824 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23.10.

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (742 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verfassungs­gerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradiogesetz, das Fernsehsignalge­setz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundes­gesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungs­fondsgesetz und das Bundesvergabege­setz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bun­deskanzleramtes); mit dem das Fachhochschulgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tier­versuchsgesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Kran­kenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemie­waffenkonvention-Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkredi­tierungsgesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetriebs­gesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das ERP-Fonds-Gesetz, das Kesselgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Maß- und Eichgesetz, das Normengesetz 1971, das Vermessungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlas­sungsgesetz, das Arbeitsmarktförde­rungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsge­setz, das Ausländerbeschäftigungs­gesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkam­mergesetz 1993, das Ingenieurgesetz 1990, die Gewerbe­ordnung 1994, das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das EU-Wettbewerbsgesetz, das Euro-Währungs­angabengesetz, das Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungs­gesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Gaswirt­schaftsgesetz, das Starkstromwegegesetz 1968, das Preistransparenzgesetz, das Berufsaus­bildungsgesetz, das Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, das Lagerstätten­gesetz und das Allgemeine österreichische Berggesetz geändert werden (2. Euro-Umstellungs­gesetz – Bund)


Am 1. Jänner 2002 wird der Euro mit seiner Untereinheit Cent auch physisch als allgemeines Zahlungs­mittel eingeführt. Die Mitgliedstaaten sind zwar nicht verpflichtet, ihre Rechtsordnungen diesbezüglich ausdrücklich umzustellen, da der Übergang automatisch erfolgt. Für die Rechtsadressaten und Rechts­anwender würde es aber im Bereich der Vollziehung eine massive Erhöhung der Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn der Gesetzgeber bei all jenen Bestimmungen, die sich auf Schillingbeträge beziehen, insbesondere bei Verwaltungsstrafen, keine Änderungen vornehmen würde. Es ist daher vor allem im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die gesetzlichen Bestimmungen, die Schilling­beträge enthalten, auf den Euro umzustellen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nunmehr die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer „Sammelnovelle“ ist beabsichtigt, diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzentwurfes umzusetzen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen dabei alle Rechtsvorschriften mit 1. Jänner 2002 ausdrücklich auf Eurobetragsangaben umgestellt werden. Den europarechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro bilden neben dem Titel VII des EG-Vertrages die Verordnung (EG): Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro sowie die Verordnung (EG): Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro. Die EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, wurde dem Umrechnungskurs zugrunde gelegt. Die Schilling­beträge wurden mit dem festgesetzten Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling) umgerechnet und gerundet. Insbesondere Strafbestimmungen werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie geglättet, wobei darauf geachtet wurde, dass es dabei nicht zu betragsmäßigen Erhöhungen kommt.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Durch die Euroumstellung entsteht grundsätzlich kein finanzieller Mehraufwand, da die Umstellung in Summe kostenneutral erfolgt. Mindereinnahmen durch die Glättung von Strafbeträgen nach unten sind im Hinblick darauf, dass es sich jeweils um Höchstbeträge handelt, nur in einem geringen Ausmaß zu erwarten.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 in Verhandlung genommen. Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.

Dieser Abänderungsantrag ist wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und Art. 2 (Änderung des Verwal­tungsgerichtshofgesetzes 1985):

Die gegenüber der Regierungsvorlage geänderte Fassung dieser Artikel berücksichtigt zunächst die Änderungen der Behördenorganisation im Bereich der Bundesstatistik durch das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 (Ersetzung des Begriffes ,Statistisches Zentralamt‘ durch den Begriff ,Bundesanstalt Statistik Österreich‘); ferner, dass es mit Abschaffung der Stempelmarken nicht mehr möglich sein wird, die Gebühr durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Die in der geltenden Fassung der §§ 17a Abs. 1 VerfGG 1953 und 24 Abs. 3 VwGG enthaltenen Verweisungen sollen durch generelle Verweisungsbestimmungen ersetzt werden.

Entsprechend § 8 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3, sollen die Gebühren als ,Eingabengebühren‘ bezeichnet werden, ein Begriff, der in der geltenden Fassung der §§ 17a VerfGG 1953 und 24 VwGG noch nicht verwendet wird.

Durch die Neufassung des § 24 Abs. 3 VwGG soll die in der Lehre strittige Rechtsfrage der Gebühren­pflicht der so genannten ,Sukzessivbeschwerde‘ im Sinne der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst werden (vgl. VwGH 27. 5. 1999, Z 99/16/0118; 5. 7. 1999, Z 99/16/0182; 17. 2. 2000, Z 2000/16/0050).

