872 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 12. 12. 2001
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sanitäter
§ 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Auskunftspflicht
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein
§ 9 Rettungssanitäter
§ 10 Notfallsanitäter
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
§ 13 Notfallkompetenzverordnung
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Stichtag
§ 16 Voraussetzungen
§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland
§ 18 Qualifikationsnachweis – EWR
§ 19 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 20 Nostrifikation
§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Aufnahme zur Ausbildung
§ 28 Ausschluss von der Ausbildung
§ 29 Ausbildungsablauf
§ 30 Abschlussprüfungen
§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter
§ 32 Allgemeines
§ 33 Modul 1 – Inhalte
§ 34 Verkürzte Ausbildungen
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 35 Allgemeines
§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 37 Modul 2 – Inhalte
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 38 Allgemeines
§ 39 Modul Arzneimittellehre
§ 40 Modul Venenzugang und Infusion
5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen
§ 41 Allgemeines
§ 42 Modul Beatmung und Intubation
6. Abschnitt
Berufsausbildung
§ 43 Berufsmodul
§ 44 Andere Gesundheitsberufe
7. Abschnitt
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
§ 45 Bewilligung der Module
§ 46 Modulleitung
§ 47 Lehrkräfte
§ 48 Anrechnung
§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
8. Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
§ 50 Fortbildung
§ 51 Rezertifizierungen
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 53 Strafbestimmungen
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4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 56 Erlöschen der Berechtigung
§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 59 Notfallsanitäter
§ 60 Dokumentation
§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 62 Anrechnung
§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Vollziehung
1. Hauptstück
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
Allgemeines
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
(4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.
2. Abschnitt
Pflichten des Sanitäters
Allgemeine Pflichten
§ 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Dokumentationspflicht
§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Sanitäter haben
1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Notfallsanitäter
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. die Tätigkeiten gemäß § 9,
2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und
5. die Mitarbeit in der Forschung.
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
Allgemeine Notfallkompetenzen
§ 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und
2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
Besondere Notfallkompetenzen
§ 12. (1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und
2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist
1. eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und
2. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
Notfallkompetenzverordnung
§ 13. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
Allgemeines
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
1. ehrenamtlich,
2. berufsmäßig oder
3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
Stichtag
§ 15. (1) Der Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
(3) Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 17. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und
2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie
2. eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.
(5) EWR-Staatsangehörige,
1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,
2. die eigenberechtigt sind und
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.
(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise
1. eines Anpassungslehrganges oder
2. einer Eignungsprüfung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 20. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
3. den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 21. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
§ 22. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ (RS) oder
2. „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen.
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
1. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/„Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2. „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/„Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3. „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/„Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Die Führung
1. einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2. anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1. Arbeiter-Samariter-Bund,
2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3. Malteser Hospitaldienst Austria,
4. Österreichisches Rotes Kreuz,
5. Sanitätsdienst des Bundesheers,
6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7. sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
§ 24. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Unterschrift des Sanitäters und
5. die ausstellende Einrichtung.
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. Notfallkompetenzen,
2. Rezertifizierungen gemäß § 51,
3. Fortbildungen gemäß § 50 und
4. Stichtag.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
2. den Landeshauptmännern und
3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 26. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme zur Ausbildung
§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
3. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) und
4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
3 |
Ausschluss von der Ausbildung
§ 28. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Ausbildungsablauf
§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 24 Monaten erfolgen.
(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
(4) Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden Tätigkeiten herangezogen werden.
Abschlussprüfungen
§ 30. (1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. eine Lehrkraft des Moduls und
3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
§ 31. (1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1. „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
2. „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.
(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter
Allgemeines
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
Modul 1 – Inhalte
§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
2. Hygiene,
3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
4. Anatomie und Physiologie,
5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,
10. Rettungswesen,
11. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 34. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin,
2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
3. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Allgemeines
§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 36. (1) Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
2. einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
Modul 2 – Inhalte
§ 37. (1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Arzneimittellehre,
2. Einsatztaktik.
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
4. Abschnitt
Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 38. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. Arzneimittellehre und
2. Venenzugang und Infusion.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Modul Arzneimittellehre
§ 39. Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
Modul Venenzugang und Infusion
§ 40. (1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Herstellung von Venenzugängen,
2. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
3. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
4. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen
Allgemeines
§ 41. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. des Moduls 2 und
2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion
kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
Modul Beatmung und Intubation
§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
6. Abschnitt
Berufsausbildung
Berufsmodul
§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
Andere Gesundheitsberufe
§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.
7. Abschnitt
Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
Bewilligung der Module
§ 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt,
4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und -einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
5. hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Modulleitung
§ 46. (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.
(3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.
Lehrkräfte
§ 47. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
Anrechnung
§ 48. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. eines Studiums der Medizin,
2. eines Studiums der Zahnmedizin,
3. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einer Hebammenausbildung,
5. eines Pflegehilfelehrganges,
6. einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,
7. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,
8. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder
9. einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in den jeweiligen Fächern.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 49. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
3. die verkürzten Ausbildungen und
4. die Erfolgskontrolle gemäß § 26.
8. Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.
3. Hauptstück
Europaabkommen und Strafbestimmungen
Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 52. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 53. (1) Wer
1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
3. einer oder mehreren in
§ 5 Abs. 1 und 3,
§ 6,
§ 22 Abs. 3,
§ 23 und
§ 25 Abs. 2
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 54. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und
2. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 55. (1) Personen, die
1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und
2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
Erlöschen der Berechtigung
§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 57. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 58. (1) Personen, die
1. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
3. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
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Notfallsanitäter
§ 59. (1) Personen, die
1. auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/„Rettungssanitäterin“ erfüllen und
2. vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“/„Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Dokumentation
§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.
Anrechnung
§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
2. einer Ausbildung für Zivildienstleistende
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
§ 63. Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
5. Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung
§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 44 lit. a entfällt.
2. § 44a entfällt.
3. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.“
4. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.“
5. § 49 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.“
6. § 51 lit. a entfällt.
7. § 52 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Personen gemäß § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, Sauerstoff zu verabreichen, solange ein Arzt nicht zur Verfügung steht.“
8. § 68 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.
(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt:
„11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG), BGBl. I Nr. xxx/200x,“
2. § 2b wird folgender § 2c angefügt:
„§ 2c. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel IV
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 lautet:
„9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes,
11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x.“
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 11), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“
3. Nach § 15 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:
„(2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Vorblatt
Problem:
Das derzeit geltende Berufsbild bzw. der Tätigkeitsbereich des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin entsprechen nicht mehr den Anforderungen der Praxis.
Bisher war der Beruf des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, geregelt. Mit der jüngsten Novelle zum MTF-SHD-G wurde zwar die Möglichkeit der Berechtigung zur Durchführung von Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten für Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen sowie für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Rettungsorganisationen geschaffen. Dies stellt aber nur den aus gesundheitspolitischen Gründen vorgezogenen ersten Schritt einer umfassenden Anpassung des Berufsbilds und des Tätigkeitsbereichs der Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen an die derzeitigen Gegebenheiten im Rettungswesen dar.
Ziel:
Schaffung eines modernen umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten der Sanitäter/Sanitäterinnen, insbesondere Erweiterung des Tätigkeitsbereichs an die Anforderungen der Praxis sowie Qualitätssicherung durch entsprechende Ausbildungsverlängerung.
Aufrechterhaltung des Prinzips der Ehrenamtlichkeit im österreichischen Rettungswesen.
Alternativen:
Die Novellierung des geltenden MTF-SHD-G ist wegen des Umfangs der erforderlichen Änderungen sowie aus Gründen der Rechtsklarheit keine Alternative.
EWR-Konformität:
Gegeben.
Kosten:
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Bundesgesetzes wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.
Vor Aufnahme der parlamentarischen Beratungen über das gegenständliche Gesetz sind Verhandlungen gemäß § 7 FAG 2001 zu führen.
Kosten-Nutzen-Analyse:
Die entstehenden Kosten dienen der
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zum Wohle der Patienten/
Patientinnen. Mit einer qualifizierten Erstversorgung ist unbestritten eine
Reduktion der Kosten der sonstigen medizinischen Versorgung verbunden.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Aufgabenstellung des Rettungs- und Krankentransportwesens unterlag in den letzten Jahrzehnten einer rasanten und bedeutsamen Wandlung. Dies ist vor allem auf eine sprunghafte Entwicklung der Notfall- und Katastrophenmedizin zurückzuführen, die offensichtlich machte, dass bei akut lebensbedrohten Patienten/Patientinnen entscheidende medizinische Maßnahmen schon außerhalb einer Krankenanstalt erforderlich werden, die früher noch nicht möglich waren oder der Versorgung in einer Krankenanstalt vorbehalten blieben. Neben einer entsprechenden organisatorisch-einsatztaktischen Ausgestaltung der Rettungs- und Krankentransportsysteme kommt in diesem Zusammenhang der Qualifikation des eingesetzten Personals eine entscheidende Rolle zu. Vor allem für das nichtärztliche Personal hat sich in den letzten Jahrzehnten ein zunehmend differenziertes Tätigkeitsspektrum ergeben, das von der Durchführung von Krankentransporten über Assistenz bei notärztlichen Maßnahmen bis zur selbständigen Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen reicht. Die derzeit geltenden Regelungen des MTF-SHD-G werden sowohl inhaltlich und fachlich als auch in legistischer Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht.
Die Vereinten Nationen haben durch Resolution bei ihrer 52. Generalversammlung 1997 als symbolträchtige Orientierung für das beginnende Jahrhundert das Jahr 2001 zum „Internationalen Jahr der Freiwilligen“ proklamiert. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das österreichische Rettungswesen maßgeblich durch das unersetzliche Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen getragen wird. Das Sanitätergesetz trägt dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit, zu dem sich die Rettungsorganisationen ausdrücklich bekennen, Rechnung. Durch dieses kann eine qualitativ hochwertige Versorgung im Rettungswesen weiterhin durch den Einsatz und die Bereitschaft freiwilliger Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert werden. Durch gegenständliches Bundesgesetz sind daher keine nennenswerten Personal- und Strukturänderungen innerhalb der Rettungsorganisationen notwendig. Vielmehr soll ein modernes Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin Garant für eine bestmögliche Erstversorgung und somit auch für die Fortsetzung des bisherigen bewährten Systems der Ehrenamtlichkeit sein.
Es wurde ein neues Ausbildungssystem erarbeitet, welches einerseits eine größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte und andererseits auch eine für ehrenamtlich tätige Personen zugängliche und zumutbare Ausbildung ermöglichen soll und dadurch das derzeit tragende System der Ehrenamtlichkeit auch weiterhin im bisherigen Ausmaß gewährleistet. Um eine Qualitätssicherung, insbesondere im Hinblick auf das Wohl der Patienten/Patientinnen, zu erreichen, ist durch eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs eine Verlängerung der Ausbildungsdauer unumgänglich.
Von einer Novellierung des MTF-SHD-G, das in weiten Zügen aus dem Jahre 1961 stammt und zahlreich novelliert wurde – insbesondere die Ausgliederung der gehobenen medizinisch‑technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind hier anzuführen –, wurde Abstand genommen, zumal dieses Gesetz durch die Fortentwicklung der Rechtsetzungstechnik auch nicht mehr den legistischen Anforderungen entspricht. Eine Novellierung im Rahmen des MTF-SHD-G hätte insbesondere mit einer gleichzeitigen Neuregelung aller im MTF-SHD-G verbliebenen Berufe einhergehen müssen, was im Hinblick auf den Umfang der Reformmaßnahmen eine nicht vertretbare Verzögerung der legistischen Umsetzung dieses Projekts zur Folge gehabt hätte.
Folgende Schwerpunkte der Reformmaßnahmen sind zusammenfassend hervorzuheben:
– Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Sanitäter/Sanitäterinnen,
– Schaffung von Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters/der Sanitäterin,
– Festlegung von Tätigkeitsbereichen des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin und von Notfallkompetenzen,
– Festlegung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung,
– Festlegung von Berufs- bzw. Tätigkeitsrechten und -pflichten,
– Schaffung neuer Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen,
– Schaffung eines aufbauenden Ausbildungssystems (Modulsystem),
– Festlegung der Ausbildungsbedingungen (Aufnahme, Ausbildungsablauf, Ausschluss, Anrechnungen, Prüfungen),
– Schaffung von Nostrifikationsbestimmungen und EWR-Bestimmungen,
– Umfangreiche Übergangsbestimmungen zur Sicherung der Versorgung im Sanitätswesen.
Grundlage für die Bundeskompetenz zur Regelung der Ausbildung, der Tätigkeit bzw. des Berufes des Sanitäters/der Sanitäterin bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Durch das gegenständliche Bundesgesetz wird keinesfalls in die Kompetenz der Länder zur Organisation des Rettungswesens eingegriffen. Die notwendige Strukturbeschaffung im Rahmen der Organisation des Rettungswesens obliegt den Ländern in ihrem Wirkungsbereich.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden realistisch geschätzte Anzahlen an Verfahrensabläufen zu Grunde gelegt.
Darstellungszeitraum ist das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.
Zunächst erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten der Länder, gefolgt von Erläuterungen der entstehenden Nominalkosten, welchen ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist. Anschließend erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten und Nominalkosten des Bundes. Festzuhalten ist, dass im Rahmen des Begutachtungsverfahrens seitens der betroffenen Ressorts, nämlich dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Landesverteidigung, keine Einwände aus finanzieller Sicht erhoben wurden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten in den künftigen Jahren im Bereich der betroffenen Ressorts durch Umschichtung der vorhandenen Budgetmittel und ohne finanzielle Mehranforderung an den Bundeshaushalt sowie ohne Personalaufstockung sichergestellt werden kann. Entsprechendes gilt auch für das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
Zur klaren, verständlichen und für den Anwender/die Anwenderin gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im Bereich der finanziellen Erläuterungen die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet.
Eurobeträge werden in den (Zwischen-)Ergebnissen ausgewiesen; alle sonstigen Beträge sind Schillingbeträge.
A. Kosten der Länder
1. Vollzugskosten
LÄNDER |
VGr. |
VGr. |
VGr. |
VGr. |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
|
Kosten/Min. |
11 |
6,9 |
5 |
4,2 |
|
|
|
|
|
|
|
07.2002–12.2002 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
61 725 |
4 400 |
|
3 650 |
|
Kosten |
678 975,00 |
30 360,00 |
|
15 330,00 |
|
12% Zuschlag |
81 477,00 |
3 643,20 |
|
1 839,60 |
|
Reisespesen |
124 456,00 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
884 908,00 |
34 003,20 |
|
17 169,60 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
936 080,80 |
|
|
|
|
€ |
68 027,64 |
2003 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
123 450 |
8 800 |
|
7 300 |
|
Kosten |
1 357 950,00 |
60 720,00 |
|
30 660,00 |
|
12% Zuschlag |
162 954,00 |
7 286,40 |
|
3 679,20 |
|
Reisespesen |
248 912,00 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
1 769 816,00 |
68 006,40 |
|
34 339,20 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
1 872 161,60 |
|
|
|
|
€ |
136 055,29 |
2004 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
123 450 |
8 800 |
|
7 300 |
|
Kosten |
1 357 950,00 |
60 720,00 |
|
30 660,00 |
|
12% Zuschlag |
162 954,00 |
7 286,40 |
|
3 679,20 |
|
Reisespesen |
248 912,00 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
1 769 816,00 |
68 006,40 |
|
34 339,20 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
1 872 161,60 |
|
|
|
|
€ |
136 055,29 |
2005 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
123 450 |
8 800 |
|
7 300 |
|
Kosten |
1 357 950,00 |
60 720,00 |
|
30 660,00 |
|
12% Zuschlag |
162 954,00 |
7 286,40 |
|
3 679,20 |
|
Reisespesen |
248 912,00 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
1 769 816,00 |
68 006,40 |
|
34 339,20 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
1 872 161,60 |
|
|
|
|
€ |
136 055,29 |
Anmerkung zur Vollzugskostentabelle:
Zur Vereinheitlichung wurden die in Anlage 3.1. der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen standardisierten Werte für durchschnittliche Personalkosten herangezogen.
Kostenaufstellung im Detail
Nr. |
Bezeichnung des Leistungsprozesses |
|
geschätzte Anzahl/Jahr |
|||||
1 |
Nostrifikation gemäß § 20 |
|
|
30 |
|
|||
2 |
Eintragungen gemäß § 21 |
|
|
30 |
|
|||
3 |
Entziehung der Berechtigung gemäß § 25 |
|
0 |
|
||||
4 |
Teilnahme an Abschlussprüfungen gemäß § 30 |
200 |
|
|||||
5 |
Modulbewilligungen gemäß § 45 |
|
200 |
|
||||
6 |
Entscheidungen gemäß § 50 und Übergangsrecht |
15 |
|
|||||
Leistungsprozess Nr. 1 (Nostrifikationen)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Durchführung eines Informationsgespräches mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch) |
A2 |
|
20 |
30 |
600 |
2 |
Zusendung eines Informationsblattes |
A4 |
|
10 |
30 |
300 |
3 |
Prüfen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen |
|
|
|
|
|
4 |
Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert |
|
|
|
|
|
5 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
10 |
100 |
6 |
Bestellung eines Sachverständigen |
A2 |
|
30 |
30 |
900 |
7 |
Abfassen der Reinschrift |
A4 |
|
10 |
30 |
300 |
8 |
Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit |
|
|
|
|
|
9 |
Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG |
|
|
|
|
|
10 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
30 |
300 |
11 |
Normenstudium |
A1 |
|
10 |
30 |
300 |
12 |
Bescheiderstellung |
A1 |
|
60 |
30 |
1 800 |
13 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
20 |
30 |
600 |
Leistungsprozess Nr. 2a (Eintragung von Ergänzungsprüfungen)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Eintragung der Erfüllung der Bedingung der kommissionellen Ergänzungsprüfung in den Nostrifikationsbescheid gemäß § 21 |
A1 |
|
10 |
15 |
150 |
Leistungsprozess Nr. 2b (Eintragung von Ergänzungsausbildungen)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Prüfung der durch den Antragsteller vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit |
A2 |
|
20 |
15 |
300 |
2 |
Anforderung einer Bestätigung über die absolvierte ergänzende Ausbildung |
A2 |
|
10 |
10 |
100 |
3 |
Normenprüfung und Eintragung der Erfüllung der Bedingung der ergänzenden Ausbildung in den Nostrifikationsbescheid |
|
|
|
|
|
Leistungsprozess Nr. 3 (Berechtigungsentziehung)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Prüfung eines Anlassfalls |
A2 |
|
30 |
0 |
0 |
2 |
Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG |
|
|
|
|
|
3 |
Normenprüfung und Bescheiderstellung |
A1 |
|
60 |
0 |
0 |
Leistungsprozess Nr. 4 (Teilnahme an Abschlussprüfungen)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Teilnahme einer durch den Landeshauptmann entsandten fachkundigen Person an den Abschlussprüfungen gemäß § 30; Führung des Prüfungsprotokolls; Zeugnisausstellung |
|
|
|
|
|
Leistungsprozess Nr. 5 (Modulbewilligungen)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Prüfung eines Antrags hinsichtlich Zuständigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen |
A1 |
|
30 |
200 |
6 000 |
2 |
Anforderung fehlender Unterlagen |
A2 |
|
20 |
100 |
2 000 |
3 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
100 |
1 000 |
4 |
Normenprüfung und Besichtigung |
A1 |
|
60 |
200 |
12 000 |
5 |
Bescheiderstellung (Anerkennung oder Rückziehung) |
|
|
|
|
|
6 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
20 |
200 |
4 000 |
Leistungsprozess Nr. 6 (Entscheidungen gemäß § 50 und Übergangsrecht)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Prüfung eines Antrags auf Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit sowie auf Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen |
|
|
|
|
|
2 |
Anforderung fehlender Unterlagen |
A2 |
|
20 |
10 |
200 |
3 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
10 |
100 |
4 |
Bestellung eines Sachverständigen |
A2 |
|
30 |
15 |
450 |
5 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
15 |
150 |
8 |
Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit |
|
|
|
|
|
9 |
Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG |
|
|
|
|
|
10 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
15 |
150 |
11 |
Normenstudium |
A1 |
|
10 |
15 |
150 |
12 |
Bescheiderstellung |
A1 |
|
60 |
15 |
900 |
13 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
20 |
15 |
300 |
Reisespesen:
Für den Vollzug werden zusätzlich Dienstreisen im Zusammenhang mit Modulbewilligungen und der Teilnahme an Abschlussprüfungen angenommen. Als Fahrtstrecken sind die jeweils vom Sitz des Amtes der Landesregierung zum weitest entfernten Bahnhof des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt. Für die Tagesgebühr wurde einheitlich der Tarif II der Gebührenstufe 3 gemäß § 13 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, als Richtwert herangezogen.
Tabelle zur Berechnung der durchschnittlichen Reisespesen
|
Fahrtstrecken |
KM-Anzahl |
Spesen/km |
Tagesgebühr |
Summe |
|
Innsbruck–Lienz |
186 |
1,74 |
360 |
673,44 |
|
Salzburg–Tamsweg |
342 |
1,74 |
360 |
1 216,32 |
|
Klagenfurt–Kötschach |
118 |
1,74 |
360 |
436,8 |
|
Graz–Schladming |
204 |
1,74 |
360 |
736,08 |
|
Linz–Braunau |
128 |
1,74 |
360 |
471,6 |
|
St. Pölten–Weitra |
194 |
1,74 |
360 |
701,28 |
|
Eisenstadt–Jennersdorf |
179 |
1,74 |
360 |
649,08 |
|
Bregenz–Langen |
85 |
1,74 |
360 |
321,96 |
|
Wien |
|
34 |
360 |
394 |
|
Durchschnittlich: |
|
|
|
622,2844444 |
|
|
|
|
|
|
|
Reisespesen |
|
|
|
|
|
Leistungsprozess |
Durchschnitt |
VGr. |
Anzahl |
Summe |
Jahr |
4 |
622,28 |
A1 |
200 |
124 456 |
|
5 |
622,28 |
A1 |
200 |
124 456 |
|
Summe |
|
|
|
248 912,00 |
|
|
Personalbedarf |
|
|
|
||||
|
|
|
Jahreszeit-bedarf/ |
|
Jahres- |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
Jahreszeit- |
Jahresnor- |
|
Personal- |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|||
07.–12.2002 |
|
|
|
|
|
||||
|
A1 |
61 725 |
100 000 |
|
0,61725 |
|
|||
|
A2 |
4 400 |
100 000 |
|
0,044 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
3 650 |
100 000 |
|
0,0365 |
|
|||
2003 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
123 450 |
100 000 |
|
1,2345 |
|
|||
|
A2 |
8 800 |
100 000 |
|
0,088 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
7 300 |
100 000 |
|
0,073 |
|
|||
2004 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
123 450 |
100 000 |
|
1,2345 |
|
|||
|
A2 |
8 800 |
100 000 |
|
0,088 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
7 300 |
100 000 |
|
0,073 |
|
|||
2005 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
123 450 |
100 000 |
|
1,2345 |
|
|||
|
A2 |
8 800 |
100 000 |
|
0,088 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
7 300 |
100 000 |
|
0,073 |
|
|||
Gesamt-Personalbedarf/Jahr: |
|
|
|
1,3955 |
|
||||
2. Nominalkosten
Zentraler Bestandteil dieses Kapitels ist die Ermittlung der aus der Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter, in den allgemeinen sowie besonderen Notfallkompetenzen entstehenden Kosten. Da die verpflichtenden Praktika im Krankentransport, Rettungsdienst und Notarztsystem nicht kostenrelevant sind, erfolgt die Kostenermittlung für die durchzuführende theoretische Ausbildung einschließlich entstehender Lohnersatzkosten für hauptberufliche Mitarbeiter für die theoretische Ausbildung und Praktika in Krankenanstalten.
Zur Ermittlung eines abschätzbaren Bedarfs wird vorab dargestellt:
1. Der Iststand der Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) per 1999
2. Schätzung des bundeweiten Iststandes
3. Durchgeführte Ausbildungen im Bereich des ÖRK im Jahre 1999
Übersicht der Mitarbeiter des ÖRK 1999
bundesweit
Freiwillige Mitarbeiter im Rettungsdienst |
|
|
33 387 |
||||
Hauptberufliche Mitarbeiter |
|
|
|
4 119 |
|||
Zivildienstleistende im Rettungsdienst |
|
|
2 042 |
||||
Geschätzter Stand 1999
bundesweit, wobei ÖRK 80%
Freiwillige Mitarbeiter im Rettungsdienst |
|
|
41 750 |
||||
Hauptberufliche Mitarbeiter |
|
|
|
5 150 |
|||
Zivildienstleistende im Rettungsdienst |
|
|
2 560 |
||||
Durchgeführte Ausbildungen im Bereich
ÖRK im Jahr 1999
|
|
|
Kursanzahl |
|
Teilnehmer |
|
|
Sanitätshilfekurs I + II |
|
149 |
|
2 800 |
|
||
„Notfallsanitäter“ |
|
17 |
|
499 |
|
||
Geschätzter Ausbildungsbedarf/Jahr
bundesweit
Modul |
|
|
Kursanzahl |
|
Teilnehmer |
|
|
Berufsmodul |
|
5 |
|
100 |
|
||
Modul 1 |
|
|
150 |
|
3 000 |
|
|
Modul 2 |
|
|
30 |
|
600 |
|
|
Modul Arzneimittel |
|
10 |
|
200 |
|
||
Modul Infusion |
|
8 |
|
160 |
|
||
Modul Intubation |
|
2 |
|
40 |
|
||
2.1 Gemeinkosten
Die tatsächlichen jährlichen Kosten des laufenden Betriebes sind individuell und in ihrer Höhe nur für einen konkreten Ausbildungsort unter genauer Kenntnis der Gegebenheiten errechenbar.
Grundsätzlich ist aber von den nachfolgend beschriebenen Ansätzen auszugehen.
Raumkosten
Für die Nutzung von Räumlichkeiten sind entsprechende Raumkosten zu veranschlagen (Miete). Die Höhe der Miete ist von verschiedenen Faktoren abhängig, im gegebenem Zusammenhang in erster Linie von Ort und Lage des Moduls. Mangels konkreter aktueller Daten wird in weiterer Folge ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 110 S exklusive Betriebs-, Heiz-, und Nebenkosten angenommen. Als Raumbedarf werden für alle Module einheitlich 400 m2 angenommen.
Personalkosten des Moduls
Es ist ein Modulleiter einzusetzen, für die administrativen Tätigkeiten ist entsprechendes Verwaltungspersonal erforderlich.
Es ergeben sich daher geschätzte jährliche Personalkosten in folgender Höhe:
1. Modulleiter ATS 885 000,–
2. Verwaltungskraft ATS 410 000,–
Sachkosten
Mangels spezieller Daten werden 12 Prozent der obigen Personalkosten angenommen.
Verwaltungsgemeinkosten
Die Kosten für Personal-, Material-, und Hausverwaltung, Buchhaltung usw. sind mangels vorhandener Vergleichswerte mit 20 Prozent der Personalkosten zu veranschlagen.
Gemeinkosten für die einzelnen Module
|
|
Berufs- |
|
|
Modul |
Modul |
Modul |
||||
Theorie |
in Stunden |
40 |
100 |
160 |
40 |
10 |
30 |
||||
|
in Wochen |
1 |
2,5 |
4 |
1 |
0,5 |
1 |
||||
Raumkosten |
11 000 |
27 500 |
44 000 |
11 000 |
5 500 |
11 000 |
|||||
Abschreibungen |
0 |
20 000 |
20 000 |
0 |
5 000 |
5 000 |
|||||
Personalkosten |
27 000 |
70 000 |
108 000 |
27 000 |
20 000 |
27 000 |
|||||
Sachkosten |
|
3 240 |
8 400 |
12 960 |
3 240 |
2 400 |
3 240 |
||||
Verwaltungskosten |
5 400 |
14 000 |
21 600 |
5 400 |
4 000 |
5 400 |
|||||
Summe |
|
46 640 |
139 900 |
206 560 |
46 640 |
36 900 |
51 640 |
||||
2.2. Kosten für den theoretischen Unterricht
Für die Ermittlung der Kosten sind folgende Positionen von Relevanz:
Kosten für Vortragende
Folgende Stundenhonorare werden zu Grunde gelegt:
Stundenhonorar für Akademiker ATS 531,–
Stundenhonorar für Nichtakademiker ATS 322,–
Kosten für kommissionelle Prüfungen
Für die Prüfungskommission sind drei Personen kostenrelevant. Es wird davon ausgegangen, dass die Prüfung innerhalb von acht Stunden abgenommen wird und dieser Zeitaufwand in Form eines Stundenhonorares abgegolten wird.
Kosten für die Unterrichtsmaterialien
In Abstimmung mit der befassten Expertengruppe werden pauschal ATS 1 500,– pro Teilnehmer festgelegt.
Grundannahmen
80% des Gesamtstundenvolumens werden von Akademikern vorgetragen.
Pro Modul werden 20 Teilnehmer angenommen.
Kosten für den theoretischen Unterricht
|
Position |
|
Menge |
|
Kosten je Mengen-einheit |
Gesamt |
|||||||
Berufsmodul |
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Akademiker |
|
30 |
Std. |
531 |
|
15 930 |
||||||
|
Nichtakademiker |
10 |
Std. |
322 |
|
3 220 |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
1 500 |
|
30 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
61 894 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
Modul 1 |
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
Akademiker |
|
80 |
Std. |
531 |
|
42 480 |
||||||
|
Nichtakademiker |
20 |
Std. |
322 |
|
6 440 |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
1 500 |
|
30 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
91 664 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
Modul 2 |
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
Akademiker |
|
120 |
Std. |
531 |
|
63 720 |
||||||
|
Nichtakademiker |
40 |
Std. |
322 |
|
12 880 |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
1 500 |
|
30 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
119 344 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
Modul Arzneimittel |
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Akademiker |
|
30 |
Std. |
531 |
|
15 930 |
||||||
|
Nichtakademiker |
10 |
Std. |
322 |
|
3 220 |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
500 |
|
10 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
41 894 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
Modul Infusion |
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Akademiker |
|
10 |
Std. |
531 |
|
5 310 |
||||||
|
Nichtakademiker |
0 |
Std. |
322 |
|
– |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
500 |
|
10 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
28 054 |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
Modul Intubation |
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Akademiker |
|
20 |
Std. |
531 |
|
10 620 |
||||||
|
Nichtakademiker |
10 |
Std. |
322 |
|
3 220 |
|||||||
|
Unterlagen |
|
20 |
Teilnehmer |
500 |
|
10 000 |
||||||
|
Prüfung |
|
8 |
Std. |
1 593 |
|
12 744 |
||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
36 584 |
||||||
2.3. Lohnersatzkosten
Lohnersatzkosten für hauptberufliche Mitarbeiter werden für die theoretische Ausbildung und für die Mindestdauer der Praktika in den Krankenanstalten berücksichtigt. Keine Kostenposition ergibt sich aus dem Praktikum im Rettungsdienst.
Annahme: Kosten pro hauptberuflichen Mitarbeiter durchnittlich ATS 46 700,–/Monat
Lohnersatzkosten/Jahr
Modul |
|
Theorie |
KA-Praktikum |
|
Einzel- |
Anzahl |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Berufsmodul |
40 |
– |
|
10 800 |
140 |
1 512 000 |
||
Modul 1 |
|
100 |
– |
|
27 000 |
140 |
3 780 000 |
|
Modul 2 |
|
160 |
40 |
|
54 000 |
120 |
6 480 000 |
|
Modul Arzneimittel |
40 |
– |
|
10 800 |
100 |
1 080 000 |
||
Modul Infusion |
10 |
40 |
|
13 500 |
100 |
1 350 000 |
||
Modul Intubation |
30 |
80 |
|
29 700 |
30 |
891 000 |
||
Summe |
|
|
|
|
|
|
15 093 000 |
|
2.4. Rezertifizierungen
Die verpflichtende Rezertifizierung dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor. Nach Einschätzung des ÖRK ist mit jährlich ATS 1 500 000,– zu rechnen.
2.5. Fortbildungen, Unterkunft und Einmalkosten
Die Fortbildungsverpflichtung – bei sonstigem Ruhen der Berechtigung – dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor, der derzeit nicht abschätzbar ist. Es werden daher jährlich ATS 23 000 000,– angenommen. Für Unterkunft und Verpflegung werden ATS 6 000 000,– jährlich angenommen.
Gesamtkosten
|
|
Gemein- |
|
Kosten Aus- |
|
Anzahl der Module |
|
|
||
Berufsmodul |
46 640 |
|
61 894 |
|
5 |
542 670 |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
||
Modul 1 |
|
139 900 |
|
91 664 |
|
150 |
34 734 600 |
|
||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
||
Modul 2 |
|
206 560 |
|
119 344 |
|
30 |
9 777 120 |
|
||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
||
Modul Arzneimittel |
46 640 |
|
41 894 |
|
10 |
885 340 |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
||
Modul Infusion |
36 900 |
|
28 054 |
|
8 |
519 632 |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
||
Modul Intubation |
51 640 |
|
36 584 |
|
2 |
176 448 |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
46 635 810 |
|
||
Lohnersatzkosten |
15 093 000 |
|||||||||
Rezertifizierungskosten |
1 500 000 |
|||||||||
Fortbildungskosten |
23 000 000 |
|||||||||
Kosten für Unterkunft und Verpflegung |
6 000 000 |
|||||||||
einmalige Umstellungskosten |
8 000 000 |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Summe |
|
|
|
|
|
|
100 228 810 |
|
||
|
|
|
|
|
|
g |
7 283 911,69 |
|
||
B. Kosten des Bundes
1. Vollzugskosten
BUND |
VGr. |
VGr. |
VGr. |
VGr. |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
|
Kosten/Min. |
11 |
6,9 |
5 |
4,2 |
|
|
|
|
|
|
|
07.2002–12.2002 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
1 400,00 |
2 750,00 |
|
975,00 |
|
Kosten |
15 400,00 |
18 975,00 |
5,00 |
4 095,00 |
|
12% Zuschlag |
1 848,00 |
2 277,00 |
0,60 |
491,40 |
|
Reisespesen |
0 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
17 248,00 |
21 252,00 |
5,60 |
4 586,40 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
43 092,00 |
|
|
|
|
€ |
3 131,62 |
2003 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
2 800,00 |
5 500,00 |
|
1 950,00 |
|
Kosten |
30 800,00 |
37 950,00 |
|
8 190,00 |
|
12% Zuschlag |
3 696,00 |
4 554,00 |
|
982,80 |
|
Reisespesen |
- |
|
|
|
|
Insgesamt: |
34 496,00 |
42 504,00 |
|
9 172,80 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
86 172,80 |
|
|
|
|
€ |
6 262,42 |
2004 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
2 800,00 |
5 500,00 |
|
1 950,00 |
|
Kosten |
30 800,00 |
37 950,00 |
|
8 190,00 |
|
12% Zuschlag |
3 696,00 |
4 554,00 |
|
982,80 |
|
Reisespesen |
– |
|
|
|
|
Insgesamt: |
34 496,00 |
42 504,00 |
|
9 172,80 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
86 172,80 |
|
|
|
|
€ |
6 262,42 |
2005 |
|
|
|
|
|
anfallende Min. |
2 800,00 |
5 500,00 |
– |
1 950,00 |
|
Kosten |
30 800,00 |
37 950,00 |
– |
8 190,00 |
|
12% Zuschlag |
3 696,00 |
4 554,00 |
– |
982,80 |
|
Reisespesen |
0 |
|
|
|
|
Insgesamt: |
34 496,00 |
42 504,00 |
– |
9 172,80 |
|
Gesamt/Jahr |
|
|
|
ATS |
86 172,80 |
|
|
|
|
€ |
6 262,42 |
Anmerkung zur Vollzugskostentabelle:
Zur Vereinheitlichung wurden die in Anlage 3.1. der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen standardisierten Werte für durchschnittliche Personalkosten herangezogen.
Kostenaufstellung im Detail
Nr. |
Bezeichnung des Leistungsprozesses |
geschätzte Anzahl/Jahr |
||
1 |
Zulassungen gemäß § 18 |
30 |
||
2 |
Berufungen gegen Nostrifikationen |
10 |
Leistungsprozess Nr. 1 (Zulassungen gemäß § 18)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Durchführung eines Informationsgespräches mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch) |
A2 |
|
20 |
20 |
400 |
2 |
Zusendung eines Informationsblattes |
A4 |
|
10 |
20 |
200 |
3 |
Prüfen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen |
A2 |
|
30 |
30 |
900 |
4 |
Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert |
A2 |
|
20 |
10 |
200 |
5 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
10 |
100 |
6 |
Bestellung eines Sachverständigen |
A2 |
|
30 |
30 |
900 |
7 |
Abfassen der Reinschrift |
A4 |
|
10 |
30 |
300 |
8 |
Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit |
A2 |
|
30 |
30 |
900 |
9 |
Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG |
A2 |
|
30 |
30 |
900 |
10 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
30 |
300 |
11 |
Normenstudium |
A1 |
|
10 |
30 |
300 |
12 |
Bescheiderstellung |
A1 |
|
60 |
30 |
1 800 |
13 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
20 |
30 |
600 |
Leistungsprozess Nr. 2 (Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes gemäß § 20)
|
|
|
Organi- |
Zeitbedarf |
geschätzte |
Gesamter- |
1 |
Prüfung eines Antrags auf Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit sowie auf Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen |
A2 |
|
30 |
10 |
300 |
2 |
Anforderung fehlender Unterlagen |
A2 |
|
20 |
5 |
100 |
3 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
5 |
50 |
4 |
Bestellung eines Sachverständigen |
A2 |
|
30 |
10 |
300 |
5 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
10 |
100 |
8 |
Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit |
A2 |
|
30 |
10 |
300 |
9 |
Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG |
A2 |
|
30 |
10 |
300 |
10 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
10 |
10 |
100 |
11 |
Normenstudium |
A1 |
|
10 |
10 |
100 |
12 |
Bescheiderstellung |
A1 |
|
60 |
10 |
600 |
13 |
Abfassen einer Reinschrift |
A4 |
|
20 |
10 |
200 |
|
|
Personalbedarf |
|
|
|
||||
|
|
|
Jahreszeit-bedarf/ |
|
Jahres- |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
Jahreszeit- |
Jahresnor- |
|
Personal- |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|||
07.–12.2002 |
|
|
|
|
|
||||
|
A1 |
1 400 |
100 000 |
|
0,014 |
|
|||
|
A2 |
2 750 |
100 000 |
|
0,0275 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
975 |
100 000 |
|
0,00975 |
|
|||
2003 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
2 800 |
100 000 |
|
0,028 |
|
|||
|
A2 |
5 500 |
100 000 |
|
0,055 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
1 950 |
100 000 |
|
0,0195 |
|
|||
2004 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
2 800 |
100 000 |
|
0,028 |
|
|||
|
A2 |
5 500 |
100 000 |
|
0,055 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
1 950 |
100 000 |
|
0,0195 |
|
|||
2005 |
|
|
|
|
|
|
|||
|
A1 |
2 800 |
100 000 |
|
0,028 |
|
|||
|
A2 |
5 500 |
100 000 |
|
0,055 |
|
|||
|
A3 |
0 |
100 000 |
|
0 |
|
|||
|
A4 |
1 950 |
100 000 |
|
0,0195 |
|
|||
Gesamt-Personalbedarf/Jahr: |
|
|
|
0,1025 |
|
||||
2. Nominalkosten
Für den Bund entsteht durch das Gesetzesvorhaben, insbesondere durch den gesetzlichen Auftrag des österreichischen Bundesheeres, die Verpflichtung zur Errichtung von Ausbildungen (Modulen). Folgender Bedarf an auszubildenden Personen des Bundesheeres, der Justiz-, Zoll- und Sicherheitswache wird angenommen.
Geschätzter Ausbildungsbedarf/Jahr
bundesweit
Modul |
|
|
Kursanzahl |
|
Teilnehmer |
|
|
Berufsmodul |
|
10 |
|
200 |
|
||
Modul 1 |
|
|
15 |
|
300 |
|
|
Modul 2 |
|
|
6 |
|
120 |
|
|
Modul Arzneimittel |
|
6 |
|
120 |
|
||
Modul Infusion |
|
6 |
|
120 |
|
||
Modul Intubation |
|
2 |
|
40 |
|
||
Unter Bezugnahme auf die Berechnung der Nominalkosten der Länder ergibt sich daher folgende Darstellung der jährlichen Gesamtkosten.
|
|
Gemein- |
|
Kosten Aus- |
|
Anzahl der Module |
|
|
Berufsmodul |
46 640 |
|
61 894 |
|
10 |
1 085 340 |
||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
Modul 1 |
|
139 900 |
|
91 664 |
|
15 |
3 473 460 |
|
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
Modul 2 |
|
206 560 |
|
119 344 |
|
6 |
1 955 424 |
|
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
Modul Arzneimittel |
46 640 |
|
41 894 |
|
6 |
531 204 |
||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
Modul Infusion |
36 900 |
|
28 054 |
|
6 |
389 724 |
||
|
|
|
|
|
|
|
– |
|
Modul Intubation |
51 640 |
|
36 584 |
|
2 |
176 448 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7 611 600 |
|
Lohnersatzkosten:
Lohnersatzkosten/Jahr
Modul |
|
Theorie |
KA-Praktikum |
|
Einzel- |
Anzahl |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Berufsmodul |
40 |
– |
|
10 800 |
200 |
2 160 000 |
||
Modul 1 |
|
100 |
– |
|
27 000 |
300 |
8 100 000 |
|
Modul 2 |
|
160 |
40 |
|
54 000 |
120 |
6 480 000 |
|
Modul Arzneimittel |
40 |
– |
|
10 800 |
120 |
1 296 000 |
||
Modul Infusion |
10 |
40 |
|
13 500 |
120 |
1 620 000 |
||
Modul Intubation |
30 |
80 |
|
29 700 |
40 |
1 188 000 |
||
Summe |
|
|
|
|
|
|
20 844 000 |
|
Rezertifizierungen
Die verpflichtende Rezertifizierung dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor. Nach Einschätzung des ÖRK ist mit jährlich ATS 750 000,– zu rechnen.
Fortbildungen
Die Fortbildungsverpflichtung – bei sonstigem Ruhen der Berechtigung – dient der Qualitätssicherung, bildet jedoch einen Kostenfaktor, der derzeit nicht abschätzbar ist. Es werden daher jährlich ATS 10 000 000,– angenommen.
Gesamtkosten
Ausbildungskosten |
7 611 600 |
||||||||
Lohnersatzkosten |
20 844 000 |
||||||||
Rezertifizierungskosten |
750 000 |
||||||||
Fortbildungskosten |
10 000 000 |
||||||||
Kosten für Unterkunft und Verpflegung |
2 000 000 |
||||||||
Summe |
|
|
|
|
|
|
41 205 600 |
|
|
|
|
|
|
|
|
g |
2 994 528 |
|
|
Gesamtdarstellung der finanziellen Auswirkungen/Jahr
|
|
|
LÄNDER |
|
|
BUND |
|
VOLLZUGSKOSTEN |
|
1 872 161,60 |
|
|
86 172,80 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
NOMINALKOSTEN |
|
100 228 810,00 |
|
|
41 205 600,00 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN |
ATS |
102 100 971,60 |
|
ATS |
41 291 772,80 |
||
|
|
€ |
7 419 966,98 |
|
€ |
3 000 790,16 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt |
|
ATS |
143 392 744,40 |
|
|
|
|
|
|
€ |
10 420 757,14 |
|
|
|
|
C. Einsparungen im Bereich der medizinischen Versorgung
Ununmstritten hat eine qualifizierte Ausbildung und ein den Anforderungen der Praxis gerecht werdendes Berufs- bzw. Tätigkeitsbild der Sanitäter eine verbesserte Erstversorgung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen zur Folge. Durch eine qualifizierte Erstversorgung ergeben sich Einsparungen im Bereich der sonstigen medizinischen Versorgung (Aufenthaltsdauer in Krankenanstalten, Nachbetreuung usw.), die jedoch realistisch nicht zu beziffern sind.
Besonderer Teil
Zu Artikel I § 1:
Durch das SanG werden Beruf, Tätigkeiten, Ausbildungsumfang und -inhalte des Sanitäters/der Sanitäterin neu geregelt. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis der Rettungsorganisationen werden zwei Stufen, nämlich Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin und Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin, festgelegt. Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen können nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Ausbildungen weitere Tätigkeitsberechtigungen (Notfallkompetenzen) erwerben.
Das Gesetz differenziert anders als andere Berufsgesetze zwischen Beruf und Tätigkeit. Dies soll das bisher bewährte System der Ehrenamtlichkeit in Rettungsorganisationen weiterhin ermöglichen. Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sanitäter/Sanitäterin ausüben wollen, müssen ein für die berufsmäßige Ausübung erforderliches Modul mit rechtlichen und organisatorischen Inhalten nicht absolvieren. Im Sinne des Patientenwohls erhalten ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen eine fachlich gleichwertige, den Anforderungen der Praxis entsprechende Ausbildung.
Hinsichtlich der Berufs- bzw. Tätigkeitsbilder wird auf die §§ 8 bis 13, hinsichtlich der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin wird auf § 23 verwiesen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die freiberufliche Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin ausgeschlossen ist.
Abs. 2 normiert ausdrücklich, dass dieses Bundesgesetz die Ausbildung und die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ausschließlich und abschließend regelt.
Zu Artikel I § 2:
Zur klaren, verständlichen und für den Anwender/die Anwenderin gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet.
Zu Artikel I § 3:
Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung jedermanns zur Leistung Erster Hilfe durch dieses Bundesgesetz nicht berührt ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die §§ 94 und 95 StGB hinzuweisen.
Die im Abs. 2 angeführten „Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe“ sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, sondern Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Grenze dieser „Hilfeleistungen“ liegt dort, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden, wobei aber im Einzelfall subjektive Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen sind. Während diese nur im privaten Bereich erfolgenden Hilfstätigkeiten vom Anwendungsbereich des Sanitätergesetzes ausgeklammert sind und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, dürfen im Rahmen von Sozialberufen, wie Heimhilfe, Familienhilfe, Behindertenbetreuung, Altenbetreuung usw., oder im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, wie des Taxigewerbes und der Lebens- und Sozialberatung usw., in Ausübung dieser Berufe keinesfalls den Sanitätern/Sanitäterinnen vorbehaltene Tätigkeiten durchgeführt werden.
Festzuhalten ist, dass insbesondere im Rahmen der Erteilung von Konzessionen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, für Krankentransporte selbstredend neben den Rettungsgesetzen der Länder betreffend die notwendige personelle und sachliche Ausstattung usw. auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.
Typische Tätigkeiten der Sozialberufe, die kein qualifiziertes Fachwissen erfordern, wie beispielsweise Begleitung, sind keine dem Sanitäter/der Sanitäterin vorbehaltene Tätigkeiten und werden durch dieses Bundesgesetz daher nicht berührt.
Spezielle Rettungsdienste, wie beispielsweise Höhlen-, Wasser-, Pisten- und Bergrettung, sind nur dann erfasst, wenn im Rahmen dieser Dienste nicht die technische Verbringung aus Gefahrenzonen im Vordergrund steht, sondern die Durchführung qualifizierter Erster Hilfe nach dem Zweck und der Aufgabendefinition einen Schwerpunkt darstellt. Das Bergen durch Rettungsdienste und die weitere Betreuung des Patienten/der Patientin durch Sanitäter/Sanitäterinnen und Ärzte/Ärztinnen erfordert eine enge Kooperation dieser Einrichtungen mit Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1. Zur Gewährleistung einer qualifizierten Betreuung der Patienten/Patientinnen ist durch diese Rettungsdienste umgehend die Beiziehung von Sanitätern/Sanitäterinnen bzw. Ärzten/Ärztinnen zu veranlassen.
Zu Artikel I § 4:
Die im Abs. 1 normierten allgemeinen Pflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die durch ihre Tätigkeiten eine spezielle, über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Verantwortung für den Menschen übernehmen. Selbstredend besteht zur Wahrung des Wohls der Patienten/Patientinnen auch die Pflicht, die geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten.
Die Verpflichtung zur Verständigung bzw. Anforderung eines Notarztes/einer Notärztin bzw. eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin ergibt sich einerseits auf Grund der durch dieses Bundesgesetz normierten Grenzen der Tätigkeitsbilder. Andererseits besteht die Pflicht zur Anforderung beispielsweise auch dann, wenn auf Grund des konkreten Einsatzes, des jeweiligen Wissens und der jeweiligen Erfahrung und der damit verbundenen subjektiven Zumutbarkeit die Anforderung eines Notarztes/einer Notärztin geboten ist.
Aus Abs. 2 ergibt sich explizit die Verpflichtung aller Sanitäter/Sanitäterinnen, sich durch entsprechende Fortbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der tätigkeitsrelevanten Wissenschaften anzueignen. Speziell auf Grund der laufenden Weiterentwicklung im Bereich der Notfallversorgung ist die Verpflichtung zur Fortbildung unabdingbar. Im Übrigen ist auch auf die Sorgfaltsbestimmungen, die sich aus § 6 StGB und § 1299 ABGB ergeben, hinzuweisen.
Hinsichtlich der befristeten Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin und des zur Verlängerung dieser Berechtigung notwendigen Nachweises von Fortbildungen wird auf die §§ 14 und 50 verwiesen, die die Fortbildungspflicht konkretisieren.
Zu Artikel I § 5:
Die Verpflichtung zur Dokumentation dient der Qualitätssicherung und der Nachvollziehbarkeit der im jeweiligen Einsatz gesetzten Maßnahmen. Klarzustellen ist, dass nicht zum Selbstzweck zu dokumentieren ist; vielmehr sind die wesentlichen Eckpfeiler des konkreten Einsatzes festzuhalten.
Die Anforderungen des konkreten Einsatzes sind bei der Dokumentation zu berücksichtigen. So können beispielsweise bei einem Massenunfall nicht die gleichen Anforderungen wie bei einem Einzelunfall gestellt werden. Ein Bezug auf Standards, die zweckdienlicher Weise organisationsintern festzusetzen sind, ist im Rahmen von Routineeinsätzen ausreichend.
Für die Aufbewahrung der Dokumentation ist gleich dem Ärztegesetz 1998 und den Berufsrechten weiterer Gesundheitsberufe eine zehnjährige Frist normiert.
In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsvorschrift des § 60 hinzuweisen. Derzeit werden durch die Rettungsorganisationen Belege im Abgaben- und Steuerwesen sieben Jahre aufbewahrt. Zur Umstellung des Systems ist eine Übergangsfrist unabdingbar.
Zu Artikel I § 6:
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin zu sehen.
Diese Bestimmung entspricht dem im Datenschutzgesetz 2000 verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, welches auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen gilt, sowie dem im Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens.
Im Abs. 2 werden Tatbestände, bei denen die Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, umschrieben.
Zu Artikel I § 7:
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht und der Dokumentationspflicht zu sehen. Die Auskunftspflicht ergibt sich direkt aus dem entsprechenden Patientenrecht.
Den im Abs. 1 angeführten Personen ist über die getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen. Hierbei obliegt es der sozialen und menschlichen Verantwortung des Sanitäters/der Sanitäterin zu entscheiden, in welcher Form die notwendigen Informationen gegeben werden. Dabei ist auf den Wissens- und Bildungsstand des Patienten/der Patientin sowie auf die konkrete Situation Bedacht zu nehmen. Von dem Sanitäter/der Sanitäterin ist zu erwarten, dass die wesentlichen und zweckdienlichen Informationen über die gesetzten Maßnahmen in einfachen Worten dargelegt werden.
Die im Abs. 2 normierte Auskunftspflicht gegenüber anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen trägt zur funktionierenden interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen bei und entspricht der im Gesundheitsbereich typischen multiprofessionellen Teambetreuung des Patienten/der Patientin. Die Auskunft ist jedoch auf das für die Betreuung, Behandlung und Pflege des betroffenen Menschen erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Zu Artikel I § 8:
Der Sanitätsdienst wird als Oberbegriff der zwei Berufs- bzw. Tätigkeitsbereiche des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin und des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin definiert und umfasst ua. Maßnahmen der Sanitätshilfe. Unter diesen Begriff fallen Tätigkeiten, wie insbesondere Bergen, situationsgerechter Transport oder Betreuung des Patienten/der Patientin sowie die sanitätsdienstliche Betreuung von Veranstaltungen; darüber hinaus die Wartung, Handhabung, Überprüfung und Reinigung der jeweiligen Rettungsmittel sowie die Organisation im Einsatz- und Rettungswesen und die Einsatztechnik.
Hinsichtlich situationsgerechter Transporte ist unbeschadet landesgesetzlicher Bestimmungen insbesondere der Krankentransport zu erwähnen, welcher der Beförderung von Kranken, Verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen dient, die keine Notfallpatienten/Notfallpatientinnen sind, jedoch fachgerechter Betreuung einschließlich allfälliger Erster Hilfe bedürfen.
Entsprechend der jeweiligen Berechtigung umfasst der Tätigkeitsbereich des Sanitäters/der Sanitäterin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Durchführung von Ärzten/Ärztinnen vorbehaltenen Tätigkeiten.
Das Gesetz trifft keine spezifischen Regelungen für Tätigkeiten, wie Leitstellendisponent/Leitstellendisponentin, Einsatzfahrer/Einsatzfahrerin usw., die im Rahmen von Rettungsorganisationen durchgeführt werden. Bei diesen Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob für die Durchführung fachspezifisches Wissen erforderlich ist, oder ob es sich ausschließlich um solche Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Organisationsrechts durch die Länder zu regeln sind bzw. allfällige betriebsinterne Maßnahmen darstellen.
Zu Artikel I § 9:
Durch die Schaffung detailliert umschriebener Tätigkeitsbereiche wird keinesfalls in Länderkompetenzen eingegriffen. Die notwendige Strukturbeschaffung im Rahmen der Organisation des Rettungswesens obliegt den Ländern in ihrem Wirkungsbereich.
Gleich der Regelung anderer Gesundheitsberufe (vgl. etwa die Tätigkeitsbereiche einzelner ärztlicher Sonderfächer) wird auch im vorliegenden Fall der gesamte Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin maßgeblich aus den Ausbildungsinhalten zu erschließen sein. Diesbezüglich ist auf § 33 (Ausbildungsinhalte des Moduls 1, zB „Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe“, „Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen“, „Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen“, „Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen“) und die auf Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben zu erlassende Ausbildungsverordnung zu verweisen.
Gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin vorrangig die Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen vor und während eines Transports.
Gemäß Abs. 1 Z 1 sind jene Transporte den Sanitätern/Sanitäterinnen vorbehalten, bei denen eine auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützte bzw. sanitätsdienstliche Betreuung geboten ist. Transporte von Behinderten zur Schule, Ausflüge mit Behinderten oder Begleitung von Behinderten usw. sind demnach grundsätzlich nicht mitumfasst. Allerdings kann der Schweregrad einer Behinderung auch eine entsprechende medizinische Betreuung erfordern. Grundsätzlich obliegt die Wahl des Transportmittels (Taxi, Krankentransport, Rettungstransport) und damit verbunden die Verantwortung im intra- und extramuralen Bereich dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
Über die bereits genannten Tätigkeiten hinaus ergibt sich daher im Zusammenhang mit den Ausbildungsinhalten sowie § 9 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 ein Tätigkeitsbereich, der von der Hilfestellung bei Akutsituationen bis hin zur Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen reicht. Unbeschadet der Kompetenz der Länder zur Organisation des Rettungswesens bedeutet dies, dass Rettungssanitäter/ Rettungssanitäterinnen auf Grund ihrer Ausbildung und ihres Tätigkeitsbereichs im so genannten „Rettungsdienst“ eingesetzt werden können.
Unter Sondertransporten im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind insbesondere Transporte verstrahlter Personen oder Inkubatortransporte zu erwähnen. Ebenso fallen darunter Transporte von Patienten/Patientinnen, die an einer gefährlichen übertragbaren Krankheit leiden oder eine solche übertragen können.
Für die Defibrillation sind Halbautomaten zu verwenden, die durch Knopfdruck automatisch eine Diagnose erstellen und durch einen weiteren Knopfdruck einen Stromstoß mit vorprogrammierter Stromstärke bewirken.
Zu Artikel I § 10:
Klarzustellen ist, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes („Unterstützung des Notarztes“) notärztliche Tätigkeiten weiterhin Notärzten/Notärztinnen vorbehalten sind. Die Schaffung eines Tätigkeitsbereichs des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin hat jedenfalls nicht zum Ziel, ein System zu ermöglichen, wonach an Stelle von Notärzten/Notärztinnen so genannte „Paramedics“ eingesetzt werden. Vielmehr sollen Notärzten/Notärztinnen hoch qualifizierte Assistenten/Assistentinnen zur Seite stehen, die bei Abwesenheit des Notarztes/der Notärztin im Sinne der Patientenversorgung auch eine qualifizierte Erstversorgung durchführen können und dürfen.
In den Aufgabenbereich des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin fällt daher zusätzlich zum Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin die zum Teil eigenverantwortliche Versorgung von Notfallpatienten/Notfallpatientinnen.
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen haben im Rahmen der Erstversorgung akut Erkrankter sowie Verletzter diagnostische Tätigkeiten, wie die Anwendung von Pulsoxymeter und EKG, zu verrichten und bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt/die Ärztin den Patienten/die Patientin zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung sind auch notwendige, gefahrabwehrende therapeutische Handlungen zu setzen, wie insbesondere Verabreichung von Arzneimitteln, Beatmung, Herzdruckmassage und Absaugen der oberen Atemwege.
Zweckmäßig scheint, dass pro futuro in jedem Bundesland bzw. innerhalb der Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 möglichst einheitliche „Listen der Arzneimittel“ erstellt werden. Beispielsweise seien etwa Großschadensereignisse (zB Massenkarambolage auf der Autobahn) erwähnt, die bei bundesländerübergreifenden Einsätzen möglichst einheitliche Vorgangsweisen hinsichtlich der Verabreichung von Arzneimitteln erfordern.
Zu Artikel I § 11:
Hinsichtlich des Vorrangs der Durchführung von notärztlichen Tätigkeiten durch Notärzte/Notärztinnen und der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Listenerstellung hinsichtlich der erforderlichen Arzneimittel wird auf die Erläuterungen zu § 10 verwiesen.
Die Anwendung spezieller Arzneimittel an Notfallpatienten/Notfallpatientinnen soll Notfallsanitätern/ Notfallsanitäterinnen erst nach Absolvierung einer gesonderten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Der Katalog der Arzneimittel des § 11 Abs. 1 Z 1 geht daher über den Katalog des § 10 Abs. 1 Z 3 hinaus.
Die allgemeinen Notfallkompetenzen sind dadurch gekennzeichnet, dass derart Qualifizierte unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen bestimmte, im Rahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin bedeutsame, aber grundsätzlich dem Arzt/der Ärztin vorbehaltene Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen dürfen.
Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist zusammenfassend, dass
– der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin am Notfallort auf sich alleine gestellt und ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig gegeben ist oder ein anwesender Arzt/eine anwesende Ärztin eine entsprechende Anordnung trifft,
– Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich sind,
– das gleiche Ziel durch weniger tief eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann, wobei die Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel durch medizinische Anordnungen oder Anweisungen gewährleistet sein muss,
– nur solche Maßnahmen zur Anwendung kommen, deren sichere Beherrschung im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung nachgewiesen wurde, und
– die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und auf Grund seines/ihres Ausbildungsstandes dem Notfallsanitäter/der Notfallsanitäterin zumutbar ist.
Zu Artikel I § 12:
Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Tätigkeiten an den Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin zu delegieren. Es soll dadurch ermöglicht werden, dass in Situationen, wo der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin vor dem Notarzt/der Notärztin am Einsatzort eintrifft, er/sie diese lebensrettenden Maßnahmen durchführen kann und darf. Die Möglichkeit der Delegation zur Durchführung der Intubation an Einzelpersonen, die die entsprechenden Qualifikationen aufweisen, ist zu betonen. Die demonstrative Aufzählung der besonderen Notfallkompetenzen berücksichtigt im Zusammenhang mit § 13 die rasante Entwicklung im Bereich der Notfallversorgung. Sofern zukünftig einzelne Tätigkeiten entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus fachlicher Sicht Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen nach Maßgabe der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten übertragen werden können, wird es daher keiner Gesetzesänderung bedürfen.
Es fällt in den Verantwortungsbereich der Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1, dem Bedarf entsprechend die Durchführung der Intubation an Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen zu delegieren sowie für eine entsprechende Rezertifizierung (§ 51) Sorge zu tragen. Zweckmäßiger Weise wird diese Ermächtigung durch den/die die Aufsicht innehabenden Arzt/innehabende Ärztin der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden.
Voraussetzung für die Durchführung der Intubation ist, dass ein Arzt/eine Ärztin nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwendung von Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich ist und die Abwendung der Gefahr durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
Voraussetzung ist weiters, dass vor Setzen der Intubation ein Notarzt/eine Notärztin (zB im Stützpunkt) oder ein anderer zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigter Arzt/eine andere zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Ärztin (zB Arzt/Ärztin im Notarztsystem, Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin) verständigt wurde bzw. eine solche Verständigung durch Meldung an den Stützpunkt veranlasst wurde.
Bei Anfall mehrerer Notfallpatienten/Notfallpatientinnen darf der anwesende Arzt/die anwesende Ärztin die Tätigkeit der Intubation an einen/eine dafür qualifizierten Notfallsanitäter/qualifizierte Notfallsanitäterin delegieren.
Zu Artikel I § 13:
Diese Bestimmung normiert eine umfassende Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der Festlegung weiterer Notfallkompetenzen.
Zu Artikel I § 14:
Die Einrichtungen, zu denen der Beruf bzw. Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin ausgeübt werden dürfen, werden im § 23 Abs. 1 festgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass durch dieses Bundesgesetz vordringlich die Tätigkeiten im Rahmen des „klassischen“ Kranken- und Rettungstransports sowie der Ambulanz- und Rettungsflüge geregelt werden.
Das Rettungswesen in Österreich basiert maßgeblich auf dem Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Allein im Bereich des Österreichischen Roten Kreuzes sind über 30 000 ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen tätig. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es ua., diesen Personen eine qualifizierte Ausbildung und damit verbunden eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges zu ermöglichen.
Erfahrungen im Bereich des Rettungswesens und der rasante Fortschritt im Bereich der Notfall- und Katastrophenmedizin erfordern eine regelmäßige Fortbildung der Sanitäter/Sanitäterinnen und machen eine Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten lebensrettender Sofortmaßnahmen unabdingbar. Im Sinne des Patientenwohls und zur Qualitätssicherung ist daher lediglich eine befristete Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin vorgesehen, deren Verlängerung an den Nachweis von Fortbildungen und die Absolvierung von Rezertifizierungen gebunden ist. Hinsichtlich des Ruhens der Berechtigung wird auf die §§ 26 und 51 Abs. 5 verwiesen.
Klargestellt wird, dass das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, unberührt bleibt.
Zu Artikel I § 15:
Im Hinblick auf die befristete Berechtigung zur Durchführung von Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin wird durch diese Bestimmung der maßgebliche Stichtag festgelegt.
Für Personen, die eine Tätigkeits- bzw. Berufsberechtigung als Sanitäter/Sanitäterin auf Grund der §§ 18 bis 21 erlangen, ist der Tag der rechtskräftigen Erlangung der Tätigkeits- bzw. Berufsberechtigung maßgeblich.
Abs. 3 ermöglicht durch die Vorverlegung des Stichtages Flexibilität beispielsweise im Hinblick auf Auslandseinsätze des Österreichischen Bundesheers.
Zu Artikel I § 16:
Unter „körperlicher Eignung“ ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den Beruf bzw. Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin entsprechend den tätigkeitsrelevanten Anforderungen fachgerecht ausüben zu können. Eine ordnungsgemäße Verrichtung der spezifischen Tätigkeiten muss gewährleistet sein, wobei insbesondere zwischen den Tätigkeitsbereichen des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin und der eines Lehrsanitäters/einer Lehrsanitäterin zu differenzieren ist. Dies bedeutet, dass Behinderungen nicht zum Verlust der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung führen müssen. Vielmehr ist auf die arbeitsplatzbezogenen Erfordernisse abzustellen.
Die „geistige Eignung“ umfasst neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs bzw. der Tätigkeiten entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
Bereits im Zusammenhang mit der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist darauf hinzuweisen, dass eine negative Überprüfung im Rahmen der Rezertifizierung (§ 51) nicht zum Verlust der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung führt, sondern lediglich ein Ruhen der Berechtigung zur Folge hat.
Zu Artikel I § 17:
Auf Grund der Zweistufigkeit (Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin und Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin) ist zwischen den jeweiligen Zeugnissen zu unterscheiden.
Zu Artikel I § 18:
Mit diesen Bestimmungen erfolgt die Umsetzung der ersten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (89/48/EWG) sowie der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (92/51/EWG).
Da in den allgemeinen Anerkennungsrichtlinien keine Mindestvoraussetzungen für den Ausbildungsinhalt normiert sind, hat neben der formellen Prüfung auch eine inhaltliche Beurteilung der Ausbildung im Einzelfall zu erfolgen, um die Gleichwertigkeit mit der österreichischen Ausbildung festzustellen.
Unterscheiden sich Fachgebiete der ausländischen Ausbildung wesentlich von Fachgebieten der österreichischen, so besteht die Möglichkeit, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wie es in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Einschlägige Erfahrungen sind zu berücksichtigen.
Zur Qualitätssicherung der Anpassungslehrgänge sind diese an anerkannten Modulen zu absolvieren. Der Migrant/Die Migrantin darf im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
Für die Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis zu erstellen, das die von der Ausbildung des Migranten/der Migrantin gegenüber der Ausbildung im Aufnahmestaat nicht abgedeckten Sachgebiete umfasst. Diese Inhalte sind der Prüfung zu Grunde zu legen.
Die genannten Anforderungen sind in der zitierten Richtlinie fest gehalten und werden im Verordnungsweg näher umschrieben werden.
