847 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (816 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Energie­lenkungsgesetz 1982 geändert wird

Das Energielenkungsgesetz läuft, wie auch andere so genannte Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31. Dezember 2001 aus. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll auf fünf Jahre befristet verlängert werden.

Weiters werden die Lenkungsbehörden im Elektrizitätsbereich an die vom Energieliberalisierungsgesetz geschaffene Organisation angepasst, wobei die bisherigen Aufgaben des Bundeslastverteilers nunmehr der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen werden und die Aufgaben der Landeslastverteiler auf die Landeshauptmänner übergehen, die zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen die Regelzonen­führer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwort­lichen und Stromhändler beauftragen können.

Ferner werden Schillingbeträge auf Euro umgestellt und es erfolgen Anpassungen an das Bundesminis­teriengesetz auf Grund der BMG-Novelle BGBl. I Nr. 16/2000.

Der Wirtschaftsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich neben dem Berichterstatter die Abgeordneten Georg Oberhaidinger, Karlheinz Kopf und Mag. Werner Kogler.

Bei der Abstimmung wurden ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Genossen mit Mehrheit, die restlichen Teile des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurfes einstimmig angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Genossen war folgende Begründung beigegeben:

„Gemäß § 21 des bislang geltenden Energielenkungsgesetzes 1982 ist ein Lastverteilungsbeirat einge­richtet, dem ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehört. Dieser Beirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung über Lenkungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittel­bar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs anzuhören. Ziel dieser Lenkungsmaßnahmen ist unter anderem die Sicherstellung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung (§ 1 Abs. 1 und 2).

Dem § 22 des gegenständlichen Legislativvorhabens und den diesbezüglichen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass der Lastverteilungsbeirat aufgelöst und dessen Aufgaben auf den Elektrizitätsbeirat übertragen werden sollen. Letzterem gehört jedoch kein Vertreter des Bundesministeriums für Landes­verteidigung an.

Mit dem anzufügenden § 22 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über die genannten Lenkungsmaßnahmen auch weiterhin ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesver­teidigung eingebunden ist.

Gemäß § 21 des derzeit geltenden Energielenkungsgesetzes 1982 ist ein Lastverteilungsbeirat einge­richtet, dem ein Vertreter des BMLV angehört.

Dieser Beirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung über Lenkungsmaßnahmen zur Abwen­dung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs anzuhören. Ziel dieser Lenkungsmaßnahmen ist unter anderem die Sicherstellung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2).

Gemäß § 22 des vorliegenden Gesetzentwurfes und den diesbezüglichen Erläuterungen soll der Lastver­teilungsbeirat aufgelöst werden. Dessen Aufgaben sollen auf den Elektrizitätsbeirat übertragen werden, dem jedoch kein Vertreter des BMLV angehört. (Der Elektrizitätsbeirat ist nach dem Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, eingerichtet.)“

Weiters traf der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass der auf Grund des § 24 Energieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 567/
1979, in der geltenden Fassung bestehenden Verpflichtung für die Elektrizitätswirtschaft, jährlich zum 30. Juni zehnjährige Ausbaupläne vorzulegen, durch die Neuregelung des § 20 Energielenkungsgesetz 1982 materiell derogiert ist.

Eine formale Aufhebung der noch im Rechtsbestand befindlichen Bestimmungen des Energieförderungs­gesetzes 1979, von der auch die Gaswirtschaft betroffen ist, soll gleichzeitig mit der Einführung der Vollliberalisierung des österreichischen Erdgasmarktes erfolgen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 07

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                     Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/
1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx /2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Elektrizitäts-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 wird die Bezeichnung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.“

4. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

5. § 7a lautet:

§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.“

6. Die §§ 10 bis 32 samt Überschriften lauten:

„3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

§ 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:

           1. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanz­gruppenverantwortliche und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 12);

           2. Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13);

           3. Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 14);

           4. Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenz­werten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 15);

           5. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 16);

           6. Regelungen über die Heranziehung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien gemäß § 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/
1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000 (§ 17);

           7. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17).

Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.

§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Strom­händler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind:

           1. Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;

           2. technische Kennzahlen der Leitungsanlagen.

Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden.

(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den Landeshaupt­männern die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbe­treiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.

§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden.

§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

§ 15. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

§ 16. Verordnungen gemäß § 10 Z 5 können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist.

§ 17. (1) Verordnungen gemäß § 10 Z 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.

(2) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß § 10 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 10 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.

(3) Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die Elektrizitäts-Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.

(4) Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.

(5) Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.

(6) Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.

§ 18. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.

(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.

(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem vom Elektrizitäts-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.

(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid er­mäßigen.

§ 19. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 12 bis 18 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 18) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Strom­lieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 17 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.

§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.

(2) Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regel­zonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landes­hauptmann verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraus­setzung bildet.

4. Beiräte

§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundes­kanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landes­verteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie;

           2. je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes;

           3. ein Vertreter der Elektrizitäts-Control GmbH;

           4. je ein Vertreter der Länder;

           5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlewirtschaft;

           6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs.

§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizi­tätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommis­sion). Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.

(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mit­gliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung techni­scher Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.

§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.

(2) Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist § 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.

§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.

(2) Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 22 ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.

§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesge­setzes haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.

§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 27. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

           3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die §§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

5. Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer

                a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;

               b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17 zuwiderhandelt;

                c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;

           2. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer

                a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;

               b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;

                c) vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfrei­heitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.

§ 30. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder­lich sind;

           3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwal­tungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. xxx/2001.

(6) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

§ 32. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19 der Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           7. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;

           9. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

7. Die §§ 33 bis 35 entfallen.