807 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (565 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza

Der Abschluss des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung, des Art. I des Bundesverfassungs­gesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung des Beitrittsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthält das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998.

Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Beitrittsvertrages und des Vertrages von Amsterdam ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den Vertrag von Nizza gemeinschaftliches Primärrecht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechts­technischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses des Vertrages von Amsterdam ergeben haben. Es soll daher auch der Abschluss des Vertrages von Nizza auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erfolgen und von einer ausdrücklichen Bezeichnung des Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“ abgesehen werden.

Die Formulierung des Entwurfes folgt im Wesentlichen der des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam. Art. 1 Abs. 3 stellt klar, dass die Abs. 1 und 2 Sonder­bestimmungen zu den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge sind; soweit in Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, bleiben diese Bestimmungen (wie zB Art. 49 Abs. 1
B-VG) jedoch anwendbar.

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Caspar Einem, Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Peter Pilz, Dr. Andreas Khol, Dr. Josef Cap, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Peter Schieder, Wolfgang Jung und Dr. Michael Krüger sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (565 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                        Dr. Michael Spindelegger                                                     Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann