785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert wird (8. BFG-Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2001, wird wie folgt geändert (8. BFG-Novelle 2001):

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 lautet der Betrag in Z 10 „80 Millionen Schilling“.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19 bis 21 angefügt:

       „19. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Schilling für Zahlungen an die Bundesrepublik Jugoslawien auf Grundlage des Ergebnisses der Geberkonferenz Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Ressort­bereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

         20. beim Voranschlagsansatz 1/54826 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, für Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenz­zentrums Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehrein­nahmen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

         21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen bedeckt werden kann.“

3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26 bis 27 angefügt:

       „26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rück­erstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17,2 Millionen Schilling für Zah­lungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

4. Artikel X Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für beweg­liches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;“

5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt:

a) nach der Wortfolge bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansatz „1/02118“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)] der Voranschlagsansatz „1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)] der Voranschlags­ansatz „1/13016 [für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg (IF) (geb. Post)]“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/14116 der Voranschlagsansatz „1/14138“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätez „1/14166, 1/14168“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Voranschlagsansatz „1/20037“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50128 die Voranschlagsansätze „1/50138, 1/50148“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/61266 die Voranschlagsansätze „1/63176 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666 (für Betriebe) die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Techno­logie- und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“.

6. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet:

a) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12006 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“

b) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12216 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb.Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungs­maßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“

c) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/14208 „[für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)], 1/14248“

d) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „[für Prozesskosten und außergericht­liche Vergleiche und für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)]“

e) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 „1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/70308 (für Österr. Antidoping Komitee) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;“.

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfallen der Voranschlagsansatz 1/50428 und jeweils der Klammerausdruck nach den Voranschlagsansätzen 1/14176 und 1/14188.

8. Im Artikel X Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11008, 1/12018, 1/13088, 1/14018, 1/30018, 1/40018, 1/50428, 1/60028 und 1/64548 für Zahlungen an die BIG genehmigten Ausgaben­beträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“

9. Dem Artikel X wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2001 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.“

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten folgende Titel bzw. Voranschlagsansätze wie folgt:

a) der Ausgabentitel 1/587 „Ausgaben mit Gegenposition“

b) der Einnahmentitel 2/587 „Einnahmen mit Gegenposition“

c) der Voranschlagsansatz 1/15446 „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“

d) der Voranschlagsansatz 1/19337 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

e) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

f) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:


a) nach dem Voranschlagsansatz 1/02405:

„1/02406/43 Förderungen“

b) nach dem Titel 2/024:

„2/02400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004:

„2/10005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“

d) nach dem Paragraf 1/1117:

„1/11176/43 Förderungen“

e) nach dem Paragraf 2/1150:

„2/11500/22 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

f) nach dem Paragraf 2/1151:

„2/11510/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

g) nach dem Paragraf 1/1301:

„1/13013/13 Anlagen“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/19327:

„1/1933 Schülerfreifahrten:“

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/19337:

„1/19338/22 Aufwendungen

1/1934 Schulbücher:“

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/19347:

„1/19348/22 Aufwendungen

1/1935 Lehrlingsfreifahrten:“

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/19357:

„1/19358/22 Aufwendungen“

l) nach dem Paragraf 2/2040:

„2/20400/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/30009:

„2/30014/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“

n) nach dem Voranschlagsansatz 1/50118:

„1/50127/43 Finanzmarktaufsicht“

o) nach dem Voranschlagsansatz 2/52606:

„2/52614/43 Punzierungskontrollgebühr“

p) nach dem Voranschlagsansatz 2/60034:

„2/60035/34 Sonstige Einnahmen von der EU“

q) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464:

„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“

r) nach dem Voranschlagsansatz 2/70004:

„2/70008/43 Sonstige bestandwirksame Einnahmen“

s) nach dem Voranschlagsansatz 1/70005:

„1/70006/43 Förderungen“

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2001 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzesentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Die Erhöhung des Überschreitungsbetrages von 30 Millionen Schilling um 50 Millionen Schilling auf 80 Millionen Schilling ist zur Behebung eines nicht vorhergesehenen Ölschadens in Bruck/Glocknerstraße notwendig.

Zu Z 2:

Ziffer 19:

Anlässlich der Geberkonferenz für die Bundesrepublik Jugoslawien wurden seitens der Republik Österreich 60 Millionen Schilling zugesagt. Während die Finanzierung von Projekten in der Höhe von 48 Millionen Schilling bereits gesichert ist, bedarf es für die verbleibenden 12 Millionen Schilling einer entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorsorge.

Ziffer 20:

Zur Gebäudesanierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien werden Mittel bis 120 Millionen Schilling bereitgestellt.

Ziffer 21:

Mit dieser Überschreitungsermächtigung soll sichergestellt werden, dass der Ausgabenvollzug der tatsächlichen Entwicklung während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich angepasst werden kann.

Zu Z 3:

Ziffer 26:

Diese Überschreitungsermächtigung dient der Bereitstellung jener Mittel, die erforderlich sind, damit gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 Angehörigen aus bestimmten Entwicklungsländern der von ihnen geleistete Studienbeitrag auf Antrag zurückerstattet werden kann.

Ziffer 27:

Umschichtungsmöglichkeit von Mitteln zur Instandhaltung und Instandsetzung von Naturalwohnungen, die im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzt werden.

Zu Z 4 bis 7:

Die Ergänzung durch weitere rücklagefähige Ausgabenansätze bzw. Teile davon dient insbesondere der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Mitteln bzw. damit zusammenhängend von nationalen Mitteln sowie von Mitteln für die Forschungs- und Entwicklungsoffensive.

Zu Z 8:

Mit der neu formulierten Bestimmung des Artikel X Abs. 1 Z 4 werden nicht verbrauchte Ausgaben­beträge für Zahlungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) voll rücklagefähig gemacht. Damit soll insbesondere die Verwendung der bereitgestellten Mittel für Mieten auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes sichergestellt werden.

Zu Z 9:


Redaktionelle Bereinigung (die bisherige Ziffer 4 des Art. X Abs. 1 wird ein eigener Absatz).

Zu Artikel II:

Die Umbenennung von Voranschlagsansätzen sowie die Einfügung neuer Voranschlagsansätze wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen benötigt.

Die Einnahmen und Ausgaben mit Gegenposition umfassen bei der Erstellung des Bundesvoranschlages nicht vorhersehbare und nicht abschätzbare wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltes der Kapitel 51 und 58 für das laufende Finanzjahr am Valutatag und am Tilgungsfälligkeitstag des Einzelgeschäftes; das ist insbesondere die Gebarung aus der Aufnahme von Finanzschulden und von kurzfristigen Verbindlichkeiten, der Gebarung aus dem Abschluss von Wäh­rungstauschverträgen und Devisentermingeschäften und der Gebarung aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren. Die Gebarung mit Gegenposition ist ausgeglichen. Ergeben sich nach Feststellung der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit Ausgaben- oder Einnahmenüberschüsse, so sind diese außerhalb der Gebarung mit Gegenposition sachgeordnet bei den hiefür vorgesehenen Positionen zu verrechnen.