Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger


Pflichtversicherung

Pflichtversicherung


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitz­ärzte in der Ärzteliste eingetragen sind.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.


(3) …

(3) …


 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002


 

(12. Novelle)


 

§ 21g. Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;


 

        2. rückwirkend mit 11. November 1998 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.