Regelungen im Apothekerkammergesetz wird auch im Hebammengesetz eine Bestim­mung betreffend die Durchsetzbarkeit des Aufsichtsrechts des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über das Österreichische Hebammengremium geschaffen, wonach bei Untätigkeit und Rechtswidrigkeiten der Gremialvorstand bzw. das Präsidium abberufen werden können.

Zu Art. 17´ Z 8 und 9 (§§ 61a und 62 Abs. 5):

Es werden die erforderlichen Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen geschaffen, wobei für die Maßnahmen im Hinblick auf die Übernahme weiterer behördlicher Aufgaben durch das Österreichische Hebammengremium – abweichend von den übrigen Artikeln des Verwaltungsreformgesetzes – ein längerer Übergangszeitraum bis 1. Jänner 2003 normiert wird.

Zu Art. 18´ (Änderung des Apothekengesetzes):

Allgemeines:

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfes soll im Lichte der angestrebten Verwaltungsreform eine Verlagerung der Instanzenzüge im Apothekenbereich dergestalt vorgenommen werden, dass die Erteilung von Apothekenkonzessionen den Bezirkshauptmannschaften in erster bzw. dem unabhängigen Verwal­tungssenat in zweiter Instanz obliegt.

Vor dem Hintergrund, dass in diesem Bereich die notwendigen Erhebungen (zB Bevölkerungszahlen usw.) ohnehin durch die Bezirkshauptmannschaften durchgeführt werden und Vorsorge für eine plan­mäßige Verteilung der Apotheken schon über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften getroffen ist, kann in diesem Bereich eine entsprechende Verlagerung vorgenommen werden, ohne dass die Arznei­mittelversorgung durch Apotheken bzw. die einheitliche Behandlung von Apothekenangelegenheiten gefährdet erscheint.

Des Weiteren ist eine Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Landeshauptmannes und der Bezirksver­waltungsbehörden durch die Österreichische Apothekerkammer vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die in Aussicht genommene Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Apotheken­bewilligungsverfahren auf die Bezirksverwaltungsbehörden in erster und die unabhängigen Verwaltungs­senate der Länder in zweiter Instanz entfallen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen Verfahrenshandlungen im Hinblick auf die Durchführung von Berufungsverfahren für im Jahr durchschnittlich 90 Konzessionsanträge sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ver­waltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Zu Art. 18 Z 1 (§ 3b):

Gemäß der Richtlinie 85/433/EWG erkennt jeder Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten erteilt haben. Für Österreich handelt es sich dabei um das „staatliche Apothekerdiplom“ gemäß § 3a Abs. 2. Nach der nunmehr vorgeschlagenen Bestimmung kommt die Zuständigkeit zur Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Österreichischen Apothekerkammer zu.

Zu Art. 18 Z 2 (§ 9 Abs. 2):

Die vorgesehene Änderung berücksichtigt die Tatsache, dass eine „Konzessionsurkunde“ neben dem Bescheid betreffend die Konzessionierung nicht erteilt wird. Die Neuformulierung dient lediglich dazu, eine Formulierung zu verwenden, die Missverständnisse ausschließt.

Zu Art. 18 Z 3 (§ 12 Abs. 4 und 5):

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von Vereinbarungen betreffend die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Form einer Personengesellschaft soll vom Landeshauptmann auf die Österreichische Apothekerkammer übergehen. Dies gilt auch für die Überprüfung bestehender Verein­barungen.

Zu Art. 18 Z 4 (§ 14):

Wird eine Apotheke innerhalb des bescheidmäßig festgesetzten Standortes verlegt, geht die Zuständigkeit auf die Österreichische Apothekerkammer über. Erfolgt die Verlegung an einen anderen Standort, geht die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörde über.

Zu Art. 18 Z 5 bis 7 (§ 17 Abs. 3, 4 und 6):

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von Pachtverträgen (Abs. 3) und der Überprüfung von bestehenden Pachtverträgen (Abs. 4) geht vom Landeshauptmann auf die Österreichische Apothekerkammer über. Gleiches gilt für die Genehmigung, vorübergehende Ausnahmen von der Verpachtungsverpflichtung zu erteilen (Abs. 6).

Zu Art. 18 Z 8, 9 und 28 (§ 17a, § 17b Abs. 1 und § 55 Abs. 1):

Die Zuständigkeit zur Genehmigung eines verantwortlichen Leiters bzw. eines Stellvertreters geht von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Österreichische Apothekerkammer über.

Zu Art. 18 Z 10 bis 12 (§ 44 [Bezeichnung], § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2):

Im Rahmen des fünften Abschnittes des Apothekengesetzes wird die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsangelegenheiten nach dem Apothekengesetz im Grundsatz der Bezirksver­waltungsbehörde zugewiesen.

Zu Art. 18 Z 13 und 14 (§ 45 [Bezeichnung], § 45 Abs. 2):

Durch die Neufassung des § 45 wird im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit im Sinne des § 44 der Instanzenzug in der Form neu geordnet, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung in erster Instanz zukommt und gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des betreffenden Landes vorgesehen ist.

Zu Art. 18 Z 15 (§ 46 Abs. 1):

Durch die gegenständliche Änderung wird entsprechend der bisherigen Festlegung der örtlichen Zustän­digkeit des § 46 Abs. 1 klargestellt, dass ein Antrag auf Konzession für eine öffentliche Apotheke bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke vorgesehen ist.

Zu Art. 18 Z 16 bis 19 (§ 47 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und 3):

Die im Hinblick auf die §§ 47 und 48 vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf eine Adaptie­rung der Regelungen über die Abweisung ohne weiteres Verfahren bzw. über die Verlautbarung im Sinne der Zuständigkeitsübertragung auf die Bezirksverwaltungsbehörden.

Zu Art. 18 Z 20 bis 22 (§ 49 Abs. 1 und 4, § 49 Abs. 2, § 49 Abs. 3):

Im Rahmen der Regelungen über das Vorverfahren können im Hinblick auf die neuen Zuständigkeitsrege­lungen zunächst jene Vorschriften, die sich auf Befassung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Verhältnisse beziehen, entfallen. Im Anschluss daran sind die im Hinblick auf die Zuständigkeitsübertragung bzw. Einvernehmenserzielung erforder­lichen Anpassungen vorzusehen.

Zu Art. 18 Z 23 (§ 50):

Die Einbeziehung der Standesvertretungen wird unter Berücksichtigung der Neuzuordnung der Zustän­digkeiten adaptiert.

Zu Art. 18 Z 24 bis 26 (§ 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3):

Durch den neugefassten § 51 wird klargestellt, dass die Entscheidung über Konzessionsansuchen der örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zukommt und dass gegen Entscheidungen der Bezirksver­waltungsbehörde die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes eingebracht werden kann. In Abs. 2 wird jene Vorschrift adaptiert, die sich auf das Vorgehen im Falle, dass im Hinblick auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht kommen, bezieht. Kann hier Übereinstimmung nicht erzielt werden, ist die Entscheidung durch den Landeshauptmann vorgesehen, wenn Bezirksverwaltungsbe­hörden eines Landes betroffen sind bzw. durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen, wenn Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder.

Zu Art. 18 Z 27 (§ 54):

Entsprechend der Zuständigkeitsübertragung für die Durchführung von Apothekenkonzessionsverfahren sollen in systemadäquater Weise auch die Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Apotheken der Bezirksverwaltungsbehörde zugeordnet werden.

Zu Art. 18 Z 29 (§ 68a):

Die Neuerungen in § 68a beziehen sich auf die Aufnahme von In-Kraft-Tretens- und Übergangsbe­stimmungen im Hinblick auf die gegenständliche Novelle.

