874 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 11. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (671 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen


Der am 17. Jänner 1994 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze bedarf vor seiner Ratifizierung nach Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates. Der Vertrag hat gesetzändernden beziehungsweise gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Die Bestimmungen des Vertrages sind weder verfassungs­ändernd noch verfassungsergänzend. Die Bestimmungen des Vertrages sind der unmittelbaren Anwen­dung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt der Vertrag nicht, sodass er einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht bedarf.

Nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen.

Die 430 Kilometer lange Staatsgrenze zu Italien wird durch Artikel 27 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 (StGBl. Nr. 303/1920) festgelegt. Nach dieser Bestimmung wird die Grenze durch die Wasserscheide zwischen den Becken der Flüsse Etsch, Piave, Tagliamento im Süden und jenen des Inn und der Drau im Norden gebildet, von der sie nur an drei Stellen, und zwar am Reschenpass, am Toblacherfeld und bei Thörl Maglern, abweicht.

Artikel 29 dieses Staatsvertrages bestimmt, dass es den einzusetzenden Grenzregelungsausschüssen obliegt, diese Grenzlinie im Gelände zu ziehen.

Da im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye das Wort „Wasserscheide“ nicht definiert wird, bestand für den Grenzregelungsausschuss die Notwendigkeit einer Definition dieses Begriffes. Es wurde be­schlossen, die Wasserscheide als jene Linie anzusehen, welche – die Erde als undurchlässig vorausgesetzt – alle Punkte verbindet, in denen der Abfluss des Wassers nach beiden großen Becken tatsächlich stattfindet.

Der internationale Grenzregelungsausschuss zur Festlegung der Staatsgrenze zwischen Österreich und Italien bestand aus je einem Delegierten der alliierten Mächte (Frankreich, England, Japan) sowie der interessierten Mächte (Österreich, Italien). Die erste Sitzung fand am 19. Juli 1920 in Paris statt.

Dieser Grenzregelungsausschuss hat in weiterer Folge in den Jahren 1920 bis 1924 die Grenzlinie mittels Grenzzeichen vermarkt, wobei die Art und die Lage der Grenzzeichen festgelegt und die diesbezüglichen Daten in einem eigenen Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen festgehalten worden sind. Für jedes Grenzzeichen wurde von den Unterkommissaren des Grenzregelungsausschusses ein Grundbuchsblatt (insgesamt 1 993 Stück) verfasst, das alle auf das Grenzzeichen selbst Bezug habenden Daten und die Beschreibung des Verlaufes der Grenzlinie zum folgenden Grenzzeichen enthält.

Weiters wurde eine Grenzkarte im Maßstab 1 : 25 000 erstellt, in der der Verlauf der Grenzlinie sowie die Lage der Grenzzeichen samt Nummer ersichtlich gemacht wurde.

In dem Bestreben, die Grenzregelungsarbeiten zu beschleunigen, entschloss sich der Grenzregelungs­ausschuss, diese gleichzeitig an mehreren Stellen in Angriff zu nehmen, zu welchem Zweck die Staatsgrenze in drei Abschnitte – A, B, C – und diese wiederum in zwölf Unterabschnitte (a, b, c, d, e, f, g, h, k, m, n, p) eingeteilt wurde. Diese Einteilung gilt auch heute noch.

Der Abschnitt A umfasst die Unterabschnitte

a:  vom Dreiländergrenzpunkt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Nordhang des Piz Lad bis zur Weißkugel;

b:  bis zur Hochwilde;

c:  bis zur Schwarzwand Spitze.

Der Abschnitt B umfasst die Unterabschnitte

d:  bis zum Kreuzjoch:

e:  bis zum Hohen Weißzint;

f:   bis zum Rauchkofel;

g:  bis zum Hochgall;

h:  bis zum Markinkele;

k:  bis zum Helm.

Der Abschnitt C umfasst die Unterabschnitte

m: bis zum Steinkarspitz;

n:  bis zum Trogkofel;

p:  bis zum Dreiländergrenzpunkt mit der Republik Slowenien auf dem Ofen.

