800 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970 und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Patent-, Marken- und Musterrecht – EUG-PMM)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel      Gegenstand

     1            Änderung des Patentgesetzes 1970

     2            Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

     3            Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

     4            Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

     5            Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

     6            Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

     7            Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 175/1998 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 78 Abs. 1

60 000

4 360

§ 82 Abs. 2

1 000

72

§ 83

1 000

72

§ 120 Abs. 5

1 000

72

§ 166 Abs. 1

700

50

§ 166 Abs. 3

900

65

 

350

25

 

1 000

72

 

1 300

94

 

1 400

101

 

1 900

138

 

2 400

174

 

3 400

247

 

4 200

305

 

5 100

370

 

6 400

465

 

7 200

523

 

8 000

581

 

11 700

850

 

14 700

1 068

 

16 000

1 162

 

20 000

1 453

 

24 000

1 744

§ 166 Abs. 4

4 500

327

 

350

25

§ 168 Abs. 1 Z 1

800

58

§ 168 Abs. 1 Z 2

900

65

 

2 600

188

§ 168 Abs. 1 Z 3

2 900

210

§ 168 Abs. 1 Z 4

4 400

319

§ 168 Abs. 1 Z 5 lit. a

800

58

§ 168 Abs. 1 Z 5 lit. b

330

23

§ 168 Abs. 1 Z 5 lit. c

170

12

§ 168 Abs. 1 Z 5 lit. d

800

58

§ 168 Abs. 1 Z 6 lit. a

2 200

159

§ 168 Abs. 1 Z 6 lit. b

2 200

159

§ 168 Abs. 1 Z 6 lit. c

3 300

239

§ 168 Abs. 3

1 600

116

 

2 700

196

§ 168 Abs. 4

330

23

2. § 172b lautet:

§ 172b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

3. Nach § 174 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 22 Abs. 2

1 600

116

 

350

25

2. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 46 Abs. 1

700

50

§ 46 Abs. 2

1 000

72

§ 46 Abs. 3

700

50

§ 47 Abs. 2

600

43

 

900

65

 

1 200

87

 

1 500

109

 

1 800

130

 

2 100

152

 

2 400

174

 

2 700

196

 

3 000

218

§ 47 Abs. 4

3 600

261

§ 47 Abs. 5

10 800

784

§ 48 Abs. 1 Z 1

900

65

§ 48 Abs. 1 Z 2

2 900

210

§ 48 Abs. 1 Z 3

4 400

319

§ 48 Abs. 1 Z 4

800

58

§ 48 Abs. 1 Z 5

330

23

§ 48 Abs. 4

330

23

2. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

3. Nach 53 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 2, 4 und 5, § 48 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 2 Abs. 1

3 000

218

§ 4 Abs. 1

28 000

2 034

 

32 000

2 325

 

36 000

2 616

 

40 000

2 906

 

44 000

3 197

2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

§ 12. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 428/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 9 Abs. 3

3 000

218

2. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 6

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 6 Abs. 3

3 000

218

§ 18 Abs. 1

950

69

 

400

29

 

220

15

 

290

21

§ 18 Abs. 2

2 000

145

§ 18 Abs. 4

1 200

87

§ 28 Abs. 4

330

23

§ 40 Abs. 1

900

65

 

2 900

210

 

4 400

319

§ 60c

1 000

72

§ 68 Abs. 2

8 000

581

§ 71 Abs. 1

60 000

4 360

§ 72 Abs. 1

1 200

87

2. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß von 363 € erneuert.“

3. Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:

§ 82. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 7

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 40 Abs. 1 Z 1 lit. a

600

43

§ 40 Abs. 1 Z 1 lit. b

750

54

 

80

5

§ 40 Abs. 1 Z 3

150

10

§ 40 Abs. 1 Z 4

500

36

§ 41 Abs. 1

900

65

 

1 200

87

 

300

21

 

400

29

§ 42 Abs. 1 Z 1

800

58

§ 42 Abs. 1 Z 2

2 600

188

§ 42 Abs. 1 Z 3

4 000

290

§ 42 Abs. 1 Z 4 lit. a

700

50

§ 42 Abs. 1 Z 4 lit. b

300

21

§ 43 Abs. 1

1 100

79

2. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

3. Nach § 46 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Mit der physischen Einführung des Euro am 1. Jänner 2002 wird der Euro mit seiner Untereinheit Cent die alleinige Währung in den Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion sein. Im Hinblick auf die Währungsumstellung ist daher eine Anpassung der Geldbeträge vorzunehmen.

Lösung:

Vornahme einer „Euro-Anpassung“ durch Glättung der Eurobeträge in der Weise, dass auf volle Euro abgerundet wird.

Alternativen:

Gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, automatisch als solche auf die Euroeinheit zu verstehen, sodass weitere legistische Maßnahmen nicht unbedingt erforderlich wären. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität sollten jedoch Gesetze, die Schillingbeträge enthalten, durch entsprechende Gesetzesänderungen auf Eurobeträge umgestellt werden. Dies betrifft auch den Bereich der an das Patentamt zu zahlenden Gebühren, da den in den jeweiligen Rechtsvorschriften enthaltenen Beträgen besondere Außenwirkung zukommt. Eine bloße Rundung der Schillingbeträge auf volle Centbeträge ist in diesem Fall allerdings nicht zweckmäßig. Vielmehr erfolgt eine Glättung in der Weise, dass auf volle Euro abgerundet wird, wodurch die Anwendung der neu festgesetzten Beträge wesentlich erleichtert wird.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umstellung auf Eurobeträge ist mit Mindereinnahmen von insgesamt 1,14 Millionen Schilling verbunden. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen nehmen eine Klarstellung im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Währungsumstellung vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. Nr. L 162, S 1 (1. Euro-Einführungsverordnung), legt die Modalitäten für die Umrechnung vom Euro in die nationalen Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf- und Abrundung fest (Art. 4 und 5). Der Umrechnungskurs wurde am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegt: Ein Euro entspricht 13,7603 Schilling.

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139, S 1 (2. Euro-Einführungsverordnung), regelt die Ersetzung der Währungen der Teilnehmerstaaten durch den Euro, wobei bei der Umrechnung die Umrechnungs- und Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 anzuwenden sind.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität sollen jedoch Gesetze und Verordnungen, die Schillingbeträge enthalten, auf Eurobeträge umgestellt werden. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine „Euro-Anpassung“ der in den vorliegenden Gesetzen enthaltenen Schillingbeträge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 im Sinne einer Glättung in der Weise vorgenommen werden, dass auf volle Euro abgerundet wird.

Die Regierungsvorlage der Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats) sieht die Erlassung eines Patentamtsgebührengesetzes vor, in dem die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte zusammengefasst werden. Die Regierungsvorlage, die sich noch in parlamentarischer Behandlung befindet, sieht eine Legisvakanz von sechs Monaten vor, sodass mit dem In-Kraft-Treten nicht vor dem 1. Jänner 2002 zu rechnen ist. Zur Umstellung auf den Euro sind daher die derzeit geltenden Gebührenbestimmungen in den einzelnen Materiengesetzen zu novellieren.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt dem Konsultationsmechanismus gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999. Die Befassung der in dieser Vereinbarung benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umstellung auf Eurobeträge ist mit Mindereinnahmen von insgesamt 1,14 Millionen Schilling verbunden, die sich wie folgt zusammensetzen:

Patentgebühren                                                                  0,10 Millionen Schilling

Veröffentlichungsgebühren                                              0,58 Millionen Schilling

Europäische Patentgebühren                                           0,12 Millionen Schilling

Recherchengebühren                                                         0,03 Millionen Schilling

Gebrauchsmustergebühren                                               0,03 Millionen Schilling

Markengebühren                                                                0,20 Millionen Schilling

Mustergebühren                                                                 0,08 Millionen Schilling.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 BVG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Patentgesetzes 1970), zu Art. 2 (Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes), zu Art. 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes), zu Art. 4 (Änderung des Schutzzertifkatsgesetzes 1996), zu Art. 5 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes), zu Art. 6 (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970), zu Art. 7 (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Die Umstellung erfolgt durch Glättung (Abrundung) auf volle Eurobeträge. Bei Beträgen die sich durch prozentuelle Berechnungen ergeben (zB Verspätungszuschläge von 20%), kann es dennoch zu Beträgen mit Cent kommen.

Weiters wird vorgesehen, dass Durchführungsbestimmungen bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden können.