829 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 23. 11. 2001

Regierungsvorlage


Vereinbarung

zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001)


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichi­schen Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes –

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Verstärkte Stabilitätsorientierung

(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushalts­führung zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin sicherstellen.

(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitäts­beitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitäts­beitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.

Artikel 2

Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).

(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Verein­barung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.


Artikel 3

Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.

(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5


Länder

Volkszahl
1991

Vorweganteile
bei der Quoten­berechnung

Anteil am Mindestbeitrag

Anteil am Mindestbeitrag

Anteil an 0,75% des BIP

 

in %

in Mio. S

in Mio. S

in Mio. Euro

in %

Burgenland

3,47470

140

659,18

47,90

2,866

Kärnten

7,02685

100

1 516,18

110,19

6,592

Niederösterreich

18,90525

160

4 188,21

304,37

18,210

Oberösterreich

17,10514

 

4 110,19

298,70

17,870

Salzburg

6,18751

 

1 486,79

108,05

6,464

Steiermark

15,19693

170

3 325,29

241,66

14,458

Tirol

8,09937

 

1 946,19

141,44

8,462

Vorarlberg

4,25194

 

1 021,70

74,25

4,442

Wien

19,75231

 

4 746,27

344,92

20,636

Summe

100,00000

570

23 000,00

1 671,48

100,000

(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der Stabilitätsbeiträge im Gleich­klang mit der Anwendung des Ergebnisses der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, anzuwenden. Die Aufteilung des Mindestbetrages nach den Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der sich sodann auf den Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis ihrer Volkszahlen zueinander auszugleichen.

(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchst­betrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 in Verbindung mit Abs. 3 an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 4

Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsoli­dierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).

(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgen­den Anteilen in% des BIP sind zulässig:

Gemeinden der Länder

Anteil in % des BIP

Burgenland

0,004055

Kärnten

0,009044

Niederösterreich

0,022887

Oberösterreich

0,021526

Salzburg

0,007963

Steiermark

0,019079

Tirol

0,010081

Vorarlberg

0,005365

Summe

0,100000

(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser Verein­barung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Verein­barung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.


Artikel 5

Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag über­erfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrech­nungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

Artikel 6

Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.

                a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinations­komitee aus deren Vertretern gebildet.

               b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhält­nis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeinde­bundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.

                c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbe­sondere

           a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;

          b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;

           c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Informa­tion und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;

          d) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrich­tung der Haushaltsführung;

           e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;

           f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitäts­verpflichtungen abzeichnet;

          g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Über­wachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;

          h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grund­zügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.

(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.

(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgaben­steigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereig­nisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.

(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.

Artikel 7

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher­zustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushalts­voranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haus­haltsführung jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.

Artikel 8

Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätspro­gramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haus­haltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9

Information

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

           a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushalts­führung,

          b) nach der zur Umsetzung der

               – Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrech­nungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),

               – Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,

               – Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlich­tungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohner­zahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 13 FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinations­komitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 10

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.

(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichun­gen vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.

(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Haushalts­ergebnisse von Fonds der Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.

(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Artikel 11

Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanis­mus eingerichtet.

(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festge­stellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.

(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes verein­barte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.

(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.

(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbei­trag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.

(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,

           a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen durch eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 nicht mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95 heran­gezogen werden;

          b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;

           c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörper­schaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitäts­verpflichtete für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Ab­deckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemein­schaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung nach Art. 20 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörper­schaft zuzurechnen, welche die Überschüsse erbracht hat.

(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.

Artikel 12

Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6

           a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabili­tätsbeitrages,

          b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem verein­barten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.

(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.

Artikel 13

Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 FAG 2001 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundes­abgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 13 FAG 2001 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 14

Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbe­dingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 15

Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungs­widrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde­liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 13 FAG 2001 herein­gebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 17

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft, sobald

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein In-Kraft-Treten erfor­derlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 18


Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001

Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 durch alle Länder erfüllt sind.

Artikel 19

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2004.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechts­folgen haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Abs. 1 unberührt.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Artikel 20

Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voran­schlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.

(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen die Art. 11 ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Verein­barung durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.

(3) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflich­tungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge einge­halten wurden.

(4) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.

(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen

           a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder

          b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,

so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwen­dung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

Vorblatt

Problem:

Die Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Stabilitätsent­wicklung in der Europäischen Union lassen die bisherigen Stabilitätsziele Österreichs als ungenügend erscheinen.

Die Festlegungen zur Haushaltsdisziplin im bisherigen Österreichischen Stabilitätspakt sind durch diese Entwicklung überholt.

Lösung:

Die Bundesregierung hat in ihrem Budgetprogramm gemäß § 12 BHG vom Juli 2000 einen Konsoli­dierungspfad vorgelegt, der eine konsequente Verringerung des staatlichen Defizits Österreichs zum Inhalt hat und ab dem Jahr 2002 ein gesamtstaatliches Defizit von 0,0% des BIP im Sinn des ESVG verwirklichen wird.

Länder und Gemeinden haben sich im Rahmen des Finanzausgleichs bereit erklärt und verpflichtet, diese stabilitätsorientierte Budgetpolitik in ihrem Bereich zu unterstützen.

Durch eine Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle Gebietskörper­schaften Österreichs dem gestiegenen Stabilitätsbedarf entsprechend handeln.

Kosten:

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2001 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbei­tung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2001 keine quantifi­zierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffent­lichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt der Vereinbarung:

Im Paktum über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 verpflichteten sich Bund, Länder und Gemeinden durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard langfristig abgesichert werden. Beiträge des Bundes zur Verwirklichung dieses Zieles wurden bereits im Budgetprogramm der Bundesregierung gemäß § 12 BHG vom Juli 2000 dargelegt, Länder und Gemeinden verpflichteten sich im Paktum in Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verant­wortung, zu diesem Ziel im Wege des Finanzausgleichs und einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach den Bestimmungen des Paktums beizutragen.

Von wesentlicher Bedeutung für die erforderliche Neuorientierung Österreichs ist die internationale Stabilitätsentwicklung, die generell einen im Vergleich zur Vergangenheit höheren Stabilitätsbedarf erzeugt hat.

Defizitentwicklung wichtiger OECD-Staaten 1985–2002

 

1985

1990

1995

2000

2002 *)

Australien

– 5,1

– 1,2

– 3,7

–0,2

0,3

Belgien

–10,3

– 6,7

– 4,3

0,0

0,7

Kanada

– 8,6

– 5,8

– 5,4

3,4

2,2

Dänemark

– 1,0

– 2,3

2,4

2,9

Finnland

3,3

5,3

– 3,7

6,7

5,6

Frankreich

– 3,0

– 2,1

– 5,6

–1,3

–0,8

Deutschland

– 1,1

– 2,0

– 3,3

–1,5

–1,2

Griechenland

–11,6

–15,9

–10,2

–0,9

0,7

Irland

–10,3

– 2,8

– 2,2

4,7

4,5

Italien

–12,2

–11,0

– 7,6

–0,3

–1,2

Japan

– 0,6

1,9

– 4,2

–6,3

–6,9

Niederlande

– 4,1

– 5,7

– 4,2

2,2

1,6

Neuseeland

– 4,7

3,0

0,5

1,2

Norwegen

9,9

2,6

3,5

15,7

13,9

Portugal

– 7,3

– 4,9

– 4,6

–1,4

–1,1

Spanien

– 5,6

– 4,2

– 6,6

–0,3

0,1

Schweden

– 3,9

3,8

– 7,9

4,1

3,4

Vereinigtes Königreich

– 2,9

– 1,5

– 5,8

1,9

0,9

USA

– 5,0

– 4,3

– 3,1

2,2

1,4

Euro–Länder

– 4,8

– 4,5

– 5,0

0,3

–0,4

EU

– 4,8

– 4,0

– 5,3

0,6

–0,1

OECD

– 4,1

– 3,0

– 3,9

0,4

–0,3

Österreich

– 2,6

– 2,4

– 5,2

–1,1

0,0

*) Vorschau

Quelle: OECD , Economic Outlook, Table 30, Juni 2001;

Nach der Einigung über den Finanzausgleich und weiteren Detailverhandlungen der Finanzausgleichs­partner wurde am 18. bzw. am 25. Juni 2001 Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt. Mit diesem Österreichischen Stabilitätspakt 2001 werden Bestimmungen über die verstärkte Stabilitätsorientierung, eine gemeinsame Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Erstellung der Stabili­tätsprogramme, ein Informationssystem, die Ermittlung der Haushaltsergebnisse, ein Sanktionsmechanis­mus, die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104 EG-V resultieren, die Anpassung des FAG 2001 und Bestimmungen über Hinterlegung, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Endabrechnung und Übergangsbestimmungen verein­bart.


Verfassungsrechtliche Erfordernisse:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesver­fassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen ua. über einen Stabilitätspakt abzu­schließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.

Die Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene Einrichtung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des „Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.

Auf Grund der im Vergleich zum Österreichischen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, sehr wesent­lichen und umfangreichen Neuorientierung der Stabilitätspolitik wurde der Abschluss eines neuen Stabilitätspaktes, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001, anstatt einer Novellierung der bestehenden Vereinbarung vorgesehen.

Kosten:

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2001 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbei­tung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2001 keine quantifi­zierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffent­lichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Vertragspartner der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund vertreten werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Gemeinden bildet, wie bereits im Allgemeinen Teil erläutert, ein besonderes Bundesverfassungsgesetz.

Zu Art. 1:

Die Vereinbarungspartner bekennen sich zur Verstärkung der Stabilitätsorientierung ihrer Haushalts­führung. Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2001 wird auch die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sichergestellt.

Das Gemeinschaftsrecht sieht folgende Regeln für die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten vor:

Der EG-Vertrag enthält in Art. 99 Vorschriften zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie in Art. 104 (einschließlich Protokoll Nr. 5) Vorschriften über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Hiezu hat der Rat insbesondere folgende Verordnungen erlassen:

–   VO (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Über­wachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

–   VO (EG) Nr. 475/2000 des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der VO (EG) Nr. 3605 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

–   VO (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die genannten Verordnungen wurden im Rahmen der Beschlüsse des Europäischen Rates von Amsterdam (17. Juni 1997) durch zwei – rechtlich nicht bindende – Entschließungen (97/C 236/01 und 02) ergänzt, welchen Österreich ebenfalls zugestimmt hat.

Gemäß diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle an der dritten Phase der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten Stabilitätsprogramme vorzulegen, die als mittelfristiges Ziel einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuss vorsehen. Ferner sind alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einem beschleunigten Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterworfen. Hiebei ist vorgesehen, dass Staaten, mit einem übermäßigen Defizit (öffentliches Defizit größer als 3% des BIP) in der Regel mit einer finanziellen Sanktion belegt werden (unverzinste Einlage; Geldbuße).

In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben strebt Österreich ab dem Jahr 2002 einen gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt an. Alle Gebietskörperschaften verpflichten sich im Österreichischen Stabili­tätspakt 2001, vereinbarte Stabilitätsbeiträge zu erbringen. Je nach Ausgangslage kann der vereinbarte Stabilitätsbeitrag für die durch die Vereinbarung Verpflichteten die Form eines ordentlichen, eines zulässig verringerten oder eines erforderlichen erhöhten Stabilitätsbeitrages annehmen. Die Kriterien dafür werden bei den Bestimmungen über den jeweiligen Stabilitätsbeitrag präzisiert.

Zu Art. 2:

Artikel 2 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag des Bundes fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Maximaldefizit festgelegt wird. Dieser Beitrag des Bundes ist so berechnet, dass bei ordnungsgemäßer Erbringung der ordentlichen Stabilitätsbeiträge der anderen Vereinbarungs­partner der Stabilitätspfad des Budgetprogramms der Bundesregierung verwirklicht wird und Österreich ab dem Jahr 2002 einen ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalt aufweist.

Die Vereinbarungspartner vereinbaren die Berechnung der Haushaltsergebnisse nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95). Nach der Definition des ESVG umfasst der Teilsektor Bund (ESVG-Code S 1311) alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialver­sicherung.

Die Bestimmungen des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 unterstützen die Stabilitätsmotivation der Verpflichteten durch die Festlegung von Sanktionen bei mangelnder Stabilitätsorientierung (Art. 11 ff). Um aber zu verhindern, dass geringfügige Zielverfehlungen bereits Sanktionswirkungen nach sich ziehen, wird für jede Gebietskörperschaftsebene eine Schwellgrenze festgelegt.

Liegt das Haushaltsergebnis unterhalb des ordentlichen Stabilitätsbeitrages, aber noch oberhalb dieser Schwellgrenze, gilt dies als zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag). Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung wird dadurch betont, dass in den folgenden Jahren des Geltungszeitraums der Vereinbarung die Unterschreitung auszugleichen ist (erhöhter Stabilitätsbeitrag). Der Ausgleich kann über mehrere Jahre erzielt werden. Soweit verringerte Stabilitätsbeiträge erbracht werden, haben sie sich innerhalb des maximal zulässigen Unterschreitungsausmaßes zu bewegen. Außerdem hat ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, dass über den Geltungszeitraum zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitäts­beitrag erreicht wird.

Der Vortrag eines Überschusses über den für ein Jahr vereinbarten Stabilitätsbeitrag hinaus zum Aus­gleich von verringerten Stabilitätsbeiträgen in den Folgejahren ist nicht vorgesehen und bleibt bei der Berechnung des Durchschnittes außer Ansatz. Günstige Stabilitätsergebnisse eines Jahres können somit nach dem Willen der Vereinbarungspartner nicht etwa eine Minderung der Stabilitätsorientierung künfti­ger Jahre bewirken.

Zu Art. 3:

Artikel 3 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Länder (einschließlich Wiens) fest. Es wird für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Haushaltsüberschuss der Länder von 0,75% des BIP, wenigstens jedoch ein Mindestbeitrag (23 Milliarden Schilling) vereinbart.

Die Aufteilung dieses Beitrags auf die einzelnen Länder erfolgt nach einem Vorschlag der Länder selbst. Die Aufteilung orientiert sich dabei an der Volkszahl, wobei die finanzstärkeren Länder in einem Akt der Solidarität rund 2,5% des Mindestbeitrages zugunsten der finanzschwächeren Länder übernehmen. Diese Übernahme erfolgt ebenfalls im Verhältnis der Volkszahlen.

Die Aufteilung wird nach den Bestimmungen der Vereinbarung an das Ergebnis der Volkszählung 2001 anzupassen sein. So wie im FAG 2001 wirkt dieses Ergebnis mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die neue Aufteilung kommt somit erstmals für das Haushaltsjahr 2002 zum Tragen.

Ebenso wie beim Bund ist die Berechnung der Haushaltsergebnisse nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) vereinbart. Nach der Definition des ESVG umfasst der Teilsektor Länder (ESVG-Code S 1312) alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf ein Bundesland beschränkt ist, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. Abweichend vom Erfassungssystem der Bundesanstalt Statistik Austria ist jedoch die Behandlung Wiens als Land (und nicht als Gemeinde) ausdrücklich vorgesehen.

Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Länder wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Länder wird der für den gesamten Teilsektor Länder zur Verfügung stehende Unterschreitungswert auf die einzelnen Länder im Verhältnis ihrer Anteile am Stabilitätsbeitrag der Länder insgesamt (0,75% des BIP bzw. 23 Milliarden Schilling) aufgeteilt.

Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages eines einzelnen Landes um 0,15% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Zu Art. 4:

Artikel 4 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Gemeinden (ohne Wien) fest. Hier wird für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein ausgeglichener Haushalt vereinbart, wobei die Gemein­den landesweise jeweils solidarisch dieses Haushaltsergebnis erbringen.

Ebenso wie beim Bund und den Ländern ist die Berechnung der Haushaltsergebnisse nach dem Europäi­schen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) vereinbart. Nach der Definition des ESVG umfasst der Teilsektor Gemeinden (ESVG-Code S 1313) alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Gemeinden wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Gemeinden wird der für den gesamten Teilsektor Gemeinden zur Verfügung stehende Unterschreitungswert auf die einzelnen Gemeinden landesweise in einem festen Anteil nach einem gemeinsamen Vorschlag von Österreichischem Städtebund und Österreichischem Gemeindebund aufge­teilt. Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages der Gemeinden eines einzelnen Landes um 0,10% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Diese Anteile sind für die gesamte Geltungsdauer fest vereinbart und werden dem Vorschlag der Gemeinden gemäß durch die Volkszählung nicht verändert.

Zu Art. 5:

Art. 5 sieht die Möglichkeit der Übertragung von Überschüssen über die jeweiligen vereinbarten Stabilitätsbeiträge hinaus auf unterschreitende Vereinbarungspartner vor.

Aus Dokumentationsgründen ist dabei Schriftlichkeit vorgesehen und ist das Österreichische Koordina­tionskomitee zu verständigen. Die Übertragung kann nur für dasselbe Jahr erfolgen, da günstige Stabili­tätsergebnisse eines Jahres nach dem Willen der Vereinbarungspartner keine Minderung der Stabilitäts­orientierung künftiger Jahre bewirken können.

Übertragungen können vor oder während oder nach einem Haushaltsjahr bis zur allfälligen Durchführung eines Sanktionsverfahrens erfolgen. Generell wird sich das Abwarten der jeweiligen Ergebnisse empfehlen, da Übertragungen bindend sind. Verfehlt ein durch die Vereinbarung Verpflichteter seine durch eine Übertragung neue (erhöhte) Stabilitätsverpflichtung, wird dies zur Grundlage eines Sanktions­verfahrens. Rückübertragungen des Empfängers sind dabei nur insoweit möglich, als dieser entgegen den Erwartungen einen Überschuss über seine Verpflichtungen erzielt.

Zu Art. 6:

Gemäß Art. 6 haben Bund, Länder und Gemeinden ein gesamtösterreichisches Koordinationskomitee einzurichten, in welchem alle Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung zwischen diesen Gebiets­körperschaften beraten werden. Auf der Ebene der Länder sind analog dazu Länder-Koordinations­komitees einzurichten.

Mögliche Gegenstände der Haushaltskoordinierung werden in Abs. 2 beispielsweise genannt; es ist jedoch Angelegenheit der an der Haushaltskoordinierung beteiligten Vertreter der Gebietskörperschaften, die erforderlichen konkreten Maßnahmen zur Haushaltskoordinierung gemeinsam zu bestimmen.

Im Rahmen des Koordinationskomitees werden die Grundlagen für die Veranschlagung (gesamtwirt­schaftliche Entwicklung, Abgabenschätzung), die in Aussicht genommenen Haushaltsplanungen und
-programmierungen sowie die voraussichtlichen und tatsächlichen Haushaltsergebnisse der Gebietskör­perschaftsebenen zu besprechen sein. Ergibt sich auf Grund dieser Koordination, dass Abweichungen vom gesamtstaatlichen Haushaltsziel zu erwarten sind, haben Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

Die Aufgaben der Länder-Koordinationskomitees sind dazu analog für den Bereich des jeweiligen Landes und der Gemeinden dieses Landes zu sehen. Zusätzlich hat das Landes-Koordinationskomitee für die Erfüllung der festgelegten Informationspflichten durch die Gemeinden Sorge zu tragen.

Für den Fall außergewöhnlicher Belastungen sind Verhandlungen über eine Reduktion der Verpflichtun­gen dieser Vereinbarung vorgesehen.

Weiters hat das Österreichische Koordinationskomitee gegebenenfalls Verhandlungen über die Verpflich­tungen zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen. Zu denken ist hier etwa an neue Gegebenheiten durch Änderungen der Auslegung des ESVG 95, die allenfalls auf innerstaatlicher Ebene Auswirkungen haben können.

Beschlüsse der Koordinationskomitees sind nach dem Ermächtigungs-BVG einvernehmlich zu fassen und nötigenfalls mittels Novellierung der Vereinbarung umzusetzen.

Zu Art. 7:

Die in Art. 7 vorgesehene Sicherstellung der mittelfristigen Orientierung soll insbesondere durch die aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung erfolgen, die zwar von den einzelnen Finanzausgleichspartnern jeweils für sich zu erstellen sind, aber ebenfalls dem System der Haushaltskoordinierung unterliegen.

Durch die Vereinbarung von Berichtspflichten und Terminen wird der gegenseitige Informationsfluss sichergestellt.

Zu Art. 8:

Entsprechend den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften (vgl. etwa Art. 4 Abs. 2 der VO 1467/97) bedarf das Stabilitätsprogramm einer verbindlichen Feststellung durch ein oberstes Staatsorgan (zumindest auf Regierungsebene). Zur Beschlussfassung über das österreichische Stabilitätsprogramm ist daher die Bundesregierung berufen; das Stabilitätsprogramm ist dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Ausgangspunkt für die Haushaltskoordinierung ist das zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung von der Bundesregierung beschlossene Stabilitätsprogramm. Bei der Erstellung und Beschlussfassung des Stabilitätsprogramms sind die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung (in der Regel politische Absprachen zwischen den Gebietskörperschaften) zu berücksichtigen. Die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Stellungnahmen und Berichte sind vom Bundesminister für Finanzen abzugeben; er hat hierbei ebenfalls auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung Bedacht zu nehmen.

Für die Geltungsdauer des Stabilitätspaktes 2001 ist ausdrücklich normiert, dass sich durch das jeweilige Stabilitätsprogramm keine Verpflichtungen für Länder und Gemeinden ergeben, die über den Stabili­tätspakt 2001 hinausgehen.

Zu Art. 9:

Die Beratungen in den Koordinationskomitees setzen entsprechende Grundlagen voraus. Die Vereinba­rungspartner richten daher einen verpflichtenden Informationsmechanismus ein. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten werden insbesondere zwei Informationsverpflichtungen angesprochen:

Daten, die im Rahmen der Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu liefern sind: Diese Statis­tik ist durch europarechtliche Vorschriften verpflichtend und wird zur Information der Koordinations­komitees genutzt. Dieser Teil deckt gewissermaßen die vergangenheits- und gegenwartsbezogene Seite des Informationssystems ab.

Für den Bereich der künftigen Planung und Koordination sind die Berichte über die mittelfristige Orien­tierung der Haushaltsführung heranzuziehen.

Das Informationssystem ist als wesentliche Grundlage der Haushaltskoordinierung und Beurteilung der Stabilitätsverpflichtungen sanktioniert. Verletzungen können hier zu spürbaren Kostenfolgen führen.

Werden die erforderlichen Daten nicht übermittelt, sind sie vorerst zu schätzen. Diese Schätzung ist dem weiteren (Sanktions-)Verfahren bis zur Nachlieferung zugrundezulegen.

Zu Art. 10:

Für die Ermittlung und Berichterstattung hinsichtlich der Haushaltsergebnisse und damit der Erfüllung der eingegangenen Pflichten vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden, die Bundesanstalt Statistik Öster­reich als Experten zu betrauen.

Da die Erfüllung der Stabilitätsbeiträge nach ESVG mit Sanktionen abgesichert ist, kommt der Auslegung der Regeln des ESVG bei der Ermittlung der Haushaltsergebnisse wesentliche Bedeutung zu. Um zu verhindern, dass in gutem Glauben vorgenommene Haushaltsmaßnahmen infolge einer späteren Änderung der Auslegung solcher Regeln ungewollte Sanktionswirkungen für einen der durch die Vereinbarung Verpflichteten hat, vereinbarten Bund, Länder und Gemeinden die Ermittlung der Haushaltsergebnisse nach dem Auslegungsstand zum 16. Oktober 2000 zugrundezulegen. An diesem Tag erklärte die Landes­hauptmännerkonferenz ihr Einverständnis zum FAG – Paktum 2001 mit den wesentlichen Festlegungen über den Inhalt des Stabilitätspaktes.

Die Auslegungsregeln des ESVG und die Vorgangsweise von Statistik Austria bei der Berechnung des Maastricht-Defizits wurden von Statistik Austria in einem „Leitfaden Maastricht-Defizit“, Hrsg. Statistik Austria, Wien 2001, publiziert. Auch die Vertreter der Finanzausgleichspartner hielten übereinstimmend den Stand zum 16. Oktober 2000 als Auslegungsgrundlage fest.

Kommt es von Seiten der Europäischen Kommission (Eurostat) zu Änderungen der Auslegungsregeln, sind diese nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner für die inneren österreichischen Verhältnisse des Stabilitätspaktes anzuwenden. Es ist dadurch ausgeschlossen, dass es wegen Auslegungsänderungen zu Sanktionszahlungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2001 in Österreich kommt.

Davon unabhängig ist der Bereich der Europäischen Ebene zu sehen. Die Europäische Kommission ist für die Ermittlung der gesamtstaatlichen Haushaltsergebnisse zuständig. Auslegungsänderungen können daher natürlich auf das Haushaltsergebnis Gesamtösterreichs Auswirkungen haben. Innerstaatlich können derartige Auswirkungen im Verhandlungsweg gegebenenfalls Berücksichtigung finden. Zuständig dafür ist das einstimmig entscheidende Österreichische Koordinationskomitee.

Bei der Berechnung der Ergebnisse der staatlichen Teilsektoren Bund, Länder und Gemeinden ordnet Statistik Österreich dem Teilsektor Bund auch die Bundesfonds, die Bundeskammern, die Österreichische Hochschülerschaft und die Österreichische Akademie der Wissenschaften; dem Teilsektor Länder auch die Landesfonds und Landeskammern, und dem Teilsektor Gemeinden auch die Gemeindefonds und bestimmte Gemeindeverbände zu (vgl. Leitfaden Maastricht-Defizit, Statistik Austria, Wien 2001, S 7f).

Um den besonderen Gegebenheiten Österreichs Rechnung zu tragen, wurde von den Vereinbarungs­partnern die Vorgangsweise bei der Berechnung der Haushaltsergebnisse durch Statistik Österreich für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes vereinbart.

Demnach werden die Ergebnisse der Kammern den Haushaltsergebnissen der Gebietskörperschaften nicht zugerechnet, Fondsergebnisse sind mit dem Unterschiedsbetrag gegenüber dem Ergebnis 2000 anzu­setzen. Für Tirol und Salzburg wurden Übergangsbestimmungen vereinbart (Art. 20).

Der zur Beauftragung von Statistik Austria erforderliche Vertrag wird durch das Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen. Der Bund übernimmt auch die Kosten dieses Vertrages.

Zu Art. 11, 12, 13 und 14:

Ein wesentlicher Teil der Vereinbarung sind die Bestimmungen über den Sanktionsmechanismus. Sie sollen nach dem Willen der Vereinbarungspartner die Entschlossenheit zur Stabilitätsorientierung doku­mentieren und allfällige Stabilitätsnachzügler motivieren, die eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich umzusetzen.

Das Sanktionssystem ist in etwa an das Verfahren und die Sanktionen der Europäischen Union bei einem übermäßigen Defizit angelehnt, wobei es im Einzelnen durchaus wesentliche Unterschiede gibt.

Ein Schlichtungsgremium entscheidet auf Grund eines Gutachtens des Präsidenten des Rechnungshofes über eine Sanktion.

In bestimmten Fällen ist keine Sanktion zu leisten, nämlich dann, wenn Änderungen der Auslegung des ESVG 95 das Nichterreichen der Stabilitätsverpflichtung bewirkt haben, ein höchstgerichtliches Urteil zum Ausfall einer ausschließlichen Abgabe führt (Art. 14) oder wenn Österreich insgesamt sein Ziel nach dem Stabilitätspfad der Bundesregierung erreicht, einzelne Verpflichtete aber ein Ergebnis unter ihrem zulässigen Beitrag aufweisen. Im letzten Fall muss jedoch dennoch die durchschnittliche Stabilitätsver­pflichtung über die Laufzeit der Vereinbarung erbracht werden, die Stabilitätsleistung wird daher in den weiteren Jahren der Vereinbarung entsprechend zu erhöhen sein!


Der allenfalls zu leistende Sanktionsbeitrag besteht aus zwei Teilen: 8% des jeweils vereinbarten Stabili­tätsbeitrages des betroffenen Jahres zuzüglich 15% der Abweichung von der bestehenden Verpflichtung. Als Obergrenze ist jedoch die Höhe der Abweichung selbst bestimmt.

Der Beitrag wird hinterlegt. Erst bei neuerlicher Verfehlung im darauf folgenden Jahr erfolgt eine Aufteilung auf diejenigen Vereinbarungspartner, die in diesem Folgejahr ihre Verpflichtung erfüllen. Weiters ist für die neuerliche Verfehlung – gemäß der Entscheidung des Schlichtungsgremiums – neuerlich ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen.

Zu Art. 15:

Art. 15 enthält die vom Ermächtigungs-BVG geforderte Aufteilungsregel von Sanktionen der EU gegen Österreich wegen eines übermäßigen Defizits.

Zu Art. 16 und 17:

Diese Artikel enthalten Hinterlegungs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

Zu Art. 18:

Der Bund verpflichtet sich § 27 Abs. 7 FAG 2001 aufzuheben.

Der im Paktum zum FAG 2001 vereinbarte Abschluss des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 war für den Bund wesentliche Geschäftsgrundlage für die Einigung über den Finanzausgleich ab 2001. Er sicherte sich daher gegen ein nachträgliches Abrücken der Länder vom vereinbarten Stabilitätskurs im FAG ab. Diese Sicherungsklausel hat sich nach dem bisherigen Verlauf der Umsetzung des Stabilitätspaktes als nicht mehr erforderlich erwiesen. Sobald der Stabilitätspakt in Kraft tritt, kann die Sicherungsklausel daher aufgehoben werden.

Bund, Länder und Gemeinden gehen dabei von der Voraussetzung aus, dass der für eine befristete Zeit abgeschlossene Stabilitätspakt für die Dauer dieser Geltung für alle Seiten einseitig unkündbar ist.

Zu Art. 19:

Der Österreichische Stabilitätspakt 2001 ist für befristete Zeit, nämlich die Jahre 2001 bis 2004 abgeschlossen, eine einseitige Kündigungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. Er tritt daher mit Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft. Der Österreichische Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, dessen Wirksam­keit für diese Zeit ausgesetzt ist, tritt dann wieder in Kraft.

Da die Beurteilung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen immer erst im Nachhinein möglich ist, war es notwendig, die Anwendung der vorgesehenen Rechtsfolgen auch in den Jahren nach 2004 festzuschreiben.

Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt hängen eng zusammen. Anders als beim auf unbegrenzte Zeit abgeschlossenen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, war es jedoch bei dem auf vier Jahre befristeten Stabilitätspakt 2001 nicht nötig, ein wechselseitiges Außer-Kraft-Treten zu normieren. Ledig­lich bei Kündigung des Konsultationsmechanismus durch den Bund soll auch der Stabilitätspakt 2001 (frühzeitig) außer Kraft treten. Umgekehrt soll aber weder Abschluss noch Beendigung des Stabilitäts­paktes 2001 eine Auswirkung auf die Geltung des Konsultationsmechanismus haben.

Nach Wiederaufleben des Stabilitätspaktes, BGBl. I Nr. 101/1999, gelten wiederum die dort festgelegten Verschränkungen von Stabilitätspakt und Konsultationsmechanismus.

Zu Art. 20:

Art. 20 enthält Übergangs- und Endabrechnungsbestimmungen. Insbesondere war eine Regel zu treffen, wie ein wegen Stabilitätsverfehlung im letzten Jahr zu hinterlegender Sanktionsbeitrag weiter zu behan­deln ist.