Seitens des Grenzregelungsausschusses wurde überdies die Meinung vertreten, dass auch bei Gletschern die Wasserscheidelinie des darunter liegenden Terrains zu gelten habe. Da dies jedoch die Ermittlung derselben faktisch unmöglich machte, beschloss der Ausschuss, in jenen Fällen, in denen die Wasserscheidelinie nicht durch das den Gletscher durchdringende Gestein in einwandfreier Weise erkennbar sein sollte, die Grenze zwischen den zutage tretenden Felsen geradlinig oder, bei gegenseitigen Kompensationen, nach einer deutlich ausgesprochenen Linie zu führen.

Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, trifft die Annahme des Grenzregelungsausschusses, durch die vorgenannte Regelung der Wasserscheidelinie des Felsens nahe zu kommen, nicht immer zu.

Es wird deshalb in Artikel 3 dieses Vertrages eine Wasserscheidelinie definiert, die sich auch auf die Oberfläche von Gletschern und dauernden Schneefeldern bezieht. Wobei im Übrigen die oberwähnte Definition der Wasserscheidelinie beibehalten wurde.

Mit Abkommen vom 22. Februar 1929, BGBl. Nr. 159/1929, für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze wurde festgelegt, dass die notwendigen Arbeiten von italienischer Seite für die Abschnitte vom Piz Lad bis zum Helm, von österreichischer Seite für den Abschnitt vom Helm bis zum Ofen durchgeführt werden, wobei Kosten zwischen den beiden Staaten je zur Hälfte aufgeteilt werden. Dieses Abkommen, welches mit Notenwechsel vom 11. Juli 1955 und 25. Juli 1955 als im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik wieder anwendbar erklärt wurde, stellt seither die Rechtsgrundlage für sämtliche Instandhaltungsarbeiten an der österreichisch-italienischen Staatsgrenze dar.

Bereits im Jahre 1969 wurde anlässlich der Zusammenkunft einer österreichischen mit einer italienischen Kommission zur Behandlung von Fragen betreffend die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Grenze festgestellt, dass die Standorte der Grenzzeichen in den Jahren 1920 bis 1924 mit den damals üblichen Instrumenten auf der Grundlage der damals vorhandenen Triangulierungsergebnisse mit einer heute nicht mehr entsprechenden Genauigkeit festgelegt worden sind. Dadurch sei die Wiederherstellung der bisher verloren gegangenen Grenzzeichen mit einer erwünschten geodätischen Genauigkeit nicht erzielbar, weshalb eine neue Vermessung und Dokumentation der gesamten österreichisch-italienischen Staatsgrenze auf der Grundlage der neuesten Ergebnisse der Triangulierung beider Staaten erforderlich ist. Bei einer Zusammenkunft im Jahre 1970 wurden die Beratungen über die Bestandteile und die Beschaffenheit der neuen Grenzdokumentation aufgenommen. Auf Grund einer in den Jahren 1971 bis 1981 einvernehmlich ausgeführten Neuvermessung wurde eine neue Grenzdokumentation erstellt, diese umfasst:

1.  eine Grenzbeschreibung, die Nummer, Type und Lage des Grenzzeichens, den Verlauf der Grenzlinie zum nächsten Grenzzeichen nebst Entfernung, Brechungswinkel und, soweit erforderlich, Anmer­kungen enthält;

2.  ein Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und Grenzpunkte;

3.  ein Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte und

4.  einen Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 oder 1 : 10 000.

Bereits vor der Fertigstellung der neuen Grenzdokumentation im Jahre 1979 wurde der Entwurf eines Vertrages über die Instandhaltung der österreichisch-italienischen Grenze erstellt. Das von der österreichisch-italienischen Kommission einvernehmlich erstellte „Schlussprotokoll über die in den Jahren 1971 bis 1981 ausgeführten Geländearbeiten zur Vermessung und Vermarkung der österreichisch-italienischen Staatsgrenze“ wurde vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 15. Juni 1982 genehmigt.

Der österreichische Vertragsentwurf wurde der italienischen Seite im November 1982 übergeben. Im Juli 1985 wurde ein italienischer Gegenentwurf übermittelt. Die Vertragsverhandlungen wurden im November 1985 in Wien aufgenommen und im November 1987 in Rom fortgesetzt. Es konnte dabei lediglich über den Artikel 2 (dieser enthielt die Ortsbezeichnungen des Beginns bzw. des Endes der einzelnen Unterabschnitte der Staatsgrenze, Problem der Toponomastik) kein Einvernehmen erzielt werden.

Trotz verschiedener österreichischer Vorschläge stimmte die italienische Seite erst anlässlich der dritten Verhandlungsrunde im Juni 1993 in Wien dem Vorschlag der österreichischen Seite zu, hinsichtlich der Bereiche der einzelnen Unterabschnitte auf die Grenzbeschreibung zu verweisen und in einem Schlussprotokoll zum Vertrag zu erklären, dass das neue Grenzurkundenwerk ausschließlich der Feststellung der Staatsgrenzlinie dienen soll und die jeweilige amtliche Form der Ortsnamen und topographischen Bezeichnungen in keiner Weise berührt. Im Rahmen der dritten Verhandlungsrunde wurden neben dem Artikel 2 noch andere Artikel des Vertragsentwurfes einvernehmlich ergänzt bzw. abgeändert; insbesondere Artikel 3 (siehe Ausführungen im Besonderen Teil).

Auf Grund des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union und der dadurch geänderten Rechtslage war die Änderung bzw. der Entfall von zwei Artikeln des Vertrages erforderlich. Es handelt sich dabei um Artikel 27, der zollrechtliche Bestimmungen für Materialien und Geräte enthält, und um Artikel 28, der Fragen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die zur Durchführung der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten an der gemeinsamen Staatsgrenze benötigt werden, regelt. Diese Änderungen werden durch einen separaten Notenwechsel bestätigt, der von der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 5. September 2000 genehmigt wurde (Punkt 8 Beschlussprotokoll 27). Der Notenwechsel bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages und soll gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft treten, das heißt, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Die im Artikel 1 des Vertrages angeführten Anlagen sind sehr umfangreich; ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dieses überaus belasten, sondern auch durch Reproduk­tionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden Mehrkosten entstehen.

Nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzu­machen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen. Anstelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundes­regierung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 4 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik hätte dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer und Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien;

die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung;

die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung;

die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung;

die Anlagen für die Unterabschnitte a b, c und d beim Vermessungsamt Imst;

die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f und g beim Vermessungsamt Innsbruck;

die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See;

die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz;

die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Vollziehungskosten


Sowohl die Vermarkung der Bundesgrenze als auch das Vermessungswesen ist Bundessache in Gesetz­gebung und Vollziehung (Artikel 10 Abs. 1 Z 2 und 10 B-VG). Hinsichtlich des sich aus der Verpflichtung das Artikels 6 Abs. 2 ergebenden Sachaufwandes ist festzuhalten, dass bereits bisher Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, wenn auch nur in geringem Ausmaß, in Vollziehung des Abkommens vom 22. Februar 1929 durchgeführt worden sind.

Die Vollziehung des Artikels 10, der die Überprüfung aller Grenzzeichen innerhalb eines periodischen Zeitraumes von 15 Jahren vorsieht, wird wesentliche Mehrkosten verursachen. Nach einer Berechnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen belaufen sich die Gesamtkosten für eine solche Überprüfung aller Grenzzeichen auf zirka 1,5 Millionen Schilling (Preisbasis 1993). Pro Jahr ergibt sich somit ein Mehrbedarf von zirka 115 000 S für dessen Bedeckung ab dem In-Kraft-Treten des Vertrages im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorzusorgen wäre.

Hinsichtlich der durch Artikel 15 eingeführten Verpflichtung der Freihaltung eines Grenzstreifens von sichtbehinderndem Bewuchs ist anzumerken, dass diese Arbeiten infolge der Höhenlage des Grenz­verlaufes derart gering sind, sodass sie im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Grenzzeichen durchgeführt werden können und von der Angabe getrennter Kosten für diese Arbeiten abgesehen werden kann.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. Novem­ber 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrags entbehrlich erscheint.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen (671 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:

a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b) die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,

c)  die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,

d) die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies

e)  die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,

f)  die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f und g beim Vermessungsamt Innsbruck,

g) die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,

h) die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,

i)   die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Wien, 2001 11 13

                             Wolfgang Großruck                                                              Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann