Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel I


Arbeitsinspektionsgesetz 1993


§ 4 Abs. 6 letzter Satz:

§ 4 Abs. 6 letzter Satz:


Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin oder der nach Abs. 5 beauftragten Person gegenüber durch einen vom Bundesminister für Arbeit und Soziales ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.


§ 4 Abs. 7 zweiter und dritter Satz:

§ 4 Abs. 7 zweiter Satz:


Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen. Stehen einer Teilnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin wichtige Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine ausreichend informierte Person beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.

Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten.


§ 5 Abs. 6:

§ 5 Abs. 6:


(6) Wenn nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorganes für die Arbeitnehmer/innen bereitgestelltes Trinkwasser oder in der Betriebsstätte an sie verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die hiefür zuständige Behörde zu erstatten.

Entfällt.


§ 7 Abs. 3:

§ 7 Abs. 3:


(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (§ 14 Abs. 1), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

Entfällt.


§ 7 Abs. 4 erster Satz:

§ 7 Abs. 4 erster Satz:


(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG.

(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 gilt § 48 AVG.


§ 9 Abs. 2:

§ 9 Abs. 2:


(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.


§ 9 Abs. 3a:

§ 9 Abs. 3a:


Neu.

(3a) Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 21 Abs. 2 VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.


§ 9 Abs. 4 zweiter Satz:

§ 9 Abs. 4 zweiter Satz:


Eine Ablichtung der Anzeige ist den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden.

Eine Ablichtung der Anzeige ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden.


§ 10 Abs. 1 zweiter Satz:

§ 10 Abs. 1 zweiter Satz:


Eine Ablichtung des Antrages ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.

Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.


§ 10 Abs. 7 letzter Satz:

§ 10 Abs. 7 letzter Satz:


Über Berufungen gegen solche Bescheide des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Bescheid eine gewerbliche Betriebsanlage betrifft, sonst der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Entfällt.


§ 15 Abs. 3:

§ 15 Abs. 3:


(3) Die Vorladung und Vernehmung von Personen gemäß § 7 Abs. 3, die nicht im Aufsichtsbezirk, im örtlichen Wirkungsbereich oder in der Stadt, in der das nach Abs. 1 zuständige Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben, hat über Ersuchen des zuständigen Arbeitsinspektorates jenes Arbeitsinspektorat vorzunehmen, in dessen Aufsichtsbezirk die zu vernehmende Person ihren Aufenthalt hat.

Entfällt.


§ 18 Überschrift:

§ 18 Überschrift:


Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen


§ 18 Abs. 2:

§ 18 Abs. 2:


(2) Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung im Einzelfall unbedingt erfordert.

(2) Ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 18a:

§ 18a:


Neu.

Gemeinsame Besichtigungen


 

§ 18a. Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, mit der zuständigen Arbeiterkammer durchgeführt werden. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung nach § 5 Abs. 1 Z 1 AKG, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige nach § 9 Abs. 2 oder 3, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.


§ 20 Abs. 4:

§ 20 Abs. 4:


(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.


§ 20 Abs. 5:

§ 20 Abs. 5:


(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekannt gewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.


§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. c:

§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. c:


              c) entgegen § 4 Abs. 7 letzter Satz nicht dafür sorgt, daß die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;

              c) entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;


§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. b):

§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. b:


              b) entgegen § 4 Abs. 7 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt;

Entfällt.


§ 24 Abs. 4:

§ 24 Abs. 4:


Neu.

(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.


§ 25 Abs. 3:

§ 25 Abs. 3:


Neu.

(3) Es treten


 

        1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,


 

        2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001.


§ 27 Z 1, 2 und 3:

§ 27 Z 1, 2 und 3:


§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:


        1. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

Entfällt.


        2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

        2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;


        3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

        3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


Artikel II


ArbeitnehmerInnenschutzgesetz


7. Abschnitt

7. Abschnitt


Präventivdienste

Präventivdienste


§ 73.       Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74.       Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.       Sicherheitstechnische Zentren

§ 76.       Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 77.       Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§ 77a.     Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78.       Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78a.     Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78b.    Unternehmermodell

§ 79.       Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 80.       Arbeitsmedizinische Zentren

§ 81.       Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 82.       Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner

§ 83.       Gemeinsame Bestimmungen

§ 84.       Aufzeichnungen und Berichte

§ 85.       Zusammenarbeit

§ 86.       Meldung von Mißständen

§ 87.       Abberufung

§ 88.       Arbeitsschutzausschuß

§ 89.       Zentren der Unfallversicherungsträger

§ 90.       Verordnungen über Präventivdienste

§ 73.       Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74.       Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.       Sicherheitstechnische Zentren

§ 76.       Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 77.       Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 77a.     Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78.       Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78a.     Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78b.    Unternehmermodell

§ 79.       Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 80.       Arbeitsmedizinische Zentren

§ 81.       Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 82.       Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

§ 82a.     Präventionszeit

§ 82b.    Sonstige Fachleute

§ 83.       Gemeinsame Bestimmungen

§ 84.       Aufzeichnungen und Berichte

§ 85.       Zusammenarbeit

§ 86.       Meldung von Missständen

§ 87.       Abberufung

§ 88.       Arbeitsschutzausschuss

§ 88a.     Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 89.       Zentren der Unfallversicherungsträger

§ 90.       Verordnungen über Präventivdienste


§ 2 Abs. 8 erster Satz:

§ 2 Abs. 8 erster Satz:


Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist.

Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.


§ 4 Abs. 2 erster Satz:

§ 4 Abs. 2 erster Satz:


Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.


§ 8 Abs. 2 Z 3 und 4:

§ 8 Abs. 2 Z 3 und 4:


        3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

        3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und


        4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

        4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.


§ 8 Abs. 5:

§ 8 Abs. 5:


(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.


§ 10 Abs. 2 Z 2 und 3:

§ 10 Abs. 2 Z 2 und 3:


        2. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Entfällt.


        3. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß Z 2.

        3. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.


§ 14 Abs. 2 erster Satz:

§ 14 Abs. 2 erster Satz:


Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen.

Entfällt.


§ 14 Abs. 3:

§ 14 Abs. 3:


(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.


§ 15 Abs. 3:

§ 15 Abs. 3:


(3) Arbeitnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(3) Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutz­einrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.


§ 31 Abs. 1 erster Satz:

§ 31 Abs. 1 erster Satz:


Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.


§ 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5:

§ 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5:


        3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.

        3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.


        4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

        4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.


        5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

        5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.


§ 35 Abs. 2:

§ 35 Abs. 2:


(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.


§ 35 Abs. 4 Z 2 und 3:

§ 35 Abs. 4 Z 2 und 3:


        2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und

        2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und


        3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.

        3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.


§ 35 Abs. 5 erster Satz:

§ 35 Abs. 5 erster Satz:


Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.

Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein.


§ 37 Abs. 5 erster Satz:

§ 37 Abs. 5 erster Satz:


Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen.

Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen.


§ 40 Abs. 3 Z 1 und 2:

§ 40 Abs. 3 Z 1 und 2:


        1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder

        1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde kommen fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder


        2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

        2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.


§ 40 Abs. 4 zweiter Satz:

§ 40 Abs. 4 zweiter Satz:


Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:


§ 40 Abs. 5:

§ 40 Abs. 5:


(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.


§ 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5:

§ 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5:


        1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;

Entfällt.


        2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempflindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;

Entfällt.


        5. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;

Entfällt.


§ 41 Abs. 4 Z 1 und 2:

§ 41 Abs. 4 Z 1 und 2:


        1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des
Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.

        1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.


        2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.

        2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder
deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.


§ 53 Abs. 9:

§ 53 Abs. 9:


(9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Z 4 ASVG darstellt.

(9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 ASVG darstellt.


§ 58 Abs. 3:

§ 58 Abs. 3:


(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.

Entfällt.


§ 62 Abs. 5 zweiter Satz:

§ 62 Abs. 5 zweiter Satz:


Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.


§ 62 Abs. 6:

§ 62 Abs. 6:


(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 36/1999, über verantwortliche Personen anzuwenden sind.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, über verantwortliche Personen anzuwenden sind.


§ 63 Abs. 3 zweiter Satz:

§ 63 Abs. 3 zweiter Satz:


Zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß § 6 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, heranzuziehen, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.

Zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, heranzuziehen, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.


§ 68 Abs. 6 letzter Satz:

§ 68 Abs. 6 letzter Satz:


Neu.

Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.


§ 73 Abs. 1 erster Satz:

§ 73 Abs. 1 erster Satz:


Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.

Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.


Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte


§ 77. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

 

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:

Anzahl der Arbeitnehmer:                                                                        Stunden:

 11 bis 15...........................................................................................................    13

 16 bis 20...........................................................................................................    18

 21 bis 25...........................................................................................................    23

 26 bis 30...........................................................................................................    28

 31 bis 40...........................................................................................................    36

 41 bis 50...........................................................................................................    46

 51 bis 60...........................................................................................................    56

 61 bis 70...........................................................................................................    66

§ 77. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

        1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,

        2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

        3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

        4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

      4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

        5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

        6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

        7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

        8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.


 71 bis 80...........................................................................................................  76

 


 81 bis 90...........................................................................................................  86

 


 91 bis 100.........................................................................................................        96

 


101 bis 150.......................................................................................................... 126

 


(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1 000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 50 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1 001 bis 1 100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 1 048 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 72 Stunden pro Kalenderjahr.

 


(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens vier Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.

 


(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

 


        1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,

 


        2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

 


        3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeits­inspektorat,

 


        4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

 


      4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

 


        5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

 


        6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,

 


        7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

 


        8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

 


§ 77a Abs. 2 zweiter Satz:

§ 77a Abs. 2 zweiter Satz:


Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen.

Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:


§ 77a Abs. 7:

§ 77a Abs. 7:


(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder geschützte Werkstätten.

(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.


§ 78 Abs. 3 zweiter Satz:

§ 78 Abs. 3 zweiter Satz:


Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.

Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 Z 27b bestraft wurde.


§ 78a Abs. 2 letzter Satz:

§ 78a Abs. 2 zweiter und letzter Satz:


Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt.

Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 81 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.


§ 78a Abs. 7:

§ 78a Abs. 7:


(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:

(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:


        1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

        1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,


        2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

        2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,


        3. Anschriften der Arbeitsstätten und

        3. Anschriften der Arbeitsstätten und


        4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

        4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.


§ 78a Abs. 8:

§ 78a Abs. 8:


(8) Des weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.

(8) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleis­tungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.


§ 79 Abs. 2:

§ 79 Abs. 2:


(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.

(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.


§ 79 Abs. 3:

§ 79 Abs. 3:


(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.


§ 81 Abs. 3 Z 1:

§ 81 Abs. 3 Z 1:


        1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,

        1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,


Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner

Tätigkeiten der Arbeitsmediziner


§ 82. (1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:

Anzahl der Arbeitnehmer:                                                                        Stunden:

 11 bis 15...........................................................................................................    9

 16 bis 20........................................................................................................... ........................................................................................................................... 12

 21 bis 25........................................................................................................... ........................................................................................................................... 15

 26 bis 30........................................................................................................... ........................................................................................................................... 19

 31 bis 40........................................................................................................... ........................................................................................................................... 24

 41 bis 50........................................................................................................... ........................................................................................................................... 30

 51 bis 60........................................................................................................... ........................................................................................................................... 37

 61 bis 70........................................................................................................... ........................................................................................................................... 44

 71 bis 80........................................................................................................... ........................................................................................................................... 50

 81 bis 90........................................................................................................... ........................................................................................................................... 57

 91 bis 100......................................................................................................... ........................................................................................................................... 64

101 bis 150.......................................................................................................... ........................................................................................................................... 84

(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1 000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 33 Stunden pro Kalenderjahr.
Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1 001 bis 1 100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 711 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich  für
je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 66 Stunden pro Kalenderjahr.

§ 82. In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

        1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,

        2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

        3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeits­inspektorat,

        4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

      4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

        5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

        6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,

        7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

        8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

        9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und

      10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.


(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.

 


(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

 


        1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,

 


        2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

 


        3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

 


        4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

 


      4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

 


        5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,

 


        6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,

 


        7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

 


        8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,

 


        9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und

 


      10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.

 


§ 82a:

§ 82a:


Neu.

Präventionszeit


 

§ 82a. (1) Sofern § 77a nicht anderes bestimmt, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.


 

(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt


 

        1. für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer,


 

        2. für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer.


 

Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeit für die jeweilige Arbeitsstätte sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderungen der der Berechnung zugrunde gelegten Arbeitnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.


 

(3) Für jeden Arbeitnehmer, der mindestens 50-mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 354/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 leistet, erhöht sich die jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden pro Kalenderjahr.


 

(4) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende Präventivdienstbetreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.


 

(5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindes­tens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.


 

(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.


 

(7) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner kann auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.


§ 82b:

§ 82b:


Neu.

Sonstige Fachleute


 

§ 82b. (1) Der Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten
sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.


 

(2) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.


 

(3) § 84 Abs. 1 gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. § 84 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt.


 

(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. § 84 Abs. 2 zweiter Satz gilt.


§ 83 Abs. 3:

§ 83 Abs. 3:


(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

Entfällt.


        1. für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren sowie deren jeweilige Einsatzzeiten,

 


        2. für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, sofern nicht ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren oder den Namen der natürlichen Person, die das Unternehmermodell gemäß § 78b wahrnimmt,

 


        3. Änderungen der gewählten Betreuungsform, jeden Wechsel der Präventivfachkräfte sowie wesentliche Änderungen der Einsatzzeit.

 


§ 83 Abs. 4 zweiter und dritter Satz:

§ 83 Abs. 4 zweiter und dritter Satz:


Übersteigt die Mindesteinsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit, sind weitere Präventivfachkräfte in der zur Erfüllung der Mindesteinsatzzeit erforderlichen Anzahl zu bestellen. Wenn die Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit nicht übersteigt, darf sie auf mehrere Präventivfachkräfte aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.

Entfällt.


§ 84 Abs. 1 letzter Satz:

§ 84 Abs. 1 letzter Satz:


Neu.

Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger im Betrieb zu übergeben.


§ 84 Abs. 2 zweiter Satz:

§ 84 Abs. 2 zweiter Satz:


Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuß einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln.

Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.


§ 84 Abs. 3 erster Satz:

§ 84 Abs. 3 erster Satz:


Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.

Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.


§ 84 Abs. 4 Z 3:

§ 84 Abs. 4 Z 3:


        3. welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.

        3. welche Präventionszeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.


§ 88:

§ 88:


Arbeitsschutzausschuß

Arbeitsschutzausschuss


§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.

§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.


(2) Der Arbeitschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die innerbetriebliche Zusammenarbeit in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu erarbeiten.


(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:

        1. der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,

        2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,

        3. die Sicherheitsfachkräfte,

        4. die Arbeitsmediziner und das Fachpersonal,

        5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,

        6. Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane,

        7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Umweltschutzes.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

        1. Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person;

        2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten;

        3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter;

        4. der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter;

        5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;

        6. je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane.


(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.


(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(5) Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:


 

        1. Ort und Zeit der Sitzung;


 

        2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;


 

        3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.


(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.


(7) Entspricht der Arbeitgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

        1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

        2. die Beratungsgegenstände;

        3. die Namen der Anwesenden;

        4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.


(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Arbeitgeber gemäß § 82b Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.


(9) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, so ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß gehören neben dem Arbeitgeber und Vertretern der zuständigen Belegschaftsorgane die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 


§ 88a:

§ 88a:


Neu.

Zentraler Arbeitsschutzausschuss


 

§ 88a. (1) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 88 Abs. 2 gilt. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.


 

(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:


 

        1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers;


 

        2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;


 

        3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.


 

(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:


 

        1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Arbeitgebers;


 

        2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;


 

        3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.


 

(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Arbeitsstätten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden.


 

(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 88 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.


 

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:


 

        1. Ort und Zeit der Sitzung;


 

        2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;


 

        3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.


 

(7) § 88 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.


§ 90 Abs. 1 Z 4 und 5:

§ 90 Abs. 1 Z 4 und 5:


        4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht;

Entfallen.


        5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.

 


§ 90 Abs. 2:

§ 90 Abs. 2:


(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 77 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstättten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

Entfällt.


§ 90 Abs. 3:

§ 90 Abs. 3:


(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 82 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen, sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindesteinsatzzeiten vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

Entfällt.


§ 90 Abs. 4:

§ 90 Abs. 4:


(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.

Entfällt.


§ 93 Abs. 1 Z 5:

§ 93 Abs. 1 Z 5:


        5. bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen im Sinne des § 46 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,

        5. bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 66 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,


§ 93 Abs. 1 Z 9:

§ 93 Abs. 1 Z 9:


Neu.

        9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935.


§ 93 Abs. 3:

§ 93 Abs. 3:


(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung von in Abs. 1 angeführten Anlagen.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.


§ 94 Abs. 1 Z 4:

§ 94 Abs. 1 Z 4:


        4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,

        4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz und dem Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,


§ 94 Abs. 1 Z 8 und 9:

§ 94 Abs. 1 Z 8 und 9:


Neu.

        8. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,


 

        9. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.


§ 95 Abs. 3 erster Satz:

§ 95 Abs. 3 erster Satz:


Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeteten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn


§ 95 Abs. 3 Z 1:

§ 95 Abs. 3 Z 1:


        1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

Entfällt.


§ 95 Abs. 6:

§ 95 Abs. 6:


(6) In Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Abs. 3 genehmigt werden, wenn

        1. zum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,

        2. diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 sind, und

        3. der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.

(6) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.


§ 95 Abs. 7 letzter Satz:

§ 95 Abs. 7 letzter Satz:


Neu.

Wird eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen, beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.


§ 98:

§ 98:


Sonstige Meldepflichten

Sonstige Meldepflichten


§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

        1. Arbeiten in Druckluft,

        2. Taucherarbeiten und

        3. sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist,

        4. Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.

(2) Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.


(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

 


(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

 


§ 99 Abs. 2:

§ 99 Abs. 2:


(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide der Bergbehörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


§ 99 Abs. 3 Z 2:

§ 99 Abs. 3 Z 2:


        2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,

        2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,


§ 99 Abs. 3 Z 6:

§ 99 Abs. 3 Z 6:


        6. bei der Post- und Telegraphenverwaltung und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,

        6. bei der Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,


§ 101 Abs. 1 Z 3:

§ 101 Abs. 1 Z 3:


        3. die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3, sowie die Meldepflicht gemäß § 98,

        3. die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3,


§ 101 Abs. 1 Z 4:

§ 101 Abs. 1 Z 4:


        4. Ausnahmen im Sinne des § 100.

        4. Arbeiten im Sinne des § 98 Abs. 3 sowie den Inhalt der Meldung.


§ 103:

§ 103:


Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Entfällt.


§ 103. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

 


(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

 


(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.

 


(4) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 werden mit Außerkrafttreten der Verordnung gegenstandslos.

 


(5) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.

 


§ 104:

§ 104:


Sicherheitsvertrauenspersonen

Entfällt.


§ 104. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 


        1. Die gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 


        2. Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.

 


        3. Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.

 


        4. Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

 


§ 105 Abs. 1:

§ 105 Abs. 1:


(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Arbeitsmitteln und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.

(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, dass die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.


§ 105 Abs. 2:

§ 105 Abs. 2:


(2) Abs. 1 gilt nicht für Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen betreffend Arbeitsmittel, die auf Grund der gemäß § 109 weitergeltenden Bestimmungen durchzuführen sind.

Entfällt.


§ 106 Abs. 3:

§ 106 Abs. 3:


(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

        1. Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt § 3, für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2, für Fußböden in Betriebsräumen § 6, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7, für die Beleuchtung der Arbeitsräume § 9, für das Klima in Arbeitsräumen § 12, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen § 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen § 19 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 19 Abs. 2 AAV.

        2. Für die Belichtung der Arbeitsräume gilt § 8 AAV mit der Maßgabe, daß die Genehmigung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.

        3. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und § 28 AAV. § 21 AAV gilt mit der Maßgabe, daß in Abs. 2 die Worte „im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.

        4. § 10 AAV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und für Arbeitsstätten im Freien mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und daß die Worte „im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes“ entfallen.

(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:

        1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 und 3.

        2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 10.

        3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.

        4. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.


