814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 22. 10. 2001
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (670 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wurde von Österreich im Jahre 1989 unterzeichnet und 1998 ratifiziert (BGBl. III Nr. 164/1998). Das Übereinkommen regelt in ähnlicher Weise wie die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1998, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (Änderungsrichtlinie), ABl. Nr. L 202 vom 30. 7. 1997, Mindeststandards für grenzüberschreitend ausgestrahlte Fernsehprogramme, insbesondere in den Bereichen Jugendschutz, Werbung, Sponsoring und Entgegnungsrechte. Weiters enthält es eine Reihe von Programmgrundsätzen, wie etwa das Verbot zur Ausstrahlung von zu Rassenhass oder Gewalt aufrufenden Programmen.
Der urspüngliche
Text des Übereinkommens entsprach weit gehend der ersten Fassung der
Fernsehrichtlinie. Aus Anlass der Verabschiedung der
Änderungsrichtlinie, die in Österreich im Rundfunkgesetz BGBl.
Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 49/2000, im Kabel- und
Satellitenrundfunkgesetz BGBl. I Nr. 42/
1997 idF BGBl. I Nr. 49/2000, im Bundesgesetz über die Presse
und andere publizistische Medien (Mediengesetz) BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl.
I Nr. 75/2000 sowie im demnächst zur parlamentarischen
Beschlussfassung gelangenden Fernsehexklusivrechtegesetz umgesetzt wurde, hat
der Europarat das vorliegende Änderungsprotokoll zum
Fernsehübereinkommen erarbeitet mit dem Ziel, eine Harmonisierung mit
den Bestimmungen der Änderungsrichtlinie vorzunehmen.
Das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wurde am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedet. Das Änderungsprotokoll sieht für sein In-Kraft-Treten ein „Opting-Out“-Verfahren vor (Art. 35). Da Frankreich als Vertragspartei einen Einspruch gegen das In-Kraft-Treten erhoben hat, wird die völkerrechtliche Verbindlichkeit erst eintreten, wenn dieser Einspruch zurückgezogen wird. Eine frühere Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Österreich ist auf die im Zusammenhang mit der Durchführung der oben erwähnten Änderungsrichtlinie entstandenen Diskussionen unterblieben. In der Zwischenzeit sind die diesbezüglichen strittigen Punkte ausgeräumt und die Änderungsrichtlinie umgesetzt.
Das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen hat gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Beschlussfassung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist erforderlich, da sich die Bestimmungen des Änderungsprotokolls vorwiegend nicht an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane, sondern an die Vertragsparteien (Mitgliedstaaten) richten und deshalb nicht unmittelbar anwendbar sind. Das Änderungsprotokoll hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden durch das Änderungsprotokoll nicht berührt, eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.
Der Verfassungsausschuss hat den vorliegenden Staatsvertrag in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.
An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Peter Schieder, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Dr. Michael Krüger sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.
Weiters beschloss der Verfassungsausschuss, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (670 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Wien, 2001 10 17
Mag. Cordula Frieser Dr. Peter Wittmann
Berichterstatterin Obmann