880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 532/A der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Werner Miedl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Werner Miedl und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 24. Oktober 2001 eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001 (G 224-264/01-08) im § 53 Abs. 3 die Wortfolge „Luft- und“ sowie § 103 Abs. 3 mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Initiativantrag ist notwendig, um den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu genügen. Der Verfassungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis im wesentlichen damit begründet, dass die Verpflichtungen des Beförderungsunternehmers nach § 53 nicht ausreichend klar aus dem Gesetz hervorgehen. Nunmehr soll § 53 Abs. 3 letzter Satz klarstellen, dass es sich bei der Prüfung des Reise­dokuments lediglich um eine Plausibilitätsprüfung handelt und daher die Verpflichtung des Beförderungs­unternehmers in der Vornahme einer solchen Plausibilitätsprüfung vor der Zulassung zur Beförderung ihre Grenze findet.

Die Beförderungsunternehmer haben keine technischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Dokumenten­vernichtung während der Beförderung hintanzuhalten, da die Kontrolle vor dem Betreten des Beförde­rungsmittels erfolgt.

§ 103 Abs. 2 sieht eine zivilrechtliche Sanktion in Form eines pauschalierten Kostenersatzes vor, wobei die Höhe von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, welche einen ,Mindestbetrag dieser Sanktion‘ in der Höhe von 3 000 Euro normiert, ausgeht.“

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 13. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Rudolf Parnigoni, Werner Miedl, Robert Egghart, Wolfgang Jung, Mag. Gisela Wurm, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Werner Miedl einen umfassenden Abänderungsantrag ein. Weiters brachte die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé und Werner Miedl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 13

                                  Werner Miedl                                                                    Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich jener über die Quotenpflicht“.

2. In § 25 Abs. 2 entfällt das Wort „ohneweiters“. Im vorletzten Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „§ 19 Abs. 1 gilt.“ angefügt.

3. § 53 Abs. 3 bis 4 lautet:

„(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeits­dauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden zehn Tage für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtver­merksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der Beförderungsunternehmer dem Fremden Zutritt zum Beförderungsmittel verschafft, muss dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments auf Grund des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.

(3a) Der Beförderungsunternehmer nach Abs. 3 hat der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Daten, die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich kostenlos bekannt zu geben.

(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.“

4. § 90 Abs. 5 entfällt.

5. § 94 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:

„(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 103 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwal­tungssenat, in dessen Sprengel die Einreise erfolgt ist.“

6. § 103 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohne weiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungs­unternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 3 000 Euro vorzuschreiben. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Der Betrag eines geleisteten Kostenersatzes ist dem Beförderungsunternehmer zurückzuzahlen, wenn dem betreffenden Fremden auf Grund des nach der Einreise gestellten Antrages Asyl gewährt wird.

(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Voll­ziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Anforderungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.“

7. § 111 wird nachstehender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 bis 4, 90, 94 Abs. 7 sowie 103 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“