781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 100 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 100 Abs. 20 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf­gehoben.“

Vorblatt

Problem:

Die Flexibilisierungsklausel gemäß § 17a in Verbindung mit § 100 Abs. 20 und 21 BHG sieht eine Befristung ihrer Anwendung bis 31. Dezember 2003 vor. Diese Befristung sollte es ermöglichen, vor einer unbefristeten Einführung dieses Instrumentes Erfahrungen in der Praxis zu sammeln, inwieweit die gewünschten Effekte (insbesondere eine Verbesserung der Verwaltungsabläufe, Budget- und Leistungs­ziele) erreicht werden.

Die Erprobungsphase einzelner Projekte im Bereich des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gezeigt, dass die Anwendung der Flexibilisierungsklausel nicht nur zu einer Verbesserung der Leistungs- und Budgetziele geführt hat, sondern auch volle Akzeptanz bei den betroffenen Organisationseinheiten gefunden hat.

Überdies hat sich im Rahmen der von der Bundesregierung initiierten Bestrebungen zur Verwaltungs­reform gezeigt, dass diese Bestimmung viele wesentliche Kriterien eines New Public Management beinhaltet.

Mit Auslaufen der Flexibilisierungsklausel wäre die Weiterführung dieses modernen Steuerungs­instrumentes nicht mehr möglich.

Lösung:

Die Aufhebung der Befristung soll es ermöglichen, auch in Zukunft von diesem Steuerungsinstrument im Interesse einer effizienten und modernen Verwaltung Gebrauch zu machen.

Inhalt:

Aufhebung der Befristung.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparungen beim Verwaltungsaufwand durch eine effiziente und moderne Haushaltsführung.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat hinsichtlich Z 2 (§ 100 Abs. 28).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der gegenständliche Entwurf beinhaltet die Aufhebung der Befristung der Flexibilisierungsklausel. Dadurch soll die Weiterführung der bereits bestehenden Projekte und die Anwendung der Flexibilisie­rungsklausel durch weitere Organisationseinheiten sichergestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die weitergehende Anwendung der Flexibilisierungsklausel soll durch eine effiziente und moderne Haushaltsführung im Bereich der Verwaltung zu weiteren Einsparungen führen.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Die Verfassungsbestimmung des § 100 Abs. 21 BHG (Befristung) bezieht sich auf die in der Flexibilisierungsklausel enthaltenen Verfassungsbestimmungen. Für die Aufhebung der Befristung ist daher ebenfalls eine Verfassungsbestimmung und somit eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 4 und Art. 17 B-VG.

Konsultationsmechanismus:

Das Bundeshaushaltsrecht fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von diesem ausgenommen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 100 Abs. 27):

Die einfachgesetzliche Befristung soll nunmehr einfachgesetzlich aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 100 Abs. 28):

Die Befristung durch Verfassungsbestimmung war notwendig, da sich § 100 Abs. 21 auf die in der Flexibilisierungsklausel enthaltenen Verfassungsbestimmungen bezieht. Die Aufhebung der Befristung hat daher ebenfalls durch eine Verfassungsbestimmung zu erfolgen.