813 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (723 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungs­vollstreckungsgesetz 1991 geändert werden sowie das Verwaltungsentlastungsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsverfahrensnovelle 2001)

In den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist anlässlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eine Anpassung der Geldbeträge vorzunehmen. Darüber hinaus sollen im Hinblick auf aktuelle, teils divergente Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Klarstellungen vorgenommen werden. Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und der Gemeinden über den Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Durch die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen insbesondere bei den Unabhängigen Verwaltungs­senaten in den Ländern ergeben sich potentielle finanzielle Entlastungen der Länder, durch die Neu­regelung der Zustellungen auf Grund von Ersuchen ausländischer Behörden Mehrbelastungen der Länder, die nicht konkret bezifferbar sind. Es ist jedoch zu erwarten, dass sowohl Entlastungen als auch Mehrbelastungen in einem unbedeutenden Ausmaß erfolgen werden.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Johann Maier und Dr. Michael Krüger sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Dr. Michael Krüger brachten einen Abänderungsantrag ein. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der geltende Art. XII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG weist zwei verschiedene als Abs. 11 bezeichnete Absätze auf. Art. XII EGVG enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen der Novellen dieses Gesetzes. Zunächst wurde durch Art. II Z 2 des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 24/2001, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und Kontrolle von Edel­metallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs­verfahrensgesetzen 1991 geändert wird, dem Art. XII Abs. 10 EGVG erstmals ein Abs. 11 angefügt. Durch Art. X Z 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001, wurde dem Art. XII EGVG
ein weiterer Abs. 11 angefügt. Dieses Gebrechen soll durch die beantragte Änderung beseitigt, die Absatzbezeichnung der in der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 vorgesehenen In-Kraft-Tretens-Bestimmung entsprechend geändert werden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordne­ten Dr. Andreas Khol und Dr. Michael Krüger mehrstimmig angenommen. Ein von der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Aus­schussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                       Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsver­fahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwal­tungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden sowie das Verwaltungsentlastungsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsverfahrensnovelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/
1998, wird wie folgt geändert:

1''. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“

2''. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.“

3''. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundes­ministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“

4''. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:

           1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.

           2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.“

5''. Der bisherige Text des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

1². Art. II Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;“

2². Art. II Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. des Österreichischen Staatsarchives;“

3². Art. II Abs. 2 Z 24 entfällt.

4². In Art. II Abs. 2 Z 37 entfällt die Wortfolge „der schiedsgerichtlichen Ausschüsse“.

5². In Art. II Abs. 2 Z 39 entfällt die Wortfolge „und der Kommission gemäß § 54a ZDG“.

6². In Art. VI Abs. 4 wird der Ausdruck „1 500 S“ durch den Ausdruck „109 Euro“ ersetzt.

7². In Art. VII wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

8². In Art. IX Abs. 1 wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“, der Ausdruck „15 000 S“ durch den Ausdruck „1 090 Euro“ sowie der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

9². In Art. XII erhält der durch Art. X Z 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001, angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“. Dem Art. XII wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Art. II Abs. 2 Z 5, 37 und 39, Art. VI Abs. 4, Art. VII und Art. IX Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 24 außer Kraft. Art. II Abs. 2 Z 4 in der Fassung des vorgenannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1³. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.“

2³. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.“

3³. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.“

4³. In § 34 Abs. 2 und § 35 wird jeweils der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

5³. In § 51b Z 1 und 53a Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz:

„Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

6³. In § 51b Z 2 zweiter Satz und § 53a Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „den Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „das zuständige Mitglied“ ersetzt.

7³. § 67d lautet:

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

           1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

           2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

           3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.“

8³. § 76 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.“

9³. § 79a Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.“

10. § 82 Abs. 5 wird aufgehoben.

11³. Dem § 82 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert:

1´. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertrags­staaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“

2´. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

3´. In § 13 wird der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7 Euro“ ersetzt.

4´. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

5´. § 37 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“

6´. In § 37a Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „2 500 S“ durch den Ausdruck „180 Euro“ ersetzt.

7´. § 37a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.“

8´. In § 37a Abs. 5 wird der Ausdruck „drei“ durch den Ausdruck „sechs“ ersetzt.

9´. In § 47 werden in Abs. 1 der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ sowie der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“, in Abs. 2 der Ausdruck „2 000 S“ durch den Ausdruck „145 Euro“ ersetzt.


10`. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;“

11`. In § 49a Abs. 1 wird der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro“ ersetzt.

12`. In § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „22 Euro“ ersetzt.

13`. In § 50 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „Täter“ durch das Wort „Beanstandeten“ ersetzt.

14`. In § 51 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

15`. In § 51c wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

16`. In § 51e Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

17`. Dem § 54a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist  der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.“

18`. § 54c wird aufgehoben.

19`. In § 64 Abs. 2 werden der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ und der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „15 Euro“ ersetzt.

20`. Dem § 66b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“

2. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Aufhebung des Verwaltungsentlastungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz – V.E.G.), BGBl. Nr. 277/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13, 42 und 69 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

2. Im Übrigen tritt das Verwaltungsentlastungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.