Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger


Pflichtversicherung

Pflichtversicherung


§ 2. (1) unverändert.

§ 2. (1) unverändert.


(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitz­ärzte in der Ärzteliste eingetragen sind.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitz­ärzte in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002
(12. Novelle)


 

§ 21g. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.