885 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (772 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tier­seuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Ausländerbe­schäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Fremdenge­setz 1997 geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheiderge­setz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)


Der vorliegende Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes setzt sich aus verschiedenen Gesetzesno­vellen, der Neuerlassung eines Bundes-Berichtspflichtengesetzes sowie mehreren Gesetzesaufhebungen zusammen. Die einzelnen Artikel beruhen auf Vorschlägen, die auf Verhandlungen zurückzuführen sind, die zwischen dem Bund und den Ländern in Gestalt mehrerer Sitzungen einer „politischen Bund-Länder-Runde“ erfolgten.

Diese Bund-Länder-Runde, die aus vier Mitgliedern der Bundesregierung sowie aus vier höchsten Repräsentanten der Länder besteht, beruht ihrerseits auf einer im Rahmen der Finanzausgleichsverhand­lungen für den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 getroffenen Übereinkunft, eine „Aufgaben- und Strukturreform“ durchzuführen.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird ein erstes Bündel von Maßnahmen dieses Reformprojektes zu­sammengefasst. Folgende Zielvorstellungen liegen dem zugrunde:

–   Die Bezirksverwaltungsbehörde soll die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein.

–   Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration, „One-Stop-Shop“-Prinzip).

–   Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide sollen in zahlreichen der mittelbaren Bundesver­waltung zuzuordnenden Angelegenheiten die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ent­scheiden.

Weiters soll dem Problem der unkoordinierten Wahrnehmung von Berichtspflichten aus dem europäi­schen bzw. internationalen Raum entgegengetreten werden.

Schließlich sollen einige Bundesgesetze, deren Vollzug nicht mehr erforderlich ist, aus dem Rechtsbe­stand entfernt werden.

Für einen Teil der vorgeschlagenen Regelungen ist eine kurze Legisvakanz ausreichend und wegen der angestrebten Verwaltungsvereinfachungen sinnvoll. Als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der einzelnen Bestim­mungen ist daher teils der 1. Jänner 2002 bzw. der der Kundmachung folgende Tag vorgesehen. Hingegen ist für die Zuständigkeitsübertragungen, insbesondere auf die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern wegen des bei diesen wirksam werdenden zusätzlichen Personalbedarfes, eine ausreichende Vorbereitungszeit und daher eine etwas längere Legisvakanz erforderlich.

Als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Änderungen der Materiengesetze ist daher zumeist ein noch zu bestimmender Zeitpunkt vorgesehen; im Hinblick darauf, dass vor der Kundmachung des vorgeschla­genen Bundesgesetzes das Einlangen der Zustimmungen aller Länder abgewartet werden muss, wird zusätzlich normiert, dass die fraglichen Regelungen nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft treten. Anhängige Verfahren nach dem jeweiligen Gesetz sollen nach den bisherigen Bestimmungen, insbesondere nach der alten Zuständigkeits­verteilung, weitergeführt werden. „Anhängig“ ist ein Verfahren von seiner Einleitung bis zum rechts­kräftigen Abschluss, sodass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung nicht nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Berufung oder der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (regelmäßig dem Zeitpunkt der Antragstellung) richtet. Dies bedeutet insbesondere, dass die neuen Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst allmählich wirksam werden, nämlich nur für solche Verfahren, die erst nach dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt in erster Instanz anhängig geworden sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die in den vorliegenden Bundesgesetzen in Aussicht genommene Reduzierung der behördlichen Zuständigkeit in den Bundesministerien durch Kürzung der Instanzenzüge kommt es zu einer Einsparung beim Personal, wodurch die Ressorts in Anbetracht der restriktiven Personalpolitik in der Bundesver­waltung eine deutliche finanzielle Entlastung erfahren. Durch die gänzliche Aufhebung von Bundesge­setzen kommt es ebenfalls zu einer Kostenreduktion.

Eine genaue Berechnung der finanziellen Auswirkungen hängt von den derzeit noch nicht absehbaren personellen Strukturveränderungen, insbesondere im Landesbereich, ab. Auf Bundesseite dürfte grob geschätzt ein Einsparungspotenzial von 330 Millionen Schilling allein durch die Kürzung der Instanzen­züge erzielbar sein.

Durch die vorgesehene Generalklausel zugunsten der Einzelmitgliedszuständigkeit bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern ergeben sich potenzielle finanzielle Entlastungen der Länder.

Durch die vorgesehene Übertragung von Zuständigkeiten an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ergeben sich potenziell finanzielle Mehrbelastungen der Länder, die jedoch sehr weitgehend durch Einsparungen im Bereich der Ämter der Landesregierungen kompensiert werden können.

Durch die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen ergeben sich auch Einsparungen im Bereich der Gemeinden, denen potenzielle Mehrbelastungen durch die Aufhebung des Rattengesetzes gegenüber­stehen.

Finanzielle Auswirkungen der Art. 8´ bis 23´ (Gesundheitswesen):

–   Die Änderungen im Strahlenschutzgesetz (Art. 8´) rufen keine finanziellen Auswirkungen hervor.

–   Durch die Aufhebung des Rattengesetzes (Art. 9´) werden sich für den Bund keine, bei den Länder nicht quantifizierbare Einsparungen ergeben. Im Falle des Auftretens von Problemen hinsichtlich des Überhandnehmens von Ratten werden die Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen mittels orts­polizeilicher Verordnung zu treffen haben, was zu nicht quantifizierbaren Mehrbelastungen bei den Gemeinden führen kann.

–   Durch die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes (Art. 10´) werden sich für den Bund in den Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten jährlich Einsparungen von zirka 13 Millionen Schilling (zirka 18 Personenjahre) ergeben. Auch bei den Ländern werden sich Einspa­rungen ergeben, da 330 000 amtsärztliche Untersuchungen samt Ausstellung eines amtsärztlichen Zeug­nisses jährlich entfallen werden.

–   Der Aufwand (im Durchschnitt der letzten Jahre insgesamt höchstens sieben Verfahren) für die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen angefallenen Berufungsverfahren nach den §§ 36 bzw. 43 des Epidemiegesetzes (Art. 11´) und den §§ 45 bzw. 47 des Tuberkulosegesetzes (Art. 12´) wird in Zukunft bei den Ländern (UVS) anfallen.

–   Die Änderung des Ärztegesetzes 1998 (Art. 13´) führt zu Einsparungen beim Bund.

–   Die Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (Art. 15´), im Hebammengesetz (Art. 17´) und im MTD-Gesetz (Art. 16´) rufen keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen hervor.

–   Durch Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von Apothekenbewilligungsverfahren (Art. 18´) kommt es durch den Entfall der Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu einer Kostenentlastung des Bundes.

–   Die Aufhebung des grundsatzgesetzlichen Teiles des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Art. 22´) ruft weder beim Bund noch bei den Ländern und Gemeinden finanzielle Auswirkungen hervor. Die Übernahme jener Bestimmungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung unerlässlich sind, in das Krankenanstaltengesetz (Art. 21´) hat keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Länder, da es in diesen Punkten (mit Ausnahme des Vollzugsüber­ganges von der Landesregierung auf die Bezirksverwaltungsbehörde) bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

–   Die Änderungen im Tierseuchengesetz (Art. 23´) rufen keine finanziellen Auswirkungen hervor.

Da durch zahlreiche Entwurfsbestimmungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder – dies sind hier alle neun Länder – kundgemacht werden.

Da im Bereich des Gesundheitswesens, das gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, teilweise eine Vollziehung durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungsträger – Österreichische Ärztekammer (Art. 13´), Österreichisches Hebammengremium (Art. 17´), Österreichische Apothekerkammer (Art. 18´) – vorgesehen wird, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auch insofern die Zustimmung der Länder erforderlich.

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Hermann Reindl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Johann Maier, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Evelin Lichtenberger, Otto Pendl, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Ilse Mertel, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Günther Kräuter sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger brachten einen Abände­rungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu den Änderungen in Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Art. 1 Z 1 (neu) (§ 13 Abs. 4a AVG):

Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion um E-government-Anwendungen wird unter anderem von den Ländern vehement die Schaffung einer eindeutigen Personenidentifikation im elektronischen Verkehr zwischen Bürger und Behörde verlangt, wozu die Bürgerkarte – als virtuelles Konzept – einen wesent­lichen Beitrag leisten könnte, wenn sie die Funktion der elektronischen Signatur mitumfasst und wenn bei der Identifikation die Zentrale-Melderegister-Zahl (ZMR-Zahl) in abgeleiteter verschlüsselter Form verwendet werden darf.

Als Trägermedium für die Signaturfunktion und die ZMR-Zahl bietet sich die Sozialversicherungs-Chip­karte an, da diese bereits eine elektronische Signaturfunktion enthält.

Für die Verwendung der Sozialversicherungs-Chipkarte für Nicht-Sozialversicherungszwecke bedarf es einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung (vgl. § 31a Abs. 1 ASVG).

Der (gemäß § 31a Abs. 5 ASVG zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten jedenfalls anzuhörende) Datenschutzrat hat das Konzept der Verwendung verschlüsselter Ableitungen der ZMR-Zahl zur Personenidentifikation zustimmend zur Kenntnis genommen.

Zu Art. 1 Z 5 (neu) (§ 36 Abs. 2 AVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, G 47/99-7, G 74/99-6 und G 158/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 2001, in § 36 Abs. 2 AVG die Wortfolge ,Ordnungs- oder‘ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die Aufhebung wurde damit begründet, dass § 36 Abs. 2 AVG (von dem nur die Wortfolge ,Ordnungs- oder‘ präjudiziell war) entgegen Art. 118 Abs. 4 B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs­bereiches der Gemeinde eine Sachentscheidung durch eine staatliche Behörde zulasse.

Es erscheint daher erforderlich, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nach § 36 Abs. 2 AVG auszunehmen.

Zu Art. 1 Z 10 (neu) (§ 67h AVG):

Diesem Modell liegt der Gedanke zu Grunde, das Berufungsregime des AVG im Hinblick auf die Anforderungen der gegenständlichen UVS-Zuständigkeiten zu adaptieren. Von daher gesehen ist es zweckmäßig und folgerichtig, der belangten Behörde eine im öffentlichen Interesse auszuübende Gestal­tungsmöglichkeit einzuräumen, den Weg zu einem raschen Verfahrensabschluss zu ebnen.

Die belangte Behörde soll einer Entscheidung in der Sache selbst durch den unabhängigen Verwaltungs­senat widersprechen können, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird (vgl. § 29a VStG). Damit wird auch dem Gedanken zum Durchbruch verholfen, dass solche Entschei­dungen unter der Verantwortung der demokratisch legitimierten obersten Verwaltungsorgane getroffen werden sollen.

Die Widerspruchserklärung der belangten Behörde stellt eine im öffentlichen Interesse erfolgende nicht in Bescheidform ergehende verfahrensbeschleunigende Verfahrensanordnung dar, die nicht selbständig bekämpfbar ist.

In Fällen des Widerspruchs darf der UVS ein der Unterinstanz eingeräumtes Ermessen (Art. 130 Abs. 2 B-VG) nicht ausüben.

Zu den Änderungen in Art. 3 (Änderung des Zustellgesetzes):

In der Regierungsvorlage wird angemerkt, dass bei der praktischen Anwendung des Modells der elektronischen Hinterlegung verschiedene Probleme zu erwarten sind und besonderer Wert darauf gelegt wird, dass die vorhandenen Unsicherheiten nicht einseitig dem Empfänger angelastet werden sollen. Diesem Gedanken ist beizupflichten, es erscheint aber angezeigt, ihn im Gesetz selbst zu konkretisieren.

Zu den Änderungen in Art. 8 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes):

Zu Art. 8 Z 2 (§ 41 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes):

Da gemäß Art. 28 (Änderung der Gewerbeordnung 1994) in Angelegenheiten der gewerblichen Betriebs­anlagen nur mehr die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein soll, kann im Hinblick auf § 41 Abs. 1 Z 2 neu die Z 2 des § 41 Abs. 2 entfallen.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 41 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes):

§ 41 Abs. 4 in der Fassung der Regierungsvorlage regelt lediglich die Rechtsmittelzuständigkeit für die Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2. Für die Sonderzuständigkeiten gemäß § 41 Abs. 2 soll in Abs. 4 die Rechtsmittelzuständigkeit in der Weise geklärt werden, dass sie annexweise mit der Hauptmaterie mitgeht, um ein Auseinanderfallen von Rechtsmittelzuständigkeiten zu verhindern.

Zu den Änderungen in Art. 24 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Zu Art. 24 Z 1 (§ 57a Abs. 3 KFG):

Derzeit ist auch für neue PKW eine jährliche Begutachtung gemäß § 57a KFG vorgesehen. Die einschlägige EU-Richtlinie 96/96/EG sieht für Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW), ausgenommen Taxis und Krankentransportfahrzeuge eine technische Untersuchung erstmals vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung vor, erlaubt den Mitgliedstaaten aber auch strengere Regelungen.

Die meisten europäischen Staaten sehen eine Überprüfung im PKW-Bereich erstmals nach drei oder vier Jahren vor. Es soll daher auch in Österreich die Begutachtungsfrist bei neuen Fahrzeugen der Klasse M1 verlängert werden. Die neuen Intervalle (drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung, zwei Jahre nach der erstmaligen Begutachtung, dann jährlich) entsprechen in etwa auch den Regelungen in den anderen europäischen Staaten und es sollte daher durch die längeren Intervalle zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommen. Jährlich werden knapp über 300 000 Fahrzeuge der Klasse M1 erstmals zum Verkehr zugelassen. Daher können viele Fahrzeugbesitzer von der neuen Regelung profitieren.

Weiters muss bei dieser Gelegenheit klargestellt werden, dass die Ausnahme für historische Kraftfahr­zeuge nur für solche gemäß Z 4 (mit einem Baujahr vor 1960) gilt, da sonst für historische Kraftfahrzeuge ab Baujahr 1960 keine Frist und somit keine Begutachtungsvorschrift gelten würde.

Zu Art. 24 Z 26 (§ 132 Abs. 10 KFG) und 28 (§ 135 Abs. 9 KFG):

Die neuen Begutachtungsfristen sollen auch für bereits zugelassene Fahrzeuge gelten. Die Zulassungs­besitzer müssen daher die Möglichkeit erhalten, eine den neuen Intervallen entsprechende Begutachtungs­plakette ohne vorhergehende Begutachtung zu erhalten.

Zu Art. 30 (neu) (Bundes-Berichtspflichtengesetz):

Es erscheint nicht zweckmäßig, das vorgesehene System von Datenübermittlungspflichten auf bestehende Aufzeichnungspflichten zu beschränken, die Anlagen betreffen. Bei einer solchen Beschränkung ist mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung vom Anwendungsbereich nicht erfasster gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu rechnen. Die Einschränkung auf Anlagen soll daher entfallen.“


Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeord­neten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger mehrstimmig angenommen.

Ferner traf der Ausschuss mehrstimmig folgende Feststellung:

„Zu Art. 22:

Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass hinsichtlich der Zulassungsverfahren von Heilwässern die Bundesländer so weit abgestimmt vorgehen, dass einheitliche Standards und Anerkennungsnormen einen bundesweiten Vertrieb als Heilwasser sicherstellen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 14

                             Dr. Michael Krüger                                                          Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwal­tungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Strahlenschutz­gesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein­fuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftrein­haltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

       1´          Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

       2´          Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

       3´          Änderung des Zustellgesetzes

       4´          Änderung des Forstgesetzes 1975

       5´          Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

       6´          Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

       7´          Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

       8´          Änderung des Strahlenschutzgesetzes

       9´          Aufhebung des Rattengesetzes

     10´          Aufhebung des Bazillen-Ausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillen­ausscheidergesetz

     11´          Änderung des Epidemiegesetzes 1950

     12´          Änderung des Tuberkulosegesetzes

     13´          Änderung des Ärztegesetzes 1998

     14´          Änderung des Dentistengesetzes

     15´          Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

     16´          Änderung des MTD-Gesetzes

     17´          Änderung des Hebammengesetzes

     18´          Änderung des Apothekengesetzes

     19´          Änderung des Arzneimittelgesetzes

     20´          Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

     21´          Änderung des Krankenanstaltengesetzes

     22´          Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

     23´          Änderung des Tierseuchengesetzes

     24´          Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

     25´          Änderung des Führerscheingesetzes

     26´          Änderung des Schiffahrtsgesetzes

     27´          Änderung des Luftfahrtgesetzes

     28´          Änderung der Gewerbeordnung 1994

     29´          Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

     30´          Bundes-Berichtspflichtengesetz

Artikel 1´

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. ..../2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsbereichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden. Die ZMR-Zahl darf auch auf den im elektronischen Verwaltungs­system für die Sozialversicherung (ELSY, § 31a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) verwendeten Chipkarten als Ausgangszahl für die eindeutige Identifikation des Karteninhabers bei der Anwendung der elektronischen Signatur und der Verschlüsselung gespeichert werden. Die ZMR-Zahl darf von der Behörde anlässlich der elektronischen Identifikation nicht aufge­zeichnet werden.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automa­tionsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es gilt Abs. 3 letzter Halbsatz.“

4. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.“

5. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.“

6. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmi­gungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

7. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.“

8. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungs­vorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

9. § 67a Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrens­rechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.“

10. Nach § 67g wird folgender § 67h samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

§ 67h. (1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z 1 gilt § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“

11. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

12. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. XXX, geschaffenen Rechtslage gilt:

           1. § 13 Abs. 4a und 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz, § 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

           2. § 67h in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

           3. § 36 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002 in Kraft.“

Artikel 2´

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.“

2. In § 24 wird nach dem Ausdruck „67d,“ der Ausdruck „67h,“ eingefügt.

3. § 51c lautet:

§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2 000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.“

4. § 51e Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder“

5. Dem § 66b wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsre­formgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“

Artikel 3´

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/
2001, wird wie folgt geändert:

1''. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Außer den §§ 17a, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“

2. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Bereithaltung

§ 17a. (1) Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, kann die Behörde den Empfänger an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten Einrichtung entspricht der Hinterlegung. § 17 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Behörde eine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist.

(3) Die Zustellung gilt, abgesehen von den sich aus § 17 Abs. 3 ergebenden Fällen, auch dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformge­setzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“

Artikel 4´

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 170 Abs. 5, 7 und 8 entfallen; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.

2. In § 170 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und der Strichpunkt vor dem letzten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt.

3. Dem § 170 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“

4. Dem § 179 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 170 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 170 Abs. 5, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

Artikel 5´

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. d samt Anhang C und g.

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.“

3. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwasserein­leitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.“

4. Dem § 145 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 6´

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 16 entfällt der letzte Satz.

2. § 29 Abs. 17 entfällt.

3. Nach § 30f wird folgender § 30g eingefügt:

§ 30g. (1) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes.“

4. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 29 Abs. 16 und § 30g in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 29 Abs. 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 7´

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksver­waltungsbehörde,“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen das Berggesetz 1975,“.

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshaupt­mannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.“

3. In Art. VII wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 17 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 8´

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 16/
2000, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“

2. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 sind in erster Instanz zuständig:

           1. für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

           2. auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden.“

3. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet der unabhängige Verwal­tungssenat. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde.“

4. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) § 41 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

5. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungen

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“

Artikel 9´

Aufhebung des Rattengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

Artikel 10´

Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz

(1) Das Bundesgesetz über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen (Bazillenausscheidergesetz), StGBl. Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einver­nehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für Volksernährung zur Durchführung des Gesetzes über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen, BGBl. Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1969, außer Kraft.

Artikel 11´

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Bundesgesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz 1950), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

2. Im § 43 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsange­legenheiten berufenen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ durch das Wort „Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

3. Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

4. Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Änderungen im § 36 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 12´

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz), BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 344/1993 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungs­behörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. Der bisherige Text des § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 13´

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/
2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitäts­kliniken und Universitätsinstitute, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einverneh­men mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbil­dungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass die Einrichtung

           1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

           2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilun­gen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entspre­chend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beach­tung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtig­ten Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Or­ganisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungs­stätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzutei­len; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbil­dungsabschnitte, die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nacht­dienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entspre­chend verlängert. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburts­datums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraus­setzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“

2. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen bzw. sonstige Organisations­einheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärzte­kammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Öster­reichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärzte­kammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisations­einheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

           2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender natur­wissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonder­faches beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Ge­sundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berück­sichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffen­den Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesund­heitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medi­zinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungs­stätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verant­wortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbil­dungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzutei­len; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsver­antwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Aner­kennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungs­stätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Uni­versitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhält­nissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrich­tungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisa­tionen getragen werden.“

3. § 11 samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwal­tung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Aner­kennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die aner­kannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmi­gungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

           1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bett­lägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

           2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtun­gen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist;

           3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt;

           4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergän­zende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbil­dung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbil­dungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzu­setzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsver­waltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbst­ständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichi­schen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorge­sehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnus­ärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationsein­heiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzu­teilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgele­gen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonder­faches oder die Festzsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervor­kommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzungen schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungs­stätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Univer­sitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“

4. § 12 samt Überschrift lautet:

„Lehrpraxen

§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinations­stätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

           1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungs­zieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;

           2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochen­stunden untertags zu umfassen.

(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervor­kommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.“

5. § 12a samt Überschrift lautet:

„Lehrgruppenpraxen

§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppen­praxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:

           1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;

           2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

           3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforder­liche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesell­schafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;

           4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonder­fächer(fach) die Bewilligung erfolgt.

(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.

(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervor­kommt, dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.“

6. § 13 samt Überschrift lautet:

„Lehrambulatorien

§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambula­torien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass

           1. für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffen­den Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindes­tens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;

           2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwort­lichen Arztes erfolgen kann;

           3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

           4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

           5. die im Abs. 6 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten einge­halten werden.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbil­denden Ärzte festzusetzen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.

(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent).

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. §§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden darf. Die Mindest­dauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichi­schen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbil­dungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerken­nung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.“

7. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.“

8. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“

9. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist.“

10. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkennt­nisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

           1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

           2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sowie über

           3. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifi­katen jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.“

11. § 25 samt Überschrift lautet:

„Lehr- und Lernzielkatalog

§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteaus­bildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambula­torien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“

12. § 28 lautet:

§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.“

13. § 32 samt Überschrift lautet:

„Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist

           1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärzt­lichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und

           2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.

(4) Die Bewilligung ist

           1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

           2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

           1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

           2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

14. § 33 lautet:

§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 oder gemäß § 5 Abs. l Z 2 oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 oder gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 oder § 5 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 19 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 erbringen,

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass die Be­willigung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärzt­lichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärzte­kammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.

(4) Die Bewilligung ist

           1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

           2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass

           1. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

           1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

           2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“

15. § 35 samt Überschrift lautet:

„Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben

           1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie

           2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 entsprechen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden

           1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;

           2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbil­dungsstätten im Sinne der §§ 9, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegen­heiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, dass keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich der Ärzte, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) In allen anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich.

(5) Den im Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirks­verwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 oder 4 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zuge­wiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.“

16. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 35a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“

17. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.“

18. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“

19. § 118 Abs. 3 Z 8 lautet:

         „8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehen­den Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“

20. Dem § 210 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.“

21. Dem § 214 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 14´

Änderung des Dentistengesetzes

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/
2000, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.

Artikel 15´

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

           1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.

(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 36 Abs. 5 entfällt.

3. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

4. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

5. § 40 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

           2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generatio­nen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

7. In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

8. Dem § 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sind zu benachrichtigen.“

9. § 91 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

10. Dem § 91 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

11. In § 105a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§ 36 Abs. 1, 4 und 5,“ ersetzt durch „§ 36 Abs. 1 und 4,“.

12. Dem § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 16´

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

           1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,

           2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.“

2. § 7a Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „der Bezirks­verwaltungsbehörde“.

4. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“.

5. § 12 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das österreichische Diplom oder

           2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder

           3. der Nostrifikationsbescheid sowie

           4. der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen zu benachrichtigen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7a Abs. 2, 3 und 5, § 8 Abs. 3 und § 12 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 17´

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 116/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“

2. § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.“

3. § 19 Abs. 2 bis 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

4. § 19 Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengre­mium anzuzeigen.“

5. In § 40 Abs. 2 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:

„Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;“.

6. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse über­schreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvor­standes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.“

7. In § 54a Abs. 1 Z 4 in der Wortfolge „§ 19 Abs. 2, 6 und 8“ entfällt „2,“.

8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“

9. Dem § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4, § 54a Abs. 1 Z 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 19 Abs. 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 18´

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2001, die Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird ein folgender § 3b eingefügt:

§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs­nachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Staatsangehörigen der Vertragspar­teien zur Ausübung des Apothekerberufs ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig eingereicht hat, zu erlassen.“

2. In § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „In der Konzessionsurkunde“ durch die Wortfolge „Im Konzessionsbescheid“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 gefor­derten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärun­gen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.

(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirks­verwaltungsbehörde zu beantragen.“

4. § 14 lautet:

§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirks­verwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.“

5. In § 17 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. Der erste Satz lautet:

„(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“

6. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.“

7. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apo­thekerkammer“ durch die Wortfolge „die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.

8. § 17a zweiter Satz lautet:

„Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“

9. § 17b Abs. 1 lautet:

§ 17b. (1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununter­brochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stell­vertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apotheker­kammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.“

10. § 44 erhält die Überschrift „Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“.

11. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämtern der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirken“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.

12. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständige politische Behörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

13. § 45 erhält die Überschrift „Berufung“.

14. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.“

15. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.“

16. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

17. In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

18. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

19. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirks­verwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apothe­ker und der Ärztekammer zu übermitteln.“

20. § 49 Abs. 1 und Abs. 4 entfallen.

21. § 49 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(1)“. Das Wort „Behörde“ wird durch das Wort „Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

22. § 49 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“. Die Wortfolge „die Einvernehmung dieser Gemeinden und eventuell der Bezirksvertretungen in gleicher Weise durch die zuständige politische Behörde erster Instanz zu veranlassen“ wird durch die Wortfolge „das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenen­falls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbe­hörde zu erzielen“ ersetzt.

23. § 50 lautet:

§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.“

24. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch das Wort „Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

25. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehör­den eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

26. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ sowie die Wortfolge „das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

27. § 54 lautet:

§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.“

28. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichischen Apothekerkammer“ ersetzt.

29. Der bisherige Text des § 68a erhält die Bezeichnung „(1)“. Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(3) § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 19´

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne des § 42a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, sofern nicht deren Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die Wirksamkeit verändert wurde, oder auf Grund der Wissenschaften auch bei bestimmungsge­mäßem Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind,“

2. In § 95 erhalten die Abs. 7 und 8 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“. Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) § 1 Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiter­zuführen.“

Artikel 20´

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „und“ ersetzt. Nach § 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Produkte natürlicher Heilvorkommen der Unternummern 2201 10, 2201 90, ex 2501 00, ex 2503 90, ex 2002 90 und 3004 90.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Z 7 ist – wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollten – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwen­dungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung im Sinne des § 2 sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmer berechtigt.“

4. § 4 lautet:

„(1) Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2a ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf § 2 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.“

5. § 5a erhält die Bezeichnung § 5b. § 5a lautet:

§ 5a. Eine Einfuhrbewilligung gemäß § 2a ist nicht erforderlich für

           1. Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen,

           2. Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind,

           3. die Einfuhr von Produkten im Sinne des § 1 Z 7 für den Eigenbedarf der einführenden Person.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

7. § 7 lautet:

§ 7. Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren im Sinne des § 1 auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlag­nahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

8. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 7, § 2a, § 3 Abs. 1, § 4, die §§ 5a und 5b, § 6 Abs. 2, § 7 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zum 1. Jänner 2002 anhängigen Verfahren sind nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzu­führen.“

9. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 2 Abs. 1, § 2a und der §§ 5 bis 5b, soweit Angelegenheiten des Zolltarifes oder des Zollrechts berührt sind, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 7, soweit Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel 21´

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 5/2001 und BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

Titel 1

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“

2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgendes Hauptstück F eingefügt:

„Hauptstück F

Kuranstalten

Definitionen

§ 42a. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des Abs. 2 ergeben.

(2) Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund beson­derer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Kuranstalten

§ 42b. (1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

           1. das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

           2. die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

           3. die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurorte­medizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,

           4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,

           5. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 42a Abs. 3 entsprechen und

           6. gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.

(3) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungs­angebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen.

Kuranstaltsordnung

§ 42c. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

           1. Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

           2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

           3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,

           4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

           5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,

           6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,

           7. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

           8. das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

           9. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungs­behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

§ 42d. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach §§ 42b und 42c kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

3. Die §§ 60 bis 62 lauten:

§ 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbe­hörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.

(2) Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ist jederzeit – bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit – auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenan­stalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.

§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.

§ 62. (1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a. (Grundsatzbestimmung) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte erlassenen landesgesetzlichen Regelungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.“

5. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Titel 2

(1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreform­gesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.

Artikel 22´

Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 98/2001, tritt hinsichtlich

           1. (Grundsatzbestimmung) seines I. Teiles

               wie auch

           2. seiner übrigen Teile

mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag außer Kraft.

Artikel 23´

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „politischen Landesbehörden“ durch das Wort „Bezirks­verwaltungsbehörde“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 5 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. c bis e angefügt:

         „c) schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;

          d) die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen ent­sprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und

           e) der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.“

3. § 34 Abs. 6 entfällt; Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.

4. § 76 lautet:

§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 24´

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 146/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 57a Abs. 3 lautet:

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzu­nehmen:

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

           3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahr­zeuge und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

                a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet oder

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

                c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

               drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

           4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauf­folgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“

2. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungs­behörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nach­komme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.“

3. In § 109 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

4. § 109 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs­nachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprü­fung nachzuweisen ist.“

5. In § 112 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

6. In § 112 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

7. In § 113 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

8. In § 113 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

9. In § 114 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ sowie die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

10. In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

11. In § 114 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksver­waltungsbehörde“ ersetzt.

12. In § 114 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“, die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungs­behörde“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

13. In § 115 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

14. § 116 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwen­den.“

15. § 116 Abs. 2 entfällt.

16. In § 116 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ sowie die Wortfolge „den Landeshaupt­mann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

17. In § 116 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

18. In § 116 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

19. § 116 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.“

20. § 116 Abs. 6 entfällt.

21. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

22. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksver­waltungsbehörde“ sowie das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

23. In § 122a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwal­tungsbehörde“ ersetzt.

24. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“

25. Nach § 123 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117, § 119 Abs. 2 und § 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

26. Nach § 132 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, gelten auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten der genannten Bestimmung (§ 139 Abs. 9) zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformge­setzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.“

27. Dem § 133 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Vor dem XXX, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformge­setzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschul­lehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrer­berechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.“

28. Dem § 135 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. XXX, geschaffenen Rechtslage gilt:

           1. § 57a Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft.

           2. § 108 Abs. 2 und 3, § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 112 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 2a, 3 und 4, § 119 Abs. 2, § 122a Abs. 4 und § 123 Abs. 1a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestim­mungen weiterzuführen.“

Artikel 25´

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbe­hörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.“

2. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“

3. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.“

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs­reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 26´

Änderung des Schiffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

2. § 49 Abs. 9 entfällt. Der bisherige § 49 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

3. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

4. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

5. § 71 Abs. 3 und 4 entfallen. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 71 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

6. Nach § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

Artikel 27´

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 3, 78 Abs. 3, 80, 99 Abs. 4 und 170 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

2. In § 169 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

3. In § 169 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

4. Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:

§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

5. Nach § 173 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 78 Abs. 3, § 80, § 99 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 2 und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

Artikel 28´

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 314, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/
2001, werden wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, § 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 2 und § 359b Abs. 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§§ 333, 334, 335)“; in § 84d Abs. 3 wird die Wortfolge „unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden“ durch die Wortfolge „unter den § 333 fallenden Behörden“ ersetzt.

2. § 77a Abs. 6 bis 10 entfällt.

3. Im § 81a Z 2 wird die Wortfolge „in den nach § 77a Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvor­schriften“ durch die Wortfolge „in den nach § 356b Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

4. § 334 entfällt.

5. § 335 entfällt.

6. Im § 356a Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis auf „§ 77a Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 356b Abs. 1“ ersetzt.

7. § 356b Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgeneh­migung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschrif­ten des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasser­wirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasser­wirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließ­lich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu.

(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkun­gen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshaupt­manns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.“

8. § 356b Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwen­den.“

9. Im § 358 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

10. § 359a lautet wie folgt:

§ 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittel­bar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.“

11. Dem § 382 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334, und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.“

Artikel 29´

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen – LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/1997, BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. …/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Der zweite Satz entfällt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwal­tungssenat des Landes erhoben werden.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monats­ersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestim­mungen weiterzuführen.“

Artikel 30´

Bundes-Berichtspflichtengesetz

Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen

§ 1. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.

Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Zuständigkeit des Landeshauptmanns

§ 3. Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich
sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung

§ 4. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständi­gen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.

Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten

§ 5. In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einbindung der Länder

§ 6. Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich betraut.

In-Kraft-Treten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX, folgenden Tag in Kraft.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forst­gesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz-Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammen­gesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwarenein­fuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraft­fahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbe­ordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Ausländerbe­schäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Fremdengesetz 1997 geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungs­verordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungs­reformgesetz 2001) (772 der Beilagen) in der Fassung des Ausschuss­berichtes (885 der Beilagen). Die abweichende Stellungnahme bezieht sich auch auf Ergänzungen zur Regierungsvorlage durch einen Antrag nach § 27 GOG Nationalrat in der Fassung des Ausschussberichtes (886 der Beilagen)

Inhalt:

A. Grundsätzliches

B. Verfassungsrechtlich relevante Probleme

C. Zu einzelnen Materienblöcken

1.  Verwaltungsverfahrensgesetze

2.  Umwelt- und Verkehrsrecht

3.  Gesundheitsrecht

4.  Deregulierungsauftrag

A. Grundsätzliches

Die Regierung preist den vorliegenden Gesetzesentwurf in den höchsten Tönen als „Verwaltungsreform noch nie da gewesenen Ausmaßes“ und „historischen Meilenstein“. Diese Verwaltungsreform soll – an­geblich – getragen sein von folgenden zentralen Elementen:

–   Behebung von Doppelzuständigkeiten/Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung sowie Entfernung über­flüssigen Rechtsbestands nach einer Durchforstung aller Verwaltungsrechtsmaterien.

–   Zuständigkeitsverlagerung in der Bundesverwaltung vom Landeshauptmann(frau) (LH) auf die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) sowie in zweiter Instanz auf die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS)

–   BürgerInnennähe und -freundlichkeit, Serviceorientiertheit (etwa durch das „One-stop-shop-Prinzip“).

–   Durch all diese Maßnahmen soll sich laut Regierungsvorlage ein großes Einsparungspotenzial ergeben.

Bei genauerer Analyse der gegenständlichen Regierungsvorlage muss allerdings festgestellt werden, dass die Regelungsinhalte diesen Ansprüchen keineswegs entsprechen und in vielen Punkten den angestrebten Zielen sogar widersprechen:

–   Betreffend die Behebung von Doppelzuständigkeiten und die Entfernung überflüssigen Rechtsbestands findet sich in der Regierungsvorlage nicht mehr als die Aufhebung dreier kleiner Gesetze (Ratten­gesetz, Bazillenausscheidergesetz, Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte), über­dies wurde offenbar nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass diese Bereiche nunmehr auf Länder- bzw. Gemeindeebene unter Wahrung von Sicherheit und Qualität wahrgenommen werden (daher wurde betreffend Heilvorkommen/Kurorte eine – in dieser Form sinnlose – Auschussfeststellung dahin­gehend getroffen).

     Weite Bereiche von Materiengesetzen bedeutenderen Ausmaßes, in denen Doppelzuständigkeiten und
-gleisigkeiten bestehen, deren Beseitigung gerade im Sinne der BürgerInnenfreundlichkeit dringend wäre, wurden nicht mit einbezogen (etwa der Vollzug von Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäfti­gungsrecht, aber auch Steuerrecht, usw.). Gründe dafür sind nicht ersichtlich und konnten auch in der (äußerst marginalen) parlamentarischen Diskussion nicht dargelegt werden.

–   Die Zuständigkeitsverlagerung vom LH auf die BVB und in zweiter Instanz zu den UVS wird in einer Reihe von Materiengesetzen in der Bundesverwaltung vorgenommen. Allerdings: Es ist nicht erkenn­bar, welcher Systematik diese Verlagerung folgt – das heißt, welche Materien aus welchen Gründen der neuen Vollzugsregelung unterworfen sind und welche weiterhin im bisherigen Vollzug bleiben. Es werden nämlich keineswegs alle Verwaltungsmaterien diesem neuen Instanzenzug unterworfen.

     Außerdem muss festgestellt werden, dass die Regelung des Berufungsverfahrens vor den UVS ausgesprochen unüberlegt ist und Rechtsschutzinteressen der BürgerInnen massiv beeinträchtigt. Es ist kein Zufall, dass diese Regelung bis zum letzten Moment vor der Beschlussfassung unklar war und immer wieder umgestaltet wurde.

     Die Zuständigkeitsverlagerung in der Verwaltung zahlreicher Materien bedingt weiters eine „schleichende“, nicht deklarierte verfassungsrechtlich relevante Umgestaltung der im Bundes-Verfassungsgesetz grundgelegten mittelbaren Bundesverwaltung. Siehe dazu genaueres unter B.

–   Von BürgerInnenfreundlichkeit und Serviceorientiertheit kann in diesem Gesetzesentwurf keine Rede sein, häufig ist das Gegenteil der Fall. Die Intransparenz darüber, welche Behörde in welchen Materien erstzuständig ist, wird sich durch die fehlende Systematik bei der Zuständigkeitsverlagerung ver­schlimmern. Etliche Maßnahmen wie beispielsweise die „elektronische Bereithaltung“ im Zustell­gesetz, der Wegfall des Erfordernisses der Unterschriftsleistung beteiligter Personen bei Nieder­schriften im Verwaltungsverfahren oder die Regelung, dass GrundstückseigentümerInnen nicht mehr persönlich verständigt werden müssen, wenn Vorarbeiten für einen Bauentwurf für neue Verkehrs­anlagen auf ihrem Grundstück vorgenommen werden (sowie etliche weitere), verschlechtern den Informationsfluss zwischen Behörden und Rechtsunterworfenen und schmälern Rechtsschutzinteressen – sie sind in ihren Auswirkungen daher massiv bürgerInnenfeindlich.

–   Das angeführte Einsparungspotenzial ist nicht nachvollziehbar bzw. wird es Einsparungseffekte nur für den Bund geben, für die Länder aber massive Kostensteigerungen. Eine simple Verschiebung von Kostenfaktoren vom Bund zu den Ländern – noch dazu ohne dass klargestellt ist, ob diese die sich sprunghaft erhöhenden Anforderungen auch tatsächlich bewältigen werden – erscheint nicht sinnvoll. Auch wird die jetzige Reform von ihren VerfasserInnen als „erster Schritt zur Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten“ bezeichnet – dies steht aber im Gegensatz zum angestrebten Ein­sparungsziel.

–   Schließlich ist diese Regierungsvorlage in etlichen Gesetzen „garniert“ mit Einzelbestimmungen, die nicht unbedingt zum Thema gehören, häufig im Gesamtkonvolut nicht leicht zu entdecken sind und einfach mit beschlossen werden, obwohl sie oft bedeutende Problematiken in sich bergen (etwa bezüglich Datenschutz, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Gesundheitsschutz, usw.) und daher einer ausführlichen politischen Diskussion bedürften. Viele dieser Bestimmungen wurden erst mittels Abänderungsantrag bzw. § 27-Antrag in den Gesetzesentwurf hineingenommen und waren daher nicht dem vorherigen Begutachtungsverfahren unterworfen.

B. Verfassungsrechtlich relevante Probleme

Es kommt durch die gegenständliche Regierungsvorlage zu einer Aufweichung der verfassungsmäßigen Festlegung der mittelbaren Bundesverwaltung und der mit ihr verbundenen Prinzipien:

Im B-VG ist die mittelbare Bundesverwaltung mit einem grundsätzlich zweigliedrigen Instanzenzug normiert (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Darin ist festgehalten, dass – der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, wenn dieser als Rechtsmittelinstanz entscheidet, außer es wird ausnahmsweise wegen der Bedeutung einer Angelegenheit ein weiterer Instanzenzug zum zuständigen Bundesminister normiert – in Fällen, in denen der Landeshauptmann als erste Instanz entscheidet, der Rechtszug zum zuständigen Bundesminister geht, außer es ist bundesgesetzlich anderes bestimmt.

Verbunden mit der mittelbaren Bundesverwaltung ist die demokratische Legitimation und politische Verantwortlichkeit der handelnden Organe sowie der Weisungszusammenhang, in dem diese sich befinden. Auch der VfGH hat die mittelbare Bundesverwaltung als ein tragendes Element des bundesstaatlichen Prinzips eingeordnet (VfSlg 11.403/1987).

Daneben steht die – ebenfalls im B-VG verankerte – UVS-Kompetenz nach Art. 129a/1 Z 3 (in „sons­tigen Angelegenheiten“, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zugewiesen werden). Walter/Mayer meinen zum Zweck der Schaffung dieser UVS-Kompetenz: „Der Sinn dieser Kompetenz besteht darin, in den verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, die als „civil rights“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK angesehen werden könnten, eine konventionskonforme Vollziehung durch einfaches Gesetz zu ermöglichen.“

Davon ist bei vorliegender Novelle allerdings keine Rede. Es geht nicht darum, MRK-Konformität zu gewährleisten, sondern es wird die Möglichkeit, mit Hilfe der Bestimmung des Art. 129a/1 Z 3 B-VG die UVS als Berufungsbehörde in der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig zu machen, exzessiv genutzt, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die UVS in sehr weiten Bereichen der Verwaltung zur Berufungsbehörde nach einer erstinstanzlichen Entscheidung der BVB zu installieren. Dies widerspricht der Teleologie des Art. 129a/1 Z 3 B-VG.

Wenn nunmehr in sehr großen Bereichen der Verwaltung die UVS als Zweitinstanz zuständig gemacht werden, ergibt sich – auf Grund der Weisungsfreiheit der Mitglieder der UVS – das Problem, dass die politische Verantwortlichkeit und die parlamentarische Kontrolle der Bundesvollziehung dort nicht mehr greifen. Damit in Zusammenhang stellt sich das Problem, dass etwa in bedeutenden Angelegenheiten, in denen derzeit ein dreigliedriger Instanzenzug bis zum Minister vorgesehen ist, dieser wegfällt und damit der Rechtszug verkürzt wird. Dies bedeutet eine Verschlechterung des Rechtsschutzes. Aber auch ein vollständiger zweigliedriger Instanzenzug, wo es ihn bisher gab, ist nicht mehr gegeben, da bei den UVS ja das kassatorische Element verstärkt wird. Noch dazu soll nun die belangte Behörde selbst die Entscheidung über die Art des Rechtsschutzes gegen ihren eigenen Bescheid treffen können.

Auch die einheitliche Rechtsanwendung im Bundesgebiet ist durch die vorgesehene Art des Vollzugs bundesgesetzlicher Materien gefährdet, wenn nicht Vorsorge in Form einer gesetzlich verankerten Koordination der Landesbehörden getroffen wird.

Ein anderes, schon lange in Diskussion stehendes Konzept ist jenes, die UVS zu echten Landes­verwaltungsgerichten umzugestalten. Dieses Konzept – das die Grünen befürworten – würde einerseits bedingen, dass die UVS-Mitglieder die vollen richterlichen Garantien bekommen, andererseits muss diese Veränderung aber jedenfalls verfassungsgesetzlich normiert werden, da ja die oben erwähnte System­änderung in der mittelbaren Bundesverwaltung auch in diesem Fall gegeben wäre.

Auch dieses Konzept verfolgt die vorliegende Novelle jedoch nicht (obwohl im Regierungsprogramm die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten „Sofortmaßnahme“ ist), da die UVS organisatorisch nicht verändert werden. Im Gegenteil: Im Abänderungsantrag, mit dem das Berufungsverfahren vor den UVS abschließend geregelt ist, wird argumentiert, dass es „zweckmäßig und folgerichtig (sei), der belangten Behörde eine im öffentlichen Interesse auszuübende Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen“. Diese Argumentation scheint widersinnig, denn einerseits verschiebt der Entwurf die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen zu einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, andererseits soll die weisungs­abhängige Behörde dabei dann doch wieder entscheidend mitzubestimmen haben. Diese nicht eindeutige Entscheidung zugunsten eines Systems (Verwaltungsentscheidungen durch im Weisungszusammenhang stehende Verwaltungsbehörden mit allen Konsequenzen oder Entwicklung einer echten Verwaltungs­gerichtsbarkeit mit vollen richterlichen Garantien) geht dabei auf Kosten des Rechtsschutzes.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass hier in verschleierter Weise verfassungsrechtlich relevante Systemänderungen auf einfachgesetzlicher Ebene vorgenommen werden, die aber kein klares Konzept erkennen lassen. Nötig wäre eine ausführliche öffentliche Diskussion darüber sowie eine verfassungs­gesetzliche Verankerung.

Die grundrechtlichen Probleme dieser Novelle sind bei den einzelnen Materiengesetzen ausgeführt.

C. Zu einzelnen Materienblöcken

1. Verwaltungsverfahrensgesetze

Änderungen im AVG:

–   Neuregelung des Berufungsverfahrens vor den UVS in den Angelegenheiten des Art. 129a/1 Z 3
B-VG:

     Der UVS entscheidet bei Berufungen dann in der Sache selbst, wenn die belangte Behörde dem nicht widerspricht („unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“). Hat die Behörde widersprochen, so prüft der UVS nur, ob der Bescheid rechtswidrig ist und hebt ihn in diesem Falle auf. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Behörde per Gesetz freies Ermessen eingeräumt war und sie innerhalb des Ermessensspielraums geblieben ist.

     Diese Neuregelung vermindert den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren massiv und ist daher abzulehnen. Es ist völlig unüblich und auch bedenklich, dass die Behörde, deren Entscheidung überprüft werden soll, darüber bestimmt, wie diese Überprüfung durchgeführt wird. Die BVB kann überdies ein „Ping-pong-Spiel“ zwischen sich und dem UVS auslösen, wenn sie in einem Verfahren immer wieder einer Entscheidung in der Sache durch den UVS widerspricht. Auch wenn dies nicht der Regelfall sein wird, ist durch die neuen Bestimmungen keine Vorsorge getroffen, dass ein solcher Fall nicht eintreten kann. Dies könnte dazu führen, dass sich Verfahren extrem in die Länge ziehen und außerdem der/die rechtsschutzsuchende BürgerIn nie zu einer von einer zweiten Behörde getroffenen Entscheidung in der Sache kommt.

–   Damit in Zusammenhang stehen weitere Änderungen im Berufungsverfahren vor den UVS, die wiederum Rechtsschutzverminderungen und Einschränkungen von Grundrechten mit sich bringen: So wird die Entscheidungskompetenz der UVS hinsichtlich Einzelmitgliedsentscheidung bzw. Kammer­entscheidung dahingehend geändert, dass die grundsätzliche Entscheidung durch Einzelmitglied normiert, die Entscheidung durch Kammern zur Ausnahme bzw. zur gesondert festzulegenden Entscheidungsform wird. Die Garantie einer mündlichen Verhandlung über die Berufungssache wurde bereits mit der vor wenigen Wochen beschlossenen AVG-Novelle beseitigt.

–   Die Behörde darf in Hinkunft die ZMR-Zahl (Zentrale-Melderegister-Zahl) im elektronischen Verkehr mit Verfahrensbeteiligten verwenden, außerdem darf die ZMR-Zahl auf der Chipkarte der Sozial­versicherung gespeichert werden. Damit wird eine Verwendung der Sozialversicherungs-Chipkarte für Nicht-Sozialversicherungszwecke möglich. Der Datenschutzrat hat diesem Ansinnen nie zugestimmt, wie das im Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage missverständlich dargestellt wird. Er hat sich, mit dieser Frage überhaupt noch nicht auseinander gesetzt und sollte hier auch offensichtlich umgangen werden. Denn diese Gesetzesänderung wurde erst im Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage vorgeschlagen und war daher keinem Begutachtungsverfahren unterzogen. Auch angesichts der Tatsache, dass die Sozialversichungs-Chipkarte angeblich frühestens 2003 in Verwendung genommen werden soll, erscheint diese überstürzte Gesetzesänderung unnötig.

–   Entfall des Erfordernisses der Unterschriftsleistung der beteiligten Personen im Verwaltungsverfahren bei Niederschriften: obwohl hier in der Regierungsvorlage (im Gegensatz zum Ministerialentwurf) zumindest das Recht der beteiligten Personen verankert wird, die Zustellung der Niederschrift zu verlangen und binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben, ist diese Neuregelung problematisch. Denn es wird damit die Verantwortung für ein Tätigwerden im Sinne der Interessen der verfahrensbeteiligten Personen von der Behörde (Vorlage der Niederschrift zur Unterschriftsleistung) wegverlagert auf diese Personen (Verlangen auf Zustellung der Niederschrift). Immerhin liefern solche Niederschriften gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Ob auf das Unterschriftserfordernis (mit dem die Personen ihr Einver­ständnis mit der Richtigkeit der Darstellung geben) nur im Interesse einer vollkommen papierlosen Aktenführung verzichtet werden sollte, ist fraglich. Behördenfreundlichkeit ist hier jedenfalls die treffendere Bezeichnung als BürgerInnenfreundlichkeit.

Änderung im Zustellgesetz:

Im Zustellgesetz wird eine Bestimmung über eine so genannte „elektronische Bereithaltung“ neu geschaffen. Das bedeutet, dass ein/e EmpfängerIn einer zuzustellenden Sendung per E-Mail aufgefordert werden kann, diese an einer behördlichen technischen Einrichtung abzuholen. Falls der Behörde keine Mitteilung zugegangen ist, dass der/die EmpfängerIn unter seiner/ihrer elektronischen Adresse nicht erreichbar ist, gilt dann die Bereithaltung der Sendung an dieser Einrichtung als Hinterlegung.

Im Abänderungsantrag ist nunmehr ein neuer Absatz hinzugefügt, wonach die Zustellung auch dann als nicht bewirkt gilt, wenn „der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist“. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht äußerst problematisch: das Risiko des Nichtfunktionierens der technischen Einrichtung wird auf den/die EmpfängerIn überwälzt. Auch dass es ausreichen soll, dass dieser Zustellungsart nicht ausdrücklich widersprochen wurde, um Zustellung anzunehmen, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch mit der neu eingefügten Bestimmung sind die diesbezüglichen Probleme nicht beseitigt, da der/die EmpfängerIn innerhalb der Abholfrist tätig werden muss. Damit bleibt aber die Verantwortung für den Erhalt der
E-Mail-Nachricht bei ihm/ihr (sonst kann er ja nicht innerhalb der Abholfrist tätig werden). Das Mindesterfordernis wäre, dass die Behörde verpflichtet ist, eine elektronische Bestätigung des Erhalts der E-Mail-Nachricht einzuholen.

2. Umwelt- und Verkehrsrecht

Folgende Veränderungen werden in diesem Bereich vorgenommen:

a. Kürzung des Instanzenzuges

–   Die drei Instanzen des Rodungsverfahrens (BH, LH, BM) werden auf zwei unvollkommene gekürzt. Unvollkommen deshalb, weil die zweite Instanz, der UVS, nicht automatisch in der Sache entscheiden kann.

–   Die drei Instanzen für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW nach dem LRG-K werden auf zwei unvollkommene gekürzt.

–   Entfall der dritten Instanz im Strahlenschutzgesetz.

–   Bei Berufungen gegen Bescheide zum mindestens fünfjährigen Führerscheinentzug (BH/BpolDir, LH, UVS) Entfall der dritten Instanz nach Verlagerung der Materie vom Kraftfahrgesetz ins Führerscheingesetz.

–   Entfall der zweitinstanzlichen Funktion des LH für Amtshandlungen gemäß Führerscheingesetz.

b. Verlagerung der Vollziehung auf die BH bzw die untere Ebene

–   Eine Verlagerung vom Landeshauptmann auf die BH findet im Wasserrechtsgesetz statt, allerdings nur für ausgewählte Sachen wie direkte Abwassereinleitungen der Industrie, sonstige Einwirkungen, die weder aus Haushalten noch Gewerbebetrieben oder der Landwirtschaft stammen (zB Straßenwässer). Wasserkraftanlagen über 500 kW, Wasserversorgungsanlagen mit einem Bezug von über 300 l pro sec, kommunale Abwässer über 20 000 EW usw. bleiben in erster Instanz beim LH.

–   Verlagerung vom LH zur BH für nicht materienspezifische Bescheidverfahren zur Umsetzung des Maßnahmenplans nach I-GL.

–   Verlagerung vom LH zur BH für Genehmigungsverfahren betreffend Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (Ausnahmen siehe unten); soweit es sich um solche Anlagen in Hochschulen und Forschungsinstituten handelt wird statt des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur die BH zuständig.

–   Verlagerung folgender Verfahren nach dem LFG vom LH zur BH:

–   Vorarbeiten für Zivilflugplätze,

–   Errichtung und Betrieb von Zivilflugplätzen,

–   Errichtung von Bodeneinrichtungen,

–   Enteignungen,

–   Verwaltungsstrafen.

–   Die erstinstanzlichen Zuständigkeiten des LH bzw. des BM in der Gewerbeordnung werden beseitigt. Demnach ist die BH nunmehr auch zuständig für Tankstellenkonzessionen, Betriebsanlagen zur Rohölverarbeitung, Betriebsanlagen über zwei Bundesländer, Projekte der Städte und Bundesländer selbst.

–   Verlagerung vom LH zur BH für alle bisher diesem zugeordneten Fahrschulangelegenheiten (Besitzer, Leiter, Fahrlehrer, Bewilligung von Errichtung, Betrieb, Standortverlegung, …) gemäß Kraftfahrgesetz.

–   Verlagerung vom BM, LH und der Landesregierung zur BH bei allen erstinstanzlichen, noch nicht bei der BH angesiedelten Materien gemäß Schiffahrtsgesetz.

–   Verlagerung der Zuständigkeit für Anschlussbahnen vom LH zur BH gemäß Eisenbahngesetz.

–   Verlagerung der Zuständigkeit für Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen auf Nebenbahnen (nicht von Einstellungsbewilligungen, Erlöschenserklärung von Konzessionen bei Einstellung, Verpachtungs- und Veräußerungsgenehmigungen) sowie für Eisenbahnkreuzungen und ihre Sicherung sowie die Prüfung dieser Sicherungseinrichtungen bei Nebenbahnen vom BM zum LH gemäß Eisenbahngesetz.

–   Verlagerung der Zuständigkeiten für „straßenunabhängige Straßenbahnen“ (Hochbahnen, U-Bahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, potentielle „Stadt-Regional-Bahnen“) vom BM zum LH gemäß Eisenbahngesetz.

–   Verlagerung der Zuständigkeit für öffentliche Eisenbahnübergänge sowie Feststellung des Kreises der Berechtigten, Festlegung der Benützungsbewilligungen und der Sicherung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge sowie der Prüfung dieser Sicherungseinrichtungen bei Anschlussbahnen vom LH zur BH gemäß Eisenbahngesetz.

c. Zuständigkeit der UVS als Berufungsinstanz

–   in forstrechtlichen Verfahren, die gewerbliche Anlagen betreffen,

–   in bestimmten wasserrechtlichen Verfahren, die gewerbliche Anlagen betreffen,

–   in Anlagenverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz,

–   in Bescheidverfahren zur Durchsetzung eines Maßnahmenplans nach dem IG-L (wenn nicht das betreffende Materiengesetz anderes sagt),

–   in Genehmigungsverfahren für Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden (nicht jedoch: Kernreaktoren, Herstellung von Kernbrennstoffen und Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, Teilchenbeschleuniger) oder für Strahleneinrichtungen nach dem StrahlenschutzG, sofern die Anlage nicht in Zusammenhang mit einer Mineralrohstoffgewinnung, dem Eisenbahn-, Luft-, und Schiffver­kehr sowie dem Post- und Telegraphenwesen steht.

–   gegen Bescheide der BH nach dem Luftfahrtgesetz (Zivilflugplatzbewilligungen, Enteignungen, usw.)

–   gegen Bescheide der BH nach dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung,

–   gegen Bescheide der BH nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen,

–   bei Berufungen gegen Bescheide der BH in Fahrschulangelegenheiten nach KFG,

–   bei Berufungen gegen Bescheide von BH, BpolDir in führerscheinrechtlichen Administrativangelegen­heiten gemäß FSG,

–   bei Berufungen gegen Bescheide des LH hinsichtlich der Ermächtigung von Prüfungsstellen (Theo­retische Fahrprüfungen), der Ausstellung des Mopedausweises und der Bestellung von Sachverstän­digen gemäß FSG und

–   bei Berufung gegen alle Bescheide der BH gemäß Schiffahrtsgesetz.

d. Entscheidungskonzentration

Die Entscheidungskonzentration im Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung wurde weiter ausgebaut, sodass nun nicht nur bei IPPC-Anlagen ein Verfahren für alle Bundesgenehmigungen durchzuführen ist, sondern bei allen gewerblichen Anlagen.

e. Kontrollkonzentration

Für Gewerbeanlagen wird auch die Kontrolle bei der BH konzentriert. Demnach ist die Einhaltung auch nichtgewerblicher Genehmigungsbescheide von der BH zu kontrollieren, als auch nachträgliche Auflagen zu erteilen oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen.

f. Spezifische Neuerungen in der RV/AÄ:

a)  Die Amtsbeschwerde des BM in Rodungsverfahren entfällt.

b) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erhält Parteistellung im Verfahren vor dem UVS, und zwar in den wasserrechtlichen Berufungsverfahren betreffend gewerbliche Anlagen.

c)  UVP-G: Für die UVP im Verordnungserlassungsverfahren wird eine Frist von zwölf Monaten gesetzt.

d) Entfall des Amtsbeschwerderechts des BMVIT an den VwGH gegen UVS-Bescheide nach Kraftfahrgesetz.

e)  Eisenbahngesetz:

–   zusätzliche/explizite Aufnahme von „Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse“ in das vom BMVIT zu führende „Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete“.

–   Verpflichtung zur fünfjährig regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der Bescheid- und Verordnungs­konformität einer Eisenbahn anstelle einer bisherigen Kann-Regelung.

–   Entfall zweier seit 1999 durch § 39 (2) AVG „derogiert erscheinender“ Regelungen zu Bauge­nehmigungen in § 33.

–   Umwandlung der Kann-Bestimmung zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen im Zusammenhang mit Eisenbahnkreuzungen durch Straßenverwaltungen in eine Verpflichtung.

–   Entfall des Genehmigungsinhaltes „ob und inwieweit von anderen Eisenbahnunternehmen der Anschluss und die Mitbenutzung ihrer Eisenbahnanlagen zu gestatten ist“ bei der Genehmigung des Baus und Betriebs einer „nicht-öffentlichen Eisenbahn“.

–   Installierung der Schienen-Control-Kommission als Oberbehörde im Sinne §§ 5, 68 und 73 AVG in Angelegenheiten der Fristsetzung und fristgerechten Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung für Zugangsberechtigte (§ 61), der Verfügung erforderlicher Maßnahmen im Fall der Verhinderung von Anschluss, Mitbenützung, Zurverfügungstellung von Leistungen und Anlagen durch ein Eisen­bahnunternehmen trotz Vertrag oder Bescheid (§ 75) sowie der Durchsetzung der der Schienen-Control GmbH zukommenden Aufgaben per Bescheid (§ 77).

g. Deregulierungen

–   im EisenbahnG

–   Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfs dürfen ohne behördliche Genehmigung auf fremden Grund durchgeführt werden. Der betroffene Liegenschaftseigentümer ist nicht direkt zu informieren, er muss sich selbst um die Entschädigung kümmern und muss dies innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vorarbeiten tun. Der LH und die BH sind nicht mehr zu informieren.

–   Entfall der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen (zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn) und dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen (§ 13).

–   Entfall der Ermächtigung des BM zur Entsendung von Staatskommissären zu bestimmten Sitzungen der Organe von Eisenbahnunternehmen, die nicht Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, sowie zu Sitzungen der Organe der Schlafwagen-, Speisewagenunternehmen sowie Waggonleihanstalten.

–   Neuregelung des § 48 zu „Kreuzungen mit Straßen“ unter anderem unter Entfall bisheriger Anhörungsrechte des LH bei Anordnungen und Entscheidungen zur Kostentragung bei Kreuzungen auf Hauptbahnen.

–   Entfall einer Reihe von Prüferfordernissen der Behörde im Zusammenhang mit Betriebsbewilligung für Bauten, eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel.

–   Entfall der Heimfallsregelung für den Fall des Erlöschens einer Konzession, dh. in Zukunft bleibt bei Einstellung einer Strecke das Eigentum der Strecke beim Unternehmen und geht nicht unentgeltlich auf den Bund über; der bisherige (nie explizit genutzte, aber für den Fall des Falles extrem wichtige) Hebel, das Unternehmen bei Einstellung durch die Drohung anderweitigen Heimfalls zu anständigem Ersatzverkehr zwingen zu können [§ 31 (4)!], entfällt ersatzlos, noch dazu in unchristlicher Eile per 31. Dezember 2001.

–   Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen zur fünfjährig regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der Bescheid- und Verordnungskonformität einer Eisenbahn durch entsprechende Anstalten, Stellen oder Techniker (Eigenüberwachung, § 19) anstelle der bisherigen Kann-Ermächtigung der Behörde zur Durchführung solcher Prüfungen durch technische, von der Behörde entsandte Organe (§ 13) zugunsten einer Verpflichtung zur fünfjährig regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der Bescheid- und Verordnungskonformität einer Eisenbahn.

–   im RohrleitungsG

–   Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Projekts dürfen ohne behördliche Genehmigung auf fremden Grund durchgeführt werden. Der betroffene Liegenschaftseigentümer ist nicht direkt zu informieren, er muss sich selbst um die Entschädigung kümmern.

–   Statt jeweils einer Genehmigung für die Errichtung und die Benützung soll beides in einer Genehmigung erlaubt werden.

–   Es werden die Genehmigungsvoraussetzungen geändert.

–   Es werden die Strafbestimmungen geändert.

–   Entfall bzw. Entlastung der behördlichen Aufsichtstätigkeit durch Einführung der Eigenüber­wachungspflicht.

–   im Kraftfahrgesetz

–   Massive Ausdehnung der Überprüfungsintervalle der wiederkehrenden KfZ-Begutachtung vulgo „Pickerl“ für den PKW-Bereich.

–   im Schiffahrtsgesetz

–   Entfall des Anhörungsrechtes des betroffenen LH, der betroffenen Gemeinden und Kammern beim Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen;

–   Entfall der speziellen Regelung für Errichtung und wesentliche Änderung einer bewilligungs­pflichtigen Schifffahrtsanlage sowie für Errichtung, wesentliche Änderung und Benützung einer bewilligungspflichtigen Anlage sowie für Durchführung bestimmter Arbeiten in oder über dem Gewässer im Fall der Betroffenheit mehrerer Bundesländer mit unrichtiger Begründung (entsprech­ende Fälle existieren bzw. sind absehbar).

Kommentar zu diesen Änderungen:

Umweltbereich:

Der dreistufige Instanzenzug bis hinauf zum/zur MinisterIn in einer Verwaltungssache gewährleistet, dass Beamte/Beamtinnen zweier Personalhoheiten, nämlich des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau und des/der BundesministerIn, die Angelegenheit prüfen. Gerade in Umweltangelegenheiten sind dergestalt auch zwei Sachverständigenebenen eingeschaltet. Insoferne ist dadurch ein Zwei-Augen-Prinzip verwirklicht. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist daher nur dann zu vertreten, wenn diese Qualität anders erreicht wird. Das Verwaltungsreformgesetz sieht in vielen dieser Fälle, aber bei allen verkürzten Rechtswegen, nun als Berufungsinstanz den UVS vor. Es mag bezweifelt werden, dass dies dem Rechtsschutz besser dienlich ist. Dies aus folgenden Gründen:

1.  Von einer personellen Aufstockung dieser Institution ist nicht die Rede, insbesondere auch nicht, ob der UVS einen eigenen Sachverständigendienst haben wird.

2.  Ob der UVS in der Sache selbst entscheiden kann, hängt vom Belieben der zu prüfenden Behörde ab. Es kann durchaus sein, dass der UVS de facto nur kassatorisch entscheiden wird.

3.  Die Entscheidungen sollen nicht im Kollegialorgan gefällt werden, sondern nur von einem Einzelmitglied. Dies auch in Fällen, wo über Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Landeshaupt­manns/der Landeshauptfrau, wie zum Beispiel nach § 29 AWG, zu entscheiden ist.

4.  Die Automatik der mündlichen Verhandlung wurde bereits abgeschafft. Damit geht tendenziell ein Stück Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens verloren.

Die Vollzugszuständigkeiten der Ministerien im umweltrelevanten Anlagenrecht wurden im letzten Jahrzehnt sukzessive abgebaut. Ein bundeseinheitlicher Vollzug kann damit nicht mehr gewährleistet werden oder man füllt die gesetzlich oft vagen Vorgaben vermehrt durch Verordnungen auf. Dies hieße zB einen operationablen und verbindlichen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen.

Die Übertragung von Zuständigkeiten an den UVS als Berufungsinstanz ist im Verwaltungsreformgesetz unsystematisch und unsachlich erfolgt. Es ist die Tendenz zu beobachten, dass vornehmlich für Verfahren in Zusammenhang mit gewerblichen Anlagen der Rechtszug zum UVS vorgesehen ist. Dies führt zur Zersplitterung und Ungleichbehandlung von Projektwerbern und Projektwerberinnen. Warum kann ein Gewerbebetrieb den Bescheid zur Vermeidung von forstschädlichen Luftverunreinigungen beim UVS bekämpfen, ein Massentierhalter, der als Landwirt gilt, nicht? Über seine Berufung entscheidet der Landeshauptmann. Auch gegen Bescheide der BH nach dem Mineralrohstoffgesetz wird generell nur beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau Berufung erhoben werden können (siehe MinroG-Novelle RV 833 der Beilagen). Diese MinroG-Novelle sieht keine Zuständigkeit des UVS vor.

Eine Verlagerung von erstinstanzlichen Zuständigkeiten nach unten ist je nach der Materie zu beurteilen. Das Verwaltungsreformgesetz verletzt hier ua hinsichtlich des Luftfahrtgesetzes und eisenbahnrechtlicher Änderungen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit. Da in jedem Land nur einige Zivilflugplätze vorhanden sind, ist es sinnvoll, diese besonderen Kenntnisse bei einer Landesabteilung zu konzentrieren statt viele verschiedene BH-BeamtInnen damit zu befassen. Hinsichtlich der Enteignungsverfahren haben die Regierungsparteien von ihrem ursprünglichen Vorhaben, auch diese der BH zu überlassen, Abstand genommen.

Die Ausweitung der Entscheidungskonzentration in der Gewerbeordnung sollte begleitet werden durch eine Parteistellung der weichenden Behörden, da ansonsten zwangsläufig gewisse öffentliche Interessen nachrangig behandelt werden. Eine solche Nachreihung ist zB beim Denkmalschutz zu befürchten. Die Parteistellung der weichenden Behörde wird nur hinsichtlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans teilweise umgesetzt. Die Kontrollkonzentration im gewerblichen Betriebsanlagenrecht wird begrüßt. Eine integrative Beurteilung der Umweltauswirkungen von Anlagen, insbesondere eine Gleichbehandlung aller AnlagenbetreiberInnen, wird jedoch nur durch ein einheitliches Anlagenrecht zu verwirklichen sein.

Die Abschaffung der Amtsbeschwerde des Ministeriums gegen Rodungsbewilligungen der BH wird abgelehnt. Dieses Instrument konnte bisher dazu benützt werden, einheitliche Maßstäbe im Bundesgebiet zu gewährleisten.

Die Fristsetzung für das UVP-Verfahren im Verordnungsverfahren (Straße und Bahn) ist unrealistisch, ist aber übrigens von minderer Bedeutung, da daraus keine rechtlichen Konsequenzen erwachsen.

Völlig überschießend und verfassungsrechtlich bedenklich ist die Neuregelung bei Vorarbeiten für Rohrleitungen und Eisenbahnen. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum mit einer derart vagen Norm entspricht nicht dem Legalitätsprinzip.

Verkehrsbereich:

Im vorliegenden Paket zu einem Verwaltungsreformgesetz 2001 ist eine Reihe verkehrsrechtlicher Änderungen enthalten, die jedoch nur zum Teil tatsächlich mit Effizienznotwendigkeiten der Verwaltungstätigkeit zu tun haben. Unabhängig davon sind die Neuregelungen beziehungsweise Deregulierungen jedoch mit ganz wenigen Ausnahmen geeignet, Nachteile im Hinblick auf Umweltqualität, Verkehrssicherheit, verkehrspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundes, aber auch in finanzieller Hinsicht nach sich zu ziehen, ohne dass diesen Nachteilen entsprechende sachliche oder sonstige Vorteile gegenüberstünden.

Die verkehrspolitischen Auswirkungen der zahlreichen Verlagerungen erstinstanzlicher Zuständigkeiten nach unten sind großteils nur grob abzuschätzen, wozu auch die teilweise krass unrichtigen und großteils überhaupt fehlenden Angaben in den Erläuterungen zum Paket beitragen. Insofern entsprechen zahlreiche Inhalte des Paketes ironischerweise nicht den innerhalb desselben Pakets im so genannten Deregulierungsauftrag formulierten Prüferfordernissen für neue Regelungsvorschläge und -vorlagen des Bundes.

Vor diesem Hintergrund ist die Verlagerung zahlreicher Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Fahrschulwesen zu den Bezirkshauptmannschaften in ihrer sachlichen Zweckmäßigkeit zu hinterfragen. Dasselbe gilt für entsprechende Änderungen im Schiffahrtsgesetz und im Luftfahrtgesetz: Der Entfall zahlreicher Anhörungsrechte (ua. der betroffenen Gemeinden) bei Verfahren hinsichtlich Schifffahrts­anlagen an Wasserstraßen ist geeignet, die Transparenz solcher oft mit gravierenden Umweltfolgen verbundenen Verfahren massiv zu reduzieren. Zudem entfallen in Hinkunft eigene Regelungen für bundeslandübergreifende Schifffahrtsanlagen, obwohl entsprechende Projekte (zB Donau-Oder-Elbe-Kanal) im Gegensatz zu den Behauptungen in den Erläuterungen sehr wohl in Diskussion stehen. Die Verlagerung zahlreicher luftfahrtrechtlicher Verfahren, von den Vorarbeiten für Flugplätze bis zu Enteignungen, zu den Bezirksverwaltungsbehörden wird für Betroffene absehbar den ohnedies schwierigen Überblick über dieses Rechtsfeld und seine weitere Entwicklung zusätzlich erschweren und erscheint zudem geeignet, durch unterschiedlich betreiberfreundliches Vorgehen einen Standortwett­bewerb der umwelt- und verkehrspolitisch verzichtbaren Art in Gang zu setzen.

Die Neuregelung des § 57a (3) des Kraftfahrgesetzes dehnt die Überprüfungsintervalle der wiederkehrenden KfZ-Begutachtung vulgo „Pickerl“ für den PKW-Bereich massiv aus (drittes, fünftes und jedes weitere Jahr statt bisher jährlich). Die erläuternde Argumentation, dass man sich damit im Rahmen der EU-Richtlinie und im Durchschnitt der EU befinde, „es sollte daher durch die längeren Intervalle zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommen“, spart die sehr relevanten Umweltnachteile der Neuregelung aus und deutet durch die konjunktivische Formulierung bereits an, dass die Proponenten sich ihrer Sache offenbar nicht sehr sicher sind. Im Gegenteil sind die Nachteile für Umwelt und Sicherheit anhand bestehender Untersuchungen nämlich klar nachweisbar, so erfüllen zwischen fünf und zehn Prozent der PKW bis zum Alter von drei Jahren geltende Abgasvorschriften nicht, und auch Schäden an Verschleißteilen bewegen sich bereits im Prozentbereich. Häufigere verpflichtende Überprüfungen haben mehrere weitere positive Nebeneffekte, so bedeuten sie auch mehr Konsumentenschutz beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen. Selbst der materielle Vorteil für die PKW-Besitzer wird durch die Notwendigkeit, für die Ausfolgung einer der neuen Regelung entsprechenden Plakette ohne Überprüfungserfordernis die Werkstätte aufzusuchen, teilweise kompensiert. Der Gesetzgeber verschweigt überdies die Nachteile der Regelung für einen nicht unwesentlichen Wirtschaftssektor sowie die damit verbundenen Einnahmenausfälle für die öffentliche Hand.

Die Einführung einer Zwölfmonatsbefristung für die UVP beim Bau von Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken mit dem erklärten Ziel der Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben ist bürgerfeindlich und in der Sache fragwürdig, da gerade bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben Beispiele zeigen, dass es auch ohne Befristung nicht gelungen ist, rechtlich haltbare und qualitativ vertretbare Ergebnisse zustande zu bringen.

Die Änderungen des Eisenbahngesetzes können nur zum Teil verwaltungsreformatorisch interpretiert werden:

Einzelne Maßnahmen, wie der Ersatz der bisherigen Kann-Bestimmung der regelmäßigen Überprüfung von Eisenbahnen und Seilbahnen durch die Behörde durch eine verpflichtende regelmäßige Überprüfung durch geeignete Einrichtungen im Auftrag des Unternehmens samt Vorlage der Ergebnisse an die Behörde (Lex Kaprun) sind im Zusammenspiel von Deregulierung und inhaltlicher Präzisierung ambivalent zu bewerten.

Die Deregulierungsschritte bei bisherigen Prüfungsverpflichtungen der Behörde im Eisenbahnwesen sowie der Rückzug des Staates aus seinen Einflussmöglichkeiten bei Eisenbahnunternehmen sind bahnpolitisch falsche Signale.


Ob das Zerlegen der behördlichen Zuständigkeiten nach Haupt- und Nebenbahnen in Summe inhaltlich vorteilhaft ist, ist hingegen zweifelhaft: Der teilweise regionalisierten Verantwortung, die mit Ansätzen etwa in der Finanzierungsreform des Öffentlichen Verkehrs korrespondiert, steht im Bereich der Nebenbahnen ein noch größeres Kräfteungleichgewicht von Unternehmen und Behörde als bisher gegenüber, das vermutlich in weiteren Verschlechterungen für Fahrgäste und Güterkunden resultieren wird.

Sehr bedenklich ist der offenbar mit großem Zeitdruck angestrebte und klar im Einzelinteresse von Eisenbahnunternehmen liegende Entfall der Heimfallsregelung nach § 31 Eisenbahngesetz. In diesem Zusammenhang soll bereits per Jahresende 2001 die Verpflichtung zum Angebot eines qualitativ definierten Ersatzverkehrsangebots bei Streckenstilllegung ersatzlos entfallen. Dies wird im Zusammen­hang mit den in Hinkunft nach Stilllegung dem Unternehmen und nicht dem Eigentümer Staat verbleibenden Anlagen den Druck zugunsten von Streckenstilllegungen und nachfolgender Verwertung von Grundstücken und Gebäuden, somit zur Stilllegung der noch verbliebenen Nebenbahnen, massiv erhöhen.

3. Gesundheitsrecht

Strahlenschutzgesetz:

Die Zuständigkeit des Bundesministers entfällt völlig, die Zuständigkeit geht vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörde über (Bewilligung von Röntgenanlagen in Krankenanstalten und radio­logischen Praxen und deren Überprüfung). Das Argument der erhöhten Bürgernähe steht im Gegensatz zur fehlenden Qualitätssicherung auf Grund fehlender Experten auf Bezirksebene.

Auch die Sonderzuständigkeit von Bundesministerien und der Landesschulräte für die Schulen entfällt (Übergang auf Bezirksverwaltungsbehörde). Auch hier ist die fehlende Qualitätssicherung zu kritisieren.

Zur Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes:

Das Bazillenaussscheidergesetz ist in der jetzigen Form vielleicht nicht mehr ganz zeitgemäß, aber eine ersatzlose Aufhebung ist gesundheitspolitisch unverantwortlich, ein Weniger an Sicherheit für die Konsumenten ist die Folge. Es müsste eine andere Form der Qualitätssicherung an die Stelle des Bazillenausscheidergesetzes treten. Durch die in den letzten Jahren verfügten Sparmaßnahmen der Bundesregierung erfolgte bereits in den letzten Jahren eine erhebliche Personalreduktion an den Untersuchungsanstalten.

Insbesondere auf Grund der Vorgaben der Europäischen Union wie

–   Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/57/EC betreffend ein Frühwarn- und Reaktionssystem zur Verhütung und Kontrolle von Infektionskrankheiten;

–   Umsetzung der Enscheidung der Kommission 2000/96/EC betreffend übertragbare Krankheiten, welche vom Gemeinschaftsnetzwerk progressiv zu erfassen sind, basierend auf der Entscheidung 2119/
98/EG über Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft;

–   Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen sowie

–   Umsetzung der Entschließung 1999/C 195/01 zur Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung

hat Österreich hier akuten Handlungsbedarf.

Ärztegesetz:

Für die Genehmigung von Ausbildungsstätten ist künftig die Ärztekammer allein zuständig, bisher waren dies Bundesministerium und Ärztekammer gemeinsam. Nachteil: keine behördliche Korrektur mehr möglich. Gesundheitspolitischer Nachteil der fehlenden Qualitätssicherung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:

Es ergeben sich durch die Zuständigkeitsverschiebung folgende gesundheitspolitische Nachteile:

–   keine bundeseinheitliche Vollziehung (Ungleichbehandlungen sind zu befürchten);

–   keine zentrale Erfassung, diese wäre aber wichtig für gesundheitspolitische und berufspolitische Planungen.

Apothekengesetz:


Durch die Verlagerung der Genehmigungsverfahren für Apothekenkonzessionen auf die Bezirksebene ist keine Verwaltungsvereinfachung zu erkennen, es gibt jedoch wiederum einige Nachteile:

–   Kompetenz auf Bezirksebene ist nicht vorhanden (während es in den Landesregierungen spezialisierte JuristInnen gibt), es wird auch auf Bezirksebene nur seltene Einzelfälle geben.

–   Keine bundeseinheitliche Vollziehung (Ungleichbehandlungen sind zu befürchten).

Aufhebung des Bundesgrundsatzgesetzes für natürliche Heilvorkommen und Kurorte:

Die Anerkennung von Heilvorkommen fällt ersatzlos weg. Bis jetzt mussten die Länder neue Heilvor­kommen nach der Einholung von Gutachten genehmigen, jetzt könnte theoretisch jeder sein Quellwasser als Heilquelle vermarkten. Die Länder können diesbezügliche Landesgesetze erlassen, müssen aber nicht. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist die Aufhebung dieses Gesetzes unverständlich.

Das Vorhaben ist überdies aus tourismuspolitischer Sicht abzulehnen, da diese Schritte geeignet erschei­nen, dem Kur- und Wellnesstourismus als eingeführte, erfolgreiche und konkurrenzfähige touristische Angebotsform deutliche Imageschäden zuzufügen. Österreich insgesamt und einige Regionen und Bundesländer im Besonderen setzen seit Jahren massiv und erfolgreich auf Gesundheits- und Wellnesstourismus. Die bisherige Regelung der fachlichen Fundamente dieses wichtigen Marktsegments durch das in Diskussion stehende Bundesgesetz hat das Setzen dieser umfangreichen touristischen Schwerpunkte nicht nur nicht verhindert, sondern im Gegenteil für eine qualitätsvolle und bundes­einheitliche Regelung durch einheitliche Definitionen gesorgt. Der einfachste Weg einer transparenten und sachlich nachvollziehbaren, bundesländerübergreifenden Qualitätssicherung wäre daher die Beibe­haltung einer bundeseinheitlichen Regelung unter expliziter Berücksichtigung des Tourismusaspekts.

Tierseuchengesetz:

Auch hier ergeben sich die bereits häufig angesprochenen Probleme hinsichtlich fehlender ExpertInnen auf Bezirksebene und des Wegfalls einer bundesweiten Erfassung. In diesem Bereich stellen sich diese Probleme – auf Grund der in den vergangenen Jahren häufig aufgetretenen Tierseuchen – verschärft.

4. Deregulierungsauftrag

Der § 27-Antrag zum Verwaltungsreformgesetz 2001 enthält einen so genannten „Deregulierungs­auftrag“, der drei Prüfaufgaben vorsieht, die die entsprechenden Organe vor der Erlassung neuer Gesetze wahrzunehmen haben, wobei die Aufgabe drei deutlich geringere Priorität hat als die ersten zwei:

–   Überprüfung auf „Deregulierungspotenzial“: Es soll überprüft werden, ob das Gesetz notwendig/
zeitgemäß ist und ob seine Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.

–   Es ist bei der Vorbereitung der Umsetzung von EU-Richtlinien zu prüfen, ob diese „nicht ohne Grund übererfüllt“ werden.

–   Schließlich ist bei der Vorbereitung von Gesetzesakten darauf „Bedacht zu nehmen“, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen.

Bei Erfüllung dieses „Deregulierungsauftrags“ ist zu erwarten, dass das primäre Augenmerk einseitig auf Einsparungsmöglichkeiten gelegt werden wird (siehe Titel „Deregulierungsauftrag“).

Warum bei Richtlinienerfüllung auf potenzielle Übererfüllung geprüft werden soll und nicht in erster Linie darauf, dass Richtlinien ordnungsgemäß erfüllt werden, ist unverständlich und mutet angesichts der öffentlich immer wieder betont positiven Einstellung dieser Regierung zur EU zynisch an. Es drängt sich die Frage auf, ob in Hinkunft beabsichtigt ist, österreichische Standards in verschiedenen Bereichen dann, wenn sie besser sind als EU-Standards, auf das EU-Niveau abzusenken.

Punkt 3 wird sehr wahrscheinlich vernachlässigt werden, diese Aufgabe müsste außerdem durch unab­hängige Gremien mit im jeweiligen Bereich kundigen ExpertInnen wahrgenommen werden, wenn eine ernsthafte Vorausschau auf Auswirkungen erstellt werden soll. Dies würde Geld- und Personal­ressourcen erfordern. Überdies fehlt „Gender-Mainstreaming“ in dem Sinne, dass Gesetze insbesondere auch auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen hin vorab zu prüfen sind.