875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 11. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (741 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibel­berg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen


Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Die Artikel 1 bis 6 des Vertrags sind überdies verfassungsändernd, da sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland ändern. Sie sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind innerstaatlich nach Artikel 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder Tirol, Oberösterreich und Salzburg erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Artikel 3 und 5 des Vertrags, da zahlreiche geringfügige Unklarheiten im Grenzverlauf zu klären waren und daher ebenfalls übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Tirol erforderlich sind.

Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt. Die Oberösterreichische, Salzburger und Tiroler Landesregierungen werden die Regierungs­vorlage eines jeweils entsprechenden Landesverfassungsgesetzes im Landtag einbringen.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrags fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

Die 816 km lange österreichisch-deutsche Staatsgrenze ist in acht Grenzabschnitte, von denen zwei in je drei Sektionen unterteilt sind, gegliedert.

Diese Gliederung ist historischen Ursprungs und im Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975, festgelegt.

Für die österreichisch-deutsche Staatsgrenze war und ist zum Teil bis heute charakteristisch, dass die maßgebenden Verträge, Konventionen, Abkommen, Protokolle ua. aus dem 19., zum Teil sogar aus dem 18. Jahrhundert stammen. Ebenso alt sind naturgemäß die einem Teil dieser Rechtsgrundlagen beigegebenen Grenzurkundenwerke. Da immer mehr Grenzzeichen verfielen und verloren gingen, war der Verlauf der Staatsgrenze nicht immer klar erkennbar und gesichert.

In Anbetracht dieser Verhältnisse haben die Republik Österreich und der Freistaat Bayern im Jahre 1953 eine „Gemischte österreichisch-bayerische Grenzkommission“ gebildet, die beauftragt war, Vermarkungs­mängel zu beseitigen, die Vermarkung erforderlichenfalls zu verdichten und ein neuzeitliches Grenzurkundenwerk zu schaffen. Die Arbeiten sind ua. auch im Vertrag zwischen der Republik Öster­reich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975, dokumentiert. Dieser Vertrag sieht in seinem Artikel 2 Abs. 2 Z 2 und 3 vor, dass für die Teile des Grenzabschnitts „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungs­steinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen und für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee“ das geltende Grenzurkundenwerk zu erneuern ist.

Die auf Grund des oben zitierten Vertrags gebildetete „Österreichisch-Deutsche Grenzkommission“ hat die Arbeiten der „Gemischten österreichisch-bayerischen Grenzkommission“ fortgesetzt, was sich vor allem auch im Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission, BGBl. Nr. 388/1979, und im Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnitts „Scheiblberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnitts „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnitts „Saalach-Scheibelberg“, BGBl. Nr. 633/1993, dokumentiert.

Nach mehrjähriger Arbeit ist nun das Grenzurkundenwerk für die Sektion I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ fertig gestellt worden. Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ soll die Staatsgrenze nicht mehr dem Talweg des Flusses folgen, sondern unbeweglich durch die in den Grenzurkunden enthaltenen Darstellungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Gewässers endgültig bestimmt sein. Weiters hat sich die Notwendigkeit von Grenzänderungen durch Bauarbeiten im Bereich des Haibachs im Grenzabschnitt „Innwinkel“ ergeben.

Die „Österreichisch-Deutsche Grenzkommission“ hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet. Dieser Entwurf war Gegenstand von Verhandlungen einer österreichischen und einer deutschen Delegation in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 1998 in Berlin. In der österreichischen Delegation waren auch die Länder Oberösterreich und Tirol vertreten.

Die Anlagen zum Vertrag sind sehr umfangreich; ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dieses überaus belasten, sondern auch durch Reproduktionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblatts würden Mehr­osten entstehen. Nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrags nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlage sowie die damit verbundenen Reproduktionsschwierigkeiten und Kosten sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen. An Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundesregierung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hätte dadurch zu erfolgen, dass diese für die Dauer der Geltung des Vertrags zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

1.  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

2. die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg;

3.  die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;

4.  die Anlage 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn;

5.  die Anlage 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis;

6.  die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein;

7.  die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. November 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich erscheint.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg–Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen (741 der Beilagen), dessen Artikel 1 bis 6 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.


2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsichtnahme während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:

a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b) die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg,

c)  die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

d) die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,

e)  die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,

f)  die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein und

g) die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Wien, 2001 11 13

                              Edeltraud Gatterer                                                                Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann