803 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 28. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tier­transportgesetz – Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsord­nung 1960, das Tiertransportgesetz – Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbe­förderungs­gesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Eisenbahn­gesetz 1957, das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, das Hochleistungsstrecken­gesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahn­beförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatz­protokoll, das Bundesgesetz zu Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffs­vermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, das March­feldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Techno­logie – EUGVIT)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel      Gegenstand

      1          Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

      2          Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

      3          Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

      4          Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft

      5          Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

      6          Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

      7          Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße

      8          Änderung des Führerscheingesetzes

      9          Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

     10          Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

     11          Änderung der 3. KFG-Novelle

     12          Änderung der 4. KFG-Novelle

     13          Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

     13a        Änderung des Containersicherheitsgesetzes

     14          Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

     15          Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn

     16          Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

     17          Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

     18          Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

     19          Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

     20          Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes

     21          Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regional­verkehrs

     22          Änderung des Schifffahrtsgesetzes

     23          Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird

     24          Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasser­straßen

     25          Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatz­protokoll

     26          Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

     27          Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt

     28          Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein­kommens

     29          Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes

     30          Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

     31          Änderung des Telekommunikationsgesetzes

     32          Änderung des Amateurfunkgesetzes

     33          Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes

     34          Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

     35          Änderung des Postgesetzes

     36          Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

     37          Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

     38          Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

     39          Änderung des Bundesgesetzes über die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

     40          Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie – EUGVIT)

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 werden der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“ und der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.

2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“ ersetzt.

2. Im § 20 werden die Beträge „300 000 S (21 801,85 Euro)“ durch den Betrag „21 801 Euro“ ersetzt.

3. Im § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

2

Artikel 3

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „600 Millionen Schilling“ durch den Betrag „43 603 700 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 15 wird als „Abs. 1“ bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft

Das Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 1 werden der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“, der Betrag „70 000 S“ durch den Betrag „5 087 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

3. Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999 wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 15 Abs. 1

100 000

7 267

§ 15 Abs. 2

5 000

363

§ 15 Abs. 2 letzter Satz

20 000

1 453

§ 15 Abs. 4

5 000

363

§ 15a

20 000

1 453

2. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:


 

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 4 Abs. 5b

500

36

§ 99 Abs. 1

16 000

1 162

§ 99 Abs. 1

80 000

5 813

§ 99 Abs. 1a

12 000

872

§ 99 Abs. 1a

60 000

4 360

§ 99 Abs. 1b

8 000

581

§ 99 Abs. 1b

50 000

3 633

§ 99 Abs. 2

500

36

§ 99 Abs. 2

30 000

2 180

§ 99 Abs. 2a

3 000

218

§ 99 Abs. 2a

30 000

2 180

§ 99 Abs. 2b

10 000

726

§ 99 Abs. 3

10 000

726

§ 99 Abs. 4

1 000

72

§ 100 Abs. 3

18 000

1 308

§ 100 Abs. 5a

500

36

2. Nach § 103 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e angefügt:

„(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße

Das Tiertransportgesetz – Straße BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 16 Abs. 1