        5. Für die Warnbeleuchtung in Betriebsräumen gilt § 11 AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Außmaß für eine Warnbeleuchtung im Sinne des § 11 AAV zu sorgen.

 


        6. Für die Lüftung von Arbeitsräumen gilt § 13 AAV. In anderen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 13 AAV gesorgt ist.

 


        7. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 AAV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 18 AAV zu sorgen.

 


        8. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 63 und 64 AAV.

 


§ 106 Abs. 4:

§ 106 Abs. 4:


(4) Wurde eine Arbeitsstätte in Gebäuden auf Grund einer bundesgesetzlichen Bewilligung bereits vor dem 1. Jänner 1984 genutzt, so gilt im Rahmen dieser Bewilligung abweichend von Abs. 3:

        1. Anstelle des § 3 Abs. 1 und 2 AAV gilt für den Luftraum in Arbeitsräumen § 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 31/1965, und anstelle des § 13 AAV für die Lüftung § 15 ADSV.

        2. § 8 Abs. 1 AAV betreffend die Sichtverbindung, § 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit, § 23 Abs. 2 AAV erster Satz betreffend die Bemessung der Notausgänge, § 26 Abs. 6 AAV betreffend die brandhemmende Ausführung zusätzlicher Stiegen und § 28 Abs. 1 und 5 AAV betreffend die Notstiegen sind nicht anzuwenden.

Entfällt.


§ 106 Abs. 5:

§ 106 Abs. 5:


(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden, die zumindest seit 31. Dezember 1983 ohne wesentliche Änderung oder Erweiterung genutzt werden, und für die vor dem 1. Jänner 1984 keine bundesgesetzliche Bewilligung erforderlich war.

Entfällt.


§ 106 Abs. 6:

§ 106 Abs. 6:


(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.

Entfällt.


§ 106 Abs. 7:

§ 106 Abs. 7:


(7) Für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, gilt abweichend von Abs. 3 anstelle des § 4 AAV für die Raumhöhe § 3 ADSV.

Entfällt.


§ 107 Abs. 1:

§ 107 Abs. 1:


(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 74 bis 78 und 80 AAV als Bundesgesetz.

(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“.


§ 107 Abs. 4:

§ 107 Abs. 4:


(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gelten §§ 81 und 82 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 5 AAV gilt mit der Maßgabe, daß „Betrieb“ und „feste Betriebsstätte“ jeweils durch „Arbeitsstätte“ ersetzt werden.

Entfällt.


§ 107 Abs. 5:

§ 107 Abs. 5:


(5) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten ist § 82 AAV nicht anzuwenden.

Entfällt.


§ 108 Abs. 2:

§ 108 Abs. 2:


(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 83 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 1 und 3 bis 6 AAV, für Toiletten § 85 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AAV, für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 dritter bis letzter Satz und Abs. 2 bis 6 AAV und für Wohnräume § 88 AAV als Bundesgesetz.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“.


§ 108 Abs. 3:

§ 108 Abs. 3:


(3) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten sind abweichend von Abs. 2 § 85 Abs. 3 und 5 AAV, § 86 Abs. 8 AAV, § 87 Abs. 2 AAV und § 88 Abs. 1 AAV nicht anzuwenden.

Entfällt.


§ 109 Abs. 2:

§ 109 Abs. 2:


(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 AAV als Bundesgesetz.


§ 109 Abs. 3:

§ 109 Abs. 3:


(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen:

Entfällt.


        1. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985, 667/1987 und 669/1989. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

 


        2. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/
1983.

 


§ 109 Abs. 4:

§ 109 Abs. 4:


(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/
1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84 (Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8 (Preßluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln), § 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96 bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit Fahrzeugen).

Entfällt.


§ 109 Abs. 5:

§ 109 Abs. 5:


(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als Bundesgesetz:

Entfällt.


        1. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

 


        2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

 


        3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM, und

 


        4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.

 


§ 109 Abs. 6 zweiter bis fünfter Satz:

§ 109 Abs. 6 zweiter bis fünfter Satz:


… Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden. Im Bereich von Eisenbahnen können wiederkehrende Prüfungen auch von Personen durchgeführt werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, geführt werden. Für diese Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8.

Entfallen.


§ 109 Abs. 7:

§ 109 Abs. 7:


(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten:

Entfällt.


        1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

 


        2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

 


        3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

 


        4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/
1994,

 


        5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/
1994,

 


        6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

 


        7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

 


        8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,

 


        9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995.

 


§ 110 Abs. 5:

§ 110 Abs. 5:


(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.

Entfällt.


§ 110 Abs. 8:

§ 110 Abs. 8:


(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis Abs. 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.


§ 111 Abs. 1 Z 1, 2 und 3:

§ 111 Abs. 1 Z 1, 2 und 3:


        1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

        1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, dass die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,


        2. die §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

        2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, dass die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.


        3. die §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

        3. die §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/
1976, mit der Maßgabe, dass die Merkblätter gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.


§ 112 Abs. 1a:

§ 112 Abs. 1a:


(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

Entfällt.


§ 112 Abs. 2:

§ 112 Abs. 2:


(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei
Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Entfällt.


        1. Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1988, als Bundesgesetz.

 


        2. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß § 56 dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.

 


§ 113 Abs. 2 Z 1 und 2:

§ 113 Abs. 2 Z 1 und 2:


        1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975;

        2. die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982.

        1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;

        2. die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte Satz entfällt.


§ 113 Abs. 5:

§ 113 Abs. 5:


(5) Für die Fachkenntnisse bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(5) Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.


§ 114 Abs. 4 Z 2 und 7:

§ 114 Abs. 4 Z 2 und 7:


        2. § 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

        2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,


        3. bis 6. …

        3. bis 6. …


        7. §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

        7. §§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,


§ 115 Abs. 2:

§ 115 Abs. 2:


(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5:

Entfällt.


        1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

 


        2. Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22 c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

 


§ 115 Abs. 3 erster Satz:

§ 115 Abs. 3 erster Satz:


(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.


§ 115 Abs. 4:

§ 115 Abs. 4:


(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50 mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22 c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Entfällt.


§ 116 Abs. 3:

§ 116 Abs. 3:


(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

Entfällt.


        1. Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1999 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

 


        2. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 1. Jänner 1999 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nach­weise sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

 


        3. Am 1. Jänner 1999 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Der Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

 


§ 116 Abs. 4:

§ 116 Abs. 4:


(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

Entfällt.


§ 116 Abs. 5 zweiter Satz:

§ 116 Abs. 5 zweiter Satz:


Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit In-Kraft-Treten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.


§ 118 Abs. 1:

§ 118 Abs. 1:


(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.

Entfällt.


§ 118 Abs. 3 Z 2:

§ 118 Abs. 3 Z 2:


        3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige“, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen“.

Entfällt.


§ 119 Abs. 1:

§ 119 Abs. 1:


(1) Die §§ 3 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.


§ 121:

§ 121:


Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Entfällt.


§ 121. (1) Für Arbeitsstätten, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet werden, bleiben bis zum Inkrafftreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 39/1974, in Geltung.

 


(2) § 18 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften, Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen als Bedienungsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

 


§ 122 Abs. 4:

§ 122 Abs. 4:


(4) Druckgaspackungen:

Entfällt.


Die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992, ausgenommen § 38, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

 


§ 122 Abs. 6:

§ 122 Abs. 6:


(6) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt sowie §§ 36, 37, 38 und 42 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV, BGBl. Nr. 4/1994, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung. Für Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8 dieses Bundesgesetzes.

Entfällt.


§ 123 Abs. 1:

§ 123 Abs. 1:


(1) Azetylenverordnung:

Entfällt.


        1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, nach Maßgabe der Z 2 als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

 


        2. Abweichend von § 4 gelten die in Z 1 angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.

 


        3. Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.

 


§ 123 Abs. 2 Z 1:

§ 123 Abs. 2 Z 1:


        1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

        1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 44, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.


§ 125 Abs. 7:

§ 125 Abs. 7:


(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.


§ 126 Abs. 2 erster Satz:

§ 126 Abs. 2 erster Satz:


Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn

Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn


§ 126 Abs. 2 Z 1:

§ 126 Abs. 2 Z 1:


        1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

Entfällt.


§ 129 erster Satz:

§ 129 erster Satz:


In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.


§ 130 Abs. 1 Z 27:

§ 130 Abs. 1 Z 27:


      27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,

      27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,


§ 130 Abs. 1 Z 27c und Z 27d:

§ 130 Abs. 1 Z 27c und Z 27d:


Neu.

    27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,


 

    27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,


§ 130 Abs. 1 Z 32:

§ 130 Abs. 1 Z 32:


      32. Aushang- und Auflagepflichten verletzt.

Entfällt.


§ 130 Abs. 4 erster Satz:

§ 130 Abs. 4 erster Satz:


Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 3 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 3 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen


§ 130 Abs. 4 Z 4:

§ 130 Abs. 4 Z 4:


        4. eine Schutzvorrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzvorrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,

        4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,


§ 130 Abs. 7:

§ 130 Abs. 7:


Neu.

(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.


§ 131 Abs. 6:

§ 131 Abs. 6:


Neu.

(6) Es treten


 

        1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 Z 2, § 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 83 Abs. 3, 90 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 2, 3 und 4, 95 Abs. 3 Z 1, 115 Abs. 2 und 4, 116 Abs. 3 und 4, 126 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 Z 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5, 10 Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 37 Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 53 Abs. 9, 62 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 77, 77a Abs. 2, 78 Abs. 3, 78a Abs. 2, 7 und 8, 79 Abs. 2 und 3, 81 Abs. 3 Z 1, 82, 82a, 82b, 83 Abs. 4, 84 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 88, 88a, 93 Abs. 1 Z 5 und 9 und Abs. 3, 94 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, 95 Abs. 3, 6 und 7, 98, 99 Abs. 3 Z 2 und 6, 101 Abs. 1 Z 3 und 4, 113 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 115 Abs. 3, 116 Abs. 5, 119 Abs. 1, 125 Abs. 7, 126 Abs. 2, 129 sowie 130 Abs. 1 Z 27, 27c, 27d und 31, Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 4 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001.


§ 132:

§ 132:


(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.

§ 132. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder spezifische Regelungen erforderlich sind.


(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:

        2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

        3. zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        4. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

        5. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

        6. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Verordnungen nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,

        7. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:

        1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

        2. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

        3. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminis­ter für Inneres,

        4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


Artikel III


Bauarbeitenkoordinationsgesetz


§ 1 Abs. 3 Z 2:

§ 1 Abs. 3 Z 2:


        2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;

        2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;


§ 2 Abs. 1:

§ 2 Abs. 1:


(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.


§ 2 Abs. 2:

§ 2 Abs. 2:


(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.


§ 2 Abs. 6:

§ 2 Abs. 6:


(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.


§ 2 Abs. 7:

§ 2 Abs. 7:


(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.


§ 3 Abs. 1:

§ 3 Abs. 1:


(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.


§ 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2


(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.

(2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sons­tige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.


§ 3 Abs. 3:

§ 3 Abs. 3:


(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.


§ 3 Abs. 4:

§ 3 Abs. 4:


(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungs­arbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungs­arbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.


§ 3 Abs. 5:

§ 3 Abs. 5:


(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.


§ 5 Abs. 3 Z 4:

§ 5 Abs. 3 Z 4:


        4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

        4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.


§ 5 Abs. 4 erster Satz:

§ 5 Abs. 4 erster Satz:


Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren.

Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren.


§ 7 Abs. 3:

§ 7 Abs. 3:


(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:

        1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;

        2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

        1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;

        2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;

        3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;


 

        4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;


 

        5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;


 

        6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;


 

        7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.


§ 7 Abs. 6a:

§ 7 Abs. 6a:


Neu.

(6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.


§ 8 Abs. 2:

§ 8 Abs. 2:


(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.

(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.


§ 8 Abs. 6:

§ 8 Abs. 6:


(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.


§ 10 Abs. 2:

§ 10 Abs. 2:


Neu.

(2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.


§ 11 Abs. 3:

§ 11 Abs. 3:


Neu.

(3) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


§ 12 Abs. 3 Z 1 und 2:

§ 12 Abs. 3 Z 1 und 2:


        1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

        1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,


        2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

        2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.