Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.

§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.


(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. …

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt zehn Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Fünf Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen. …


§ 9. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen.

§ 9. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen.