Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Notarversicherungsgesetz 1972


Berechtigung zur Datenverarbeitung

Berechtigung zur Datenverarbeitung


§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

§ 88b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.


 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002
(10. Novelle)


 

§ 110. § 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.