846 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (739 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versorgungs­sicherungsgesetz 1992 geändert wird

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996 und BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Wenn auch Österreich als Mitglied der Europäischen Union am grenzenlosen Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssiche­rungsgesetzes wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen können, so ist darauf hinzuweisen – in Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen –, dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknap­pungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks, Naturgewalten, Katastrophen und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (zB Reaktorkatastrophe-Tschernobyl, Kuwait-Krieg, Stromkrise in Kalifornien). Weiters schafft dieses Gesetz die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem auf Grund von Art. 100 EG-V). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen.

Die Einführung des Euro als Barzahlungsmittel in den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten mit 1. Jänner 2002 hat zur Folge, dass nach Artikel 14 der Verordnung (EG) 974/98 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) 1103/97 alle in Rechtvor­schriften enthaltenen Schillingangaben als Eurobeträge gelten.

Auf Grund der oben angeführten Bestimmungen wäre es nicht zwingend erforderlich, eine Novellierung des Gesetzes vorzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, die Rechtsvor­schrift im Hinblick auf die Einführung des Euro zu novellieren. Die Festlegung von Eurobeträgen dient auch der leichteren Verständlichkeit der Rechtsvorschriften.

Der Wirtschaftsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf (739 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2001 11 07

                         Georg Schwarzenberger                                           Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann