811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (513/A) der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz)

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben am 26. September 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht.

Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

„In Österreich sind eine Reihe von Freiwilligen-Organisationen tätig, in denen ehrenamtlich Bürger im Interesse der Allgemeinheit Leistungen erbringen, die besonders im Rettungswesen, beim Katastrophen­schutz, im Sozialbereich, in der Kultur, im Sport, im Umweltschutz, in der Jugend- und Altenbetreuung usw. zum Tragen kommen. Daneben werden auch in Freiwilligen-Initiativen in diesen Bereichen anerkennenswerte Leistungen für das Gemeinwohl erbracht.

Diese Organisationen und Initiativen der so genannten Bürgergesellschaft (,,civil society“) leisten auf privater und freiwilliger Grundlage wichtige Beiträge zum Gemeinwohl, zur Lebenshilfe, zur Demokratie.

Ragen in diesen Organisationen und Initiativen Leistungen bei Angelegenheiten, die von gesamt­staatlicher Bedeutung sind oder die sachlich dem Kompetenzbereich des Art. 10 B-VG zuzuordnen sind, besonders hervor, sollen diese durch Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens angemessen gewürdigt werden.

Kompetenzrechtlich ist die Regelung der Verleihung von Ehrenzeichen als Annex zu den jeweiligen Sachgebieten zu sehen. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich somit aus Art. 10 B-VG. Dies macht es jedoch erforderlich, die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens auf Bereiche zu beschränken, in denen dem Bund nach dem B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt.

Die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch den Bundeskanzler oder durch den für den Sachbereich, in dem die auszeichnungswürdigen Leistungen erbracht worden sind, zuständigen Bundes­minister.

Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und über das Verleihungs­verfahren werden, wie in anderen Ehrenzeichengesetzen, durch Verordnung näher festgelegt. Im Interesse der Bundeseinheitlichkeit der Gestaltung und der Vergabe der Ehrenzeichen ist vorgesehen, dass diese Verordnung die Bundesregierung erlässt.

§ 5 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein verliehenes Ehrenzeichen wieder aberkannt werden kann. Eine derartige Regelung ist in den anderen Ehrenzeichengesetzen nicht enthalten, hat sich aber auf Grund der praktischen Erfahrungen als notwendig erwiesen.

Der durch die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand fällt kaum ins Gewicht, da einerseits auf Grund der Anforderungen nicht mit einer großen Anzahl von Verleihungen zu rechnen ist und damit die in den Ressorts bereits mit der Verleihung von Ehrenzeichen befassten Organisationseinheiten diese zusätzlichen Aufgaben ohne weiteres mitbesorgen können. Auch die Kosten für die Herstellung des Ehrenzeichens fallen kaum ins Gewicht und dürften nach den bisherigen Erfahrungen bei ähnlichen Abzeichen pro Stück zirka 80 € betragen. Die Anführung einer exakten Anzahl von Verleihungen, die von den sachlich zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung abhängt, kann naturgemäß aus heutiger Sicht nicht genau angegeben werden. Die Bedeckung der Kosten ist durch die jeweiligen Ressortbudgets gegeben.“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Mag. Johann Maier, Peter Schieder, Karl Donabauer, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Michael Krüger, MMag, Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Andreas Khol und DDr. Erwin Niederwieser sowie der Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mehrstimmig angenommen.

Ein vom Abgeordneten Dr. Josef Cap eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichen­gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

§ 2. Das Bundes-Ehrenzeichen wird natürlichen Personen verliehen.

§ 3. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

§ 4. Das Bundes-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über.

§ 5. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

§ 6. Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeu­tung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 3 dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.