806 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 5. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.“

2. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Sicherheitsdirektion für das Gebiet eines Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Sicherheitsdirektion ist der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

3.§ 94 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel II

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)

Einrichtung des Bundeskriminalamtes

§ 1. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

Organisation des Bundeskriminalamtes

§ 2. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.

(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.

(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entschei­dungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.


Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertra­genen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Inter­nationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

           1. die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz,

           2. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5 Waffengesetz 1996 und

           3. die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz.

(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminal­polizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisa­tionseinheit mit deren Wahrnehmung.

Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben

§ 5. (1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich der Bundesminister für Inneres bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei (Abs. 2), insbesondere wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel erforderlich sind oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern bietet, zur Besorgung vorbehalten.

(2) Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes

§ 6. Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:

           1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,

           2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegen­heiten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Verordnungen

§ 9. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Verweisungen

§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Vorblatt

Problem:

Die für die Bekämpfung überregionaler und schwerwiegender Kriminalität benötigten Ressourcen sind auf die Sicherheitsbehörden zum Teil derart verteilt, dass sie schwer in konzentrierter und koordinierter Weise einsetzbar sind.

Ziele der Gesetzesinitiative:

Das BKA-G ist Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei. Mit der Errichtung des Bundes­kriminalamtes soll eine Einrichtung geschaffen werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwer­wiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichen Kooperation geeignet ist. Die wesentlichen Ziele sind der Abbau bestehender Doppelgleisigkeiten und die Verbesserung der Auf­gabenwahrnehmung im Rahmen einer spezialisierten Zentralstelle, die Einrichtung eines SPOC (Single Point of Contact), die Steuerung und Koordinierung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Ausübung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ sowie eine Steigerung der Effizienz durch Ressourcen­bündelung.

Inhalt:

Das Gesetzesvorhaben regelt die Einrichtung des Bundeskriminalamtes als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und bestimmt die Grundzüge seiner Organisation, und zwar mit Abweichungen vom sonst für Bundesministerien vorgesehenen Aufbau. Der Entwurf bestimmt zudem, welche Aufgabenbereiche der Sicherheits- und Kriminalpolizei und der internationalen polizei­lichen Amtshilfe aus Effektivitätsgründen dem Bundeskriminalamt vorbehalten sind oder durch Verordnung vorbehalten werden können.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Zieles stehen nicht zur Verfügung.

EU-Konformität:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Das künftige Bundeskriminalamt wird die Aufgaben der heutigen Gruppe II/D (Kriminalpolizei) sowie von Teilen der Gruppe II/C (Staatspolizei) des Bundesministeriums für Inneres, Teile der Tätigkeits­bereiche des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung sowie der Wirtschaftspolizei der Bundespolizeidirektion Wien und im Bereich der Observation Aufgaben der Bundespolizeidirektionen und Landesgendarmeriekommanden übernehmen. Personal und Sachmittel für die oben angeführten Organisationseinheiten sind bereits im Budget des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen. Die Ausstattung des Bundeskriminalamtes wird daher in wesentlichen Bereichen durch Umschichtung von Personal und bereits vorhandener Sachmitteln erfolgen können. Darüber hinausgehende Kosten für die Errichtung des BKA werden durch Einsparungen in anderen Budgetbereichen des Innenressorts auszugleichen sein. Das Gesetzesvorhaben wird daher bei einer Gesamtbetrachtung kostenneutral umgesetzt werden können.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Entwurf des Bundeskriminalamt-Gesetzes ist Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei. Mit der Errichtung des Bundeskriminalamtes soll eine Einrichtung geschaffen werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwerwiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichen Kooperation geeignet ist. Zudem soll die Regelung den besonderen Stellenwert, den diese polizeiliche Tätigkeit in der Bundesverwaltung einnimmt, betonen und eine Option für zukünftige Reformen sowohl bei der Exekutive als auch im Bereich des Strafprozessrechts bieten.

Die wesentlichen Ziele sind der Abbau bestehender Doppelgleisigkeiten und die Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer spezialisierten Zentralstelle, die Einrichtung eines SPOC (Single Point of Contact), die Steuerung und Koordinierung der Sicherheitsbehörden und Sicherheits­dienststellen bei der Ausübung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ sowie eine Steigerung der Effizienz durch Ressourcenbündelung.

Das Bundeskriminalamt wird als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, jedoch mit Abweichungen vom sonst für Bundesministerien vorgesehenen Aufbau, einge­richtet. Die Eingliederung des Bundeskriminalamtes im Organisationsverband der obersten Sicherheits­behörde hat den Vorteil, dass ihm hiermit „automatisch“ alle in Materiengesetzen zur Erfüllung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben vorgesehenen Befugnisse und Ermächtigungen zur Verwendung personenbezogener Daten zur Verfügung stehen und das Bundeskriminalamt – falls erforderlich – auch Weisungen an nachgeordnete Sicherheitsbehörden erteilen kann. Eine Änderung der durch Art. 78a B-VG vorgegebenen Struktur der Sicherheitsbehörden wird dadurch nicht bewirkt.

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die verfassungsgesetzliche Ermächtigung nach Art. 77 Abs. 2 B-VG.

Von der Erstellung einer Textgegenüberstellung wird abgesehen, da diese lediglich eine geringfügige Ergänzung beziehungsweise Änderung in den §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz erfassen würde.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel I:

Zu § 14 Abs. 2 SPG:

Nach geltendem Recht kann der Bundesminister für Inneres einen Aufgabenvorbehalt nur für die Sicherheitsdirektion eines Bundeslandes vorsehen. Die vorgeschlagene Änderung erweitert die Ermächtigung, indem sich auch der Bundesminister für Inneres selbst Aufgaben vorbehalten kann (zu möglichen Gründen für eine solche Vorgangsweise siehe auch die Erläuterungen in Art. II zu § 5 BKA-G).

Zu Artikel II:

Zu § 1:

Die Bestimmung legt den Zweck der Einrichtung des Bundeskriminalamtes dar, nämlich die Verbesse­rung der überregionalen Bekämpfung von Kriminalität durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen und Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz sowie die Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit (siehe auch das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999).

Das Bundeskriminalamt wird als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtet. Das Bundeskriminalamt entfaltet seine Tätigkeit daher unter Leitung und gemäß den Weisungen des Bundesministers für Inneres und des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit. Die Organisationsgewalt des Bundesministers für Inneres (Art. 77 Abs. 3 B-VG) bleibt daher uneingeschränkt erhalten.

Zu § 2:

Das Bundeskriminalamt soll von einem Direktor geleitet werden. Ihm obliegt auch die Gestaltung der inneren Organisation des Bundeskriminalamtes. Soweit es im Interesse einer effizienten Kriminalitäts­bekämpfung erforderlich erscheint, kann er auch eine organisatorische Struktur vorsehen, die von der nach § 7 BMG für Bundesministerien festgelegten abweicht. Neben Überlegungen der Zweckmäßigkeit hat er hierbei auch auf Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung Bedacht zu nehmen.

Die dem Bundeskriminalamt ex lege (siehe § 4) sowie sonst nach der Geschäftseinteilung des Innenressorts zugewiesenen Aufgaben verteilt der Direktor in einer eigenen Geschäftseinteilung auf dessen Organisationseinheiten.

Die Regelung in Abs. 4 entspricht jener gemäß § 7 Abs. 12 Bundesministeriengesetz 1986.

Zu § 3:

Die Regelungsvorschläge über die Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes sind grundsätzlich an jene des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 12 Abs. 2) angelehnt. Durch die Ermächtigung wird dem Direktor ein besonderer Gestaltungsspielraum bei der Verwendung des dem Bundeskriminalamt zugewiesenen Personals eingeräumt. Alle Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsbesorgung des Bundeskriminal­amtes ergehen im Namen des Bundesministers für Inneres. Weiters kann der Direktor bestimmte Bedienstete des Bundeskriminalamts ermächtigen, auch andere besonders geeignete Bedienstete des Amtes mit der Genehmigung für den Bundesminister für Inneres zu betrauen.

Der Bundesminister für Inneres kann auf die Gestaltung der Geschäftsordnung (und auch der Geschäfts­einteilung) durch das ihm von der Verfassung eingeräumte Weisungsrecht gegenüber dem Direktor des Bundeskriminalamtes Einfluss nehmen.

Zu § 4:

In vielen völkerrechtlichen Normen und gemäß der völkerrechtlichen Übung ist für die internationale Zusammenarbeit regelmäßig das Tätigwerden einer einzigen nationalen Zentralstelle vorgesehen. Auch in anderen EU-Staaten üben diese Funktionen regelmäßig kriminalpolizeiliche Zentralstellen (zB das BKA Wiesbaden oder NCIS-London) aus, sodass der Vorschlag in Abs. 1 den internationalen Beispielen folgt.

Die internationale Polizeikooperation stellt zudem eine wesentliche Kernaufgabe einer kriminalpolizei­lichen Zentralstelle dar und hängt eng mit der Besorgung nationaler Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes, wie etwa dem Kampf gegen organisierte Kriminalität und Drogenhandel im Bundesgebiet, zusammen. Daher behält der Gesetzesentwurf den Betrieb des „Interpol-Büros“ und des so genannten Sirene-Büros für den Datenaustausch im Zusammenhang mit Fahndungsmaßnahmen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen (vgl. BGBl. III Nr. 90/1997) sowie der nationalen Stelle gegenüber Europol (vgl. Art. 4 Europol-Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998) ex lege dem Bundeskriminalamt vor.

Abs. 2 sieht für bestimmte kriminal- und sicherheitspolizeiliche Tätigkeiten im nationalen Bereich vor, dass diese kraft Gesetzes vom Bundeskriminalamt wahrzunehmen sind. Sowohl die Zentralstellen­funktionen nach Abs. 1 als auch jene nach Abs. 2 übt das Bundeskriminalamt – da es eine Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ist – für den Bundesminister für Inneres aus.

Weitere Zentralstellenfunktionen erhält das Bundeskriminalamt, wenn sich der Bundesminister für Inneres die Besorgung bestimmter kriminalpolizeilicher Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 BKA-G oder bestimmter sicherheitspolizeilicher Angelegenheiten gemäß § 14 Abs. 2 SPG vorbehält. Keine Aufgabenzuweisung an das Bundeskriminalamt erfolgt jedoch, wenn der Bundesminister für Inneres ausdrücklich eine andere Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit deren Wahrnehmung betraut.

Zu § 5:

Ebenso wie gemäß § 14 Abs. 2 SPG in sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten (siehe auch die SPG-Änderung gemäß Art. I des Entwurfes) kann sich der Bundesminister für Inneres nach Abs. 1 des Entwurfes die Besorgung bestimmter kriminalpolizeilicher Angelegenheiten vorbehalten. Ein Zuständigkeitsvorbehalt soll zulässig sein, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die für die Ermittlungen erforderlichen Kenntnisse und/oder Mittel eine Spezialisierung erfordern (dies wäre etwa im Bereich der Bekämpfung von Wirtschafts- oder Computerkriminalität denkbar) oder wenn es notwendig wird, überregional kriminalpolizeiliche Maßnahmen zu setzen.

Der Vorbehalt bewirkt die Unzuständigkeit anderer Sicherheitsbehörden als dem Bundesminister für Inneres. Sofern der Bundesminister für Inneres in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres nicht Anderes anordnet, sind diese Angelegenheiten innerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom Bundeskriminalamt zu besorgen (vgl. § 4 Abs. 3).

Abs. 2 definiert die Kriminalpolizei als Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechts­pflege (siehe auch § 1 Abs. 1 Z 2 PolKG). Näher konkretisiert wird dieser Aufgabenbereich erst durch die Normen der Strafprozessordnung 1975 und allenfalls durch strafrechtliche Nebengesetze.


Zu § 6:

Die Regelung sieht für ausgewählte Bereiche, nämlich in grundsätzlichen Angelegenheiten des kriminal­technischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes sowie in grundsätzlichen Angelegenheiten betreffend die Organisation und Führung der Kriminalpolizei, ein besonderes Anhörungsrecht des Direktors des Bundeskriminalamtes vor.