Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz


Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung


§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:


        1. bis 17. …

        1. bis 17. …


      18. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Z 17

      18. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Z 17 oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19


              a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder

              a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder


              b) Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

              b) Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,


solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;

solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;


      19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1997.

      19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1997;


      19. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.

      20. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.


(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Abs. 1 Z 1 bis 5 und 17 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13 und 15 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.

(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Abs. 1 Z 1 bis 5 und 17 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15 und 19 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleis­tung bei dem dort bezeichneten Betrieb.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Ausnahmen von der Unfallversicherung

Ausnahmen von der Unfallversicherung


§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben.

        4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;


        4. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.

        5. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.


Beginn der Versicherung

Beginn der Versicherung


§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,

§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,


        1. bis 5. …

        1. bis 5. …


        6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.

        6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Ende der Versicherung

Ende der Versicherung


§ 6. (1) Die Versicherung endet

§ 6. (1) Die Versicherung endet


        1. bis 4. …

        1. bis 4. …


        5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.

        5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage


§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist


        1. für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten

        1. für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten


              a) bis f) …

              a) bis f) …


              g) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997;

              g) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Be­diensteten gewährt;


        2. bis 6. …

        2. bis 6. …


(2) bis (8) …

(2) bis (8) …


Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige


§ 20b. (1) …

§ 20b. (1) …


(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage


§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)


        1. für die in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten

        1. für die in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten


              a) bis d) …

              a) bis d) …


              e) leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 8 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997;

              e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Be­diensteten gewährt;


        2. bis 5. …

        2. bis 5. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

Informations- und Aufklärungspflicht


 

§ 27a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklä­rungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.


Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben


§ 27a. Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45 a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.

§ 27b. Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.


Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des
Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des
Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes


§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:


 

Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,


Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,

Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,


Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,

Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,


Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,


Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,

Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,


Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,


Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,


Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie

Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie


Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.


Auszahlung von Leistungen

Auszahlung von Leistungen


§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) …


(5) Die Renten sind in der Regel über das Postsparkassenamt auszuzahlen. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird.

(5) Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge).


Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen


§ 56. (1) …

§ 56. (1) …


(2) Als Angehörige gelten:

(2) Als Angehörige gelten:


        1. bis 6. …

        1. bis 6. …


Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.


(3) bis (11) …

(3) bis (11) …


Erkrankung im Ausland

Erkrankung im Ausland


§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.

§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt – unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 20 – auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen
Hauskrankenpflege

Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen
Hauskrankenpflege


§ 66. (1) bis (3) …

§ 66. (1) bis (3) …


(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957), und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 des Krankenanstaltengesetzes).

(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957), und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 des Krankenanstaltengesetzes).


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 3a das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und leistungsorientierte Zuschläge, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgeglieder­ten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.


(2) bis (3a) …

(2) bis (3a) …


 

(3b) Die Bemessungsgrundlage für die im § 91 Abs. 2 genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln.


(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3a ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3b ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.


Gegenseitige Verwaltungshilfe

Gegenseitige Verwaltungshilfe


§ 119. Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

§ 119. Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.


Hauptstelle und Landesstellen

Hauptstelle und Landesstellen


§ 131. (1) bis (3) …

§ 131. (1) bis (3) …


(4) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß § 146 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.

(4) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen gemäß § 146 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.


Jahresvoranschlag

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung


§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.


(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.


Rechnungsabschluß und Nachweisungen

Rechnungsabschluß und Nachweisungen


§ 151. (1) bis (4) …

§ 151. (1) bis (4) …


(5) Die Versicherungsanstalt hat die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.

(5) Die Versicherungsanstalt hat die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung im Internet zu verlautbaren.


Datenverarbeitung

Datenverarbeitung


§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/78, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.

§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.


§ 159b. Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 3 Z 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.

§ 159b. Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.


Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe


§ 159d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:

§ 159d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:


Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift


        1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und

        1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und


        2. …

        2. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139

Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139


(25. Novelle)

(25. Novelle)


§ 187. (1) und (2) …

§ 187. (1) und (2) …


(2a) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2a) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999

(27. Novelle)

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999

(27. Novelle)


§ 193. (1) Es treten in Kraft:

§ 193. (1) Es treten in Kraft:


        1. …

        1. …


        2. mit 1. Jänner 2003 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;

        2. mit 1. Jänner 2005 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;


        3. …

        3. …


(2) …

(2) …


Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000


§ 194. (1) …

§ 194. (1) …


(2) Bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2003 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird.

(2) Bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2005 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird.


Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001


§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 20, 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002


 

(29. Novelle)


 

§ 203. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 17 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.


 

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.


 

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.