780 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;“

2. § 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Organisation der Buchhaltungen

§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verord­nung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.“

4. § 8 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Organisation der Kassen

§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

5. § 15a erhält die Überschrift „Controlling“.

6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controlling­pflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundes­minister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.

(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2 sicherstellt.

(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.“

7. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen.“

8. § 27 samt Überschrift entfällt.

9. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.“

10. § 32 lautet:

§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlags­unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen.“

11. Im § 35 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und sodann folgende Z 9 angefügt:

         „9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.“

12. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richt­linien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.“

13. Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann Richtlinien über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Richtlinien haben insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu enthalten.“

14. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgaben­einnahmen und Personalausgaben.“

15. Dem § 100 wird folgender Abs. 26 angefügt:


„(26) § 5 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 15a, § 15b sowie § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft; § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32, § 35 Z 8 und 9, § 36 Abs. 1 und § 55 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; § 27 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

Vorblatt:

Problem:

Die allgemeine Verwaltungsreform erfordert die Straffung haushaltsrechtlicher Verwaltungsabläufe.

Bei einer Reihe von Gesellschaften mit direkter oder indirekter mehrheitlicher Bundesbeteiligung und der Aufsicht des Bundes unterliegenden Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts fehlen ausdrückliche Bestimmungen über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling.

Lösung:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Vereinfachung haushaltsrechtlicher Verwaltungsabläufe. Abschaffung des Fahrzeugplanes.

Bestimmungen über ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling samt Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems für ausgegliederte Rechtsträger, soweit dies in den jeweiligen Ausgliederungs­gesetzen nicht bereits ausdrücklich vorgesehen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vereinfachung haushaltsrechtlicher Verwaltungsabläufe, insbesondere die Abschaffung des Fahr­zeugplanes wird zu Einsparungen beim Verwaltungsaufwand führen.

Die Durchführung des Controlling wird zwar einen gewissen Verwaltungsmehraufwand verursachen. Letztlich soll dadurch aber eine ökonomische Führung dieser Rechtsträger im Interesse des Bundes und ein positiver Effekt auf den Gesamthaushalt eintreten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch ein entsprechendes Controlling- und Berichterstattungssystem bei ausgegliederten Rechtsträgern soll deren Effizienz gesteigert werden, was auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten lässt.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der EU.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Entwurf beinhaltet die Vereinfachung und sachgerechte Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften und weiters Bestimmungen über ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling bei bestimmten ausgegliederten Rechtsträgern.

Ausgliederungen von Aufgaben der Bundesverwaltung an neu geschaffene Rechtsträger sind ein wesentliches Element im Rahmen der Verwaltungsreform des Bundes, wobei vorrangiges Ziel eine effizientere Aufgabenerfüllung und eine nachhaltige Entlastung des Bundeshaushaltes ist.

Diese programmatische Zielsetzung erfordert die Wahrnehmung einer Controllingfunktion hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger. Dieses Bundesgesetz sieht daher generell unter bestimmten Voraus­setzungen ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling und die Einrichtung eines entsprechenden Planungs- und Berichterstattungssystems vor. Dadurch sollen rechtzeitig entsprechende Maßnahmen im Interesse einer ökonomischen Führung ausgegliederter Rechtsträger gesetzt werden können.

Gemäß Z 9a Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, obliegt das Finanzcontrolling dem Bundesminister für Finanzen. Das Beteiligungscontrolling ist hingegen vom jeweils zuständigen Fachminister wahrzunehmen.

Die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bestehenden Planungs- und Berichterstattungs­pflichten einzelner ausgegliederter Rechtsträger (zB der Bundesmuseen, der Statistik Österreich, der Umweltbundesamt GesmbH) sollen damit auf alle ausgegliederte Rechtsträger ausgedehnt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vereinfachung haushaltsrechtlicher Verwaltungsabläufe wird zu Einsparungen beim Verwaltungs­aufwand führen. Das betrifft im Besonderen die Abschaffung des Fahrzeugplanes ab dem Finanzjahr 2003 und die mit dem Rechnungshof akkordierte Reduzierung von Einvernehmenserfordernissen mit dem Rechnungshof.

Die Durchführung des Controlling wird zwar einen gewissen Verwaltungsmehraufwand verursachen. Letztlich soll dadurch aber eine ökonomische Führung dieser Rechtsträger im Interesse des Bundes und ein positiver Effekt auf den Gesamthaushalt eintreten.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 4 und Art. 17 B-VG.

Konsultationsmechanismus:

Das Bundeshaushaltsrecht fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von diesem ausgenommen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 4 (§ 5 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1):

Diese Bestimmungen sahen bisher die Mitwirkung des Rechnungshofes vor. Der Rechnungshof hält nunmehr seine Mitwirkung an organisatorischen Maßnahmen zur Straffung der Verwaltungsabläufe im Einzelfall für entbehrlich.

Die übrigen Einvernehmenserfordernisse mit dem Rechnungshof, insbesondere bei der Schaffung genereller Verrechnungsvorschriften, bleiben im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Rahmen­bedingungen unverändert aufrecht.

Zu Z 5 und 6 (Überschrift des § 15a und § 15b):

Zur Unterstützung der Planung, Steuerung und Kontrolle von Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sowie von den der Aufsicht des Bundes unterliegenden Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherungen – ist die generelle Durchführung eines Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie die Durchführung eines Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen erforderlich, soweit dies nicht ohnehin bereits ausdrücklich im jeweiligen Ausgliederungsgesetz vorgesehen ist.

Das Beteiligungscontrolling soll die betriebswirtschaftliche Berichterstattung (insbesondere das quartals­weise operative Eckwerte-Controlling) auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen umfassen. Die Bericht­erstattung über das operative Geschehen soll die wirtschaftliche Entwicklung sowohl unterjährig kumulativ als auch für ganze Geschäftsjahre im Vergleich zur Planung und zu den entsprechenden Vor­jahreszeiträumen darstellen.


Um dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Überblick über das Beteiligungscontrolling zu ermöglichen, sind entsprechende Informationen an diesen vorgesehen.

Für Zwecke des Finanzcontrolling soll von den berichtspflichtigen Unternehmungen der Finanzbericht auszuarbeiten sein, der parallel zum Unternehmensbericht die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes beinhaltet und wesentliche Sachverhalte, Entwicklungen und Maßnahmen kommentiert.

Durch diese Maßnahmen soll verstärkt und flächendeckend eine ökonomische Betriebsführung sicher­gestellt werden.

In den vorgesehenen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen sollen speziell die Informations- und Berichtspflichten sowie die Struktur der Berichte konkretisiert und vereinheitlicht werden, um insbesondere die Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Die jeweilige Geschäftsleitung soll verpflichtet werden, ein entsprechendes Planungs- und Bericht­erstattungssystem einzurichten, das diesen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen entspricht.

Die Einschränkung des Abs. 4 soll sicherstellen, dass nicht durch ein spezifisches Informationssystem für einzelne oder auch alle Aktionäre der Publizitätsgrundsatz des Börsenrechtes verletzt wird, demzufolge wesentliche Informationen über das Unternehmen nach bestimmten Regeln öffentlich bekannt zu machen sind, um einen Insiderhandel zu verhindern (§ 82 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555).

Zu Z 7 bis 13 (§ 17 Abs. 2, § 27 samt Überschrift, § 30 Abs. 2, § 32, § 35 Z 8 und 9, § 36 Abs. 1 und § 55 Abs. 5):

Mit der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2003 wird der Fahrzeugplan abgeschafft. Damit wird ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Straffung des Bundeshaushaltsrechts und zur Verwaltungs­reform geleistet. Mit dem Entfall der Systemisierung von Fahrzeugen entfällt auch die entsprechende Anlage zum Bundesfinanzgesetz und der entsprechende jährliche Bericht an den Budgetausschuss des Nationalrates.

Um jedoch weiterhin Informationen über die Anzahl der Bundesfahrzeuge bereitstellen zu können, wird eine Gesamtübersicht auf hoher Aggregationsebene (Kapitel) im Arbeitsbehelf II. Teil vorgesehen.

Grundsätzlich ist bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes – insbesondere bei der Beschaffung von Fahrzeugen – das BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundes­gesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind, BGBl. II Nr. 208/2001, anzuwenden. Soweit dieses Gesetz jedoch keine Anwendung findet (zB bei den Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. hinsichtlich der Auftrags­vergaben für Dienststellen im Ausland), sind auf Grund des Wegfalls der diesbezüglich bisher maß­geblichen Bestimmungen des Fahrzeugplans gesonderte Regelungen zu treffen.

Zu Z 14 (§ 79 Abs. 4):

Da Dauerschuldverhältnisse eine weitreichende Belastung künftiger Finanzjahre bedeuten, sollen sie zur besseren Budgetplanung und Übersicht den Bestimmungen über die Verrechnung der Vorbelastungen unterliegen. Die Regelungen des § 45 Abs. 1 bis 4 BHG sollen jedoch so wie bisher auf Dauerschuld­verhältnisse keine Anwendung finden.