855 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 11. 2001

Bericht und Antrag

des Justizausschusses


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Im Zuge der Beratungen über den Initiativantrag 533/A der Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Dr. Maria Theresia Fekter betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird, hat der Justiz­auschuss über Antrag der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter mit Mehrheit beschlossen, dem Hohen Haus einen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommen­steuergesetz geändert wird, vorzulegen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Es stellte sich die Frage, ob – ohne flankierende Maßnahme im Steuerrecht – Mieter, die von einer Mietzinsanhebung nach § 45 MRG (neue Fassung) betroffen sind, ebenso Mietzinsbeihilfe in Anspruch nehmen könnten wie im Fall der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags. Gemäß § 107 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie seine wirt­schaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 107 Abs. 3 lit. b dritter Gedanken­strich EStG ist als eine mitzinsbeihilfenbegründende Erhöhung des Hauptmietzinses unter anderem auch eine Erhöhung auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach § 45 MRG oder § 14 WGG anzusehen.

Im Hinblick auf die ,Umwandlung‘ des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen Teil des Hauptmietzinses könnte nun fraglich sein, ob auch die neue Mietzinsanhebung nach § 45 MRG die Voraussetzungen für die Mietzinsbeihilfe mit sich bringt. Diese Frage soll durch eine entsprechende Novellierung des § 107 Abs. 3 lit. b EStG eindeutig beantwortet werden, indem in dieser Bestimmung ausdrücklich auch auf die Anhebung nach § 45 MRG idF der MRN 2001 Bezug genommen wird. Parallel dazu muss auch der letzte Satz des § 107 Abs. 9 Z 1 EStG über den vom Mieter zu erbringenden Nachweis der Erhöhung neu formuliert werden.“

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Doris Bures, Mag. Reinhard Firlinger, Ilse Burket, Dr. Gabriela Moser, Dr. Michael Krüger, Mag. Gisela Wurm, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Silvia Paházy, MBA, Dr. Johannes Maier und die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Mag. Reinhard Firlinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                         Mag. Reinhard Firlinger                                          Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lit. b wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und in einer neuen Zeile folgender Text angefügt:

          „– auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001.“;

b) in Abs. 9 Z 1 lautet der letzte Satz:

„Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, ist die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;“.

2. In § 124b wird folgende Z 64 angefügt:

       „64. § 107 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“