Im Verfahren sind durch die Antragsteller/Antragstellerinnen der entsprechende Qualifikationsnachweis, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit, ein Zuverlässigkeitsnachweis, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung sowie ein detaillierter Lehrplan über die absolvierte Ausbildung vorzulegen. Nach vollständiger Vorlage dieser Nachweise ist innerhalb von vier Monaten eine Bestätigung über die Berechtigung auszustellen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Zu Artikel I §§ 19 und 20:
Die Nostrifikation ist nicht nur für Personen erforderlich, die eine Urkunde über eine Ausbildung als Sanitäter/Sanitäterin besitzen, die sie in einem Drittstaat erworben haben, sondern auch für alle Nicht-EWR-Staatsangehörigen, auch wenn sie ihre Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben, da diese nicht von den Anerkennungsregelungen der zitierten Anerkennungsrichtlinien erfasst sind.
Die Nostrifikation umfasst die bescheidmäßige Anerkennung der ausländischen Urkunde und die Erfüllung der allfälligen im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen. Erst nach abgeschlossener Nostrifikation ist eine entsprechende Berufsausübung in Österreich erlaubt.
Festzuhalten ist, dass der Nostrifikation nur Urkunden über erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildungen zugänglich sind.
Die Nostrifikationsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, des HebG und des GuKG. Sie sollen zur Erleichterung der Vollzugspraxis beitragen, da sich in der Praxis häufig Probleme betreffend die von den Parteien vorzulegenden Unterlagen ergeben. Die Bestimmung dient der Vermeidung kostenintensiver Ermittlungsverfahren, zumal entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr ausdrücklich klargestellt wird, dass die Beweislast bzw. die Pflicht zur Beschaffung sämtlicher Unterlagen bei den Antragstellern/Antragstellerinnen im Rahmen der sie als Partei treffenden Mitwirkungspflicht liegt.
Klarzustellen ist, dass im Zuge des Nostrifikationverfahrens eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung als der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin gleichwertig anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Nostrifikationsbescheid lediglich eine Aussage über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, jedoch keine Aussage über sonstige für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzungen trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu den §§ 14 bis 16 hingewiesen.
Abs. 5 bietet die Möglichkeit, von der Vorlage einzelner Urkunden abzusehen. Es müssen allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Unterlagen eindeutig die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen ableitbar sein. Jedenfalls darf sich die Entscheidung nicht ausschließlich auf bloße Behauptungen des Antragstellers/der Antragstellerin stützen, auch wenn diese als eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenanzahlen und Detailinhalte ist, sondern die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin, für die Berufsausübung in gleicher Weise qualifiziert zu sein, wie mit dem österreichischen Ausbildungsabschluss.
Im Rahmen des Nostrifikationverfahrens kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Sachverständigengutachten hat eine ausreichende und schlüssige Begründung zu enthalten, Befunderhebung und eine entsprechende fachliche Beurteilung müssen nachvollziehbar sein.
Kann ein ausreichender Vergleich auf Grund der Aktenlage nicht vorgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, einen Stichprobentest durchzuführen, um nähere Auskünfte über die Inhalte der ausländischen Ausbildung zu erhalten. Dieser Test ist keine Prüfung, weshalb die Prüfungsbestimmungen nicht anzuwenden sind, sondern vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dabei können vom Antragsteller/von der Antragstellerin Auskünfte über Ausbildungsinhalte und Angaben über verwendete Literatur eingeholt sowie beispielhafte Befragungen über wesentliche Bereiche des erworbenen Wissens durchgeführt werden, falls die sonstige Beweislage erhebliche Zweifel daran offen lässt. Der Stichprobentest schließt allenfalls auch eine Überprüfung der praktischen Fertigkeiten mit ein.
Kann die grundsätzliche Nostrifizierbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden, ist der Antrag nach Durchführung des Parteiengehörs jedenfalls abzuweisen.
Zu Artikel I § 21:
Die Eintragung der Erfüllung der auferlegten Bedingungen durch den Landeshauptmann gewährleistet, dass die kommissionellen Ergänzungsprüfungen bzw. die ergänzenden Ausbildungen nur im Rahmen anerkannter Ausbildungen absolviert werden.
Zu Artikel I § 22:
Entsprechend der jeweiligen Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung werden Berufs- bzw. Tätigkeits- sowie Zusatzbezeichnungen normiert.
Im Abs. 3 erfolgt die Umsetzung des Artikel 11 der Richtlinie 92/51/EWG und des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG, wobei klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen EWR-Staatsangehörige ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Ausbildungsbezeichnungen oder deren Abkürzungen zu führen berechtigt sind.
Im Abs. 4 wird ein umfassender Schutz der Bezeichnungen normiert.
Zu Artikel I § 23:
Die Möglichkeiten der Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin sind taxativ aufgezählt. Unter „Einrichtungen“ im Sinne der Z 7 sind auch Betriebe, die Sanitätsstationen eingerichtet haben (zB Flughäfen, Großbetriebe), sowie gewerbliche Krankentransportdienste zu verstehen, unabhängig davon, ob Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin berufsmäßig oder ehrenamtlich ausgeübt werden.
Im Rahmen der „ärztlichen Aufsicht“ ist auf die konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten der zu beaufsichtigenden Person abzustellen. Insbesondere kommt der Möglichkeit zu einer Rückkoppelung mit einem Arzt/einer Ärztin im Rahmen der Ausübung des Sanitätsdienstes größte Bedeutung zu.
Klarzustellen ist, dass die Voraussetzung für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 die Berufsberechtigung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin oder Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin ist. Selbstredend dürfen im Rahmen der Berufsausübung nur jene Tätigkeiten durchgeführt werden, die der jeweiligen Ausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin oder Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin entsprechen.
Unter dem Begriff „Einrichtungen einer Gebietskörperschaft“ sind insbesondere die Bundespolizei, Gendarmerie und Justizanstalten sowie Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu verstehen.
Zu Artikel I § 24:
Durch die Notwendigkeit eines Antrags auf Ausstellung des Ausweises und des Fortbildungspasses wird gewährleistet, dass jedem Sanitäter/jeder Sanitäterin auch beispielsweise bei ehrenamtlicher Tätigkeit und bei Tätigkeit als Strafvollzugsbediensteter nur ein Ausweis und ein Fortbildungspass ausgestellt wird.
Zu Artikel I § 25:
Die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung ist bei Fehlen der Vertrauenswürdigkeit zu entziehen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es erforderlich, die örtliche Zuständigkeit in den Abs. 1 und 3 zweifelsfrei festzulegen.
Die zum Entzug der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung führenden Gründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Die Wiedererteilung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung bedarf eines Antrags der betroffenen Person. Eine Wiedererteilung von Amts wegen ist aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis abzulehnen.
Zu Artikel I § 26:
In Zusammenhang mit § 26 ist nochmals auf die auf zwei Jahre befristete Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung hinzuweisen. Übersteigt das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildung die Dauer von 100 Stunden, erlischt die ruhende Berechtigung. Eine Erlangung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung ist in diesem Fall erst wieder durch Absolvierung der Gesamtausbildung möglich.
Hinsichtlich des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der besonderen Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“ wird auf § 51 Abs. 5 verwiesen.
Zu Artikel I § 27:
Im Hinblick auf eine Qualitätssicherung ist es notwendig, bereits bei der Aufnahme zur Ausbildung entsprechende Kriterien einzuführen.
Hinsichtlich der Begriffe „körperliche und geistige Eignung“ wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.
Das Ausbildungsverhältnis zwischen Rechtsträger der Module und dem/der Auszubildenden wird als privatrechtlicher Vertrag gestaltet.
Hinsichtlich der Modulbewilligungen und der Voraussetzungen wird auf die §§ 45 ff verwiesen.
Zu Artikel I § 28:
Im Abs. 1 werden die Gründe für einen möglichen Ausschluss von der Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin aufgelistet. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem jeweiligen Rechtsträger des betreffenden Moduls.
Das Recht des/der Auszubildenden sich zu den Gründen, die dem Ausschluss vorangehen, zu äußern, sollte einerseits dem prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit genügen; andererseits sollte aus Gründen der Beweissicherung auch eine Niederschrift erfolgen.
Der zwischen dem jeweiligen Träger und dem/der Auszubildenden abgeschlossene Ausbildungsvertrag stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar. Ebenso wie die Aufnahme ist der Ausschluss ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung.
Der Ausschluss ist somit kein hoheitlicher Akt. Ein Rechtsschutz ist jedoch durch eine Anfechtungsmöglichkeit vor den Zivilgerichten gegeben.
Im Abs. 4 wird klargestellt, dass ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten zu keinem Ausschluss führt, sondern ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung nach sich zieht. Hiefür ist keine Entscheidung des jeweiligen Trägers notwendig.
Zu Artikel I § 29:
Aus Gründen der Praktikabilität wird ein Ausbildungssystem normiert, das aus Modulen besteht, die aufeinander aufbauen.
Durch die Einführung eines Modulsystems und der Möglichkeit, die einzelnen Module aufgeteilt innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen zu absolvieren, wird im Sinne einer optimalen Notfallversorgung die Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung auch für ehrenamtliche Sanitäter/Sanitäterinnen gewährleistet.
Andererseits ist festzuhalten, dass die Fristen zur Absolvierung der jeweiligen Ausbildung nicht erstreckbar sind; so werden diese Fristen beispielsweise nicht durch Elternkarenzurlaub, Mutterschutz oder dergleichen unterbrochen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Anrechnung gemäß § 48 hinzuweisen.
Zu Artikel I § 30:
Eine Besonderheit des vorliegenden Bundesgesetzes bildet die Tatsache, dass im Sinne des Patientenwohls die Ausbildungen für Berufssanitäter/Berufssanitäterinnen und ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen in einem geführt werden. Eine Ausnahme bildet das Berufsmodul. Der Prüfung können abhängig von den zu prüfenden Kandidaten/Kandidatinnen (Ehrenamtliche, Berufsangehörige, Angehörige des Bundesheers, des Strafvollzugsdienstes usw.) unterschiedliche Personen beiwohnen.
Festzuhalten ist, dass Personen gemäß Abs. 4 kein Frage- und kein Stimmrecht im Rahmen der kommissionellen Prüfung zukommt.
Zu Artikel I § 31:
Personen, die beispielsweise eine Ausbildung zum Beruf des Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin erfolgreich absolviert haben (Berufsmodul und Modul 1), ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 zu erteilen.
Zu Artikel I §§ 32 und 33:
Ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin berufsmäßig ausüben wollen, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Berufstätigkeit das Berufsmodul zu absolvieren. So berechtigt erst der positive Abschluss des Berufsmoduls und des Moduls 1 zur Berufsausübung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Absolvierung des Berufsmoduls nicht erforderlich.
Selbstredend sind auch ehrenamtlich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen zur Dokumentation im Sinne des § 5 verpflichtet; die entsprechenden Ausbildungsinhalte werden im Rahmen der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung, in Form des „learning by doing“ vermittelt werden.
Unter „speziellen Notfällen“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 7 sind insbesondere Strahlen-, Chemie-, Tauch- und Ertrinkungsunfälle zu verstehen.
In der praktischen Ausbildung hat die Umsetzung des Erlernten im Rahmen der Rettungs- und Krankentransportsysteme zu erfolgen. Durch die Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht am Patient/an der Patientin bzw. an der betreuten Person ist ein hoher Ausbildungsstandard gewährleistet.
Zu Artikel I § 34:
Im § 34 wird dem Grundgedanken der Durchlässigkeit und Kompatibilität der Ausbildungen in den Gesundheitsberufen durch die Möglichkeit der Um- bzw. Zusatzschulung unter Berücksichtigung der in der bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Rechnung getragen. Die Möglichkeit zur Absolvierung einer verkürzten Ausbildung soll dazu beitragen, eine breitere Rekrutierungsbasis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin zu schaffen.
Zu Artikel I §§ 35 bis 37:
Modul 2 regelt die Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin.
Vor Antritt zur Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin soll im Rahmen eines Einsatzes die Umsetzung des Erlernten erfolgen. Zumal das Notarztsystem erhöhte Erfordernisse an den Sanitäter/die Sanitäterin stellt, soll im Rahmen dieses Einsatzes die Eignung für die Absolvierung der Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin überprüft werden. Der Schwerpunkt des Einsatzes soll daher im Rahmen des Rettungsdienstes erfolgen.
Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt vorgesehen. Dieses Praktikum dient dazu, die Versorgung der Patienten in ihrer Vielfalt kennen zu lernen. Der Auszubildende kann im Sinne des § 29 unter ärztlicher Aufsicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
Das Praktikum im Notarztsystem findet unter Anleitung eines Notarztes/einer Notärztin statt.
Die Krankenanstalt, an der diese Ausbildung durchgeführt wird, muss so beschaffen sein, dass der Auszubildende die Möglichkeit hat, die für seine Qualifikation erforderlichen Bereiche der medizinischen Versorgung kennen zu lernen (zB interne, chirurgische, unfallchirurgische und geburtshilfliche Versorgung).
Ausdrücklich wird festgehalten, dass im Rahmen der theoretischen Ausbildung die Umsetzung des Erlernten durch praktische Übungen ohne Patientenkontakt zu erfolgen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die jeweiligen Anwendungen daher nicht erst zu erlernen, sondern bereits zu perfektionieren.
Zu Artikel I §§ 38 bis 42:
In den §§ 38 ff wird die Ausbildung in den Notfallkompetenzen geregelt, wobei zwischen allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen zu unterscheiden ist.
Insbesondere im Hinblick auf das gut funktionierende System der Ehrenamtlichkeit, sieht das SanG auch bei den Notfallkompetenzen eine aufbauende modulartige Ausbildung vor.
Im Modul „Venenzugang und Infusion“ ist ein Krankenhauspraktikum vorgesehen, in welchem das Setzen eines intravenösen Zuganges erlernt werden soll.
Hinsichtlich der normierten Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist auf Grund der Erfahrungen im organisierten Rettungsdienst davon auszugehen, dass im Rahmen des geforderten Stundenausmaßes durchschnittlich 50 Einsätze absolviert werden. Damit ist eine ausreichende Praxiserfahrung als Voraussetzung für die Ausbildung im Modul „Beatmung und Intubation“ gewährleistet.
Das Krankenhauspraktikum im Modul „Beatmung und Intubation“ hat im Intensiv- und Anästhesiebereich zu erfolgen, wobei insbesondere die praktischen Fertigkeiten der Intubation zu vermitteln sind.
Zu Artikel I §§ 43 und 44:
Im Hinblick auf die zu verwirklichende Reform der Gesundheitsberufe „Sanitätshilfsdienste“ wird ein Berufsmodul eingerichtet, das allen Sanitätshilfsdiensten gemeinsam sein soll.
Der Sanitäter/die Sanitäterin kann das Berufsmodul jederzeit absolvieren.
Zu Artikel I § 45:
Bei der Erteilung von Bewilligungen ist darauf abzustellen, ob die Ausbildung einmalig, für eine gewisse Dauer/Anzahl oder dauerhaft eingerichtet werden soll.
Kooperationen verschiedener Rechtsträger sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 insgesamt erfüllt sind.
Zu Artikel I § 46:
Die Funktionsteilung der Leitung der einzelnen Module soll eine optimale Führung der theoretischen und praktischen Ausbildung gewährleisten.
Die im Abs. 2 genannte Dienstaufsicht umfasst unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Dienstzeiten durch die Lehrkräfte.
Zu Artikel I § 47:
Einschlägige Fortbildungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 haben insbesondere im pädagogischen, didaktischen und kommunikativen Bereich, in den Bereichen der Rhetorik, Präsentationstechnik, Organisationswesen, Qualitätsmanagement, Einsatztaktik usw. zu erfolgen, sowie neue Lehrmeinungen, neue Entwicklungen im Rettungswesen und in der Notfall- und Katastrophenmedizin zu vermitteln.
Zu Artikel I § 48:
Voraussetzung für die Anrechnung ist die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfungen bzw. Praktika in der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin.
Die Anrechnung erfolgt durch den organisatorischen Leiter/die organisatorische Leiterin der Ausbildung im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin im Einzelfall.
Durch das System der Anrechnung wird auch dem Grundgedanken der Durchlässigkeit und Kompatibilität der Gesundheitsberufe Rechnung getragen.
Bei länger zurückliegenden Ausbildungen wird im Sinne der Qualitätssicherung und im Hinblick auf den rasanten Fortschritt der Medizin, insbesondere der Notfall- und Katastrophenmedizin, ein strenger Maßstab bezüglich der Gleichwertigkeit heranzuziehen sein.
Festzuhalten ist, dass auch im Rahmen einer verkürzten Ausbildung die Möglichkeit der Anrechnung weiterer absolvierter Ausbildungen nicht ausgeschlossen ist. Beispielsweise sind hier die Sonderausbildungen im Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erwähnen.
Zu Artikel I § 49:
Diese Bestimmung enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Regelung der Ausbildung des Sanitäters/der Sanitäterin, wobei nicht nur die Ausbildungsinhalte, sondern auch die Ausbildungsbedingungen einschließlich Aufnahme und Ausschluss Gegenstand der Verordnung sein werden.
Zu Artikel I § 50:
Bereits aus § 4 Abs. 2 ergibt sich die Verpflichtung zur Fortbildung. Auf Grund der laufenden Weiterentwicklung im Bereich der Notfall- und Katastrophenmedizin ist die Verpflichtung zur Fortbildung im Sinne einer Qualitätssicherung unabdingbar. Dieser wird dadurch Rechnung getragen, dass Nachweise von Fortbildungen notwendig sind, um eine Verlängerung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zu erlangen.
Ebenfalls aus Qualitätssicherungsgründen obliegt es den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 zu entscheiden, ob der jeweilige Kurs als Fortbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes anerkannt wird, wobei dies zweckdienlicher Weise bereits vor Besuch des Kurses abzuklären ist. Aus Gründen des Rechtsschutzes wird die Möglichkeit der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie eine Berufungsmöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet.
Wird der Verpflichtung zur Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nicht entsprochen, so ruht gemäß § 26 Abs. 1 die Berechtigung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sind somit insgesamt 32 Stunden Fortbildung zu besuchen. Die Verpflichtung zur Fortbildung erhöht sich pro Bienium um 16 Stunden. Übersteigt das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden die Dauer von 100 Stunden, so erlischt gemäß § 26 Abs. 3 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs- bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters/der Sanitäterin.
Zu Artikel I § 51:
Aus Qualitätssicherungsgründen wird das System der Rezertifizierung eingeführt.
Die Überprüfung der Defibrillation erfolgt durch einen qualifizierten Arzt/eine qualifizierte Ärztin, das heißt einen/einer mit dieser Technik vertrauten Arzt/Ärztin, der/die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist. Aus fachlicher Sicht kann dies an erster Stelle ein Notarzt/eine Notärztin, aber auch ein Facharzt/eine Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin, ein Facharzt/eine Fachärztin für Innere Medizin, ein Facharzt/eine Fachärztin für Chirurgie oder ein Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin sein, sofern dieser/diese ausreichend mit der Technik für Akutmedizin vertraut ist.
Die Überprüfung der Intubation hat unter Aufsicht eines qualifizierten Arztes/einer qualifizierten Ärztin zu erfolgen und sollte zweckdienlicher Weise an fachlich geeigneten Krankenanstalten durchgeführt werden. Daneben können aber auch Ausbildungsräumlichkeiten für die Überprüfung herangezogen werden.
Bei einem Nichteinhalten der Überprüfungstermine ruht die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten bis zur nächsten positiv absolvierten Überprüfung.
Ein negatives Ergebnis der Überprüfung innerhalb der Zweijahresfrist hat somit keine unmittelbaren Konsequenzen auf die Berechtigung, sofern Wiederholungen der Rezertifizierung fristgerecht positiv beurteilt werden.
Zu Artikel I § 52:
Die Bestimmung berücksichtigt das genannte Abkommen.
Zu Artikel I § 53:
Die Regelung folgt vergleichbaren Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, des MTD-Gesetzes, des HebG und des GuKG.
Nicht nur Personen, die einen in diesem Bundesgesetz geregelten Beruf unbefugtermaßen ausüben, sind von der Strafbestimmung des Abs. 1 Z 1 erfasst, sondern auch jene, die diese Personen zu einer Tätigkeit, die unter dieses Bundesgesetz fällt, heranziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass selbstverständlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes anzuwenden sind.
Zu Artikel I §§ 54 bis 59:
Das Übergangsrecht unterscheidet in Fortführung der Systematik des Bundesgesetzes zwischen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Tätigkeiten als Sanitäter/Sanitäterin ehrenamtlich oder berufsmäßig ausüben. Klarzustellen ist, dass Soldaten im Bundesheer, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Strafvollzugsbedienstete und Angehörige sonstiger Wachkörper oder Zivildienstleistende, die Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin ausüben, auch von den Übergangsbestimmungen erfasst sind. Berücksichtigt werden demnach Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen/ Sanitätsgehilfin, Ausbildungen im Bereich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und Rezertifizierungen sowie organisationsinterne Ausbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und weiterführende Ausbildungen, die mit Ausbildungen gemäß diesem Bundesgesetz gleichwertig sind.
Unter Bedachtnahme darauf, dass bislang keine Regelungen der Ausbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und weiterführende Ausbildungen bestanden, werden im Sinne der Qualitätssicherung nur solche Ausbildungen anerkannt, die durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 definiert und qualitätsorientiert veranstaltet wurden.
Auf die Bestimmungen über die Festlegung des Stichtags ist hinzuweisen. Zur Erlangung einer weiteren, jeweils auf zwei Jahre befristeten Berechtigung bedarf es auch für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Personen einer Rezertifizierung gemäß § 51 sowie der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50.
Zu Artikel I § 60:
Es wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen.
Zu Artikel I § 61:
Die auf Grundlage der geltenden Rechtslage begonnenen Ausbildungen sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
Für Absolventen/Absolventinnen dieser Ausbildungen sind die Übergangsvorschriften der §§ 54 f anzuwenden.
Zu Artikel I § 63:
Mit der Übergangsfrist für die Ausstellung von Ausweisen ist gewährleistet, dass es zu keinen unzumutbaren Belastungen für die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 kommt.
Zu Artikel I § 65:
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und dem Bundesministeriengesetz 1986.
Zu den Artikeln II bis IV:
Auf Grund der Schaffung des SanG ist eine Anpassung des MTF-SHD-G, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des KA-AZG erforderlich.