Zu Art. 19´ bis 21´ (Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Arzneimittelgesetzes und des Arzneiwareneinfuhrgesetzes):

Die in Art. 22´ vorgesehene Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte erfordert aus gesundheitspolitischer Sicht für bestimmte Bereiche Ersatzregelungen. Zu diesem Zweck sollen Regelungen über Kuranstalten in das in seinem grundsatzgesetzlichen Teil gleichfalls auf Art. 12 B-VG gestützte Krankenanstaltengesetz aufgenommen werden. Die Bestimmungen entsprechen den bisher im Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte enthaltenen Regelungen, wobei die Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren allerdings, den Intentionen des Verwaltungsreformgesetzes folgend, auf die Bezirskverwaltungsbehörde übertragen werden. Weiters werden im unmittelber anwend­baren Teil des Krankenanstaltengesetzes die Regelungen hinsichtlich der sanitären Aufsicht für Kranken­anstalten für Kuranstalten ergänzt.

Die Regelungen hinsichtlich der Einfuhrbewilligungen von Produkten ausländischer natürlicher Heilvor­kommen sollen in das Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgenommen werden. Sie entsprechen den bisher in § 22 des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte enthaltenen Regelungen. Die Erteilung der Einfuhrbewilligung für Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen oblag bisher dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit an den Landeshauptmann erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit sachgerecht. Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind in den letzten Jahren maximal ein bis zwei Anträge jährlich zu behandeln gewesen.

Schließlich erfordert § 1 Abs. 3 Z 7 des Arzneimittelgesetzes eine redaktionelle Anpassung.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieser Artikel auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen“).

Zu Art. 22´ (Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte):

Allgemeines:

Nach dem Bericht der Aufgabenreformkommission wird empfohlen, das Heilvorkommen und Kurortege­setz des Bundes – es handelt sich in seinem I. Teil um ein Grundsatzgesetz nach Art. 12 B-VG – ersatzlos aufzuheben, da kein Vereinheitlichungsbedarf besteht. Das intensive administrative Zulassungs- und Anerkennungsregime sei aus heutiger Sicht als „überholte“ Staatsaufgabe anzusehen. Die gesundheit­lichen bzw. sanitären Vorsorgen könnten durch lebensmittelrechtliche, arzneimittelrechtliche und gegebe­nenfalls krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen gewahrt werden (vgl. Art. 31).

Finanzielle Auswirkungen:

Die Aufhebung des grundsatzgesetzlichen Teiles des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte ruft weder beim Bund noch bei den Ländern und Gemeinden finanzielle Auswirkungen hervor. Die Übernahme jener Bestimmungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Qualitäts­sicherung unerlässlich sind, in das Krankenanstaltengesetz, (siehe Art. 21´) hat keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Länder, da es in diesen Punkten (mit Ausnahme des Vollzugsüberganges von der Landesregierung auf die Bezirksverwaltungsbehörde) bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

Beim Bund (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) werden sich weder durch die Aufhebung des grundsatzgesetzlichen I. Teiles noch durch die Aufhebung des II. Teiles Hauptstück A Einsparungen ergeben, da hier keine Vollzugsaufgaben anfallen. Die Regelungen des II. Teiles Haupt­stück B betreffend Einfuhrbewilligungen für Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen (es fallen höchstens ein bis zwei Verfahren pro Jahr im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen an) werden als notwendige gesundheitliche Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Produkten an anderer Stelle erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG („vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen“).

Zu Art. 23´ (Änderung des Tierseuchengesetzes):

Im Bereich des Tierseuchenrechtes soll die Tötungsanordnung bei Verdacht auf Rotz in Zukunft immer durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen sein. Weiters soll ein einheitlicher Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes geschaffen werden.

Mit nennenswerten finanzielle Auswirkungen ist insgesamt nicht zu rechnen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Veterinärwesen“).

Zu Art. 23´ Z 1 bis 3 (§ 34 Abs. 5 und 6):

Bisher bestehen bei Vorliegen von Rotz beziehungsweise des Verdachtes auf Rotz Möglichkeiten zur Tötungsanordnung durch den Bundesminister, den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbe­hörde, wobei die Voraussetzungen jeweils gesetzlich festgelegt sind.

Diese historisch erklärliche (Militärpferde!) Aufsplitterung entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Einerseits besteht in mittelbarer Bundesverwaltung ohnehin eine Weisungsgebundenheit, Bezirksverwaltungsbehörde – Landeshauptmann – Bundesminister, andererseits besteht durch die techni­schen Kommunikationsmittel jederzeit die Möglichkeit der Behörden untereinander Kontakt zu halten.

Es sollte daher die Tötungsanordnung bei Rotz generell bei der Behörde erster Instanz angesiedelt sein.

Zu Art. 23´ Z 4 (§ 76):

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sollte der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde generell an den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes gehen, da somit eine Entlastung der Verwaltung von zumeist formalen Verfahren bewirkt wird.

Da die bisherigen Bestimmungen des § 76 bereits gemäß Art. III der EGVG durch die §§ 63 ff. AVG und das VStG derogiert waren, werden diese Bestimmungen nunmehr auch im Sinne der Rechtsklarheit formal aufgehoben und durch die Anordnung des obgenannten Instanzenzuges ersetzt.

Zu Art. 23´ Z 5 (§ 77):

Auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängige Verfahren sollen die Bestimmungen noch keine Anwendung finden. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet Verzögerungen durch Abtretung von Verwaltungsakten.

Zu Art. 24´ (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Entfall der Dispensmöglichkeit in § 116 Abs. 2 und den Entfall der Probelehrerberechtigung (§ 116 Abs. 6) fallen zahlreiche behördliche Verfahren und Entscheidungen weg. Eine genaue Quantifizierung ist aber nicht möglich.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Zu Z 1 (§ 108 Abs. 3), Z 2 (§ 109 Abs. 2 und 3), Z 3 (§ 109 Abs. 5 und 6), Z 4 (§ 112 Abs. 1), Z 5 (§ 112 Abs. 4), Z 6 (§ 113 Abs. 2 lit. a), Z 7 (§ 113 Abs. 4), Z 8 (§ 114 Abs. 1), Z 9 (§ 114 Abs. 2), Z 10 (§ 114 Abs. 5), Z 11 (§ 114 Abs. 7), Z 12 (§ 115 Abs. 3), Z 15 (116 Abs. 2a), Z 16 (§ 116 Abs. 3), Z 17 (§ 116 Abs. 4), Z 21 (§ 119 Abs. 2) und Z 22 (§ 122a Abs. 4):

Es sollen alle Zuständigkeiten im Bereich des Fahrschulwesens vom Landeshauptmann auf die Bezirks­verwaltungsbehörde übertragen werden. Dies betrifft neben der Fahrschulbewilligung und der Betriebs­genehmigung auch die Zuständigkeit zur Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung und einer Fahrschul­lehrerberechtigung. Dies entspricht dem Prinzip der Verfahrenskonzentration bei den Bezirksverwal­tungsbehörden durch Zuständigkeitsverlagerung auf diese Behörden.

Beim Landeshauptmann verbleibt lediglich die Ermächtigung von Ausbildungsstätten zur Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausbildung.

Zu Z 13 (§ 116 Abs. 1), Z 14 (§ 116 Abs. 2) und Z 18 (§ 116 Abs. 5):

Ein Fahrlehrer mit bestimmter Praxis kann bisher Dispens vom Erfordernis eines Reifeprüfungszeugnisses erhalten, wenn er guten Erfolg aufweist und im jeweiligen Bundesland ein Mangel an Fahrschullehrern herrscht.

Diese Dispensmöglichkeit wird nunmehr beseitigt und es wird lediglich eine bestimmte Praxis als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrschullehrerberechtigung verlangt.

Da der bisherige Praxisnachweis (während der letzten fünf Jahre) zu Härtefällen geführt hat, wenn der Fahrlehrer in diesen fünf Jahren nicht ständig beschäftigt gewesen ist, wird die Regelung flexibler gestaltet (jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens fünf Jahre lang innerhalb der letzten acht Jahre).

Weiters wird in § 116 Abs. 1 die durch die FSG-Anpassung, BGBl. I Nr. 121/1997, eliminierte Passage hinsichtlich der Berücksichtigung von in anderen EWR-Staaten erworbenen Ausbildungen wieder als letzter Satz angefügt.

In § 116 Abs. 5 kann die bisherige lit. b im Hinblick auf die Änderung des Abs. 2 (Wegfall der Voraussetzung eines Mangels an Fahrschullehrern im Bundesland) nunmehr entfallen.

Zu Z 19 (§ 116 Abs. 6) und Z 20 (§ 117 Abs. 1):

Die Möglichkeit, noch vor abgelegter Lehrbefähigungsprüfung als Probe-Fahrlehrer oder Probe-Fahr­schullehrer arbeiten zu können, wird abgeschafft. Es sollen nur Personen unterrichten dürfen, die ihre fachliche Qualifikation durch die Lehrbefähigungsprüfung bereits bewiesen haben.

In § 117 Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung, bedingt durch den Entfall des § 116 Abs. 6.

Zu Z 23 (§ 123 Abs. 1):

Die Möglichkeit der Erhebung von Amtsbeschwerden gegen Entscheidungen der UVS soll entfallen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Länder und dem Gedanken einer Aufwertung der unabhängi­gen Verwaltungssenate. In Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzes wurden sehr selten Amtsbeschwerden erhoben, weshalb auf dieses Instrument verzichtet werden kann.

Der zweite Satz, wonach bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkberechtigung entzogen oder das Recht von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwal­tungssenate in den Ländern zu entscheiden haben, entfällt, da die Regelungen betreffend den Führerschein im Führerscheingesetz enthalten sind. Die Möglichkeit, bei derart langen Entzügen der Lenkberechtigung als dritte Instanz den unabhängigen Verwaltungssenat in den Ländern anzurufen, existiert im Führer­scheingesetz nicht mehr.

Zu Z 24 (§ 123 Abs. 1a):

Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117 und 119 Abs. 2 und 122a Abs. 4, also in den Fahrschulangelegenheiten, in denen die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist, sollen beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. Ohne diese ausdrückliche Regelung würde der Instanzenzug zum Landes­hauptmann gehen.

Zu Z 25 (§ 133 Abs. 10):

Um Unklarheiten zu vermeiden, wird ausdrücklich klargestellt, dass nach bisheriger Rechtslage vom Landeshauptmann erteilte Bewilligungen usw. und ausgestellte Ausweise weiter gültig bleiben. Es ist daher keine neuerliche Bewilligung durch die nunmehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erforder­lich.

Die Probelehrerbewilligungen entfallen bereits mit Ablauf der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001. Auch dazu wird ausdrücklich festgehalten, dass bereits erteilte Berechtigungen für die Dauer der Befristung weiter gültig bleiben.

Zu Art. 25´ (Änderung des Führerscheingesetzes):

Vor der Ausgliederung des Führerscheingesetzes aus dem Kraftfahrgesetz 1967 im Jahr 1997 waren die unabhhängigen Verwaltungssenate in den Ländern auch für Führerscheinangelegenheiten als Berufungs­instanz im Instanzenzug vorgesehen. Durch die Ausgliederung ist diese Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, da im Führerscheingesetz eine dem KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen wurde. Da es sich jedoch in Sinne des Artikel 6 der Menschenrechtskonvention um ein „civil right“ handelt, hat entsprechend den Bestimmungen der MRK in diesen Verfahren ein „Tribunal“ zu entscheiden. Da die unabhängigen Verwaltungssenate diesen Tribunalcharakter besitzen, sollen sie nunmehr auch im Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz eingebunden werden. Diese Einbindung soll sogar weiter gehen, als dies im KFG 1967 der Fall ist, da nämlich alle gegen erstinstanzliche Bescheide eingebrachten Berufungen von den unabhängigen Verwaltungssenaten zu entscheiden sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dieser neuen Zuständigkeitsverteilung ist für die Länder kaum ein Mehraufwand verbunden, da es im Wesentlichen nur zu einer Verlagerung der Zuständigkeiten innerhalb des Landes kommt. Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide entscheidet nunmehr der unabhängige Verwaltungssenat anstelle des Landeshauptmannes. Geringfügigen zusätzlichen Aufwand für die Länder bedeutet die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Landeshauptmannes an den unabhängigen Verwaltungssenat. Diese Berufungen wurden bisher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden. Die Anzahl dieser Berufungen pro Jahr ist jedoch mit rund 30 Verfahren für das gesamte Bundesgebiet als sehr begrenzt anzusetzen. Diese Verfahren werden sich auf neun unabhängige Verwaltungssenate aufteilen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 1):

Hier werden die unabhängigen Verwaltungssenate generell als Berufungsinstanz in führerscheinrecht­lichen Administrativangelegenheiten im Fall von erstinstanzlichen Bescheiden der Bezirksverwaltungsbe­hörden bzw. Bundespolizeidirektionen eingesetzt.

Zu Z 2 (§ 36 Abs. 1):

Hier werden die unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz in führerscheinrechtlichen Administrativangelegenheiten gegen erstinstanzliche Bescheide der Landeshauptmänner eingesetzt.

Zu Art. 26´ (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 37 Abs. 2):

Für Bescheide, die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen deren erstinstanzlicher Zuständigkeit in Angelegenheiten der Schifffahrtspolizei erlassen werden, soll in zweiter Instanz nicht mehr der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung, sondern der unabhängige Verwaltungssenat zuständig sein.

Zu Z 2 (§ 49 Abs. 9):

Das Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen Sportanlagen, soll durch den Entfall der Anhörungsrechte der Wirtschaftskammer bzw. deren zuständiger Landeskammer, der Bundesarbeitskammer bzw. deren zuständiger Landeskammer, des örtlich zuständigen Landeshaupt­mannes und der Gemeinde, in deren Gebiet eine Schifffahrtsanlage zu liegen kommen soll, vereinfacht werden.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 1):

Mit der Neufassung des § 71 Abs. 1 soll die Kompetenzlage auf dem Gebiet des Schifffahrtsanlagen­wesens bereinigt werden. In erster Instanz zuständig soll ausschließlich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sein.

Zu Z 4 (§ 71 Abs. 2):

Auch in zweiter Instanz soll im Schifffahrtsanlagenwesen eine Vereinfachung Platz greifen: Berufungs­instanz soll nur noch der unabhängige Verwaltungssenat sein.

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 3 und 4):

Durch die Neufassung des § 71 Abs. 1 ist die Bestimmung des § 71 Abs. 3, die ein Delegationsrecht des Bundesministers vorsieht, obsolet. Die Bestimmung des § 71 Abs. 4, die die Vorgangsweise für den Fall regelt, dass sich eine Schifffahrtsanlage über mehrere Bundesländer erstreckt, kommt in der Praxis so gut wie nie zum Tragen und kann daher entfallen.

Zu Art. 27´ (Änderung des Luftfahrtgesetzes):

Mit der Novelle des Luftfahrtgesetzes sollen die Zuständigkeiten im Bereich der Flugfelder umfassend auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden. Damit werden die Intentionen der Bundesregierung nach einer Vereinheitlichung des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren umgesetzt. Es wird nur die Zuständigkeit geändert, im Übrigen bleiben die Bestimmungen inhaltlich unverändert.

Zu Art. 28´ (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Allgemeines:

Entsprechend dem Regierungsprogramm „Zukunft im Herzen Europas – Österreich neu regieren.“ wird die Bezirksverwaltungsbehörde als „one-stop-shop“ für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehen.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung sollen das konzentrierte Genehmigungsverfahren und die Konzentration der Kontrolle einheitlich geregelt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Vollziehung der vorgeschlagenen Regelungen für den Bund mit keinen Mehrkosten zu rechnen ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (§§ 2 …), Z 4 (§ 334), Z 5 (§ 335), Z 9 (§ 358 Abs. 1):

Das Regierungsprogramm „Zukunft im Herzen Europas – Österreich neu regieren.“ sieht in seinem Punkt 16 „Anlagenrecht“ als zweiten Schritt der Anlagenrechtsreform die Schaffung einer einzigen Ansprechstelle auf Bezirksverwaltungsebene vor, um eine größtmögliche Verwaltungsvereinfachung erzielen zu können.

Dieser Zielsetzung entsprechend soll die Zuständigkeit des Landeshauptmanns bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Gewerbebehörde erster Instanz entfallen.

Zu Z 2 (§ 77a Abs. 6 bis 10), Z 3 (§ 81a Z 2), Z 6 (§ 356a Abs. 1 letzter Satz), Z 7 und Z 8 (§ 356b):

Im Sinne einer möglichst durchgängigen Verwirklichung des „one-stop-shop-Prinzips“ im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sollen die bisher lediglich für „IPPC-Betriebsanlagen“ vorgesehenen Konzentrationsregelungen auf alle genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen erstreckt werden.

Mit dieser vorgeschlagenen Vereinheitlichung sollen weiters Schwierigkeiten vermieden werden, die die unterschiedlichen Regelungen in der Vollziehung mit sich gebracht haben.

Zum bisherigen § 77a Abs. 6 siehe den vorgeschlagenen § 356b Abs. 1 und den vorgeschlagenen Entfall des bisherigen § 356b Abs. 6.

Der bisherige § 77a Abs. 7 (Zuständigkeit für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns) ist im Hinblick auf den Entfall des § 334 entbehrlich geworden.

Zum bisherigen § 77a Abs. 8 siehe den vorgeschlagenen § 356b Abs. 2 und den vorgeschlagenen Entfall des bisherigen § 356b Abs. 3.

Zum bisherigen § 77a Abs. 9 siehe den vorgeschlagenen § 356b Abs. 3.

Zum bisherigen § 77a Abs. 10 siehe den vorgeschlagenen § 356b Abs. 6.

Zu § 356b Abs. 1:

Die letzten vier Sätze wurden im Wesentlichen aus dem bisherigen § 77a Abs. 6 übernommen; mit dem Entfall der bisherigen Z 2 betreffend die Ablagerung von Abfällen wird der durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 760/1992, bewirkten Änderung der Rechtslage Rechnung getragen. Die vorge­schlagene Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist vor allem im Hinblick auf die mit der „Wasserrahmenrichtlinie“ (Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß­nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) verbundenen Verpflichtungen Österreichs zweckmäßig.

Zu § 356b Abs. 2:

Der bisherige § 356b Abs. 2 (Berufungsentscheidung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) wurde durch den Entfall des § 334 entbehrlich. Die vorgeschlagene Regelung übernimmt die bewährte Koordinationsregelung des bisherigen § 77a Abs. 8.

Zu § 356b Abs. 3:

Der nunmehrige Abs. 3 übernimmt die „Konzentration der Kontrolle“ durch die Gewerbebehörde des bisherigen § 77a Abs. 9.

Zu § 356b Abs. 6:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht wörtlich dem bisherigen § 77a Abs. 10.

Zu Art. 29´ (Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen):

Da in Österreich nur sehr wenige dem LRG-K unterliegende Anlagen dieser Größenordnung, nämlich über 150 MW Brennstoffwärmeleistung, bestehen, wurde die dritte Stufe des Instanzenzuges in den 13 Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes nur zweimal ausgeschöpft. Ein Verzicht auf die dritte Instanz bedeutet also kein Rechtsschutzdefizit für die Normunterworfenen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Luftreinhaltung“).

Zu Art. 30´ (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Art. Z 1 und 2 (Überschriften im Abschnitt VIII):

Es handelt sich um legistische Korrekturen. Durch die Novelle BGBl. Nr. 450/1990 wurde § 32 samt Überschrift in den Abschnitt VIII, aber vor dessen „Schlussbestimmungen“ lautender Überschrift eingefügt. Dieser der Klarheit und Systematik des Gesetzes abträgliche Zustand soll nunmehr bereinigt werden.

Zu Z 4 (§ 35):

Die Vollziehungsklausel kann im Hinblick auf die Kompetenzzusammenführungen der Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, wesentlich vereinfacht werden.

Zu Art. 31´ (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Es handelt sich um die Korrektur einer irreführenden Überschrift.

Zu Art. 32´ (Änderung des Fremdengesetzes 1997):

Da § 105 FrG nicht in Absätze gegliedert ist, ist die Absatzbezeichnung „(1)“ auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen, das nunmehr berichtigt werden soll.

Zu Art. 33´ (Bundes-Berichtspflichtengesetz):

Allgemeines:

Ziel des „Berichtspflichtengesetzes“ ist die Schaffung eines Parallelinstrumentes zum „one-stop-shop“ im Anlagenbereich im Hinblick auf Berichtspflichten.

Da Berichtspflichten nicht nur „Anlagen“, sondern auch zB immissionsseitige Daten betreffen und auf Grund bereits bestehender unterschiedlicher Informationsstrukturen und Abläufe ist eine Vereinheit­lichung schwierig.

Da dieses Gesetz ein Element des Verwaltungsreformgesetzes – Verfahren darstellt, handelt es sich beim vorliegenden Entwurf um eine Art „Berichtspflichtenadministrationsgesetz“ und werden insofern bestehende Berichtspflichten (zB nach IG-L) nicht abgeändert.

Durch den Begriff „zur Erfüllung von gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Daten erforderliche …“ soll klargestellt werden, dass auch Verpflichtungen auf Grund von EU-Richtlinien jedenfalls erfasst werden.


Auch EU-Empfehlungen können Berichtserfordernisse enthalten, vgl. etwa die Empfehlung zu den Mindestkriterien für Umweltinspektionen (2001/331/EG), die Berichte zu durchgeführten Kontrollen vorsieht, ebenso bestehen Berichtspflichten auch nach internationalem Recht, etwa im Rahmen der ECE-Konvention über die weitreichende, grenzüberschreitende Verlagerung von Luftschadstoffen (LRTAP) oder der OECD.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und Z 13 B-VG („… sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“) sowie Art. 13 B-VG (Abgabenwesen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 FAG 1997.

Zu § 1:

Der vorliegende Entwurf sieht eine Datenübermittlungspflicht der (Anlagen)behörde im Wege des Landeshauptmannes an den jeweils zuständigen Bundesminister vor, wobei der Datenumfang sich auf jene Daten beschränkt, die notwendig sind, um „erforderliche“ Berichtspflichten zu erfüllen.

Der Landeshauptmann – gewissermaßen als zentrale „Drehscheibe“ – ist zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die notwendig sind, um zwingende gemeinschaftliche Aufzeich­nungs- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund der Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten zweckmäßig (da die Daten auch vom Landeshauptmann verwendet werden sollen).

Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde hat dem nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zuständigen Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Zusam­menhang mit Anlagen zu erfüllen.

Zu § 2:

Es soll hier eine Verpflichtung für Anlagenbetreiber festgelegt werden, an die Bezirksverwaltungsbehörde als Anlagenbehörde Daten zu liefern. Es handelt sich dabei um Daten, die beim Anlagenbetreiber auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen oder „Anordnungen der Behörde“ beim Anlagenbetreiber vorliegen müssen

Unter „Anordnungen der Behörde“ sind zB generelle Anordnungen im Sinne von Verordnungen, aber auch individuelle „Bescheidanordnungen“ zu verstehen.

Eine Verpflichtung eines Anlagenbetreibers zur Übermittlung von Daten, die ihm mangels Vorschreibung gar nicht vorliegen, zB. von Messungen gewisser Stoffe, ist davon nicht erfasst.

Zu § 3:

Um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Bekanntgabe zu erreichen, ist eine Verordnungsermächti­gung des Bundesministers hinsichtlich Art und Weise, Aufbau und Datenform vorgesehen.

Aus Übersichtlichkeitsgründen ist die Verordnung in die einzelnen Sachbereiche (zB Luft, Wasser) zu gliedern.

Bestehende Berichtspflichten auf Grund anderer Materiengesetze werden durch diese Regelung nicht berührt.

Zu § 4:

Eine Einbindung der Länder bei der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen ist grundsätzlich ua. aus den angeführten Gründen (Auskünfte über Vollziehung) sinnvoll und erfolgt in der Praxis.

De facto werden die Länder teilweise bereits frühzeitig, dh. im Rahmen der Ausarbeitung und dann natürlich im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, eingebunden.

An dieser Vorgangsweise soll diese Bestimmung nichts ändern, sie soll vielmehr auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Einbindung hinweisen und auch klarstellen, dass auf diesem Wege auch die erforderlichen Informationen über die Vollziehung sowie über Aufwand und Kostenfolgen bereits frühzeitig erkannt und aufgezeigt werden können.