Schließlich sollen aus gegebenem Anlass einige Redaktionsversehen in der geltenden Fassung der §§ 17a VerfGG 1953 und 24 VwGG (obwohl es sich bei den gebührenpflichtigen Eingaben nicht notwendiger­weise um Beschwerden nach den Art. 144 und 131 B-VG handeln muss, werden in den §§ 17a Abs. 1 VerfGG 1953 und 24 Abs. 3 VwGG die Begriffe ,Beschwerdeführer‘ und ,Beschwerde­schrift‘ verwen­det) und in der Regierungsvorlage (obwohl die §§ 17a Abs. 2 VerfGG 1953 und 24 Abs. 4 VwGG eine Rundung auf Schilling vorsehen, ist deren Änderung in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen) bereinigt werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Außenhandelgesetzes), Art. 47 (Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984) und Art. 50 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Redaktionelle Änderungen und Betragsanpassungen an Referenzparagraphen.

Im Besonderen zu Art. 47 Z 1:

§ 9a Abs. 1 Z 8 legt zwei Obergrenzen im Zusammenhang mit Preisausschreiben (Gewinnspielen) fest. Einerseits darf der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S nicht überschreiben. Andererseits darf der fiktive Wert der einzelnen Teilnahmekarte nicht mehr als 5 S betragen. Der fiktive Wert einer Teil­nahmekarte ergibt sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise durch die Anzahl der ausgegebenen Teinahmekarten. Es wären daher maximal 60 000 Teilnahmekarten möglich. Folglich beträgt bei einem Wert eines Einzelloses von 0,36 Euro der Gesamtwert 21 600 Euro.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2001 10 17

                             Hermann Böhacker                                                              Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradiogesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundes­gesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungs­fondsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes); mit dem das Fachhochschulgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tier­versuchsgesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemie­waffenkonvention-Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkredi­tierungsgesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetriebs­gesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das ERP-Fonds-Gesetz, das Kesselgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Maß- und Eichgesetz, das Normengesetz 1971, das Vermessungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsmarktförde­rungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungs­gesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkam­mergesetz 1993, das Ingenieurgesetz 1990, die Gewerbeordnung 1994, das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das EU-Wettbewerbsgesetz, das Euro-Währungsangabengesetz, das Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Starkstromwegegesetz 1968, das Preistransparenzgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, das Lagerstättengesetz und das Allgemeine österreichische Berggesetz geändert werden (2. Euro-Umstellungsgesetz – Bund)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.     Gegenstand

1. Abschnitt

Bundeskanzleramt

(Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

   1.     Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

   2.     Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

   3.     Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

   4.     Änderung des Parteiengesetzes

   5.     Änderung des Mediengesetzes

   6.     Änderung des Privatradiogesetzes

   7.     Änderung des Fernsehsignalgesetzes

   8.     Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

   9.     Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater

10.     Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

11.     Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

2. Abschnitt

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

12.     Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

13.     Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

14.     Änderung des Studienberechtigungsgesetzes

15.     Änderung des Tierversuchsgesetzes

3. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

16.     Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

17.     Änderung des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes

18.     Änderung des Krankenanstaltengesetzes

4. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

19.     Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

20.     Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

21.     Änderung des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes

22.     Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991

23.     Änderung des Akkreditierungsgesetzes

24.     Änderung des Bauproduktegesetzes

25.     Änderung des Beschussgesetzes

26.     Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes

27.     Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

28.     Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

29.     Änderung des Kesselgesetzes

30.     Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

31.     Änderung des Maß- und Eichgesetzes

32.     Änderung des Normengesetzes 1971

33.     Änderung des Vermessungsgesetzes

34.     Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

35.     Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

36.     Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

37.     Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

38.     Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

39.     Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

40.     Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

41.     Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

42.     Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

43.     Änderung des Ingenieurgesetzes 1990

44.     Änderung der Gewerbeordnung 1994

45.     Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

46.     Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbwerbsbedin­gungen

47.     Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

48.     Änderung des EU-Wettbewerbgesetzes

49.     Änderung des Euro-Währungsangabengesetzes

50.     Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

51.     Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

52.     Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

53.     Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

54.     Änderung des Gastwirtschaftsgesetzes

55.     Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

56.     Änderung des Preistransparenzgesetzes

57.     Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

58.     Änderung des Bundesgesetzes über das Grubenwehrehrenzeichen

59.     Änderung des Lagerstättengesetzes

60.     Änderung des Allgemeinen österreichischen Berggesetzes

1. Abschnitt

Bundeskanzleramt

(Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 –  VfGG“

2. § 17a lautet:

„§ 17a. (1) Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungs­zwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einge­zahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit  Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“

3. In § 28 Abs. 1 wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 Euro“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 2 wird der Betrag „1 500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt.

5. § 89 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Titel und die §§ 17a, 28 Abs. 1 und 2 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

6. Nach § 90 wird folgender § 91 angefügt:

„§ 91. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:

           1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand;

           2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsge­richtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlag­scheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“

2. In § 33a wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.

3. § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. Nach § 73 wird folgender § 74 samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen

§ 74. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 6 wird der Ausdruck „260 S“ durch „18,89 Euro“ ersetzt.

2. In § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „260 000 S“ durch „18 890 Euro“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „130 000 S“ durch „9 445 Euro“ ersetzt.

4. § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteien­gesetz – PartG), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 lit. a wird der Betrag von „drei Millionen Schilling“ durch „218 019 Euro“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 14 010 294 Euro.“

3. § 2a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 1,4535 Euro multipliziert wird.“

4. § 4 Abs. 6 Z 11 lautet:

       „11. sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 72 672 Euro gesondert auszuweisen sind.“

5. In § 4 Abs. 7 wird der Betrag von „100 000 S“ durch „7 260 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt;

„(6) § 2 Abs. 2 und 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 6 Abs. 11 und § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 75/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

2. In § 44 Abs. 3 wird der Betrag von „2 000 S“ durch „145 Euro“ ersetzt.

3. In § 44 Abs. 4 erster und dritter Satz wird jeweils der Betrag von „1 000 S“ durch „72 Euro“ ersetzt.

4. In § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4 und § 49 wird jeweils der Betrag von „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

5. Der bisherige Text des Art. VIa erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 wird der Betrag von „50 000 S“ durch „3 600 Euro“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag von „100 000 S“ durch „7 260 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Fernsehsignalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (F-SG), BGBl. I Nr. 50/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird der Betrag von „100 000 S“ durch „7 260 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 5 wird der Betrag „693,4 Millionen Schilling“ durch den Betrag „50,391 Millionen Euro“ und in Abs. 6 Z 3 der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1,453 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 66 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Schilling“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.

3. § 73 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

„(9) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Abs. 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „1 839 Millionen Schilling“ durch den Betrag „133,645 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a. § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 wird der Betrag „12 000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt.

2. § 30 wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt:

„(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“

2. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 3 70 000 Euro ohne Umsatzsteuer,

           2. bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer,

           3. bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.“

3. § 37 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. der Haftungsrücklass in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und – wenn er 2 000 Euro unterschreitet – nicht einbehalten werden muss,“.

4. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.“

5. In den §§ 62 Abs. 1 Z 1 bis 3, 80, 86 Abs. 6 und 7, 88 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 91 Z 2 lit. a und b wird der Ausdruck „ECU“ durch „Euro“ ersetzt.

6. In § 89 Abs. 3 Z 7 lit. e wird der Ausdruck „§ 4“ durch „§ 9“ ersetzt.

7. In § 98 Abs. 6 hat der Ausdruck „50 000 S“ zu lauten „3 600 Euro“.

8. § 109 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages – beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote – mindestens 15 Millionen Euro beträgt.“

9. § 118 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60 000 Euro.“

10. In § 127 Abs. 1 hat der Ausdruck „50 000 S“ zu lauten „3 600 Euro“.

11. § 128 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 bis 3, 37 Abs. 3 Z 4, 42 Abs. 2, 62 Abs. 1 Z 1 bis 3, 80, 86 Abs. 6 und 7, 88 Abs. 1 Z 1 bis 3, 91 Z 2 lit. a und b, 89 Abs. 3 Z 7 lit. e, 98 Abs. 6, 109 Abs. 3 zweiter Satz, § 118 Abs. 3 und § 127 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

2. Abschnitt

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Artikel 12

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 fünfter Satz lautet:

„Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt, bedarf der Vertrags­abschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

2. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Studienberechtigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Uni­versitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 3 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 200 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Tierversuchsgesetzes

Das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/1999 wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“, die Betrags­angabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ und die Betragsangabe „25 000 S“ durch die Betragsangabe „1 800 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Artikel 16

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 wird die Betragsangabe „700 000 S“ durch die Betragsangabe „50 871 Euro“ und die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 267,3 Euro“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 3 wird die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 534,6 Euro“, die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 336,4 Euro“, die Betragsangabe „1 000 000 S“ durch die Betragsangabe „72 672,8 Euro“ und die Betragsangabe „2 000 000 S“ durch die Betrags­angabe „145 345,7 Euro“ ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 4 wird die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 267,3 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 12 erster Satz wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes

Das Bundes-Jugendvertretungsgesetz, BGBl. I Nr. 127/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Z 4 lit. f wird die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 534,6 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 13 erster Satz wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 135/2000 und BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert:

1. Titel

(Grundsatzbestimmungen)

1. In § 27a Abs. 1 wird die Betragsangabe „50 S“ durch die Betragsangabe „3,63 Euro“ ersetzt.

2. In § 27a Abs. 2 wird die Betragsangabe „20 S“ durch die Betragsangabe „1,45 Euro“ ersetzt.

3. In § 27a Abs. 4 entfällt die Wendung „wobei auf volle Schilling zu runden ist“.

4. In § 27a Abs. 5 wird die Betragsangabe „10 S“ durch die Betragsangabe „0,73 Euro“ ersetzt.

5. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kosten­deckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Gelangen LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.“

2. Titel

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

1. § 57 lautet:

§ 57. (1) Der Bund hat dem Strukturfonds gemäß § 56a jährlich die folgenden Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:

           1. 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages;

           2. 31 249 318,69 Euro;

           3. 127 177 459,79 Euro.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an den Strukturfonds gemäß § 56a jährlich Mittel in der Höhe von 83 573 759,29 Euro.

(3) Der Strukturfonds leistet an die Länder (Landesfonds) zur Finanzierung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:

           1. 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages;

           2. 23 982 035,28 Euro;

           3. 90 841 042,71 Euro;

           4. 127 177 459,79 Euro nach Maßgabe des § 59d und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen und allfälliger Mittel für die Anstaltspflege österreichischer PatientInnen im Ausland.“

2. § 59 Abs. 6 Z 1 und 2 lauten:

„(6) Die Mittel des Strukturfonds gemäß § 57 Abs. 3 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:

           1. Zunächst sind von den 127 177 459,79 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgender­maßen zu verteilen:

                a) 3 633 641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich,

               b) 4 360 370,05 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark,

                c) 3 633 641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.

           2. Sodann sind von den verbleibenden 115 549 806,32 Euro die Mittel zur Förderung des Trans­plantationswesens im Ausmaß von 2 906 913,37 Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 2 180 185,03 Euro jährlich, bei einem Mehrbedarf jedoch bis zu höchstens 3 633 641,71 Euro jährlich, abzuziehen und vom Struktur­fonds einzubehalten und gemäß § 59d und § 59e zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung zu verwenden.“

3. Titel

(Grundsatzbestimmungen)

1. In § 27a Abs. 1 wird die Betragsangabe „50 S“ durch die Betragsangabe „3,63 Euro“ ersetzt.

2. In § 27a Abs. 2 wird die Betragsangabe „20 S“ durch die Betragsangabe „1,45 Euro“ ersetzt.

3. In § 27a Abs. 4 entfällt die Wendung „wobei auf volle Schilling zu runden ist“.

4. Titel

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2002 in Kraft zu setzen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. und des 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.

(4) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der 1. und der 2. Titel treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(6) Der 3. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

4. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Artikel 19

Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

Das Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995), BGBl. Nr. 172/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Z 3 wird die Betragsangabe „11 500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt.

2. Im § 4 Z 4 lit. a wird die Betragsangabe „3 500 S“ durch die Betragsangabe „255 €“ ersetzt.

3. Im § 4 Z 4 lit. b wird die Betragsangabe „500 S“ durch die Betragsangabe „37 €“ ersetzt.

4. Im § 4 Z 10 wird die Betragsangabe „40 000 S“ durch die Betragsangabe „2 910 €“ ersetzt.

5. Im § 4 Z 17 wird die Betragsangabe „11 500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt.

6. Im § 4 Z 18 lit. a wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „365 €“ ersetzt.

7. Im § 17 Abs. 5 wird die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 €“ ersetzt.

8. Im § 18 Abs. 1 Z 1 und im § 19 Abs. 1 Z 1 wird die Betragsangabe „eine Million Schilling“ oder „einer Million Schilling“ jeweils durch die Betragsangabe „75 000 €“ ersetzt.

9. Im § 18 Abs. 1 wird die Betragsangabe „zwei Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „145 200 €“ ersetzt.

10. Im § 19 Abs. 1 am Ende des ersten Satzes und im § 19 Abs. 2 wird die Betragsangabe „einer Million Schilling“ jeweils durch die Betragsangabe „72 600 €“ ersetzt.“

11. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Z 3, Z 4 lit. a und b, Z 10, Z 17 und Z 18 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

Das Handelsstatistische Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 1 wird die Betragsangabe „15 000 S“ durch die Betragsangabe „1 090 €“ ersetzt.

2. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes

Das Chemiewaffenkonvention–Durchführungsgesetz – CWKG, BGBl. I Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 wird die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 €“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 2 wird die Betragsangabe „300 000 S“ durch die Betragsangabe „21 800 €“ ersetzt.

3. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 11 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991

Das Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 wird die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Akkreditierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Akkreditierungsgesetz), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Z 2 wird der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 €“ ersetzt.

2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bauproduktegesetzes

Das Bundesgesetz über das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „500 000 S“ durch den Ausdruck „36 300 €“ und der Ausdruck „300 000 S“ durch den Ausdruck „21 800 €“ ersetzt.

2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:

§ 18. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Beschussgesetzes

Das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1984, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218 €“ ersetzt.

2. Nach § 23 wird folgender § 24 angefügt:

§ 24. § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkessel­betriebsgesetz), BGBl. Nr. 212/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 €“ und der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 €“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992), BGBl. Nr. 106/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „350 000 S“ durch den Ausdruck „25 435 €“, der Ausdruck „200 000 S“ durch den Ausdruck „14 530 €“ und der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 €“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „4.705,404.000 Schilling“ durch den Ausdruck „341 955 045 €“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „36 340 €“, der Ausdruck „hunderttausend bis fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „7 270 € bis 36 340 €“ und der Ausdruck „zehntausend bis hunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „730 € bis 7 270 €“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „36 340 €“ ersetzt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Kesselgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 wird der Ausdruck „25 000 S“ durch den Ausdruck „1 800 €“, der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 €“ und der Ausdruck „300 000 S“ durch den Ausdruck „21 800 €“ ersetzt.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 €“, der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 €“ und der Ausdruck „500 000 S“ durch den Ausdruck „36 300 €“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Bundesgesetz über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 wird der Ausdruck „150 000 S“ durch den Ausdruck „10 900 €“ ersetzt.

2. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:

§ 71. § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Normengesetzes 1971

Das Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 1971), BGBl. Nr. 240/1971, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 €“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „5 000 S“ durch den Ausdruck „360 €“ und in § 51 Abs. 2 der Ausdruck „500 S“ durch den Ausdruck „36 €“ ersetzt.

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 34`

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „mit Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 €“ ersetzt.

2. Im § 22 Abs. 1 Z 2 und Z 3 wird der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis zu 1 450 €“ ersetzt.

3. § 23 lautet:

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten des § 5 Z 1 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

(4) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.

(5) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „drei Millionen Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „220 000 €“ ersetzt.

2. Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wieder­holungsfall von 20 000 S bis 100 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 €“ ersetzt.

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „2 000 Schilling“ durch den Ausdruck „150 €“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „2 985 Schilling“ durch den Ausdruck „220 €“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 28 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 die Wortfolge „bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S“ durch die Wortfolge „bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 726 € bis 4 360 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 1 450 € bis 8 710 €, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 450 € bis 8 710 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 900 € bis 17 430 €“,

b) in Z 2 der Ausdruck „mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der lit. c bis f von 30 000 S bis 50 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 145 € bis 2 180 €, im Falle der lit. c bis f von 2 180 € bis 3 600 €“,

c) in Z 3 der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 360 € bis 2 180 €“,

d) in Z 4 der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 10 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 726 €“,

e) in Z 5 der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 15 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 1 090 €“.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArblG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 1 000 S bis 50 000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 36 € bis 3 600 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 € bis 3 600 €“.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 130 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 € , im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €“.

2. In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis 3 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5 000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis 218 € , im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 €“.

3. Dem § 131 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG) BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Z 2 lautet:

         „2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.“

2. Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 56/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 35 lautet:

§ 35. Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.“

2. § 56 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;“.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Ingenieurgesetzes 1990

Das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 12 lautet:

§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3.“

2. § 20 lautet:

§ 20. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.“

3. § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten.“

4. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12, § 20 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 €“ ersetzt.

2. Im § 173a wird die Wortfolge „einer Million Schilling“ durch den Betrag „72 670 €“ ersetzt.

3. Im § 284e wird der Ausdruck „Schilling-“ durch den Ausdruck „Euro-“ ersetzt.

4. Im § 338 Abs. 3 wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 €“ ersetzt.

5. Die Einleitung zu § 366 Abs. 1 lautet wie folgt:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer“.

6. Die Einleitung zu § 367 lautet wie folgt:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer“.

7. Die Einleitung zu § 368 lautet wie folgt:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 € zu bestrafen ist, begeht, wer“.

8. Im § 376 Z 3 Abs. 9 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 €“ ersetzt.

9. Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“ ersetzt.

10. Im § 376 Z 41 Abs. 2 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 €“ ersetzt.

11. Im § 376 Z 47 Abs. 3 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“ ersetzt.

12. Im § 377 Abs. 10 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“ ersetzt.

13. In den § 382 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) § 13 Abs. 2, § 173a, § 284e, § 338 Abs. 3, § 366 Abs. 1, § 367, § 368, § 376 Z 3 Abs. 9, § 376 Z 28 Abs. 2, § 376 Z 41 Abs. 2, § 376 Z 47 Abs. 3 und § 377 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

Das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „726 €“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 693/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 2 Z 8 wird die Betragsangabe „5 S“ durch die Betragsangabe „0,36 €“ und die Betrags­angabe „300 000 S“ durch die Betragsangabe „21 600 €“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und 33f wird die Betragsangabe „40 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „2 900 €“ ersetzt.

3. § 44 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 9a Abs. 2 Z 8, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 33f in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des EU-Wettbewerbsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG), BGBl. Nr. 125/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Unvernehmensverbände“ durch „Unternehmensverbände“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Betragsangabe „75 000 S“ durch die Betragsangabe „5 445 €“ und die Betrags­angabe „15 000 S“ durch die Betragsangabe „1 090 €“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Euro-Währungsangabengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere Angaben von Geldbeträgen erlassen werden (Euro-Währungsangabengesetz – EWAG), BGBl. I Nr. 110/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 €“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 1 wird die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 €“ und die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 530 €“ ersetzt.

3. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 29a. Die §§ 23 und 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 50

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 €“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 erster Satz wird die Betragsangabe „zehn Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „726 700 €“ ersetzt.

3. In § 14d Abs. 2 Z 1 wird die Betragsangabe „14,80 S“ durch die Betragsangabe „1,0755 €“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 wird die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 €“ ersetzt.

5. In Art. IV wird folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 6 Abs. 1 und 2, § 14d Abs. 2 Z 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrech­nung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird die Betragsangabe „80 000 S“ durch die Betragsangabe „5 800 €“ ersetzt.

2. In § 29 wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz), BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 421/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Z 2 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 €“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu Artikel III § 1 lautet:

„Aufhebung geltender bundesgesetzlicher Vorschriften, In-Kraft-Treten“.

3. Der bisherige Artikel III § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1 (1)“. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz – WWG), BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 54

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden, BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von 727 000 € übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.“

2. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 72 € und höchstens 3 600 € zu leisten.“

3. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 70/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2 180 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie des auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Preistransparenzgesetzes

Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 174/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Wer

           1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,

           2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder

           3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.“

2. In § 12 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx /2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 57

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S“ durch „1 090 €“, der Betrag „2000 S“ durch „145 €“ sowie der Ausdruck „4 500 S bis 30 000 S“ durch „327 € bis 2 180 €“ ersetzt.

2. Im § 32 Abs. 2 wird der Betrag „45 000 S“ durch „3 270 €“ ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 3 wird der Betrag „30 000 S“ durch „2 180 €“ ersetzt.

4. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Bundesgesetzes über das Grubenwehrehrenzeichen

Das Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, BGBl. Nr. 63/1954, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Betrag „300 S“ durch den Betrag „21 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 59

Änderung des Lagerstättengesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246/1947, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Allgemeinen österreichischen Berggesetzes

Das Kaiserliche Patent, womit für den ganzen Umfang der Monarchie ein allgemeines Berggesetz erlassen wird (Allgemeines österreichisches Berggesetz), RGBl. Nr. 146/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 248 wird der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „145 €“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 248 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 ange­fügt:

„(2) § 248 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“