801 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 11. 2001

Regierungsvorlage


Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995

Amendment to article 43, paragraph (2) of the Convention on the Rights of the Child Adopted at the Conference of the States parties on 12 December 1995

Decides to adopt the amendment to article 43, paragraph 2, of the Convention on the Rights of the Child, replacing the word “ten” by the word “eighteen”.

(Übersetzung)

Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995

Beschließt die Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, mit der das Wort „zehn“ durch das Wort „achtzehn“ ersetzt wird.

Vorblatt

Problem:

Gemäß Art. 43 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, ist ein Komi­tee zur Wahrung der im Übereinkommen gesicherten Rechte eingerichtet. Die Mitgliederzahl dieses Komitees soll mittels einer Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens im Hinblick auf die bisherigen Praxiserfahrungen von zehn auf 18 erhöht werden.

Problemlösung:

Annahme der Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch Österreich.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (in der Folge Übereinkommen genannt), gesetzändernd und gesetzesergänzend ist und daher vom Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch die Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Die Änderung des Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Sie enthält keine verfassungsändernden Bestim­mungen.

I.

Das Komitee für die Rechte des Kindes besteht gemäß Art. 43 des Übereinkommens aus zehn Sachverständigen, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden und in persönlicher Eigenschaft tätig sind.

Die Mitglieder des Komitees werden in der Regel für eine Funktionsperiode von vier Jahren in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind.

Die Aufgaben des Komitees bestehen gemäß Art. 44 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens in der Hauptsache in der Prüfung von Staatenberichten. Das Komitee erstattet gemäß Art. 44 Abs. 5 über seine Tätigkeit jährlich zwei Mal der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch den Wirtschafts- und Sozialrat Bericht.

II.

Die am 12. Dezember 1995 in New York von der Konferenz der Vertragsstaaten angenommene Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens hat eine substantielle Verbesserung der Arbeiten des zur Wahrung der im Übereinkommen gesicherten Rechte eingesetzten Komitees zum Ziel. Dies soll durch die Erhöhung der Mitgliederzahl des Komitees von zehn auf 18 erreicht werden.

Das Übereinkommen ist mit zurzeit 191 Vertragsstaaten fast universell gültig. Das Komitee hat daher in seinen Arbeitssessionen eine enorm hohe Zahl an Staatenberichten zu prüfen. Der hohe Ratifikationsstand des Übereinkommens hat zur Folge, dass das Komitee bei dieser Tätigkeit mehr als zwei Jahre im Rück­stau ist. Diese Schwierigkeit konnte auch nicht durch eine erhöhte Sitzungsfrequenz behoben werden.

Die auf Grund des Mangels an ausreichender Bearbeitungskapazität entstandenen Verzögerungen in den Berichtsprüfungen bringen naturgemäß einen Aktualitätsverlust der Berichte mit sich. Die Vertragsstaaten sind daher regelmäßig angehalten, anlässlich der Prüfungen zusätzliche Informationen zu unterbreiten, was einen bedeutenden Mehraufwand für nationale Verwaltungen mit sich bringt. Diese Entwicklung beeinflusst insgesamt den Sitzungsablauf auf negative Weise.

Zudem wird der Aufgabenkreis des Ausschusses durch die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, die in absehbarer Zeit in Kraft treten werden, noch erhöht. Beide Fakultativprotokolle sehen spezifische Berichtslegungspflichten der Vertragstaaten vor. Österreich hat die Fakultativprotokolle am 6. September 2000 in New York unterzeichnet. Die Einleitung der Ratifikation des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde vom Ministerrat am 11. September 2001 genehmigt (Punkt 14 des Beschl. Prot. Nr. 67).

Das Komitee erfüllt über die Berichtsprüfung hinaus wichtige, für die konkrete Umsetzung des Übereinkommens zentrale Aufgaben, wie die Erarbeitung von generellen Leitlinien für Vertragsstaaten im Bereich der Kinderrechte und eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, anderen auf dem Gebiet der Menschenrechte relevanten VN-Vertragsorganen, Spezialberichterstattern und Sonderbeauftragten. Auch steht zu erwarten, dass dem Komitee durch den ursprünglich für Mitte September 2001 geplanten, auf Grund der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 jedoch vertagten Weltkindergipfel der Vereinten Nationen neue Aufgaben erwachsen werden.

Um die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben auf Grund des dem Komitee zugrunde liegenden Mandats auch in Zukunft sicherzustellen, ist ein rasches In-Kraft-Treten der Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens aus Sicht der Österreichischen Bundesregierung auch im Hinblick auf die außen­politische Prioritätensetzung Österreichs im Kinderrechtsbereich angezeigt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung der Änderung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass diese in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.