Textgegenüberstellung
Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger |
Pflichtversicherung |
Pflichtversicherung |
§ 2. (1) unverändert. |
§ 2. (1) unverändert. |
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind. |
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG. |
(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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Schlussbestimmung zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 |
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§ 21g. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |