872 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 12. 12. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Sanitäter

§ 2       Allgemeines

§ 3       Geltungsbereich

2. Abschnitt

Pflichten des Sanitäters

§ 4       Allgemeine Pflichten

§ 5       Dokumentationspflicht

§ 6       Verschwiegenheitspflicht

§ 7       Auskunftspflicht

3. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

§ 8       Sanitätsdienst – Allgemein

§ 9       Rettungssanitäter

§ 10     Notfallsanitäter

§ 11     Allgemeine Notfallkompetenzen

§ 12     Besondere Notfallkompetenzen

§ 13     Notfallkompetenzverordnung

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

§ 14     Allgemeines

§ 15     Stichtag

§ 16     Voraussetzungen

§ 17     Qualifikationsnachweis – Inland

§ 18     Qualifikationsnachweis – EWR

§ 19     Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 20     Nostrifikation

§ 21     Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 22     Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen

§ 23     Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

§ 24     Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 25     Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26     Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 27     Aufnahme zur Ausbildung

§ 28     Ausschluss von der Ausbildung

§ 29     Ausbildungsablauf

§ 30     Abschlussprüfungen

§ 31     Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

2. Abschnitt

Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 32     Allgemeines

§ 33     Modul 1 – Inhalte

§ 34     Verkürzte Ausbildungen

3. Abschnitt

Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 35     Allgemeines

§ 36     Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 37     Modul 2 – Inhalte

4. Abschnitt

Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

§ 38     Allgemeines

§ 39     Modul Arzneimittellehre

§ 40     Modul Venenzugang und Infusion

5. Abschnitt

Besondere Notfallkompetenzen

§ 41     Allgemeines

§ 42     Modul Beatmung und Intubation

6. Abschnitt

Berufsausbildung

§ 43     Berufsmodul

§ 44     Andere Gesundheitsberufe

7. Abschnitt

Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

§ 45     Bewilligung der Module

§ 46     Modulleitung

§ 47     Lehrkräfte

§ 48     Anrechnung

§ 49     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen

§ 50     Fortbildung

§ 51     Rezertifizierungen

3. Hauptstück

Europaabkommen und Strafbestimmungen

§ 52     Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 53     Strafbestimmungen

2

4. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 54     Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 55     Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 56     Erlöschen der Berechtigung

§ 57     Personen mit Defibrillationsberechtigung

§ 58     Personen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 59     Notfallsanitäter

§ 60     Dokumentation

§ 61     Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 62     Anrechnung

§ 63     Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis

5. Hauptstück

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 64     In-Kraft-Treten

§ 65     Vollziehung

1. Hauptstück

Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sanitäter

§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Rettungssanitäter und

           2. Notfallsanitäter.

(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

Allgemeines

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraus­setzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.

(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Per­sonen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.

2. Abschnitt

Pflichten des Sanitäters

Allgemeine Pflichten

§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Dokumentationspflicht

§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

           2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,

           3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Sanitäter haben

           1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,

           2. deren gesetzlichen Vertretern oder

           3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

Sanitätsdienst – Allgemein

§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfall­sanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

           1. qualifizierten Ersten Hilfe,

           2. Sanitätshilfe und

           3. Rettungstechnik,

einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

Rettungssanitäter

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

           1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,

           2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

           3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

           4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

           5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

           1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunk­tionen,

           2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

           3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Trans­ports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

Notfallsanitäter

§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:

           1. die Tätigkeiten gemäß § 9,

           2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen ein­schließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,

           3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Ein­richtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),

           4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und

           5. die Mitarbeit in der Forschung.

(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkran­kung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion einge­treten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

Allgemeine Notfallkompetenzen

§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:

           1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und

           2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,

jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist

           1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und

           2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder

           3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Besondere Notfallkompetenzen

§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist

           1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und

           2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.

Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.

(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist

           1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und

           2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder

           3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Notfallkompetenzverordnung

§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Allgemeines

§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

           1. ehrenamtlich,

           2. berufsmäßig oder

           3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvoll­zugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

           1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie

           2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolg­reiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

Stichtag

§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).

(3) Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,

           4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,

           5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und

           6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung

           1. zum Rettungssanitäter oder

           2. zum Notfallsanitäter.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. De­zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

           2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungs­nachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern

           1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und

           2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbe­schadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbil­dung gleichwertig ist.

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

           1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunfts­staates

vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

(5) EWR-Staatsangehörige,

           1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,

           2. die eigenberechtigt sind und

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eig­nung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufs­ausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolg­reichen Absolvierung wahlweise

           1. eines Anpassungslehrganges oder

           2. einer Eignungsprüfung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer recht­mäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kennt­nisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifi­kation) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 20. (1) Personen, die

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

           2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepass,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

           3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der öster­reichischen vergleichbar ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveran­staltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, be­rechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Aus­bildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sani­täter können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.

(2) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.

Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen

§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich ab­geschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen

           1. „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ (RS) oder

           2. „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ (NFS)

zu führen.

(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:

           1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/„Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);

           2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/„Notfallsani­täterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);

           3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/„Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).

(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungs­ausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

           1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeich­nungen

ist verboten.

Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:

           1. Arbeiter-Samariter-Bund,

           2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,

           3. Malteser Hospitaldienst Austria,

           4. Österreichisches Rotes Kreuz,

           5. Sanitätsdienst des Bundesheers,

           6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder

           7. sonstigen Einrichtungen,

sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.

(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.

(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,

           2. den Vor- und Familiennamen,

           3. das Geburtsdatum,

           4. die Unterschrift des Sanitäters und

           5. die ausstellende Einrichtung.

(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:

           1. Notfallkompetenzen,

           2. Rezertifizierungen gemäß § 51,

           3. Fortbildungen gemäß § 50 und

           4. Stichtag.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung fest­zulegen.

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die

           1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

           2. dann nach seinem Aufenthalt,

           3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und

           4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Be­troffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde ver­pflichtet.

(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die

           1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,

           2. dann nach seinem Aufenthalt,

           3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und

           4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt

in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind

           1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,

           2. den Landeshauptmännern und

           3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

           1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,

           2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

           1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,

           2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufnahme zur Ausbildung

§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:

           1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

           2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eig­nung,

           3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) und

           4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medi­zinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungs­gespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

3

Ausschluss von der Ausbildung

§ 28. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

           3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

Ausbildungsablauf

§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.

(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 24 Monaten erfolgen.

(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.

(4) Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden Tätigkeiten herangezogen werden.

Abschlussprüfungen

§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfall­kompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:

           1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

           2. eine Lehrkraft des Moduls und

           3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn

           1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und

           2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellver­treter anwesend ist.

(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:

           1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),

           2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.

Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

§ 31. (1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Aus­bildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeits­bezeichnung

           1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder

           2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“

anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.

(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbil­dungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.

2. Abschnitt

Ausbildung zum Rettungssanitäter

Allgemeines

§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

Modul 1 – Inhalte

§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

           1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,

           2. Hygiene,

           3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,

           4. Anatomie und Physiologie,

           5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,

           6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,

           7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,

           8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

           9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,

         10. Rettungswesen,

         11. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,

         12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,

         13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.

(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgen­den Fächern zu absolvieren:

           1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

           2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

           3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.

Verkürzte Ausbildungen

§ 34. (1) Personen, die

           1. ein Studium der Medizin,

           2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

           3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe

erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.

3. Abschnitt

Ausbildung zum Notfallsanitäter

Allgemeines

§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.

(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar

           1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,

           2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie

           3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stun­den in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.

Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 36. (1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:

           1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,

           2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und

           3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarzt­system zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.

Modul 2 – Inhalte

§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

           1. Arzneimittellehre,

           2. Einsatztaktik.

(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:

           1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

           2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

           3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.

4. Abschnitt

Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

Allgemeines

§ 38. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:

           1. Arzneimittellehre und

           2. Venenzugang und Infusion.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.

Modul Arzneimittellehre

§ 39. Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von

           1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

           2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

           3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

Modul Venenzugang und Infusion

§ 40. (1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar

           1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie

           2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.

(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:

           1. Herstellung von Venenzugängen,

           2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

           3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

           4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

5. Abschnitt

Besondere Notfallkompetenzen

Allgemeines

§ 41. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung

           1. des Moduls 2 und

           2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion

kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist

           1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und

           2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.

Modul Beatmung und Intubation

§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar

           1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie

           2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

6. Abschnitt

Berufsausbildung

Berufsmodul

§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.

(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:

           1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

           2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

           3. Dokumentation.

Andere Gesundheitsberufe

§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.

(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.

7. Abschnitt

Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

Bewilligung der Module

§ 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

           2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,

           3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraus­setzungen gemäß § 47 erfüllt,

           4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und -einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und

           5. hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.

(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

           2. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,

           3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.

(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Modulleitung

§ 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.

(3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.

Lehrkräfte

§ 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.

(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraus­setzungen erfüllen:

           1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,

           2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und

           3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.

Anrechnung

§ 48. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. eines Studiums der Medizin,

           2. eines Studiums der Zahnmedizin,

           3. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

           4. einer Hebammenausbildung,

           5. eines Pflegehilfelehrganges,

           6. einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,

           7. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,

           8. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder

           9. einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzu­rechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Aus­bildung durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theo­retischen Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in den jeweiligen Fächern.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 49. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über

           1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,

           2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraus­setzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungs­möglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,

           3. die verkürzten Ausbildungen und

           4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen

Fortbildung

§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Aus­übung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintra­gung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Rezertifizierungen

§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungs­pass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbil­dungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Ein­tragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.

(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn

           1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder

           2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.

(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.

3. Hauptstück

Europaabkommen und Strafbestimmungen

Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 52. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 53. (1) Wer

           1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder

           3. einer oder mehreren in

               § 5 Abs. 1 und 3,

               § 6,

               § 22 Abs. 3,

               § 23 und

               § 25 Abs. 2

               enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

4. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 54. (1) Personen, die

           1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts­hilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und

           2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungs­sanitäter“/„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letzt­maligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G fol­gende Monatserste.

Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 55. (1) Personen, die

           1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und

           2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbauto­matischen Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absol­viert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

Erlöschen der Berechtigung

§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundes­gesetzes.

Personen mit Defibrillationsberechtigung

§ 57. (1) Personen, die

           1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder

           2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und

           3. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssani­täterin“.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letzt­maligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G fol­gende Monatserste.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Personen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 58. (1) Personen, die

           1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stun­den durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder

           2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und

           3. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

4

Notfallsanitäter

§ 59. (1) Personen, die

           1. auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätig­keitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ erfüllen und

           2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätig­keitsbezeichnung „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraus­setzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzu­schließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Dokumentation

§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

           1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und

           2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.

Anrechnung

§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder

           2. einer Ausbildung für Zivildienstleistende

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medi­zinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfall­sanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis

§ 63. Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausge­stellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. De­zember 2010.

5. Hauptstück

In-Kraft-Treten und Vollziehung

In-Kraft-Treten

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts­hilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 44 lit. a entfällt.

2. § 44a entfällt.

3. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.“

4. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.“

5. § 49 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitäts­ausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abge­schlossene Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.“

6. § 51 lit. a entfällt.

7. § 52 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Personen gemäß § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, Sauerstoff zu verabreichen, solange ein Arzt nicht zur Verfügung steht.“

8. § 68 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel III

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt:


       „11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. xxx/200x,“

2. § 2b wird folgender § 2c angefügt:

§ 2c. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 lautet:

         „9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

         10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie andere ver­tretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes,

         11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 11), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“

3. Nach § 15 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:

„(2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Das derzeit geltende Berufsbild bzw. der Tätigkeitsbereich des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin ent­sprechen nicht mehr den Anforderungen der Praxis.

Bisher war der Beruf des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, geregelt. Mit der jüngsten Novelle zum MTF-SHD-G wurde zwar die Möglichkeit der Berechtigung zur Durchführung von Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten für Sanitätsgehilfen/Sanitätsge­hilfinnen sowie für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Rettungsorganisationen geschaffen. Dies stellt aber nur den aus gesundheitspolitischen Gründen vorgezogenen ersten Schritt einer umfassenden Anpassung des Berufsbilds und des Tätigkeitsbereichs der Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen an die derzeitigen Gegebenheiten im Rettungswesen dar.

Ziel:

Schaffung eines modernen umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten der Sanitäter/Sanitäterinnen, insbesondere Erweiterung des Tätigkeitsbereichs an die Anfor­derungen der Praxis sowie Qualitätssicherung durch entsprechende Ausbildungsverlängerung.

Aufrechterhaltung des Prinzips der Ehrenamtlichkeit im österreichischen Rettungswesen.

Alternativen:

Die Novellierung des geltenden MTF-SHD-G ist wegen des Umfangs der erforderlichen Änderungen sowie aus Gründen der Rechtsklarheit keine Alternative.

EWR-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

Vor Aufnahme der parlamentarischen Beratungen über das gegenständliche Gesetz sind Verhandlungen gemäß § 7 FAG 2001 zu führen.

Kosten-Nutzen-Analyse:

Die entstehenden Kosten dienen der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zum Wohle der Patienten/
Patientinnen. Mit einer qualifizierten Erstversorgung ist unbestritten eine Reduktion der Kosten der sonstigen medizinischen Versorgung verbunden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Aufgabenstellung des Rettungs- und Krankentransportwesens unterlag in den letzten Jahrzehnten einer rasanten und bedeutsamen Wandlung. Dies ist vor allem auf eine sprunghafte Entwicklung der Notfall- und Katastrophenmedizin zurückzuführen, die offensichtlich machte, dass bei akut lebensbe­drohten Patienten/Patientinnen entscheidende medizinische Maßnahmen schon außerhalb einer Kranken­anstalt erforderlich werden, die früher noch nicht möglich waren oder der Versorgung in einer Kranken­anstalt vorbehalten blieben. Neben einer entsprechenden organisatorisch-einsatztaktischen Ausgestaltung der Rettungs- und Krankentransportsysteme kommt in diesem Zusammenhang der Qualifikation des eingesetzten Personals eine entscheidende Rolle zu. Vor allem für das nichtärztliche Personal hat sich in den letzten Jahrzehnten ein zunehmend differenziertes Tätigkeitsspektrum ergeben, das von der Durch­führung von Krankentransporten über Assistenz bei notärztlichen Maßnahmen bis zur selbständigen Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen reicht. Die derzeit geltenden Regelungen des MTF-SHD-G werden sowohl inhaltlich und fachlich als auch in legistischer Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht.

Die Vereinten Nationen haben durch Resolution bei ihrer 52. Generalversammlung 1997 als symbol­trächtige Orientierung für das beginnende Jahrhundert das Jahr 2001 zum „Internationalen Jahr der Frei­willigen“ proklamiert. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das österreichische Rettungswesen maßgeblich durch das unersetzliche Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen getragen wird. Das Sanitätergesetz trägt dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit, zu dem sich die Rettungsorganisationen ausdrücklich bekennen, Rechnung. Durch dieses kann eine qualitativ hochwertige Versorgung im Rettungswesen weiterhin durch den Einsatz und die Bereitschaft freiwilliger Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert werden. Durch gegenständliches Bundesgesetz sind daher keine nennenswerten Personal- und Strukturänderungen innerhalb der Rettungsorganisationen notwendig. Vielmehr soll ein modernes Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin Garant für eine bestmögliche Erstversorgung und somit auch für die Fortsetzung des bisherigen bewährten Systems der Ehrenamtlichkeit sein.

Es wurde ein neues Ausbildungssystem erarbeitet, welches einerseits eine größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte und andererseits auch eine für ehrenamtlich tätige Personen zugängliche und zumutbare Ausbildung ermöglichen soll und dadurch das derzeit tragende System der Ehrenamtlichkeit auch weiterhin im bisherigen Ausmaß gewährleistet. Um eine Qualitätssicherung, insbesondere im Hin­blick auf das Wohl der Patienten/Patientinnen, zu erreichen, ist durch eine Erweiterung des Tätigkeits­bereichs eine Verlängerung der Ausbildungsdauer unumgänglich.

Von einer Novellierung des MTF-SHD-G, das in weiten Zügen aus dem Jahre 1961 stammt und zahlreich novelliert wurde – insbesondere die Ausgliederung der gehobenen medizinisch‑technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind hier anzuführen –, wurde Abstand genommen, zumal dieses Gesetz durch die Fortentwicklung der Rechtsetzungstechnik auch nicht mehr den legistischen Anforderungen entspricht. Eine Novellierung im Rahmen des MTF-SHD-G hätte insbesondere mit einer gleichzeitigen Neuregelung aller im MTF-SHD-G verbliebenen Berufe einhergehen müssen, was im Hinblick auf den Umfang der Reformmaßnahmen eine nicht vertretbare Verzögerung der legistischen Umsetzung dieses Projekts zur Folge gehabt hätte.

Folgende Schwerpunkte der Reformmaßnahmen sind zusammenfassend hervorzuheben:

–   Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Sanitäter/Sanitäterinnen,

–   Schaffung von Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin,

–   Festlegung von Tätigkeitsbereichen des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsani­täters/der Notfallsanitäterin und von Notfallkompetenzen,

–   Festlegung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung,

–   Festlegung von Berufs- bzw. Tätigkeitsrechten und -pflichten,

–   Schaffung neuer Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen,

–   Schaffung eines aufbauenden Ausbildungssystems (Modulsystem),

–   Festlegung der Ausbildungsbedingungen (Aufnahme, Ausbildungsablauf, Ausschluss, Anrechnungen, Prüfungen),

–   Schaffung von Nostrifikationsbestimmungen und EWR-Bestimmungen,

–   Umfangreiche Übergangsbestimmungen zur Sicherung der Versorgung im Sanitätswesen.

Grundlage für die Bundeskompetenz zur Regelung der Ausbildung, der Tätigkeit bzw. des Berufes des Sanitäters/der Sanitäterin bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Durch das gegenständliche Bundesgesetz wird keinesfalls in die Kompetenz der Länder zur Organisation des Rettungswesens eingegriffen. Die not­wendige Strukturbeschaffung im Rahmen der Organisation des Rettungswesens obliegt den Ländern in ihrem Wirkungsbereich.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finan­ziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden realistisch geschätzte Anzahlen an Verfahrensabläufen zu Grunde gelegt.

Darstellungszeitraum ist das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundes­gesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.

Zunächst erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten der Länder, gefolgt von Erläuterungen der ent­stehenden Nominalkosten, welchen ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist. Anschließend erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten und Nominalkosten des Bundes. Festzu­halten ist, dass im Rahmen des Begutachtungsverfahrens seitens der betroffenen Ressorts, nämlich dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Landesverteidigung, keine Einwände aus finanzieller Sicht erhoben wurden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten in den künftigen Jahren im Bereich der betroffenen Ressorts durch Umschichtung der vorhandenen Budgetmittel und ohne finanzielle Mehranforderung an den Bundeshaushalt sowie ohne Personalauf­stockung sichergestellt werden kann. Entsprechendes gilt auch für das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

Zur klaren, verständlichen und für den Anwender/die Anwenderin gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im Bereich der finanziellen Erläuterungen die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeich­nungen verwendet.

Eurobeträge werden in den (Zwischen-)Ergebnissen ausgewiesen; alle sonstigen Beträge sind Schilling­beträge.


A. Kosten der Länder

1. Vollzugskosten

LÄNDER

VGr.

VGr.

VGr.

VGr.

 

 

A1

A2

A3

A4

 

Kosten/Min.

11

6,9

5

4,2

 

 

 

 

 

 

 

07.2002–12.2002

 

 

 

 

 

anfallende Min.

61 725

4 400

 

3 650

 

Kosten

678 975,00

30 360,00

 

15 330,00

 

12% Zuschlag

81 477,00

3 643,20

 

1 839,60

 

Reisespesen

124 456,00

 

 

 

 

Insgesamt:

884 908,00

34 003,20

 

17 169,60

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

  936 080,80

 

 

 

 

   68 027,64

2003

 

 

 

 

 

anfallende Min.

123 450

8 800

 

7 300

 

Kosten

1 357 950,00

60 720,00

 

30 660,00

 

12% Zuschlag

162 954,00

7 286,40

 

3 679,20

 

Reisespesen

248 912,00

 

 

 

 

Insgesamt:

1 769 816,00

68 006,40

 

34 339,20

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

1 872 161,60

 

 

 

 

  136 055,29

2004

 

 

 

 

 

anfallende Min.

123 450

8 800

 

7 300

 

Kosten

1 357 950,00

60 720,00

 

30 660,00

 

12% Zuschlag

162 954,00

7 286,40

 

3 679,20

 

Reisespesen

248 912,00

 

 

 

 

Insgesamt:

1 769 816,00

68 006,40

 

34 339,20

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

1 872 161,60

 

 

 

 

  136 055,29

2005

 

 

 

 

 

anfallende Min.

123 450

8 800

 

7 300

 

Kosten

1 357 950,00

60 720,00

 

30 660,00

 

12% Zuschlag

162 954,00

7 286,40

 

3 679,20

 

Reisespesen

248 912,00

 

 

 

 

Insgesamt:

1 769 816,00

68 006,40

 

34 339,20

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

1 872 161,60

 

 

 

 

  136 055,29

Anmerkung zur Vollzugskostentabelle:

Zur Vereinheitlichung wurden die in Anlage 3.1. der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen standardisierten Werte für durchschnittliche Personalkosten herangezogen.


Kostenaufstellung im Detail

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

 

geschätzte Anzahl/Jahr

1

Nostrifikation gemäß § 20

 

 

30

 

2

Eintragungen gemäß § 21

 

 

30

 

3

Entziehung der Berechtigung gemäß § 25

 

0

 

4

Teilnahme an Abschlussprüfungen gemäß § 30

200

 

5

Modulbewilligungen gemäß § 45

 

200

 

6

Entscheidungen gemäß § 50 und Übergangsrecht

15

 

Leistungsprozess Nr. 1 (Nostrifikationen)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Durchführung eines Informationsgespräches mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

 

20

30

600

2

Zusendung eines Informationsblattes

A4

 

10

30

300

3

Prüfen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen


A2




30


30


900

4

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert


A2




20


10


200

5

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

10

100

6

Bestellung eines Sachverständigen

A2

 

30

30

900

7

Abfassen der Reinschrift

A4

 

10

30

300

8

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit


A2




30


30


900

9

Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG


A2




30


30


900

10

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

30

300

11

Normenstudium

A1

 

10

30

300

12

Bescheiderstellung

A1

 

60

30

1 800

13

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

20

30

600

Leistungsprozess Nr. 2a (Eintragung von Ergänzungsprüfungen)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Eintragung der Erfüllung der Bedingung der kommissionellen Ergänzungsprüfung in den Nostrifikationsbescheid gemäß § 21

A1

 

10

15

150

Leistungsprozess Nr. 2b (Eintragung von Ergänzungsausbildungen)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Prüfung der durch den Antragsteller vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

 

20

15

300

2

Anforderung einer Bestätigung über die absolvierte ergänzende Ausbildung

A2

 

10

10

100

3

Normenprüfung und Eintragung der Erfüllung der Bedingung der ergänzenden Ausbildung in den Nostrifikationsbescheid



A1






10



15



150

Leistungsprozess Nr. 3 (Berechtigungsentziehung)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Prüfung eines Anlassfalls

A2

 

30

0

0

2

Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG


A1




30


0


0

3

Normenprüfung und Bescheiderstellung

A1

 

60

0

0

Leistungsprozess Nr. 4 (Teilnahme an Abschlussprüfungen)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Teilnahme einer durch den Landeshauptmann entsandten fachkundigen Person an den Abschlussprüfungen gemäß § 30; Führung des Prüfungsprotokolls; Zeugnisausstellung




A1








480




200




96 000

Leistungsprozess Nr. 5 (Modulbewilligungen)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Prüfung eines Antrags hinsichtlich Zuständigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen

A1

 

30

200

6 000

2

Anforderung fehlender Unterlagen

A2

 

20

100

2 000

3

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

100

1 000

4

Normenprüfung und Besichtigung

A1

 

60

200

12 000

5

Bescheiderstellung (Anerkennung oder Rückziehung)


A1




30


200


6 000

6

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

20

200

4 000

Leistungsprozess Nr. 6 (Entscheidungen gemäß § 50 und Übergangsrecht)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Prüfung eines Antrags auf Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit sowie auf Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen



A2






30



15



450

2

Anforderung fehlender Unterlagen

A2

 

20

10

200

3

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

10

100

4

Bestellung eines Sachverständigen

A2

 

30

15

450

5

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

15

150

8

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit


A2




30


15


450

9

Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG


A2




30


15


450

10

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

15

150

11

Normenstudium

A1

 

10

15

150

12

Bescheiderstellung

A1

 

60

15

900

13

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

20

15

300

Reisespesen:

Für den Vollzug werden zusätzlich Dienstreisen im Zusammenhang mit Modulbewilligungen und der Teilnahme an Abschlussprüfungen angenommen. Als Fahrtstrecken sind die jeweils vom Sitz des Amtes der Landesregierung zum weitest entfernten Bahnhof des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt. Für die Tagesgebühr wurde einheitlich der Tarif II der Gebührenstufe 3 gemäß § 13 Abs. 1 Reisegebührenvor­schrift, BGBl. Nr. 133/1955, als Richtwert herangezogen.

Tabelle zur Berechnung der durchschnittlichen Reisespesen

 

Fahrtstrecken

KM-Anzahl

Spesen/km

Tagesgebühr

Summe

 

Innsbruck–Lienz

186

1,74

360

673,44

 

Salzburg–Tamsweg

342

1,74

360

1 216,32

 

Klagenfurt–Kötschach

118

1,74

360

436,8

 

Graz–Schladming

204

1,74

360

736,08

 

Linz–Braunau

128

1,74

360

471,6

 

St. Pölten–Weitra

194

1,74

360

701,28

 

Eisenstadt–Jennersdorf

179

1,74

360

649,08

 

Bregenz–Langen

85

1,74

360

321,96

 

Wien

 

34

360

394

 

Durchschnittlich:

 

 

 

622,2844444

 

 

 

 

 

 

 

Reisespesen

 

 

 

 

 

Leistungsprozess

Durchschnitt

VGr.

Anzahl

Summe

Jahr

4

622,28

A1

200

124 456

 

5

622,28

A1

200

124 456

 

Summe

 

 

 

248 912,00

 

 

 

Personalbedarf

 

 

 

 


Personalbedarf/Vgr.


=

Jahreszeit-bedarf/
Vgr. in Min.


:

Jahres-
normal-
arbeitszeit

 

 

 

 

 

 

 


Jahr


VGr.

Jahreszeit-
bedarf in Min.

Jahresnor-
malarbeits-
zeit in Min.

 

Personal-
bedarf/Vgr.

 

 

 

 

 

 

 

 

07.–12.2002

 

 

 

 

 

 

A1

61 725

100 000

 

0,61725

 

 

A2

4 400

100 000

 

0,044

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

3 650

100 000

 

0,0365

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

A1

123 450

100 000

 

1,2345

 

 

A2

8 800

100 000

 

0,088

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

7 300

100 000

 

0,073

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

A1

123 450

100 000

 

1,2345

 

 

A2

8 800

100 000

 

0,088

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

7 300

100 000

 

0,073

 

2005

 

 

 

 

 

 

 

A1

123 450

100 000

 

1,2345

 

 

A2

8 800

100 000

 

0,088

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

7 300

100 000

 

0,073

 

Gesamt-Personalbedarf/Jahr:

 

 

 

1,3955

 

 


2. Nominalkosten

Zentraler Bestandteil dieses Kapitels ist die Ermittlung der aus der Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter, in den allgemeinen sowie besonderen Notfallkompetenzen entstehenden Kosten. Da die verpflichtenden Praktika im Krankentransport, Rettungsdienst und Notarztsystem nicht kostenrelevant sind, erfolgt die Kostenermittlung für die durchzuführende theoretische Ausbildung einschließlich entstehender Lohnersatzkosten für hauptberufliche Mitarbeiter für die theoretische Ausbildung und Praktika in Krankenanstalten.

Zur Ermittlung eines abschätzbaren Bedarfs wird vorab dargestellt:

        1.   Der Iststand der Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) per 1999

        2.   Schätzung des bundeweiten Iststandes

        3.   Durchgeführte Ausbildungen im Bereich des ÖRK im Jahre 1999

Übersicht der Mitarbeiter des ÖRK 1999

bundesweit

Freiwillige Mitarbeiter im Rettungsdienst

 

 

33 387

Hauptberufliche Mitarbeiter

 

 

 

4 119

Zivildienstleistende im Rettungsdienst

 

 

2 042

Geschätzter Stand 1999

bundesweit, wobei ÖRK 80%

Freiwillige Mitarbeiter im Rettungsdienst

 

 

41 750

Hauptberufliche Mitarbeiter

 

 

 

5 150

Zivildienstleistende im Rettungsdienst

 

 

2 560

Durchgeführte Ausbildungen im Bereich

ÖRK im Jahr 1999

 

 

 

Kursanzahl

 

Teilnehmer

 

Sanitätshilfekurs I + II

 

149

 

2 800

 

„Notfallsanitäter“

 

17

 

499

 

Geschätzter Ausbildungsbedarf/Jahr

bundesweit

Modul

 

 

Kursanzahl

 

Teilnehmer

 

Berufsmodul

 

5

 

100

 

Modul 1

 

 

150

 

3 000

 

Modul 2

 

 

30

 

600

 

Modul Arzneimittel

 

10

 

200

 

Modul Infusion

 

8

 

160

 

Modul Intubation

 

2

 

40

 

2.1 Gemeinkosten

Die tatsächlichen jährlichen Kosten des laufenden Betriebes sind individuell und in ihrer Höhe nur für einen konkreten Ausbildungsort unter genauer Kenntnis der Gegebenheiten errechenbar.

Grundsätzlich ist aber von den nachfolgend beschriebenen Ansätzen auszugehen.

Raumkosten

Für die Nutzung von Räumlichkeiten sind entsprechende Raumkosten zu veranschlagen (Miete). Die Höhe der Miete ist von verschiedenen Faktoren  abhängig, im gegebenem Zusammenhang in erster Linie von Ort und Lage des Moduls. Mangels konkreter aktueller Daten wird in weiterer Folge ein durch­schnittlicher Quadratmeterpreis von 110 S exklusive Betriebs-, Heiz-, und Nebenkosten ange­nommen. Als Raumbedarf werden für alle Module einheitlich 400 m2 angenommen.

Personalkosten des Moduls

Es ist ein Modulleiter einzusetzen, für die administrativen Tätigkeiten ist entsprechendes Verwaltungs­personal erforderlich.

Es ergeben sich daher geschätzte jährliche Personalkosten in folgender Höhe:

        1.   Modulleiter                      ATS 885 000,–

        2.   Verwaltungskraft            ATS 410 000,–

Sachkosten

Mangels spezieller Daten werden 12 Prozent der obigen Personalkosten angenommen.

Verwaltungsgemeinkosten

Die Kosten für Personal-, Material-, und Hausverwaltung, Buchhaltung usw. sind mangels vorhandener Vergleichswerte mit 20 Prozent der Personalkosten zu veranschlagen.

Gemeinkosten für die einzelnen Module

 

 

Berufs-
modul


Modul 1


Modul 2

Modul
Arznei-
mittel

Modul
Infusion

Modul
Intubation

Theorie

 

in Stunden

40

100

160

40

10

30

 

in Wochen

1

2,5

4

1

0,5

1

Raumkosten

11 000

27 500

44 000

11 000

5 500

11 000

Abschreibungen

0

20 000

20 000

0

5 000

5 000

Personalkosten

27 000

70 000

108 000

27 000

20 000

27 000

Sachkosten

 

3 240

8 400

12 960

3 240

2 400

3 240

Verwaltungskosten

5 400

14 000

21 600

5 400

4 000

5 400

Summe

 

46 640

139 900

206 560

46 640

36 900

51 640

2.2. Kosten für den theoretischen Unterricht

Für die Ermittlung der Kosten sind folgende Positionen von Relevanz:

Kosten für Vortragende

Folgende Stundenhonorare werden zu Grunde gelegt:

              Stundenhonorar für Akademiker                              ATS 531,–

              Stundenhonorar für Nichtakademiker                     ATS 322,–

Kosten für kommissionelle Prüfungen

Für die Prüfungskommission sind drei Personen kostenrelevant. Es wird davon ausgegangen, dass die Prüfung innerhalb von acht Stunden abgenommen wird und dieser Zeitaufwand in Form eines Stunden­honorares abgegolten wird.

Kosten für die Unterrichtsmaterialien

In Abstimmung mit der befassten Expertengruppe werden pauschal ATS 1 500,– pro Teilnehmer fest­gelegt.

Grundannahmen

80% des Gesamtstundenvolumens werden von Akademikern vorgetragen.

Pro Modul werden 20 Teilnehmer angenommen.

Kosten für den theoretischen Unterricht

 

Position

 

Menge

 

Kosten je Mengen-einheit

Gesamt

Berufsmodul

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

30

Std.

531

 

15 930

 

Nichtakademiker

10

Std.

322

 

3 220

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

1 500

 

30 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

61 894

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

80

Std.

531

 

42 480

 

Nichtakademiker

20

Std.

322

 

6 440

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

1 500

 

30 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

91 664

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

120

Std.

531

 

63 720

 

Nichtakademiker

40

Std.

322

 

12 880

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

1 500

 

30 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

119 344

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Arzneimittel

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

30

Std.

531

 

15 930

 

Nichtakademiker

10

Std.

322

 

3 220

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

500

 

10 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

41 894

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Infusion

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

10

Std.

531

 

5 310

 

Nichtakademiker

0

Std.

322

 

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

500

 

10 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

28 054

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Intubation

 

 

 

 

 

 

 

Akademiker

 

20

Std.

531

 

10 620

 

Nichtakademiker

10

Std.

322

 

3 220

 

Unterlagen

 

20

Teilnehmer

500

 

10 000

 

Prüfung

 

8

Std.

1 593

 

12 744

Summe

 

 

 

 

 

 

36 584

2.3. Lohnersatzkosten

Lohnersatzkosten für hauptberufliche Mitarbeiter werden für die theoretische Ausbildung und für die Mindestdauer der Praktika in den Krankenanstalten berücksichtigt. Keine Kostenposition ergibt sich aus dem Praktikum im Rettungsdienst.

Annahme: Kosten pro hauptberuflichen Mitarbeiter durchnittlich ATS 46 700,–/Monat

Lohnersatzkosten/Jahr

Modul

 

Theorie

KA-Praktikum

 

Einzel-
kosten

Anzahl

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Berufsmodul

 40

 

10 800

140

1 512 000

Modul 1

 

100

 

27 000

140

3 780 000

Modul 2

 

160

40

 

54 000

120

6 480 000

Modul Arzneimittel

 40

 

10 800

100

1 080 000

Modul Infusion

 10

40

 

13 500

100

1 350 000

Modul Intubation

 30

80

 

29 700

 30

891 000

Summe

 

 

 

 

 

 

15 093 000

2.4. Rezertifizierungen

Die verpflichtende Rezertifizierung dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor. Nach Einschätzung des ÖRK ist mit jährlich ATS 1 500 000,– zu rechnen.

2.5. Fortbildungen, Unterkunft und Einmalkosten

Die Fortbildungsverpflichtung – bei sonstigem Ruhen der Berechtigung – dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor, der derzeit nicht abschätzbar ist. Es werden daher jährlich ATS 23 000 000,– angenommen. Für Unterkunft und Verpflegung werden ATS 6 000 000,– jährlich angenommen.

Gesamtkosten


Modul

 

Gemein-
kosten

 

Kosten Aus-
bildung

 

Anzahl der Module


Gesamt

 

Berufsmodul

46 640

 

61 894

 

5

542 670

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul 1

 

139 900

 

91 664

 

150

34 734 600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul 2

 

206 560

 

119 344

 

30

9 777 120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Arzneimittel

46 640

 

41 894

 

10

885 340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Infusion

36 900

 

28 054

 

8

519 632

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Modul Intubation

51 640

 

36 584

 

2

176 448

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46 635 810

 

Lohnersatzkosten

15 093 000

Rezertifizierungskosten

1 500 000

Fortbildungskosten

23 000 000

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

6 000 000

einmalige Umstellungskosten

8 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

 

 

100 228 810

 

 

 

 

 

 

 

g

7 283 911,69

 

B. Kosten des Bundes

1. Vollzugskosten

BUND

VGr.

VGr.

VGr.

VGr.

 

 

A1

A2

A3

A4

 

Kosten/Min.

11

6,9

5

4,2

 

 

 

 

 

 

 

07.2002–12.2002

 

 

 

 

 

anfallende Min.

1 400,00

2 750,00

 

975,00

 

Kosten

15 400,00

18 975,00

5,00

4 095,00

 

12% Zuschlag

1 848,00

2 277,00

0,60

491,40

 

Reisespesen

0

 

 

 

 

Insgesamt:

17 248,00

21 252,00

5,60

4 586,40

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

43 092,00

 

 

 

 

3 131,62

2003

 

 

 

 

 

anfallende Min.

2 800,00

5 500,00

 

1 950,00

 

Kosten

30 800,00

37 950,00

 

8 190,00

 

12% Zuschlag

3 696,00

4 554,00

 

982,80

 

Reisespesen

-

 

 

 

 

Insgesamt:

34 496,00

42 504,00

 

9 172,80

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

86 172,80

 

 

 

 

6 262,42

2004

 

 

 

 

 

anfallende Min.

2 800,00

5 500,00

 

1 950,00

 

Kosten

30 800,00

37 950,00

 

8 190,00

 

12% Zuschlag

3 696,00

4 554,00

 

982,80

 

Reisespesen

 

 

 

 

Insgesamt:

34 496,00

42 504,00

 

9 172,80

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

86 172,80

 

 

 

 

6 262,42

2005

 

 

 

 

 

anfallende Min.

2 800,00

5 500,00

1 950,00

 

Kosten

30 800,00

37 950,00

8 190,00

 

12% Zuschlag

3 696,00

4 554,00

982,80

 

Reisespesen

0

 

 

 

 

Insgesamt:

34 496,00

42 504,00

9 172,80

 

Gesamt/Jahr

 

 

 

ATS

86 172,80

 

 

 

 

6 262,42

Anmerkung zur Vollzugskostentabelle:

Zur Vereinheitlichung wurden die in Anlage 3.1. der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen standardisierten Werte für durchschnittliche Personalkosten herangezogen.

Kostenaufstellung im Detail

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

geschätzte Anzahl/Jahr

1

Zulassungen gemäß § 18

30

2

Berufungen gegen Nostrifikationen

10

Leistungsprozess Nr. 1 (Zulassungen gemäß § 18)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Durchführung eines Informationsgespräches mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

 

20

20

400

2

Zusendung eines Informationsblattes

A4

 

10

20

200

3

Prüfen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

A2

 

30

30

900

4

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert

A2

 

20

10

200

5

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

10

100

6

Bestellung eines Sachverständigen

A2

 

30

30

900

7

Abfassen der Reinschrift

A4

 

10

30

300

8

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

 

30

30

900

9

Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG

A2

 

30

30

900

10

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

30

300

11

Normenstudium

A1

 

10

30

300

12

Bescheiderstellung

A1

 

60

30

1 800

13

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

20

30

600

Leistungsprozess Nr. 2 (Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes gemäß § 20)

 


Arbeitsschritte

 

Organi-
sations-
einheit

Zeitbedarf
in Min.

geschätzte
Anzahl/
Jahr

Gesamter-
wartung in
Min.

1

Prüfung eines Antrags auf Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit sowie auf Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen

A2

 

30

10

300

2

Anforderung fehlender Unterlagen

A2

 

20

5

100

3

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

5

50

4

Bestellung eines Sachverständigen

A2

 

30

10

300

5

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

10

100

8

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

 

30

10

300

9

Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG

A2

 

30

10

300

10

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

10

10

100

11

Normenstudium

A1

 

10

10

100

12

Bescheiderstellung

A1

 

60

10

600

13

Abfassen einer Reinschrift

A4

 

20

10

200

 

 

 

Personalbedarf

 

 

 

 


Personalbedarf/Vgr.


=

Jahreszeit-bedarf/
Vgr. in Min.


:

Jahres-
normal-
arbeitszeit

 

 

 

 

 

 

 


Jahr


VGr.

Jahreszeit-
bedarf in Min.

Jahresnor-
malarbeits-
zeit in Min.

 

Personal-
bedarf/Vgr.

 

 

 

 

 

 

 

 

07.–12.2002

 

 

 

 

 

 

A1

1 400

100 000

 

0,014

 

 

A2

2 750

100 000

 

0,0275

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

975

100 000

 

0,00975

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

A1

2 800

100 000

 

0,028

 

 

A2

5 500

100 000

 

0,055

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

1 950

100 000

 

0,0195

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

A1

2 800

100 000

 

0,028

 

 

A2

5 500

100 000

 

0,055

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

1 950

100 000

 

0,0195

 

2005

 

 

 

 

 

 

 

A1

2 800

100 000

 

0,028

 

 

A2

5 500

100 000

 

0,055

 

 

A3

0

100 000

 

0

 

 

A4

1 950

100 000

 

0,0195

 

Gesamt-Personalbedarf/Jahr:

 

 

 

0,1025

 

2. Nominalkosten

Für den Bund entsteht durch das Gesetzesvorhaben, insbesondere durch den gesetzlichen Auftrag des österreichischen Bundesheeres, die Verpflichtung zur Errichtung von Ausbildungen (Modulen). Folgender Bedarf an auszubildenden Personen des Bundesheeres, der Justiz-, Zoll- und Sicherheitswache wird angenommen.

Geschätzter Ausbildungsbedarf/Jahr

bundesweit

Modul

 

 

Kursanzahl

 

Teilnehmer

 

Berufsmodul

 

10

 

200

 

Modul 1

 

 

15

 

300

 

Modul 2

 

 

6

 

120

 

Modul Arzneimittel

 

6

 

120

 

Modul Infusion

 

6

 

120

 

Modul Intubation

 

2

 

40

 

Unter Bezugnahme auf die Berechnung der Nominalkosten der Länder ergibt sich daher folgende Dar­stellung der jährlichen Gesamtkosten.


Modul

 

Gemein-
kosten

 

Kosten Aus-
bildung

 

Anzahl der Module


Gesamt

Berufsmodul

46 640

 

61 894

 

10

1 085 340

 

 

 

 

 

 

 

Modul 1

 

139 900

 

91 664

 

15

3 473 460

 

 

 

 

 

 

 

Modul 2

 

206 560

 

119 344

 

 6

1 955 424

 

 

 

 

 

 

 

Modul Arzneimittel

46 640

 

41 894

 

 6

531 204

 

 

 

 

 

 

 

Modul Infusion

36 900

 

28 054

 

 6

389 724

 

 

 

 

 

 

 

Modul Intubation

51 640

 

36 584

 

 2

176 448

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7 611 600

Lohnersatzkosten:

Lohnersatzkosten/Jahr

Modul

 

Theorie

KA-Praktikum

 

Einzel-
kosten

Anzahl

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Berufsmodul

 40

 

10 800

200

2 160 000

Modul 1

 

100

 

27 000

300

8 100 000

Modul 2

 

160

40

 

54 000

120

6 480 000

Modul Arzneimittel

 40

 

10 800

120

1 296 000

Modul Infusion

 10

40

 

13 500

120

1 620 000

Modul Intubation

 30

80

 

29 700

 40

1 188 000

Summe

 

 

 

 

 

 

20 844 000

Rezertifizierungen

Die verpflichtende Rezertifizierung dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor. Nach Einschätzung des ÖRK ist mit jährlich ATS 750 000,– zu rechnen.

Fortbildungen

Die Fortbildungsverpflichtung – bei sonstigem Ruhen der Berechtigung – dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor, der derzeit nicht abschätzbar ist. Es werden daher jährlich ATS 10 000 000,– angenommen.

Gesamtkosten

Ausbildungskosten

7 611 600

Lohnersatzkosten

20 844 000

Rezertifizierungskosten

750 000

Fortbildungskosten

10 000 000

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

2 000 000

Summe

 

 

 

 

 

 

 41 205 600

 

 

 

 

 

 

 

g

2 994 528

 

Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen/Jahr

 

 

 

LÄNDER

 

 

BUND

VOLLZUGSKOSTEN

 

1 872 161,60

 

 

86 172,80

 

 

 

 

 

 

 

NOMINALKOSTEN

 

100 228 810,00

 

 

41 205 600,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTKOSTEN

ATS

102 100 971,60

 

ATS

41 291 772,80

 

 

7 419 966,98

 

3 000 790,16

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

ATS

143 392 744,40

 

 

 

 

 

10 420 757,14

 

 

 

C. Einsparungen im Bereich der medizinischen Versorgung

Ununmstritten hat eine qualifizierte Ausbildung und ein den Anforderungen der Praxis gerecht werdendes Berufs- bzw. Tätigkeitsbild der Sanitäter eine verbesserte Erstversorgung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen zur Folge. Durch eine qualifizierte Erstversorgung ergeben sich Einsparungen im Bereich der sonstigen medizinischen Versorgung (Aufenthaltsdauer in Krankenanstalten, Nach­betreuung usw.), die jedoch realistisch nicht zu beziffern sind.


Besonderer Teil

Zu Artikel I § 1:

Durch das SanG werden Beruf, Tätigkeiten, Ausbildungsumfang und -inhalte des Sanitäters/der Sani­täterin neu geregelt. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis der Rettungsorganisationen werden zwei Stufen, nämlich Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin und Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin, fest­gelegt. Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen können nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Ausbildungen weitere Tätigkeitsberechtigungen (Notfallkompetenzen) erwerben.

Das Gesetz differenziert anders als andere Berufsgesetze zwischen Beruf und Tätigkeit. Dies soll das bisher bewährte System der Ehrenamtlichkeit in Rettungsorganisationen weiterhin ermöglichen. Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sanitäter/Sanitäterin ausüben wollen, müssen ein für die berufs­mäßige Ausübung erforderliches Modul mit rechtlichen und organisatorischen Inhalten nicht absolvieren. Im Sinne des Patientenwohls erhalten ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen eine fachlich gleich­wertige, den Anforderungen der Praxis entsprechende Ausbildung.

Hinsichtlich der Berufs- bzw. Tätigkeitsbilder wird auf die §§ 8 bis 13, hinsichtlich der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin wird auf § 23 verwiesen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die freiberufliche Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin ausgeschlossen ist.

Abs. 2 normiert ausdrücklich, dass dieses Bundesgesetz die Ausbildung und die Ausübung von Tätig­keiten des Sanitäters/der Sanitäterin unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ausschließlich und abschließend regelt.

Zu Artikel I § 2:

Zur klaren, verständlichen und für den Anwender/die Anwenderin gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet.

Zu Artikel I § 3:

Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung jedermanns zur Leistung Erster Hilfe durch dieses Bundesgesetz nicht berührt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die §§ 94 und 95 StGB hinzuweisen.

Die im Abs. 2 angeführten „Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe“ sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, sondern Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Grenze dieser „Hilfeleistungen“ liegt dort, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden, wobei aber im Einzelfall subjektive Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen sind. Während diese nur im privaten Bereich erfolgenden Hilfstätigkeiten vom Anwendungsbereich des Sanitätergesetzes ausgeklammert sind und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, dürfen im Rahmen von Sozialberufen, wie Heimhilfe, Familienhilfe, Behindertenbetreuung, Altenbetreuung usw., oder im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, wie des Taxigewerbes und der Lebens- und Sozialberatung usw., in Ausübung dieser Berufe keinesfalls den Sanitätern/Sanitäterinnen vorbehaltene Tätigkeiten durchgeführt werden.

Festzuhalten ist, dass insbesondere im Rahmen der Erteilung von Konzessionen nach dem Gelegen­heitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, für Krankentransporte selbstredend neben den Rettungs­gesetzen der Länder betreffend die notwendige personelle und sachliche Ausstattung usw. auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.

Typische Tätigkeiten der Sozialberufe, die kein qualifiziertes Fachwissen erfordern, wie beispielsweise Begleitung, sind keine dem Sanitäter/der Sanitäterin vorbehaltene Tätigkeiten und werden durch dieses Bundesgesetz daher nicht berührt.

Spezielle Rettungsdienste, wie beispielsweise Höhlen-, Wasser-, Pisten- und Bergrettung, sind nur dann erfasst, wenn im Rahmen dieser Dienste nicht die technische Verbringung aus Gefahrenzonen im Vordergrund steht, sondern die Durchführung qualifizierter Erster Hilfe nach dem Zweck und der Aufgabendefinition einen Schwerpunkt darstellt. Das Bergen durch Rettungsdienste und die weitere Betreuung des Patienten/der Patientin durch Sanitäter/Sanitäterinnen und Ärzte/Ärztinnen erfordert eine enge Kooperation dieser Einrichtungen mit Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1. Zur Gewährleistung einer qualifizierten Betreuung der Patienten/Patientinnen ist durch diese Rettungsdienste umgehend die Bei­ziehung von Sanitätern/Sanitäterinnen bzw. Ärzten/Ärztinnen zu veranlassen.

Zu Artikel I § 4:

Die im Abs. 1 normierten allgemeinen Pflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die durch ihre Tätigkeiten eine spezielle, über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Verantwortung für den Menschen übernehmen. Selbstredend besteht zur Wahrung des Wohls der Patienten/Patientinnen auch die Pflicht, die geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten.

Die Verpflichtung zur Verständigung bzw. Anforderung eines Notarztes/einer Notärztin bzw. eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin ergibt sich einerseits auf Grund der durch dieses Bundesgesetz normierten Grenzen der Tätigkeitsbilder. Andererseits besteht die Pflicht zur Anforderung beispielsweise auch dann, wenn auf Grund des konkreten Einsatzes, des jeweiligen Wissens und der jeweiligen Erfahrung und der damit verbundenen subjektiven Zumutbarkeit die Anforderung eines Notarztes/einer Notärztin geboten ist.

Aus Abs. 2 ergibt sich explizit die Verpflichtung aller Sanitäter/Sanitäterinnen, sich durch entsprechende Fortbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der tätigkeitsrelevanten Wissenschaften anzueignen. Speziell auf Grund der laufenden Weiterentwicklung im Bereich der Notfallversorgung ist die Verpflichtung zur Fortbildung unabdingbar. Im Übrigen ist auch auf die Sorgfaltsbestimmungen, die sich aus § 6 StGB und § 1299 ABGB ergeben, hinzuweisen.

Hinsichtlich der befristeten Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin und des zur Verlängerung dieser Berechtigung notwendigen Nachweises von Fortbildungen wird auf die §§ 14 und 50 verwiesen, die die Fortbildungspflicht konkretisieren.

Zu Artikel I § 5:

Die Verpflichtung zur Dokumentation dient der Qualitätssicherung und der Nachvollziehbarkeit der im jeweiligen Einsatz gesetzten Maßnahmen. Klarzustellen ist, dass nicht zum Selbstzweck zu doku­mentieren ist; vielmehr sind die wesentlichen Eckpfeiler des konkreten Einsatzes festzuhalten.

Die Anforderungen des konkreten Einsatzes sind bei der Dokumentation zu berücksichtigen. So können beispielsweise bei einem Massenunfall nicht die gleichen Anforderungen wie bei einem Einzelunfall gestellt werden. Ein Bezug auf Standards, die zweckdienlicher Weise organisationsintern festzusetzen sind, ist im Rahmen von Routineeinsätzen ausreichend.

Für die Aufbewahrung der Dokumentation ist gleich dem Ärztegesetz 1998 und den Berufsrechten weiterer Gesundheitsberufe eine zehnjährige Frist normiert.

In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsvorschrift des § 60 hinzuweisen. Derzeit werden durch die Rettungsorganisationen Belege im Abgaben- und Steuerwesen sieben Jahre aufbewahrt. Zur Um­stellung des Systems ist eine Übergangsfrist unabdingbar.

Zu Artikel I § 6:

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin zu sehen.

Diese Bestimmung entspricht dem im Datenschutzgesetz 2000 verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, welches auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen gilt, sowie dem im Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens.

Im Abs. 2 werden Tatbestände, bei denen die Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, umschrieben.

Zu Artikel I § 7:

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht und der Dokumentations­pflicht zu sehen. Die Auskunftspflicht ergibt sich direkt aus dem entsprechenden Patientenrecht.

Den im Abs. 1 angeführten Personen ist über die getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen. Hierbei obliegt es der sozialen und menschlichen Verantwortung des Sanitäters/der Sanitäterin zu entscheiden, in welcher Form die notwendigen Informationen gegeben werden. Dabei ist auf den Wissens- und Bildungsstand des Patienten/der Patientin sowie auf die konkrete Situation Bedacht zu nehmen. Von dem Sanitäter/der Sanitäterin ist zu erwarten, dass die wesentlichen und zweckdienlichen Informationen über die gesetzten Maßnahmen in einfachen Worten dargelegt werden.

Die im Abs. 2 normierte Auskunftspflicht gegenüber anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen trägt zur funktionierenden interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen bei und entspricht der im Gesundheitsbereich typischen multiprofessionellen Teambetreuung des Patienten/der Patientin. Die Auskunft ist jedoch auf das für die Betreuung, Behandlung und Pflege des betroffenen Menschen erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Zu Artikel I § 8:

Der Sanitätsdienst wird als Oberbegriff der zwei Berufs- bzw. Tätigkeitsbereiche des Rettungs­sanitäters/der Rettungssanitäterin und des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin definiert und umfasst ua. Maßnahmen der Sanitätshilfe. Unter diesen Begriff fallen Tätigkeiten, wie insbesondere Bergen, situationsgerechter Transport oder Betreuung des Patienten/der Patientin sowie die sanitätsdienstliche Betreuung von Veranstaltungen; darüber hinaus die Wartung, Handhabung, Überprüfung und Reinigung der jeweiligen Rettungsmittel sowie die Organisation im Einsatz- und Rettungswesen und die Einsatz­technik.

Hinsichtlich situationsgerechter Transporte ist unbeschadet landesgesetzlicher Bestimmungen insbeson­dere der Krankentransport zu erwähnen, welcher der Beförderung von Kranken, Verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen dient, die keine Notfallpatienten/Notfallpatientinnen sind, jedoch fachgerechter Betreuung einschließlich allfälliger Erster Hilfe bedürfen.

Entsprechend der jeweiligen Berechtigung umfasst der Tätigkeitsbereich des Sanitäters/der Sanitäterin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Durchführung von Ärzten/Ärztinnen vorbehaltenen Tätig­keiten.

Das Gesetz trifft keine spezifischen Regelungen für Tätigkeiten, wie Leitstellendisponent/Leitstellen­disponentin, Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin usw., die im Rahmen von Rettungsorganisationen durchgeführt werden. Bei diesen Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob für die Durchführung fachspezifisches Wissen erforderlich ist, oder ob es sich ausschließlich um solche Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Organisationsrechts durch die Länder zu regeln sind bzw. allfällige betriebsinterne Maßnahmen dar­stellen.

Zu Artikel I § 9:

Durch die Schaffung detailliert umschriebener Tätigkeitsbereiche wird keinesfalls in Länderkompetenzen eingegriffen. Die notwendige Strukturbeschaffung im Rahmen der Organisation des Rettungswesens obliegt den Ländern in ihrem Wirkungsbereich.

Gleich der Regelung anderer Gesundheitsberufe (vgl. etwa die Tätigkeitsbereiche einzelner ärztlicher Sonderfächer) wird auch im vorliegenden Fall der gesamte Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin maßgeblich aus den Ausbildungsinhalten zu erschließen sein. Diesbezüglich ist auf § 33 (Ausbildungsinhalte des Moduls 1, zB „Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe“, „Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen“, „Notfälle bei verschiedenen Krankheits­bildern und zu setzende Maßnahmen“, „Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen“) und die auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben zu erlassende Ausbildungsverordnung zu verweisen.

Gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin vorrangig die Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen vor und während eines Transports.

Gemäß Abs. 1 Z 1 sind jene Transporte den Sanitätern/Sanitäterinnen vorbehalten, bei denen eine auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützte bzw. sanitätsdienstliche Betreuung geboten ist. Transporte von Behinderten zur Schule, Ausflüge mit Behinderten oder Begleitung von Behinderten usw. sind demnach grundsätzlich nicht mitumfasst. Allerdings kann der Schweregrad einer Behinderung auch eine entsprechende medizinische Betreuung erfordern. Grundsätzlich obliegt die Wahl des Transport­mittels (Taxi, Krankentransport, Rettungstransport) und damit verbunden die Verantwortung im intra- und extramuralen Bereich dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.

Über die bereits genannten Tätigkeiten hinaus ergibt sich daher im Zusammenhang mit den Ausbildungs­inhalten sowie § 9 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 ein Tätigkeitsbereich, der von der Hilfestellung bei Akutsituationen bis hin zur Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen reicht. Unbeschadet der Kompetenz der Länder zur Organisation des Rettungswesens bedeutet dies, dass Rettungssanitäter/ Rettungssanitäterinnen auf Grund ihrer Ausbildung und ihres Tätigkeitsbereichs im so genannten „Rettungsdienst“ eingesetzt werden können.

Unter Sondertransporten im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind insbesondere Transporte verstrahlter Personen oder Inkubatortransporte zu erwähnen. Ebenso fallen darunter Transporte von Patienten/Patientinnen, die an einer gefährlichen übertragbaren Krankheit leiden oder eine solche übertragen können.

Für die Defibrillation sind Halbautomaten zu verwenden, die durch Knopfdruck automatisch eine Diagnose erstellen und durch einen weiteren Knopfdruck einen Stromstoß mit vorprogrammierter Stromstärke bewirken.

Zu Artikel I § 10:

Klarzustellen ist, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes („Unterstützung des Notarztes“) not­ärztliche Tätigkeiten weiterhin Notärzten/Notärztinnen vorbehalten sind. Die Schaffung eines Tätigkeits­bereichs des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin hat jedenfalls nicht zum Ziel, ein System zu ermöglichen, wonach an Stelle von Notärzten/Notärztinnen so genannte „Paramedics“ eingesetzt werden. Vielmehr sollen Notärzten/Notärztinnen hoch qualifizierte Assistenten/Assistentinnen zur Seite stehen, die bei Abwesenheit des Notarztes/der Notärztin im Sinne der Patientenversorgung auch eine qualifizierte Erstversorgung durchführen können und dürfen.

In den Aufgabenbereich des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin fällt daher zusätzlich zum Tätigkeits­bereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin die zum Teil eigenverantwortliche Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen.

Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen haben im Rahmen der Erstversorgung akut Erkrankter sowie Verletzter diagnostische Tätigkeiten, wie die Anwendung von Pulsoxymeter und EKG, zu verrichten und bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt/die Ärztin den Patienten/die Patientin zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung sind auch notwendige, gefahrabwehrende therapeutische Handlungen zu setzen, wie insbesondere Verabreichung von Arzneimitteln, Beatmung, Herzdruckmassage und Absaugen der oberen Atemwege.

Zweckmäßig scheint, dass pro futuro in jedem Bundesland bzw. innerhalb der Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 möglichst einheitliche „Listen der Arzneimittel“ erstellt werden. Beispielsweise seien etwa Großschadensereignisse (zB Massenkarambolage auf der Autobahn) erwähnt, die bei bundesländer­übergreifenden Einsätzen möglichst einheitliche Vorgangsweisen hinsichtlich der Verabreichung von Arzneimitteln erfordern.

Zu Artikel I § 11:

Hinsichtlich des Vorrangs der Durchführung von notärztlichen Tätigkeiten durch Notärzte/Notärztinnen und der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Listenerstellung hinsichtlich der erforderlichen Arzneimittel wird auf die Erläuterungen zu § 10 verwiesen.

Die Anwendung spezieller Arzneimittel an Notfallpatienten/Notfallpatientinnen soll Notfallsanitätern/ Notfallsanitäterinnen erst nach Absolvierung einer gesonderten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Der Katalog der Arzneimittel des § 11 Abs. 1 Z 1 geht daher über den Katalog des § 10 Abs. 1 Z 3 hinaus.

Die allgemeinen Notfallkompetenzen sind dadurch gekennzeichnet, dass derart Qualifizierte unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen bestimmte, im Rahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin bedeutsame, aber grundsätzlich dem Arzt/der Ärztin vorbehaltene Tätigkeiten eigenverantwortlich durch­führen dürfen.

Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist zusammenfassend, dass

–   der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin am Notfallort auf sich alleine gestellt und ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig gegeben ist oder ein anwesender Arzt/eine anwesende Ärztin eine entsprechende Anordnung trifft,

–   Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich sind,

–   das gleiche Ziel durch weniger tief eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann, wobei die Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel durch medizinische Anordnungen oder Anweisungen gewährleistet sein muss,

–   nur solche Maßnahmen zur Anwendung kommen, deren sichere Beherrschung im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung nachgewiesen wurde, und

–   die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und auf Grund seines/ihres Ausbildungsstandes dem Notfallsanitäter/der Notfallsanitäterin zumutbar ist.

Zu Artikel I § 12:

Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Tätigkeiten an den Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin zu delegieren. Es soll dadurch ermöglicht werden, dass in Situationen, wo der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin vor dem Notarzt/der Notärztin am Einsatzort eintrifft, er/sie diese lebensrettenden Maßnahmen durchführen kann und darf. Die Möglichkeit der Delegation zur Durchführung der Intubation an Einzelpersonen, die die entsprechenden Qualifikationen aufweisen, ist zu betonen. Die demonstrative Aufzählung der besonderen Notfallkompetenzen berücksichtigt im Zusammenhang mit § 13 die rasante Entwicklung im Bereich der Notfallversorgung. Sofern zukünftig einzelne Tätigkeiten entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus fachlicher Sicht Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen nach Maßgabe der erforder­lichen Kenntnisse und Fertigkeiten übertragen werden können, wird es daher keiner Gesetzesänderung bedürfen.

Es fällt in den Verantwortungsbereich der Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1, dem Bedarf entsprechend die Durchführung der Intubation an Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen zu delegieren sowie für eine entsprechende Rezertifizierung (§ 51) Sorge zu tragen. Zweckmäßiger Weise wird diese Ermächtigung durch den/die die Aufsicht innehabenden Arzt/innehabende Ärztin der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden.

Voraussetzung für die Durchführung der Intubation ist, dass ein Arzt/eine Ärztin nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwendung von Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich ist und die Abwendung der Gefahr durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Voraussetzung ist weiters, dass vor Setzen der Intubation ein Notarzt/eine Notärztin (zB im Stützpunkt) oder ein anderer zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigter Arzt/eine andere zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Ärztin (zB Arzt/Ärztin im Notarztsystem, Arzt/Ärztin für Allgemein­medizin) verständigt wurde bzw. eine solche Verständigung durch Meldung an den Stützpunkt veranlasst wurde.

Bei Anfall mehrerer Notfallpatienten/Notfallpatientinnen darf der anwesende Arzt/die anwesende Ärztin die Tätigkeit der Intubation an einen/eine dafür qualifizierten Notfallsanitäter/qualifizierte Notfall­sanitäterin delegieren.

Zu Artikel I § 13:

Diese Bestimmung normiert eine umfassende Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der Festlegung weiterer Notfallkompetenzen.

Zu Artikel I § 14:

Die Einrichtungen, zu denen der Beruf bzw. Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin ausgeübt werden dürfen, werden im § 23 Abs. 1 festgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass durch dieses Bundesgesetz vordringlich die Tätigkeiten im Rahmen des „klassischen“ Kranken- und Rettungstransports sowie der Ambulanz- und Rettungsflüge geregelt werden.

Das Rettungswesen in Österreich basiert maßgeblich auf dem Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mit­arbeiterinnen. Allein im Bereich des Österreichischen Roten Kreuzes sind über 30 000 ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen tätig. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es ua., diesen Personen eine qualifizierte Ausbildung und damit verbunden eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges zu ermöglichen.

Erfahrungen im Bereich des Rettungswesens und der rasante Fortschritt im Bereich der Notfall- und Katastrophenmedizin erfordern eine regelmäßige Fortbildung der Sanitäter/Sanitäterinnen und machen eine Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten lebensrettender Sofortmaßnahmen unabdingbar. Im Sinne des Patientenwohls und zur Qualitätssicherung ist daher lediglich eine befristete Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin vorgesehen, deren Verlängerung an den Nachweis von Fortbildungen und die Absolvierung von Rezertifizierungen gebunden ist. Hinsichtlich des Ruhens der Berechtigung wird auf die §§ 26 und 51 Abs. 5 verwiesen.

Klargestellt wird, dass das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, unberührt bleibt.

Zu Artikel I § 15:

Im Hinblick auf die befristete Berechtigung zur Durchführung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin wird durch diese Bestimmung der maßgebliche Stichtag festgelegt.

Für Personen, die eine Tätigkeits- bzw. Berufsberechtigung als Sanitäter/Sanitäterin auf Grund der §§ 18 bis 21 erlangen, ist der Tag der rechtskräftigen Erlangung der Tätigkeits- bzw. Berufsberechtigung maßgeblich.

Abs. 3 ermöglicht durch die Vorverlegung des Stichtages Flexibilität beispielsweise im Hinblick auf Auslandseinsätze des Österreichischen Bundesheers.

Zu Artikel I § 16:

Unter „körperlicher Eignung“ ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den Beruf bzw. Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin entsprechend den tätigkeitsrelevanten Anforderungen fach­gerecht ausüben zu können. Eine ordnungsgemäße Verrichtung der spezifischen Tätigkeiten muss gewährleistet sein, wobei insbesondere zwischen den Tätigkeitsbereichen des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin und der eines Lehrsanitäters/einer Lehr­sanitäterin zu differenzieren ist. Dies bedeutet, dass Behinderungen nicht zum Verlust der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung führen müssen. Vielmehr ist auf die arbeitsplatzbezogenen Erfordernisse abzu­stellen.

Die „geistige Eignung“ umfasst neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs bzw. der Tätigkeiten entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

Bereits im Zusammenhang mit der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist darauf hinzuweisen, dass eine negative Überprüfung im Rahmen der Rezertifizierung (§ 51) nicht zum Verlust der Berufs- bzw. Tätig­keitsberechtigung führt, sondern lediglich ein Ruhen der Berechtigung zur Folge hat.

Zu Artikel I § 17:

Auf Grund der Zweistufigkeit (Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin und Notfallsanitäter/Notfallsani­täterin) ist zwischen den jeweiligen Zeugnissen zu unterscheiden.

Zu Artikel I § 18:

Mit diesen Bestimmungen erfolgt die Umsetzung der ersten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (89/48/EWG) sowie der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (92/51/EWG).

Da in den allgemeinen Anerkennungsrichtlinien keine Mindestvoraussetzungen für den Ausbildungsinhalt normiert sind, hat neben der formellen Prüfung auch eine inhaltliche Beurteilung der Ausbildung im Einzelfall zu erfolgen, um die Gleichwertigkeit mit der österreichischen Ausbildung festzustellen.

Unterscheiden sich Fachgebiete der ausländischen Ausbildung wesentlich von Fachgebieten der öster­reichischen, so besteht die Möglichkeit, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wie es in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Einschlägige Erfahrungen sind zu berücksichtigen.

Zur Qualitätssicherung der Anpassungslehrgänge sind diese an anerkannten Modulen zu absolvieren. Der Migrant/Die Migrantin darf im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

Für die Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis zu erstellen, das die von der Ausbildung des Migranten/der Migrantin gegenüber der Ausbildung im Aufnahmestaat nicht abgedeckten Sachgebiete umfasst. Diese Inhalte sind der Prüfung zu Grunde zu legen.

Die genannten Anforderungen sind in der zitierten Richtlinie fest gehalten und werden im Verordnungs­weg näher umschrieben werden.

Im Verfahren sind durch die Antragsteller/Antragstellerinnen der entsprechende Qualifikationsnachweis, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit, ein Zuverlässigkeitsnachweis, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung sowie ein detaillierter Lehrplan über die absolvierte Ausbildung vorzulegen. Nach vollständiger Vorlage dieser Nachweise ist innerhalb von vier Monaten eine Bestäti­gung über die Berechtigung auszustellen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforder­lichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Zu Artikel I §§ 19 und 20:

Die Nostrifikation ist nicht nur für Personen erforderlich, die eine Urkunde über eine Ausbildung als Sanitäter/Sanitäterin besitzen, die sie in einem Drittstaat erworben haben, sondern auch für alle Nicht-EWR-Staatsangehörigen, auch wenn sie ihre Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben, da diese nicht von den Anerkennungsregelungen der zitierten Anerkennungsrichtlinien erfasst sind.

Die Nostrifikation umfasst die bescheidmäßige Anerkennung der ausländischen Urkunde und die Erfüllung der allfälligen im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen. Erst nach abgeschlossener Nostrifi­kation ist eine entsprechende Berufsausübung in Österreich erlaubt.

Festzuhalten ist, dass der Nostrifikation nur Urkunden über erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildungen zugänglich sind.

Die Nostrifikationsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, des HebG und des GuKG. Sie sollen zur Erleichterung der Vollzugspraxis beitragen, da sich in der Praxis häufig Probleme betreffend die von den Parteien vorzulegenden Unterlagen ergeben. Die Bestimmung dient der Vermei­dung kostenintensiver Ermittlungsverfahren, zumal entsprechend der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes nunmehr ausdrücklich klargestellt wird, dass die Beweislast bzw. die Pflicht zur Beschaffung sämtlicher Unterlagen bei den Antragstellern/Antragstellerinnen im Rahmen der sie als Partei treffenden Mitwirkungspflicht liegt.

Klarzustellen ist, dass im Zuge des Nostrifikationverfahrens eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung als der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin gleichwertig anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Nostrifikationsbescheid lediglich eine Aussage über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, jedoch keine Aussage über sonstige für die Berufs­ausübung erforderliche Voraussetzungen trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu den §§ 14 bis 16 hingewiesen.

Abs. 5 bietet die Möglichkeit, von der Vorlage einzelner Urkunden abzusehen. Es müssen allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Unterlagen eindeutig die erforderlichen Entscheidungs­grundlagen ableitbar sein. Jedenfalls darf sich die Entscheidung nicht ausschließlich auf bloße Behaup­tungen des Antragstellers/der Antragstellerin stützen, auch wenn diese als eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heran­zuziehen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenanzahlen und Detailinhalte ist, sondern die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin, für die Berufsausübung in gleicher Weise qualifiziert zu sein, wie mit dem österreichischen Ausbildungsabschluss.

Im Rahmen des Nostrifikationverfahrens kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten ein­geholt werden. Das Sachverständigengutachten hat eine ausreichende und schlüssige Begründung zu enthalten, Befunderhebung und eine entsprechende fachliche Beurteilung müssen nachvollziehbar sein.

Kann ein ausreichender Vergleich auf Grund der Aktenlage nicht vorgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, einen Stichprobentest durchzuführen, um nähere Auskünfte über die Inhalte der ausländi­schen Ausbildung zu erhalten. Dieser Test ist keine Prüfung, weshalb die Prüfungsbestimmungen nicht anzuwenden sind, sondern vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dabei können vom Antragsteller/von der Antragstellerin Auskünfte über Ausbildungsinhalte und Angaben über verwendete Literatur eingeholt sowie beispielhafte Befragungen über wesentliche Bereiche des erworbenen Wissens durchgeführt werden, falls die sonstige Beweislage erhebliche Zweifel daran offen lässt. Der Stichprobentest schließt allenfalls auch eine Überprüfung der praktischen Fertigkeiten mit ein.

Kann die grundsätzliche Nostrifizierbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden, ist der Antrag nach Durchführung des Parteiengehörs jedenfalls abzuweisen.

Zu Artikel I § 21:

Die Eintragung der Erfüllung der auferlegten Bedingungen durch den Landeshauptmann gewährleistet, dass die kommissionellen Ergänzungsprüfungen bzw. die ergänzenden Ausbildungen nur im Rahmen anerkannter Ausbildungen absolviert werden.

Zu Artikel I § 22:

Entsprechend der jeweiligen Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung werden Berufs- bzw. Tätigkeits- sowie Zusatzbezeichnungen normiert.

Im Abs. 3 erfolgt die Umsetzung des Artikel 11 der Richtlinie 92/51/EWG und des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG, wobei klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen EWR-Staatsangehörige ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Ausbildungsbezeichnungen oder deren Abkürzungen zu führen berechtigt sind.

Im Abs. 4 wird ein umfassender Schutz der Bezeichnungen normiert.

Zu Artikel I § 23:

Die Möglichkeiten der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin sind taxativ aufgezählt. Unter „Einrichtungen“ im Sinne der Z 7 sind auch Betriebe, die Sanitätsstationen eingerichtet haben (zB Flughäfen, Großbetriebe), sowie gewerbliche Krankentransportdienste zu verstehen, unabhängig davon, ob Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin berufsmäßig oder ehrenamtlich ausgeübt werden.

Im Rahmen der „ärztlichen Aufsicht“ ist auf die konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten der zu beauf­sichtigenden Person abzustellen. Insbesondere kommt der Möglichkeit zu einer Rückkoppelung mit einem Arzt/einer Ärztin im Rahmen der Ausübung des Sanitätsdienstes größte Bedeutung zu.

Klarzustellen ist, dass die Voraussetzung für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 die Berufsberechtigung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin oder Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin ist. Selbstredend dürfen im Rahmen der Berufsausübung nur jene Tätigkeiten durch­geführt werden, die der jeweiligen Ausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin oder Notfall­sanitäter/Notfallsanitäterin entsprechen.

Unter dem Begriff „Einrichtungen einer Gebietskörperschaft“ sind insbesondere die Bundespolizei, Gendarmerie und Justizanstalten sowie Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu verstehen.

Zu Artikel I § 24:

Durch die Notwendigkeit eines Antrags auf Ausstellung des Ausweises und des Fortbildungspasses wird gewährleistet, dass jedem Sanitäter/jeder Sanitäterin auch beispielsweise bei ehrenamtlicher Tätigkeit und bei Tätigkeit als Strafvollzugsbediensteter nur ein Ausweis und ein Fortbildungspass ausgestellt wird.

Zu Artikel I § 25:

Die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung ist bei Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zu entziehen.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es erforderlich, die örtliche Zuständigkeit in den Abs. 1 und 3 zweifelsfrei festzulegen.

Die zum Entzug der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung führenden Gründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Die Wiedererteilung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung bedarf eines Antrags der betroffenen Person. Eine Wiedererteilung von Amts wegen ist aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis abzulehnen.

Zu Artikel I § 26:

In Zusammenhang mit § 26 ist nochmals auf die auf zwei Jahre befristete Berufs- bzw. Tätigkeits­berechtigung hinzuweisen. Übersteigt das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildung die Dauer von 100 Stunden, erlischt die ruhende Berechtigung. Eine Erlangung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung ist in diesem Fall erst wieder durch Absolvierung der Gesamtausbildung möglich.

Hinsichtlich des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der besonderen Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“ wird auf § 51 Abs. 5 verwiesen.

Zu Artikel I § 27:

Im Hinblick auf eine Qualitätssicherung ist es notwendig, bereits bei der Aufnahme zur Ausbildung entsprechende Kriterien einzuführen.

Hinsichtlich der Begriffe „körperliche und geistige Eignung“ wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.

Das Ausbildungsverhältnis zwischen Rechtsträger der Module und dem/der Auszubildenden wird als privatrechtlicher Vertrag gestaltet.

Hinsichtlich der Modulbewilligungen und der Voraussetzungen wird auf die §§ 45 ff verwiesen.

Zu Artikel I § 28:

Im Abs. 1 werden die Gründe für einen möglichen Ausschluss von der Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin aufgelistet. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem jeweiligen Rechtsträger des betreffenden Moduls.

Das Recht des/der Auszubildenden sich zu den Gründen, die dem Ausschluss vorangehen, zu äußern, sollte einerseits dem prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit genügen; andererseits sollte aus Gründen der Beweissicherung auch eine Niederschrift erfolgen.

Der zwischen dem jeweiligen Träger und dem/der Auszubildenden abgeschlossene Ausbildungsvertrag stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar. Ebenso wie die Aufnahme ist der Ausschluss ein Akt der Privat­wirtschaftsverwaltung.

Der Ausschluss ist somit kein hoheitlicher Akt. Ein Rechtsschutz ist jedoch durch eine Anfechtungs­möglichkeit vor den Zivilgerichten gegeben.

Im Abs. 4 wird klargestellt, dass ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten zu keinem Ausschluss führt, sondern ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung nach sich zieht. Hiefür ist keine Entscheidung des jeweiligen Trägers notwendig.

Zu Artikel I § 29:

Aus Gründen der Praktikabilität wird ein Ausbildungssystem normiert, das aus Modulen besteht, die aufeinander aufbauen.

Durch die Einführung eines Modulsystems und der Möglichkeit, die einzelnen Module aufgeteilt innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen zu absolvieren, wird im Sinne einer optimalen Notfallversorgung die Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung auch für ehrenamtliche Sanitäter/Sani­täterinnen gewährleistet.

Andererseits ist festzuhalten, dass die Fristen zur Absolvierung der jeweiligen Ausbildung nicht erstreck­bar sind; so werden diese Fristen beispielsweise nicht durch Elternkarenzurlaub, Mutterschutz oder dergleichen unterbrochen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Anrechnung gemäß § 48 hinzuweisen.

Zu Artikel I § 30:

Eine Besonderheit des vorliegenden Bundesgesetzes bildet die Tatsache, dass im Sinne des Patienten­wohls die Ausbildungen für Berufssanitäter/Berufssanitäterinnen und ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sani­täterinnen in einem geführt werden. Eine Ausnahme bildet das Berufsmodul. Der Prüfung können abhängig von den zu prüfenden Kandidaten/Kandidatinnen (Ehrenamtliche, Berufsangehörige, Ange­hörige des Bundesheers, des Strafvollzugsdienstes usw.) unterschiedliche Personen beiwohnen.

Festzuhalten ist, dass Personen gemäß Abs. 4 kein Frage- und kein Stimmrecht im Rahmen der kommissionellen Prüfung zukommt.

Zu Artikel I § 31:

Personen, die beispielsweise eine Ausbildung zum Beruf des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin erfolgreich absolviert haben (Berufsmodul und Modul 1), ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 zu erteilen.

Zu Artikel I §§ 32 und 33:

Ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin berufsmäßig ausüben wollen, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Berufstätigkeit das Berufsmodul zu absolvieren. So berechtigt erst der positive Abschluss des Berufsmoduls und des Moduls 1 zur Berufsausübung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Absolvierung des Berufsmoduls nicht erforderlich.

Selbstredend sind auch ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen zur Dokumentation im Sinne des § 5 verpflichtet; die entsprechenden Ausbildungsinhalte werden im Rahmen der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung, in Form des „learning by doing“ vermittelt werden.

Unter „speziellen Notfällen“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 7 sind insbesondere Strahlen-, Chemie-, Tauch- und Ertrinkungsunfälle zu verstehen.

In der praktischen Ausbildung hat die Umsetzung des Erlernten im Rahmen der Rettungs- und Kranken­transportsysteme zu erfolgen. Durch die Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht am Patient/an der Patientin bzw. an der betreuten Person ist ein hoher Ausbildungsstandard gewährleistet.

Zu Artikel I § 34:

Im § 34 wird dem Grundgedanken der Durchlässigkeit und Kompatibilität der Ausbildungen in den Gesundheitsberufen durch die Möglichkeit der Um- bzw. Zusatzschulung unter Berücksichtigung der in der bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Rechnung getragen. Die Möglichkeit zur Absolvierung einer verkürzten Ausbildung soll dazu beitragen, eine breitere Rekrutierungsbasis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin zu schaffen.

Zu Artikel I §§ 35 bis 37:

Modul 2 regelt die Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin.

Vor Antritt zur Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin soll im Rahmen eines Einsatzes die Umsetzung des Erlernten erfolgen. Zumal das Notarztsystem erhöhte Erfordernisse an den Sanitäter/die Sanitäterin stellt, soll im Rahmen dieses Einsatzes die Eignung für die Absolvierung der Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin überprüft werden. Der Schwerpunkt des Einsatzes soll daher im Rahmen des Rettungsdienstes erfolgen.

Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt vor­gesehen. Dieses Praktikum dient dazu, die Versorgung der Patienten in ihrer Vielfalt kennen zu lernen. Der Auszubildende kann im Sinne des § 29 unter ärztlicher Aufsicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

Das Praktikum im Notarztsystem findet unter Anleitung eines Notarztes/einer Notärztin statt.

Die Krankenanstalt, an der diese Ausbildung durchgeführt wird, muss so beschaffen sein, dass der Auszubildende die Möglichkeit hat, die für seine Qualifikation erforderlichen Bereiche der medizinischen Versorgung kennen zu lernen (zB interne, chirurgische, unfallchirurgische und geburtshilfliche Versor­gung).

Ausdrücklich wird festgehalten, dass im Rahmen der theoretischen Ausbildung die Umsetzung des Erlernten durch praktische Übungen ohne Patientenkontakt zu erfolgen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die jeweiligen Anwendungen daher nicht erst zu erlernen, sondern bereits zu perfekti­onieren.

Zu Artikel I §§ 38 bis 42:

In den §§ 38 ff wird die Ausbildung in den Notfallkompetenzen geregelt, wobei zwischen allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen zu unterscheiden ist.

Insbesondere im Hinblick auf das gut funktionierende System der Ehrenamtlichkeit, sieht das SanG auch bei den Notfallkompetenzen eine aufbauende modulartige Ausbildung vor.

Im Modul „Venenzugang und Infusion“ ist ein Krankenhauspraktikum vorgesehen, in welchem das Setzen eines intravenösen Zuganges erlernt werden soll.

Hinsichtlich der normierten Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfall­kompetenzen ist auf Grund der Erfahrungen im organisierten Rettungsdienst davon auszugehen, dass im Rahmen des geforderten Stundenausmaßes durchschnittlich 50 Einsätze absolviert werden. Damit ist eine ausreichende Praxiserfahrung als Voraussetzung für die Ausbildung im Modul „Beatmung und Intubation“ gewährleistet.

Das Krankenhauspraktikum im Modul „Beatmung und Intubation“ hat im Intensiv- und Anästhesiebereich zu erfolgen, wobei insbesondere die praktischen Fertigkeiten der Intubation zu vermitteln sind.

Zu Artikel I §§ 43 und 44:

Im Hinblick auf die zu verwirklichende Reform der Gesundheitsberufe „Sanitätshilfsdienste“ wird ein Berufsmodul eingerichtet, das allen Sanitätshilfsdiensten gemeinsam sein soll.

Der Sanitäter/die Sanitäterin kann das Berufsmodul jederzeit absolvieren.

Zu Artikel I § 45:

Bei der Erteilung von Bewilligungen ist darauf abzustellen, ob die Ausbildung einmalig, für eine gewisse Dauer/Anzahl oder dauerhaft eingerichtet werden soll.

Kooperationen verschiedener Rechtsträger sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 insgesamt erfüllt sind.

Zu Artikel I § 46:

Die Funktionsteilung der Leitung der einzelnen Module soll eine optimale Führung der theoretischen und praktischen Ausbildung gewährleisten.

Die im Abs. 2 genannte Dienstaufsicht umfasst unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Dienstzeiten durch die Lehrkräfte.

Zu Artikel I § 47:

Einschlägige Fortbildungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 haben insbesondere im pädagogischen, didaktischen und kommunikativen Bereich, in den Bereichen der Rhetorik, Präsentationstechnik, Organisationswesen, Qualitätsmanagement, Einsatztaktik usw. zu erfolgen, sowie neue Lehrmeinungen, neue Entwicklungen im Rettungswesen und in der Notfall- und Katastrophenmedizin zu vermitteln.

Zu Artikel I § 48:

Voraussetzung für die Anrechnung ist die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit mit den ent­sprechenden Prüfungen bzw. Praktika in der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin.

Die Anrechnung erfolgt durch den organisatorischen Leiter/die organisatorische Leiterin der Ausbildung im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin im Einzelfall.

Durch das System der Anrechnung wird auch dem Grundgedanken der Durchlässigkeit und Kompatibili­tät der Gesundheitsberufe Rechnung getragen.

Bei länger zurückliegenden Ausbildungen wird im Sinne der Qualitätssicherung und im Hinblick auf den rasanten Fortschritt der Medizin, insbesondere der Notfall- und Katastrophenmedizin, ein strenger Maßstab bezüglich der Gleichwertigkeit heranzuziehen sein.

Festzuhalten ist, dass auch im Rahmen einer verkürzten Ausbildung die Möglichkeit der Anrechnung weiterer absolvierter Ausbildungen nicht ausgeschlossen ist. Beispielsweise sind hier die Sonderausbil­dungen im Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erwähnen.

Zu Artikel I § 49:

Diese Bestimmung enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Regelung der Ausbildung des Sanitäters/der Sanitäterin, wobei nicht nur die Ausbildungsinhalte, sondern auch die Ausbildungsbedingungen einschließlich Aufnahme und Aus­schluss Gegenstand der Verordnung sein werden.

Zu Artikel I § 50:

Bereits aus § 4 Abs. 2 ergibt sich die Verpflichtung zur Fortbildung. Auf Grund der laufenden Weiter­entwicklung im Bereich der Notfall- und Katastrophenmedizin ist die Verpflichtung zur Fortbildung im Sinne einer Qualitätssicherung unabdingbar. Dieser wird dadurch Rechnung getragen, dass Nachweise von Fortbildungen notwendig sind, um eine Verlängerung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zu erlangen.

Ebenfalls aus Qualitätssicherungsgründen obliegt es den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 zu entscheiden, ob der jeweilige Kurs als Fortbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes anerkannt wird, wobei dies zweckdienlicher Weise bereits vor Besuch des Kurses abzuklären ist. Aus Gründen des Rechts­schutzes wird die Möglichkeit der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie eine Beru­fungsmöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet.

Wird der Verpflichtung zur Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nicht entsprochen, so ruht gemäß § 26 Abs. 1 die Berechtigung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sind somit insgesamt 32 Stunden Fortbildung zu besuchen. Die Verpflichtung zur Fortbildung erhöht sich pro Bienium um 16 Stunden. Übersteigt das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden die Dauer von 100 Stunden, so erlischt gemäß § 26 Abs. 3 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs- bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin.

Zu Artikel I § 51:

Aus Qualitätssicherungsgründen wird das System der Rezertifizierung eingeführt.

Die Überprüfung der Defibrillation erfolgt durch einen qualifizierten Arzt/eine qualifizierte Ärztin, das heißt einen/einer mit dieser Technik vertrauten Arzt/Ärztin, der/die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist. Aus fachlicher Sicht kann dies an erster Stelle ein Notarzt/eine Notärztin, aber auch ein Facharzt/eine Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin, ein Facharzt/eine Fachärztin für Innere Medizin, ein Facharzt/eine Fachärztin für Chirurgie oder ein Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin sein, sofern dieser/diese ausreichend mit der Technik für Akutmedizin vertraut ist.

Die Überprüfung der Intubation hat unter Aufsicht eines qualifizierten Arztes/einer qualifizierten Ärztin zu erfolgen und sollte zweckdienlicher Weise an fachlich geeigneten Krankenanstalten durchgeführt werden. Daneben können aber auch Ausbildungsräumlichkeiten für die Überprüfung herangezogen werden.

Bei einem Nichteinhalten der Überprüfungstermine ruht die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätig­keiten bis zur nächsten positiv absolvierten Überprüfung.

Ein negatives Ergebnis der Überprüfung innerhalb der Zweijahresfrist hat somit keine unmittelbaren Konsequenzen auf die Berechtigung, sofern Wiederholungen der Rezertifizierung fristgerecht positiv beurteilt werden.

Zu Artikel I § 52:

Die Bestimmung berücksichtigt das genannte Abkommen.

Zu Artikel I § 53:

Die Regelung folgt vergleichbaren Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, des MTD-Gesetzes, des HebG und des GuKG.

Nicht nur Personen, die einen in diesem Bundesgesetz geregelten Beruf unbefugtermaßen ausüben, sind von der Strafbestimmung des Abs. 1 Z 1 erfasst, sondern auch jene, die diese Personen zu einer Tätigkeit, die unter dieses Bundesgesetz fällt, heranziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass selbstverständlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes anzuwenden sind.

Zu Artikel I §§ 54 bis 59:

Das Übergangsrecht unterscheidet in Fortführung der Systematik des Bundesgesetzes zwischen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin ehrenamtlich oder berufsmäßig ausüben. Klarzustellen ist, dass Soldaten im Bundesheer, Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes, Zollorgane, Strafvollzugsbedienstete und Angehörige sonstiger Wachkörper oder Zivil­dienstleistende, die Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin ausüben, auch von den Über­gangsbestimmungen erfasst sind. Berücksichtigt werden demnach Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen/ Sanitätsgehilfin, Ausbildungen im Bereich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und Rezertifizierungen sowie organisationsinterne Ausbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/Mit­arbeiterinnen und weiterführende Ausbildungen, die mit Ausbildungen gemäß diesem Bundesgesetz gleichwertig sind.

Unter Bedachtnahme darauf, dass bislang keine Regelungen der Ausbildungen für ehrenamtliche Mit­arbeiter/Mitarbeiterinnen und weiterführende Ausbildungen bestanden, werden im Sinne der Qualitäts­sicherung nur solche Ausbildungen anerkannt, die durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 definiert und qualitätsorientiert veranstaltet wurden.


Auf die Bestimmungen über die Festlegung des Stichtags ist hinzuweisen. Zur Erlangung einer weiteren, jeweils auf zwei Jahre befristeten Berechtigung bedarf es auch für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Personen einer Rezertifizierung gemäß § 51 sowie der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50.

Zu Artikel I § 60:

Es wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen.

Zu Artikel I § 61:

Die auf Grundlage der geltenden Rechtslage begonnenen Ausbildungen sind nach den bisherigen Bestim­mungen fortzusetzen und abzuschließen.

Für Absolventen/Absolventinnen dieser Ausbildungen sind die Übergangsvorschriften der §§ 54 f anzu­wenden.

Zu Artikel I § 63:

Mit der Übergangsfrist für die Ausstellung von Ausweisen ist gewährleistet, dass es zu keinen unzumutbaren Belastungen für die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 kommt.

Zu Artikel I § 65:

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für soziale Sicher­heit und Generationen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und dem Bundesministeriengesetz 1986.

Zu den Artikeln II bis IV:

Auf Grund der Schaffung des SanG ist eine Anpassung des MTF-SHD-G, des Ausbildungsvorbehalts­gesetzes und des KA-AZG erforderlich.