Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Ergänzende Einheiten:

        1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad): 1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

             1 rad = 1 m/1 m;

(2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen:

        1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad): 1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:


        2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr): 1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

             1 sr = 1 m2/1 m2.

             1 rad = 1 m/1 m;

        2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr): 1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:


(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

             1 sr = 1 m2/1 m2;

        3. für die Frequenz das Hertz (Hz):

             1 Hz = 1 s–1;


        1. das Hertz (Hz) für die Frequenz:

             1 Hz = 1 s–1;

        4. für die Kraft das Newton (N):

             1 N = 1 m × kg × s–2;


        2. das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

        5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):


             1 Bq = 1 s–1;

             1 Pa = 1 N × m–2;


        3. das Newton (N) für die Kraft:

        6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):


             1 N = 1 m × kg × s–2;

             1 J = 1 N × m;


        4. das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

        7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):


             1 Pa = 1 N × m–2;

             1 W = 1 J × s–1;


        5. das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

        8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C):


             1 J = 1 N × m;

             1 C = 1 A × s;


        6. das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

        9. für die elektrische Spannung das Volt (V):


             1 W = 1 J × s–1;

             1 V = 1 W × A–1;


        7. das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

      10. für die elektrische Kapazität das Farad (F):


             1 Gy = 1 J × kg–1;

             1 F = 1 C × V–1;


        8. das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

      11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (W):


             1 Sv = 1 J × kg–1;

             1 W = 1 V × A–1;


        9. das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

      12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):


             1 C = 1 A × s;

             1 S = 1 W–1;


      10. das Volt (V) für die elektrische Spannung:

      13. für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):


             1 V = 1 W × A–1;

             1 Wb = 1 V × s;


      11. das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

      14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):


             1 F = 1 C × V–1;

             1 T = 1 Wb × m–2;


      12. das Ohm (W) für den elektrischen Widerstand:

      15. für die Induktivität das Henry (H):


             1 W = 1 V × A–1;

      13. das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

             1 S = 1 W–1;

      14. das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

             1 Wb = 1 V × s;

             1 H = 1 Wb × A–1;

      16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht;


      15. das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

      17. für den Lichtstrom das Lumen (lm):


             1 T = 1 Wb × m–2;

             1 lm = 1 cd × sr;


      16. das Henry (H) für die Induktivität:

      18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):


             1 H = 1 Wb × A–1;

             1 lx = 1 lm × m–2;


      17. der Grad Celsius (°C) für die Celsius-Temperatur:

      19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):


             1 °C = 1 K

             1 Bq = 1 s–1;


             wobei der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;

      20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

             1 Gy = 1 J × kg–1;


      18. das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

      21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):


             1 lm = 1 cd × sr;

             1 Sv = 1 J × kg–1;


      19. das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

      22. für die katalytische Aktivität Katal (kat):


             1 lx = 1 lm × m–2;

             1 kat = 1 mol × s–1


(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

(3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:


        1. für den Rauminhalt (das Volumen)

        1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):


             das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10–3 m3);

             1 l = 10–3 m3;


        2. für den Druck

        2. für den Druck das Bar (bar):


             das Bar (bar)= 100 000 Pascal (105 Pa);

             1 bar = 105 Pa;


        3. für die Arbeit und Energie

        3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):


             die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,

             1 Wh = 3 600 Joule;


             die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,

             für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs) und die Voltamperestunde (VAh):


             die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden,

             1 VAs = 1 J,


             die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,

             1 VAh = 3 600 VAs;


             die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,

             das Elektronvolt (eV),

             für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):


             das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

             1 vars = 1 J,

             1 varh = 3 600 vars;


        4. für die Leistung

             das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,

             das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;

             das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

        5. für die Ionendosis

        4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):


             das Röntgen (R),

             1 VA = 1 W;


             das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.

             für die elektrische Blindleistung das Var (var):

             1 var = 1 W;

        5. für die Masse:


(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

        1. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

             die Tonne (t)

             1 t = 103 kg;

             die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff –12;


             das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (104 m2) und

             das Ar (a) = 100 Quadratmeter (102 m2);

       …

        6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

             1 tex = 10–6 kg × 1 m–1;


        3. für den ebenen Winkel

        7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):


             …

             1 a = 102 m2;


             der Neugrad (g) = 1/100 des rechten Winkels = p/200 Radiant,

             das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar (ha) genannt:


             …

             1 ha = 102 a;


 

        8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):


 

             1 b = 10–28 m2;


 

        9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):


 

             1 Neugrad = 1 gon = 1/100 des rechten Winkels = p/200 Radiant.


(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

(4) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 2 Z 16).


(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

        1. …

(5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:


        2. für den Rauminhalt (das Volumen)

             das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und

             das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

        1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;


        3. für den ebenen Winkel

        2. für den ebenen Winkel


             der rechte Winkel = p/2 Radiant,

             der rechte Winkel = p/2 Radiant,


             der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels =

             der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = p/180 Radiant,


             p/180 Radiant,

             die Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant,


             die Minute (') = 1/60 Grad = (/10 800 Radiant,

             die Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant,


             die Sekunde (") = 1/60 Minute = (/648 000 Radiant,

             die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und


             der Neugrad (g) = 1/100 des rechten Winkels =

             die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant;


             p/200 Radiant,

 


             die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad =

 


             p/20 000 Radiant und

 


             die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute =

 


             p/2 000 000 Radiant;

 


        4. für die Brechkraft von optischen Systemen

        3. für die Brechkraft von optischen Systemen


             die Dioptrie (dpt),

             die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1

             die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:

             1 dpt = 1 m–1;


             (1 dpt = 1 m–1);

 


        5. für die Zeit

        4. für die Zeit


             die Minute (min) = 60 Sekunden,

             die Minute (min):


             die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

             1 min = 60 s,


             der Tag (d) = 86 400 Sekunden und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

             die Stunde (h):

             1 h = 3 600 s,

             der Tag (d):

             1 d = 86 400 s,


 

             und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;


        6. für die Masse

        5. für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat:


             die Tonne (t) = 1 000 kg (103 kg),

             1 Karat = 2 × 10–4 kg;


             das Karat (ct) (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) = 0,2 kg (2 × 10–4 kg) und

 


             die atomare Masseneinheit (u),

 


             die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff –12;

 


        7. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

        6. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien


             das Bel (B),

             das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und

             das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):


             das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10–1 B);

             1 dB = 10–1 B;


        8. für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin

             die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

        7. für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):


             1 mmHg = 133,322 Pa.

             1 mmHg = 133,322 Pa.


(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

(6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).


§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik


        1. nationalen Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß an die internationalen Etalons zu sorgen und

        2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

        1. die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,


 

        2. für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und


 

        3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.


§ 8. (1) bis (4) …

§ 8. (1) bis (4) …


(5) Die im Abs. 1 genannten Meßgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen, die gemäß § 19 von der Eichbehörde überwacht werden.

(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.


(6) …

(6) …


(7) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen (§ 10 MEG) sowie in staatlich akkreditierten Kalibrierstellen (§ 58 MEG) unterliegen nicht der Eichpflicht.

(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten bzw. berechtigten Stellen:

        1. Eichstellen (§ 35),


 

        2. Kalibrierstellen (§ 58),

        3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996) und

        4. Überwachungsstellen (AkkG),


 

        5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992,),


 

        6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),


 

        7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz).


(8) Die Meßgeräte in staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen unterliegen nicht der Eichpflicht, sofern die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der verwendeten Meßgeräte für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen der Akkreditierung nachgewiesen wird.

Entfällt.


§ 10. (1) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden: …

Entfällt: siehe § 35 neu.


§ 12. (1) Für Medizinprodukte mit Meßfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.

§ 12. (1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.


(2) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen bis zum 14. Juni 1998 nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:

        1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),

(2) Messgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.


        2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,

        3. Zellenzählkammern samt den dazugehörigen Mischpipetten,

        4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,

        5. Augentonometer.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.


(3) Meßgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

 

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

 


(5) Abs. 2 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

 


§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:


        1. bis 14. …

        1. bis 14. …


      15. Meßgeräte nach § 12 Abs. 2.

Entfällt.


§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Anforderungen festzulegen, um die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Hinblick auf die §§ 12a, 20, 29, 36, 38 und 58 sicherzustellen,

        4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen.


        5. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften

        5. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften


              a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Meßgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), die der Zulassung zur Eichung und der Eichung gleichwertig sind,

              a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfah­ren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,


              b) …

              b) …


§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …


(3) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Entfällt.


§ 21. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik sind festzulegen:

§ 21. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind festzulegen:


        1. …

        1. …


§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,

        1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

        2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.


(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

        1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

        2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.


        3. Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

        1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,


 

        2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,


 

        3. Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.


§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …


 

(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur


 

– hergestellt,


 

– eingeführt oder


 

– erstmals in den Verkehr gebracht werden,


 

wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.


 

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Her­steller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.


§ 27.

§ 27.


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,

        4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertig-
packungen überprüfen zu können,


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


(2) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Maßbehältnissen sowie in anderen Ländern durchgeführte Prüfungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Entfällt.


1. Organisation der Eichbehörden

1. Organisation


§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht (der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.


(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.


(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt (der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von Organwaltern des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke) überwacht.

(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.


§ 33. Eichungen werden, soweit sie nicht nach § 35 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorbehalten sind, durch die Eichämter vorgenommen.

Entfällt.


§ 34. Eichungen werden durchgeführt

§ 33. Eichungen werden durchgeführt


        1. in ständigen Amtsstellen:

        1. in Eichämtern;


             Stammeichämter sind dauernd besetzte, Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte ständige Amtsstellen.

 


        2. in ambulanten Amtsstellen:

        2. in ambulanten Amtsstellen:


             Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren.

             Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;


        3. in Abfertigungsstellen:

        3. in Abfertigungsstellen:


             Abfertigungsstellen für die Eichung von Meßgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.

             Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;


        4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

        4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:

             Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;


 

        5. in akkreditierten Eichstellen.


§ 35. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

        1. die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,

§ 34. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.


        2. in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

 


Beglaubigung von Meßgeräten

Eichstellen


§ 10. (1) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

        1. Mengenmeßgeräte für Gas;

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.


        2. Mengenmeßgeräte für Wasser;

 


        3. Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);

 


        4. Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.

 


(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Abs. 1 befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.


(3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

Entfällt; siehe § 37 Abs. 1


(4) Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.


(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:


        1. die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;

        1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;


        2. die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

        2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;


        3. die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;

        3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;


        4. die Zeichen der Beglaubigungsstellen;

        4. die Zeichen der Eichstellen;


        5. die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;

        5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;


        6. die Meßgeräte für die in § 10 Abs. 1 genannten Meßgerätearten.

        6. die Messgeräte nach Abs. 1.


(6) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 5 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, anzuwenden.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.


(7) Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Abs. 2 beglaubigt wurden.

Entfällt; siehe § 36 Abs. 1


 

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.


 

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.


 

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung


 

        1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und


 

        2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.


 

Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.


§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Meßgeräten durch die Eichbehörde.

§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.


(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Meßgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Meßgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Meßgerätes heißt Nacheichung.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.


(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

§ 56. …(4) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. …

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.


§ 36. …(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.


(5) Die Ersteichung, Neueichung oder Nacheichung kann durch die Beglaubigung durch Stellen gemäß § 10 ersetzt werden.

 


(6) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.

 


§ 10. … (3) Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn

        1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder


§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden wenn entweder

        1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder

        2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung“ festgelegt wurde.


        2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung“ festgelegt wurde.

 


Zulassung zur Eichung

3. Zulassung zur Eichung


§ 38. (1) bis (3) …

§ 38. (1) bis (3) …


(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.


(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

Entfällt.


(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Entfällt.


§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig ausgenützt werden.

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.


§ 43. Keinem eichfähigen Meßgerät darf die eichtechnische Prüfung versagt werden.

Entfällt.


§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) …


(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.

(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.


(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.


 

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.


§ 48. (1) …

§ 48. (1) …


        a) bis d) …

        a) bis d) …


        e) auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

        e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.


 

Abschnitt D


 

Anerkennung


 

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR


 

§ 49. (1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauterem Wettbewerbs, der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird.


 

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.


 

2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten


 

§ 50. Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde.


Abschnitt D

Abschnitt E


Eichpolizeiliche Revision

Eichpolizeiliche Revision


§ 49. Es ist die Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.


 

(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere


 

         – die Marktüberwachung,


 

         – die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie


 

         – die Revision der Messgeräte.


§ 52. (1) und (2) …

(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen.


(3) Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

 


§ 53. (1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.


(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden.

(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere


 

        1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,


 

        2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und


 

        3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.


§ 54. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlaß zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.

§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.


(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.


 

2. Marktüberwachung


 

§ 53. (1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen Inverkehrbringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.


 

(2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:


 

        1. Untersagen des weiteren Inverkehrbringens,


 

        2. Anfordern von Lieferlisten,


 

        3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,


 

        4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,


 

        5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,


 

        6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.


 

Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.


 

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.


§ 52. (1) und (2) …

(3) Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.


§ 50. (1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.

4. Revision der Messgeräte

§ 55. (1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.


(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 63/1998, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.


(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.


§ 55. Die Eichbehörde hat die im § 50 Abs. 2 angeführten Organwalter zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.


§ 51. (1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen nicht die Meßgeräte

        1. der staatlichen Behörden,

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.


        2. für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,

 


        3. in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,

 


        4. der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,

 


        5. der österreichischen Bundesbahnen.

 


(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Betriebe unterliegen auch nicht der Revision durch die Eichbehörden.

 


Abschnitt E

Abschnitt F


Verfahren, Gebühren und Kosten

Verfahren, Gebühren und Kosten


§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.


(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.


(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

 


(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.

 


(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

 


§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.


§ 58. (1) und (2) …

 

(3) Im Ausland durchgeführte Kalibrierungen von Meßgeräten sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Entfällt.


§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:


        1. Verträge über die Durchführung physikalisch-technischer Prüfungen abzuschließen;

        1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;


        2. …

        2. …


§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

§ 61. (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst


        1. sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;

        1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;


        2. ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

        2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;


        3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

        3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;


        4. ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern;

        4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;


 

        5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;


 

        6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.


 

§ 62. (1) bis (3) …


 

(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.


 

(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.


 

(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.


 

§ 63. (1) und (2) …


 

(3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.


§ 64. Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit anderen Zeichen für Karat als „ct“ dürfen weiterhin geeicht werden.

§ 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.


 

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.


 

§ 65. (1) und (2) …


 

(3) § 63 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(4) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.


§ 67a. § 12a tritt mit 15. Juni 1998 außer Kraft.

Entfällt.


§ 70. (1) …

§ 70. (1) …


(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.


 

Artikel II


§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.

§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.


(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten.

(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundes­gesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.


(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.