Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel I


§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …


(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:


        1. Der Bund samt

        1. Der Bund samt


              a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, sowie

              b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

              a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie


 

              b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;


§ 6a. (1) …

§ 6a. (1) …


(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.


§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.


§ 36. (1) …

§ 36. (1) …


(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September dem Bundesministerium für Finanzen das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. bis X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. bis X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.


Artikel II


§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …


(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Geschäft als betriebliche Pensionskasse

(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Geschäft als betriebliche Pensionskasse


        1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,

        1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,


        2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie

        2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie


        3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

        3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte


beschränkt.

beschränkt.