819 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 10. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (695 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit durch das Abkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, in der Fassung des Abkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994, zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe­steuern und der Grundsteuern geregelt. Sowohl durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland als auch durch die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen des internationalen Steuervertragsrechts ist der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Es haben daher erstmals im Jänner 1996 in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stattgefunden. Die Verhandlungen wurden in Berlin und Wien fortgeführt und nach Paraphierung eines Entwurfes am 2. September 1999 im März 2000 mit der endgültigen Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuer­rechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992.

Die Doppelbesteuerung wird durch das Abkommen grundsätzlich von beiden Staaten durch Anwendung der Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vermieden. In bestimmten Fällen wird jedoch die einkommensteuerliche Doppelbesteuerung von beiden Staaten durch Anwendung der Anrechnungs­methode vermieden. In diesen, in Artikel 23 für beide Vertragsstaaten unterschiedlich geregelten Fällen dürfen die nach dem Abkommen im Quellenstaat zu besteuernden Einkünfte auch im Ansässigkeitsstaat der Einkommensbesteuerung unterzogen werden, wobei jedoch die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende Steuer des Ansässigkeitsstaates anzurechnen ist.

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschluss­fassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abkom­mens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (695 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2001 10 17

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann