850 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 21. 11. 2001
Bericht
des Kulturausschusses
über den Antrag 528/A der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Brigitte Povysil und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz neu erlassen sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Brigitte Povysil und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Oktober 2001 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Entsprechend dem Regierungsübereinkommen soll die Ausgliederung von Bereichen, welche nicht unmittelbare staatliche Kernaufgaben wahrnehmen, zügig weiterbetrieben werden. So ist die Einräumung der Vollrechtsfähigkeit für die Österreichische Nationalbibliothek mit 1. Jänner 2002 geplant. Da das Tätigkeitsbild der Nationalbibliothek weitgehend dem der Bundesmuseen entspricht und als Organisationsform eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts vorgesehen ist, soll diese als eigener Abschnitt im Bundesmuseen-Gesetz geregelt werden, wobei Letzteres weitgehend auch auf die Nationalbibliothek Anwendung finden soll. Die vorgenommene Neufassung des Bundesmuseen-Gesetzes dient der besseren Lesbarkeit dieses Gesetzes, wird aber auch zum Anlass genommen, um einige Verbesserungen, welche sich in der nunmehr zweieinhalbjährigen Anwendungspraxis angeboten haben und die im Folgenden dargestellt werden, vorzunehmen.
Durch den vorliegenden Entwurf soll die durch die Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek erforderliche Herausnahme dieser Anstalt aus dem Normverband des Forschungsorganisationsgesetzes bewirkt sowie eine ,Euro-Anpassung‘ der in den vorliegenden Gesetzen enthaltenen Schillingbeträge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 im Sinne einer Rundung vorgenommen werden.
Da durch den vorliegenden Gesetzentwurf lediglich eine Aufhebung (Art. 2), technische Anpassungen und Adaptierungen (Art. 3 und 4) vorgenommen werden, entstehen keine nennenswerten Kosten. Ebenfalls sind keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten.
Der Entwurf ist mit den zuständigen Bundesministerien und mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst koordiniert. Zu den vorgenommenen Änderungen im Einzelnen:
ad Art. 1 Abschnitt 1:
Hier wurde unter Z 8 die Österreichische Nationalbibliothek als dem Anwendungsbereich des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 angehörende öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes angeführt. Unter Z 1 heißt es auf Grund des weiten Tätigkeitsbereiches ,Albertina‘ statt wie bisher ,Graphische Sammlung Albertina‘.
ad Art. 1 Abschnitt 2:
Wie bereits ausgeführt, dient die vorgenommene Neufassung des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, vor allem der besseren Lesbarkeit und sind die vorgenommenen Änderungen fast ausschließlich formalsystematischer Natur (zB Änderung der Bezeichnung der Ministerien laut Bundesministerien-Gesetz, von Behördenbezeichnungen (,Burghauptmannschaft Österreich‘ statt ,Bundesgebäudeverwaltung‘) sowie Änderung der Paragraphennummerierung).
§ 6 enthält Bestimmungen sowohl über bereits erlassene als auch über noch zu erlassende Museumsordnungen. Die gegenständliche Bestimmung wurde wegen ihres inneren Zusammenhanges (schrittweise Umsetzung des Übertrittes der einzelnen Anstalten in die Vollrechtsfähigkeit) in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes belassen.
Gleiches gilt für § 11, der bereits zum 31. Dezember 2000 vollzogene Bestimmungen (Überleitung des Personalstandes des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums und der Österreichischen Phonothek) enthält.
Allfällige Anwartschaften nach dem Pensionskassengesetz (§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bleiben durch den vorliegenden Entwurf unberührt. Der Aufwand für die Zahlung der entsprechenden Dienstgeberanteile für die Vertragsbediensteten ist in der Basisabgeltung enthalten.
Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und die Bundesregierung sind im Rahmen der Gehaltsverhandlungen am 4. Oktober 2000 unter Punkt 3 ,Ausgliederung‘ übereingekommen, bis Ende 2002 gemeinsam die Entwicklung eines Dachverbandes zu prüfen, der gegenüber der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Kollektivvertragspartner auftritt. Diesbezügliche Gespräche sind unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung einzuleiten.
Substantielle Änderungen sind ausschließlich folgende sieben Punkte:
1. Die Aufnahme der Österreichischen Nationalbibliothek unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 1 Abschnitt 1) sowie die Bezeichnung ,Albertina‘.
2. Im § 2 Abs. 3 heißt es statt bisher ,jährlich eine Vorschaurechnung‘ nunmehr ,jährlich einen Jahresbericht (§ 8)‘; siehe auch unter Punkt 6.
3. Die Passage ,unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur‘ wurde aus Gründen der inneren Logik von § 2 Abs. 4 nunmehr in den § 3 Abs. 1 transferiert.
4. Die Basisabgeltung im § 5 Abs. 4 wurde in Euro ausgedrückt (68 748 502 € anstelle von 946 Millionen Schilling idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000).
5. § 6 Abs. 5 sieht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes, die mit einem Bundesmuseum ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, für die Dauer dieses Dienstverhältnisses einen dem § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die ,Diplomatische Akademie Wien‘ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996, idF BGBl. I Nr. 61/1997 entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor. Dieser Karenzurlaub ist gemäß § 75a Abs. 2 Z 1 BDG 1979 für alle zeitabhängigen Rechte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Eine analoge Bestimmung wurde im § 16 Abs. 4 für den Geschäftsführer der Österreichischen Nationalbibliothek getroffen.
6. § 8 Abs. 1 wurde den Bedürfnissen der Praxis angepasst: Legaldefinition des Begriffs ,Jahresbericht (Vorhabensbericht)‘ sowie die Einfügung von Fristen für die Genehmigung durch das Kuratorium und durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwecks möglichst rascher Abwicklung.
7. § 10 Abs. 5 entspricht den bei derartigen Ausgliederungsvorhaben üblichen Formulierungen einer Wahrungsklausel (,Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.‘). Eine Kumulierung von zu wahrenden Rechten nach dem Vertragsbedienstetengesetz mit den im Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglichen Besserstellungen wird zugleich vermieden. Die in § 10 Abs. 5 genannte Einjahresfrist für die Vertragsbediensteten beginnt mit Wirksamkeit eines abzuschließenden Kollektivvertrages für die neu eintretenden Bediensteten, bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages auch mit Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die alle für den Übertritt in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis wesentlichen Umstände beinhaltet. Weiters ist der Übertritt im Rahmen eines Einzelvertrages möglich.
ad Art. 1 Abschnitt 3:
Die durch den
gegenständlichen Antrag ins Auge gefasste Einräumung der
Vollrechtsfähigkeit für die Österreichische Nationalbibliothek
soll auch dieser Anstalt unter Wahrung ihrer historisch gewachsenen und
international bekannten Identität die Vorteile der mit dem
Bundesmuseen-Gesetz, BGBI. I Nr. 115/
1998, begonnenen Organisationsreform zugänglich machen. Als solche sind
anzusehen:
– Gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund,
– mehr Beweglichkeit bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im Ressourceneinsatz,
– Anreiz zur Eigeninitiative,
– keine Verschlechterung für das Personal,
– weitestgehende Zustimmung der Betroffenen (Identifikationskriterium),
– Verwaltungsvereinfachung, Abbau von Mehrfachzuständigkeiten.
Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Status einer selbständigen Anstalt des Bundes verbunden mit einer nach objektiven Kriterien bemessenen Dotation aus dem Bundesbudget können Ungleichgewichte behoben sowie die finanziellen und damit kulturell-künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten der Österreichischen Nationalbibliothek verstärkt werden. Dies setzt Verbesserungen in der Eigenadministration, insbesondere eine eigene kaufmännische Betriebsorganisation von der Buchhaltung bis zur Leitung, voraus. Das Anstaltsmodell bedeutet die geringste Änderung und somit einen schonenden Eingriff, zumal die Österreichische Nationalbibliothek bereits jetzt eine – unselbständige – Anstalt ist.
Der Bund stellt die Immobilien gegen Entgelt zur Verfügung und überträgt die mobile Ausstattung unentgeltlich ins Eigentum der Österreichischen Nationalbibliothek. Für die Erfüllung der von Gesetz und Bibliotheksordnung vorgeschriebenen Pflichten werden die erforderlichen Barmittel (Basisabgeltung) bereitgestellt. Die Bibliotheksordnung hat Bestimmungen über die Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Vertretungsbefugnisse, Aufsicht und Aufsichtsmittel, Finanz- und Beteiligungskontrolle und Ähnliches zu enthalten. Sie wird als Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden. Für Beamte tritt keine Änderung ein. Für Vertragsbedienstete ist der Wechsel des Dienstgebers unter Wahrung ihrer Rechte und Anwartschaften vorgesehen. Neuaufnahmen erfolgen nur mehr durch die Anstalt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie zB das Angestelltengesetz.
§ 13 stellt eine dem Abschnitt 1 § 2 (Legaldefinition der Bundesmuseen) entsprechende Charakterisierung der Österreichischen Nationalbibliothek und ihrer Aufgaben dar.
§ 14 enthält in seinem ersten Absatz die erforderlichen Anpassungen an die personalrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 1 § 10 bis 12. § 14 Abs. 2 erklärt die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2 als auf die Österreichische Nationalbibliothek anwendbar.
§ 15 Abs. 1 enthält die jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €.
Als ,in Durchführung begriffen‘ im Sinne des Art. 1 § 15 Abs. 4 des Entwurfes ist ein bauliches Investitionsvorhaben dann anzusehen, wenn Teilmaßnahmen entsprechend der ÖNORM B 1800, wie zB der Erwerb von Immobilien oder die Vergabe von Planungsleistungen, gesetzt worden sind. Derartige Maßnahmen wären in Bezug auf die Österreichische Nationalbibliothek Planungsleistungen bezüglich der Portraitsammlung (in Verbindung mit dem Museum für Völkerkunde) sowie der Erwerb des Palais Mollard für Zwecke der Musiksammlung und des Globenmuseums der Österreichischen Nationalbibliothek.
§ 16 Abs. 4 sieht für Bundesbeamte, die mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, einen dem § 6 Abs. 5 dieses Entwurfes entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor.
Dem Entwurf ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek samt Tabelle angefügt.
ad Art. 1 Abschnitt 4:
Die Bestimmungen des § 18 (Firmenbuch), des § 19 (Verweis auf die jeweils geltende Fassung von Bundesgesetzen) und des § 20 (Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) stammen wortgleich aus dem Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998.
In § 17 wird entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen bestimmt, dass für Aufträge des Bundes oder von im Alleineigentum des Bundes stehenden Rechtsträgern das Bundesvergabegesetz nicht zur Anwendung kommt.
Die im Art. 1 § 4 enthaltenen Regelungen über die Eigentumsverhältnisse, ferner die im Art. 1 § 5 Abs. 1 Z 2 enthaltene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, und schließlich die im Art. 1 § 18 enthaltenen Regelungen über die Eintragung der gegenständlichen Anstalten im Firmenbuch sind kompetenzrechtlich als ,Zivilrechtswesen‘ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) anzusehen. Die im Art. 1 § 9 enthaltenen Regelungen über die Gebührenfreiheit sind kompetenzrechtlich unter Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (,Bundesfinanzen‘), die im Art. 1 § 10 enthaltenen Regelungen über das Personal der Anstalten unter Art. 10 Abs. 1 Z 11 (,Arbeitsrecht‘) zu subsummieren.
ad Art. 2:
Auf Grund der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek und deren zukünftiger Regelung im Bundesmuseen-Gesetz wären die §§ 28, 29 und 30 (samt Überschrift) des Forschungsorganisationsgesetzes, welche die Nationalbibliothek bisher geregelt haben, zu streichen.
ad Art. 3 und 4:
Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, eine Adaptierung im Hinblick auf das Bundesministerien-Gesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2000 vorzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. 1997 Nr. L 162, S 1 (erste Euro-Einführungsverordnung) legt die Modalitäten für die Umrechnung vom Euro in die nationalen Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf- und Abrundung fest (Art. 4 und 5). Demgemäß erfolgte die Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen. Dies bedeutet, dass im Falle Österreichs der Umrechnungskurs von Schillingbeträgen in Euro mit zwei Stellen vor plus vier Stellen nach dem Komma anzusetzen ist. Der Umrechnungskurs wurde am 31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegt: Ein Euro entspricht 13,7603 Schilling.
Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzurunden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als fünf ist, bzw. aufzurunden, wenn sie höher als fünf ist; hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert fünf, so wird auf den nächsten Cent aufgerundet.
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. 1998 Nr. L 139, S 1 (zweite Euro-Einführungsverordnung), regelt in den Art. 2 bis 4 die Ersetzung der Währung der Teilnehmerstaaten durch den Euro.
Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek:
1. Ausgangssituation:
Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine unselbständige Einrichtung des Bundes mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit gemäß § 28 FOG). Die Veranschlagung erfolgt bei Kapitel 12 ,Bildung und Kultur‘.
Die Gebarung des ausgliederungsrelevanten Bereiches der Österreichischen Nationalbibliothek im Jahr 2001:
Personalaufwand................................................................................................................. 11,016 Millionen Euro
Sachaufwand........................................................................................................................ 5,763 Millionen Euro
Anpassungen (Sammlungen und EDV)........................................................................... 1,397 Millionen Euro
Einnahmen............................................................................................................................ 0,127 Millionen Euro
Abgang................................................................................................................................. 18,049 Millionen Euro
Der Personalstand der von diesem Gesetz erfassten Österreichischen Nationalbibliothek im Jahr 2001 umfasst laut Stellenplan 2001 316 Bedienstete (davon 137 Beamte). Der tatsächliche Ist-Stand per 1. August 2001 beträgt 271 Bedienstete (davon 104 Beamte).
2. Situation nach der Ausgliederung:
Die dienstbehördliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die der Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesenen Beamten wird beibehalten. Für Beamte tritt daher keine Änderung ein; sie werden der wissenschaftlichen Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Die Dienst- und Fachaufsicht übt der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Anstalt aus, der in dieser Funktion den Weisungen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterliegt (§14 in Verbindung mit § 10 Abs. 2).
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Anstalt; ihre bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt (§14 in Verbindung mit § 10 Abs. 5). Gemäß § 15 Abs. 1 soll der Österreichischen Nationalbibliothek eine jährliche Basisabgeltung zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages in Höhe von 20,602 Millionen Euro gewährt werden. In diesem Betrag, der ausgehend vom BVA 2001 errechnet wurde, sind auch 1,595 Millionen Euro inkludiert, welche im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung und Instandhaltung von Kapitel 64 ,Bauten und Technik‘ umgeschichtet werden.
Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in dem der Ausgliederung folgenden Jahr ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
§ 15 Abs. 2 sieht die Möglichkeit zusätzlicher Mittelzuführung vor, sollte dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, soweit dafür im jährlichen Bundesfinanzgesetz eine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.
Gemäß § 14 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 wird das Sammlungsgut des Bundes als Leihgabe und die der Österreichischen Nationalbibliothek gewidmeten Immobilien samt Zubehör gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Die mobile Ausstattung, die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern sowie die gemäß § 28 FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden werden der Anstalt ins Eigentum übertragen.
Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen und binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang zu erstellen.
Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.“
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG |
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FINANZIELLE AUSWIRKUNG AUF DAS RESSORTBUDGET |
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Millionen Euro |
Erfolg |
BVA |
Über- |
Österr. Nationalbibliothek nach Ausgliederung |
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2000 *) |
2002 |
|
2002 |
2003 ***) |
AUSGABEN |
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Personalausgaben |
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– Aktivitätsaufwand |
–10,594 |
–11,016 |
|
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Sachausgaben |
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|
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– Anlagen |
– 2,150 |
– 2,107 |
|
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|
– Aufwendungen/gesetzl. Verpflichtungen |
– 0,012 |
– 0,015 |
|
|
|
– sonstige Aufwendungen |
– 3,704 |
– 3,641 |
|
|
|
Summe Sachausgaben |
– 5,866 |
– 5,763 |
|
|
|
GESAMTAUSGABEN |
–16,460 |
–16,779 |
|
|
|
GESAMTEINNAHMEN |
0,044 |
0,127 |
|
|
|
RESSORTBUDGET VOR ANPASSUNG |
–16,416 |
–16,652 |
–16,652 |
|
|
ANPASSUNGEN (ausgliederungsunabhängig) |
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|
– Aufstockung der Budgets für Sammlungen und für EDV-Investitionen |
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– Aufstockung der Budgets für Bibliothekserfordernisse und Leistungen Dritter |
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|
|
|
SUMME ANPASSUNGEN |
|
|
– 1,397 |
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|
RESSORTBUDGET NACH ANPASSUNG |
–16,416 |
–16,652 |
–18,049 |
–18,049 |
–18,049 |
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG |
|||||
LAUFENDE AUSGABEN |
|
|
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– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil) |
– 0,958 |
– 0,958 |
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– Hausverwaltung, Instandhaltung und Miete (Transfer von Kapitel 64) |
– 1,595 |
– 1,595 |
|||
SUMME LAUFENDE AUSGABEN |
– 2,553 |
– 2,553 |
|||
BASISABGELTUNG |
–20,602 |
–20,602 |
|||
SUMME AUSGABEN RESSORT |
–20,602 |
–20,602 |
|||
WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUNDESBUDGET |
|||||
Ressortbudget für die Österreichische Nationalbibliothek davon Umschichtungen innerhalb des Kapitels 12 |
–16,652 |
|
–20,602 |
–20,602 |
|
RESSORTBUDGET |
–16,652 |
|
–19,205 |
–19,205 |
|
Ausgaben |
|
|
|
|
|
– Mieteinnahmen und Entfall von Ausgaben (Kapitel 64) |
|
|
1,595 |
1,595 |
|
Summe Ausgaben |
|
|
1,595 |
1,595 |
|
Einnahmen |
|
|
|
|
|
– Pensionsbeitrag Beamte (DG-Anteil) |
|
|
0,958 |
0,958 |
|
Summe Einnahmen |
|
|
0,958 |
0,958 |
|
SALDO BUNDESBUDGET |
–16,652 |
|
–16,652 |
–16,652 |
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN |
||||
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|
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2002 |
2003 |
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0,00 |
0,00 |
*) Werte bereits ohne Österreichische Phonothek
**) Anpassung durch ausgliederungsunabhängige Aufstockung der Budgetmittel
***) Werte nach 2003 in unveränderter Höhe
Der Kulturausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 7. November 2001 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin war die Abgeordnete Dr. Sylvia Papházy, MBA.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Sylvia Papházy, MBA, sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ebenfalls mit Stimmenmehrheit wurde folgende Ausschussfeststellung angenommen:
„Bei der Beschlussfassung betreffend das Bundesmuseen-Gesetz geht der Kulturausschuss im Hinblick auf § 6 Abs. 5 des Entwurfes davon aus, dass die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits in einem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit einem in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes genannten Bundesmuseum stehen, Vertragsverhandlungen mit dem Ziel aufnimmt, ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu begründen, das dem § 6 Abs. 5 unterliegt.“
Der Kulturausschuss stellt den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 07
Dr. Sylvia Papházy, MBA Dr. Brigitte Povysil
Berichterstatterin Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz neu erlassen sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt neu erlassen.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
1. Albertina,
2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,
3. Österreichische Galerie Belvedere,
4. MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
5. Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
6. Naturhistorisches Museum,
7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
8. Österreichische Nationalbibliothek.
Abschnitt 2
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner 2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 68 748 502 €. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis 7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Gliederung in Sammlungen;
2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
1. aus zwei vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern,
2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,
5. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
6. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesmuseen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBI. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBI. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.
§ 12. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
Abschnitt 3
Nationalbibliothek
§ 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 14. (1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
1. der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,
2. des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,
3. des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und
4. des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat der Bund der Österreichischen Nationalbibliothek nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Die zum 31. Dezember 2001 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
§ 16. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2002 auf Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder nach deren Anhörung eine Bibliotheksordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
2. Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;
3. ein Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
4. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;
5. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
6. Leitlinien für die Zweckbestimmung (§13);
7. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.
8. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/in in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2) Die Bibliotheksordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheksordnung hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das Kuratorium zu erlassen.
(4) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 17. Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
§ 18. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;
2. das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3. Name und Geburtsdatum der des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
4. hinsichtlich § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Z 4 sowie hinsichtlich § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;
6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;
7. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
8. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
9. hinsichtlich § 18 der Bundesminister für Justiz;
10. im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 22. Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. 1 Nr. 115/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Anlage A
Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:
Museum |
KG Nr. |
Katastralgemeinde |
EZ |
Anmerkung |
Albertina |
01004 |
Innere
Stadt |
14 |
Teile |
Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum |
01004 |
Innere
Stadt |
10 |
Zur Gänze |
Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien |
|
|
|
|
Naturhistorisches Museum |
|
|
|
|
Österreichische Galerie Belvedere |
01006 |
Landstraße |
1302 |
Teile |
MAK – Österreichisches |
01004 |
Innere
Stadt |
1268 |
Zur Gänze |
Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek |
|
|
|
|
Österreichische Nationalbibliothek |
01004 |
Innere
Stadt |
1 |
Teile |
Das Palais Mollard, 1010 Wien, Herrengasse 9, (KG Nr. 01004, Innere Stadt, EZ 7448) wird der Österreichischen Nationalbibliothek erst nach Teilneubau und Generalsanierung zur Verfügung stehen. Die von der Österreichischen Nationalbibliothek zu tragenden Kosten sind daher in der Basisabgeltung gemäß § 15 Abs. 1 nicht enthalten.
Artikel 2
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift ,,Österreichische Nationalbibliothek“ und die §§ 28, 29 und 30 entfallen.
2. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. Nr. 1 XXX/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 zur Errichtung einer Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft, BGBl. Nr. 372/1990, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „363 364 €“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 1 im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
3. Im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:
§ 6. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold“
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „ Sammlung Leopold“, BGBl. Nr. 621/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 1 werden die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „54 504 626 €“ und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „25 435 492 €“ ersetzt.
2. Im § 2 werden die Betragsangabe „1,1 Milliarden Schilling“ durch die Betragsangabe „79 940 118 €“, die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „54 504 626 €“ und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „25 435 491 €“ ersetzt.
3. Im § 1 und im § 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
4. Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:
§ 4. § 1, § 2 und § 3 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.