5 000

363

§ 16 Abs. 1

1 000

72

§ 16 Abs. 2

3 000

218

§ 16 Abs. 2

10 000

726

§ 16 Abs. 3

10 000

726

§ 16 Abs. 3

50 000

3 633

§ 16 Abs. 5

10 000

726

2. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 37 Abs. 1

500

36

§ 37 Abs. 1

30 000

2 180

§ 37 Abs. 3

5 000

363

§ 37 Abs. 4

10 000

726

§ 37 Abs. 6

1 000

72

§ 37 Abs. 7

10 000

726

§ 37a

3 000

218

§ 37a

50 000

3 633

2. Nach § 43 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 9 Abs. 9

230

16

§ 23 Abs. 1

100 000

7 267

§ 23 Abs. 2

10 000

726

§ 23 Abs. 4

5 000

363

§ 23 Abs. 4

20 000

1 453

§ 24

20 000

1 453

2. Der bisherige Text des § 28 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 40a Abs. 4

10 000

726

§ 40b Abs. 7

480

34,88

§ 41 Abs. 3a

800

58

§ 48a Abs. 3

2 000

145

§ 48a Abs. 4

200

14

§ 57a Abs. 1

400

29

§ 129 Abs. 1

37 500

2 725

§ 134 Abs. 1

30 000

2 180

§ 134 Abs. 3

500

36

§ 134 Abs. 3b erster Satz

300

21

§ 134 Abs. 3b zweiter Satz

1 000

72

§ 134 Abs. 4

10 000

726

2. § 40b Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder abzurunden.“

3. Nach § 135 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der 3. KFG-Novelle

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 253/1984 und BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

Art. III Abs. 5 erster Satz

100

7

Art. III Abs. 5 zweiter Satz

300

21

2. Nach Art. III Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3

Artikel 12

Änderung der 4. KFG-Novelle

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeich­nung „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

Art. IV Abs. 5 erster Satz

300

21

Art. IV Abs. 5 zweiter Satz

1 000

72

2. Nach Art. IV Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 108/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Bestimmungen des GGBG treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeich­nung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Bestimmung des GGBG

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 5 Abs. 8 Z 1

5 000

363

§ 5 Abs. 8 Z 2

2 500

181

§ 8 Abs. 10

1 500

109

§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a

1 200

87

§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b

2 400

174

§ 9 Abs. 4 Z 2

2 400

174

§ 11 Abs. 7

8 000

581

§ 14 Abs. 8

4 000

290

§ 27 Abs. 1

10 000 bis 600 000

726 bis 43 603

§ 27 Abs. 2

1 000 bis 50 000

72 bis 3 633

§ 27 Abs. 2

5 000 bis 50 000

363 bis 3 633

§ 27 Abs. 4

bis 100 000

bis 7 267

§ 27 Abs. 4

bis 30 000

bis 2 180

2. Nach Art. IV Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:

         „3. § 5 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 9 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 8, § 27 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13a

Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Das Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 werden im Abs. 6 der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ und der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „145 Euro“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 4 wird wird der Betrag „1 500 S“ ersetzt durch den Betrag „109 Euro“.

3. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „50 000 S“ ersetzt durch den Betrag „3 633 Euro“.

4. Dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 14a. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 86 werden im Abs. 1 und 3 der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, im Abs. 2 der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 Euro“ und im Abs. 6 Z 3 der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 Euro“ ersetzt.

2. In den §§ 87 und 88 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“, und im § 88 Abs. 3 der Betrag „500 000 S“ durch den Betrag „36 336 Euro“ ersetzt.

3. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726 728 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn

Das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19 Abs. 1, 2 und 3 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 633 Euro“, der Betrag „70 000 S“ durch den Betrag „5 087 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 4, 5 und 6 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, der Betrag „15 000 S“ durch den Betrag „1 090 Euro“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 wird der Betrag „sechs Millionen Schilling“ durch den Betrag „436 037 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag „363 364 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726 728 Euro“ ersetzt.

2. Im § 3a Abs. 1 und 4 wird der Betrag „23 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1 671 475 185 Euro“ ersetzt.“

3. Im § 6 wird im Abs. 1 der Betrag „12 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „872 074 010 Euro“, und im Abs. 2 der Betrag „83 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „6 031 845 235 Euro“ und der Betrag „10 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726 728 341 Euro“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro)“ durch die Wortfolge „268 526 122 Euro“ ersetzt.“

2. Im § 21 Abs. 6 Z 3 wird der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes

Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 29 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 105 Abs. 2 wird der Betrag „200 S“ durch den Betrag „14 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs

Das Bundesgesetz über den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr 1999, BGBl. I Nr. 204, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird im Abs. 2 der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1 453 456 Euro“ ersetzt.

2. Im § 26 wird im Abs. 3 der Betrag „80 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5 813 826 Euro“ ersetzt.

3. Im § 34 wird der Betrag „1 Schilling“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeich­nung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 42 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 42 Abs. 3

10 000

726

 

700 000

50 870

§ 72 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 88 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 97 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 114 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 138 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

§ 147 Abs. 1

1 000

72

 

50 000

3 633

2. Dem § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 403/1974, wird wie folgt geändert:

1. In Art. II § 1 Abs. 1 wird der Betrag „79 785 753 S“ durch den Betrag „5 798 256 Euro“ und der Betrag „37 441 434 S“ durch den Betrag „2 720 975 Euro“ sowie der Betrag „117 227 187 S“ durch den Betrag „8 519 231 Euro“ ersetzt.

2. In Art. II wird § 2 zu § 2 Abs. 1 und nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. In der Anlage („Aufgliederung der im Art. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des Bundes“) treten zu dem in Spalte 1 angeführten Betreff an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Spalte 1
Betreff

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

Hafen Linz

39 889 858,77

2 898 909

 

22 245 870,78

1 616 670

 

62 135 729,55

4 515 579

Hafen Wien

37 482 536,77

2 723 962

 

14 250 084,66

1 035 594

 

51 732 621,43

3 759 556

Hafen Krems

2 413 357,95

175 385

 

945 479,—

68 710

 

3 358 836,95

244 096

insgesamt

79 785 753,49

5 798 256

 

37 441 434,44

2 720 975

 

117 227 187,93

8 519 231

Artikel 24

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143/1983, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 9. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 608/1988, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 900/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt

Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens

Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, BGBl. Nr. 274/1982, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschifffahrts-Übereinkommen (Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG), BGBl. Nr. 387/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „100 000 S“ durch den Betrag „7 267 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

Das Bundesgesetzes über die Schaffung einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanal­systems (Marchfeldkanalgesetz), BGBl. Nr. 507/1985, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 495/
1990, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „2,86 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „207 844 305,72 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 31


Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32 /2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 wird der Betrag von „250 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „18 168 208 Euro“ ersetzt.

2. In § 104 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.

3. In § 104 Abs. 2 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 267 Euro“ ersetzt.

4. In § 104 Abs. 3 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 336 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Amateurfunkgesetzes

Das Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 180 Euro“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes

Das Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 2 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1.In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „750 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „54 504 625 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „21 801 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 werden der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „36 Euro“, der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ und der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 633 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11a Abs. 2 wird der Betrag „zwei Milliarden Schilling“ durch den Betrag „145 345 668 Euro“, der Betrag „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag „3 633 641 Euro“ und der Betrag „100 Millionen Schilling“ durch den Betrag „7 267 283 Euro“ ersetzt.

2. Im § 11a Abs. 3 wird der Betrag „1,5 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „109 009 251 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt:

§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „8 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „581 382 673 Euro“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „70 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5 087 098 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 Million Schilling“ durch den Betrag „72 672 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund

Das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird der Betrag „5 240 805,25 S“ durch den Betrag „380 864 Euro“ ersetzt.


2. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift angefügt:

In-Kraft-Treten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.

4

(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Mit der physischen Einführung des Euro am 1. Jänner 2002 wird der Euro mit seiner Untereinheit Cent die alleinige Währung in den Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion sein. Gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2001 bestehen, automatisch als solche auf die Euroeinheit zu verstehen. Bei der Umrechnung sind die Umrechnungs- und Rundungsregeln der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro anzuwenden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität sollen jedoch Gesetze und Verordnungen, die Schillingbeträge oder Schillingverweise enthalten, auf Eurobeträge und Euroverweise umgestellt werden. Außerdem ist es in den meisten Fällen nicht opportun, eine bloße Umrechnung und Rundung des Schillingbetrages auf volle Centbeträge vorzunehmen. Vielmehr sind einige Eurobeträge auch zu glätten, um ihre Anwendbarkeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen. Eine solche Glättung ist nur im Wege einer Neufestsetzung des Betrages in Euro möglich.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit die Änderung eines Großteils der im Ressortbereich betroffenen Gesetze im Wege einer Sammelnovelle vorgenommen. Nicht erfasst sind die Gesetze des Bereiches Bundesstraßen, da dort bereits alle Euro–umstellungen abgeschlossen sind. Weiters ist die Euroumstellung der in den Zuständigkeitsbereich der Obersten Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz fallenden Gebühren und Entgelte ausgenommen, da für diese derzeit eine Neukonzeption in Vorbereitung ist (Patentamts- und Gebührennovelle 2000), mit der gleichzeitig auch die erforderliche Euroumstellung erfolgen wird.

Lösung:

Umrechnung, Rundung und Glättung aller derzeit in Gesetzen enthaltenen Schillingbeträge und Schillingverweise.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Da versucht wurde, bei der Rundung/Glättung möglichst nahe an den mathematischen Umrechnungswert zu kommen, wird es zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen kommen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorgabe der Umstellung auf Eurobeträge durch Beitritt Österreichs zur Währungsunion.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997), Art. 2 (Änderung des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes), Art. 3 (Änderung des Flughafen-Bodenabferti­gungsgesetzes) und Art. 4 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft), Art. 5 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996), Art. 6 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960), Art. 7 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße), Art. 8 (Änderung des Führerscheingesetzes), Art. 9 (Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995), Art. 11 (Änderung der 3. KFG-Novelle) und Art. 12 (Änderung der 4. KFG-Novelle), Art. 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Art. 13a (Änderung des Containersicherheitsgesetzes), Art. 14 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957), Art. 15 (Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn), Art. 16 (Änderung des Hochleis­tungsstreckengesetzes), Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“), Art. 18 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes), Art. 19 (Änderung des Bundesbahngesetzes 1992), Art. 20 (Änderung des Eisenbahnbeförderungs­gesetzes) Art. 31 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes), Art. 32 (Änderung des Amateur­funkgesetzes), Art. 33 (Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes), Art. 34 (Änderung des Fern­sprechentgeltzuschussgesetzes), Art. 35 (Änderung des Postgesetzes), Art. 36 (Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion), Art. 37 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungs­gesetzes), Art. 38 (Änderung des Innovations- und Technologiefonds­gesetzes) und Art. 39 (Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Art. 40 (Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund):

Die Geldbeträge wurden auf volle Euro abgerundet. Diese Maßnahme wurde aus Gründen der Rechtsklarheit und der leichteren Handhabbarkeit von vollen Eurobeträgen gesetzt. Auch wird das Vertrauen der Bürger in die neue Währung durch die übersichtlicheren, auf volle Euro gerundeten Beträge gesteigert.

Zu Art. 10 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Die Schillingbeträge wurden mit der Ausnahme § 40b Abs. 7, der auf zwei Cent genau umgerechnet wurde, ebenfalls auf volle Euro abgerundet. Der im § 40b Abs. 7 genannte Betrag ist für die Vornahme einer Zulassung oder die Ausgabe von Probekennzeichen vorgesehen. Die auf Cent genaue Umrechnung wurde mit der Versicherungswirtschaft akkordiert, da die Versicherungsunternehmen die Vornahme der Zulassung durchführen.

Zu Art. 21 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs):

Dieses Bundesgesetz enthält in erster Linie Geldbeträge für eine allfällige Förderung von Ver­kehrsdienstleistungen durch den Bund, im § 34 wird der Betrag von S 1 unter Heranziehung der Rundungsregeln einer genauen Umrechnung unterzogen, da eine Abrundung bei einem so niedrigen Betrag nicht sinnvoll erscheint.

Zu Art. 30 (Änderung des Marchfeldkanalgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Einleitungsteil):

Der genannte Betrag basiert auf Punkt 4 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG vom 19. September 1985, geändert und ergänzt am 12. April 1990 – Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems –, deren Abschluss vom Nationalrat gemäß BGBl. Nr. 508/1985 und BGBl. Nr. 494/1990 verfassungsmäßig genehmigt wurde, und bedarf daher der exakten Währungsumrechnung.