887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (842 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesbe­diensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2001)


Der vorliegende Entwurf beinhaltet jene „Sozialplanmaßnahmen“ im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen.

Im Einzelnen sind dies:

1.  Ausweitung des bestehenden Vorruhestandsmodells auf Reorganisationsmaßnahmen ohne Zusammen­hang mit einer Ausgliederung,

2.  Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen Pensionsabschlag für Bedienstete ab einem Mindestalter von 55 Jahren,

3.  Förderung von freiwilligen Austritten aus dem Beamtendienstverhältnis durch angemessene Ab­schlagszahlungen,

4.  Erhöhung der Attraktivität von Karenzierungen durch Anrechnung von maximal fünf Jahren für zeitabhängige Rechte ohne weitere Voraussetzungen.

Weiters sollen die Fristen, innerhalb derer bei Austritt nach geltendem Recht eine Abfertigung gebührt (zwei Jahre nach der Eheschließung bzw. sechs Jahre ab der Geburt eines Kindes), auf einheitlich sechs Monate unter Übernahme der für Vertragsbedienstete geltenden Sonderregelungen in das Beamten­dienstrecht verkürzt werden.

Die Anzahl der in den nächsten beiden Jahren stattfindenden Arbeitsplatzauflassungen kann aus heutiger Sicht auch nicht annähernd abgeschätzt werden. Für die folgenden Berechnungen wird daher davon ausgegangen, dass im Geltungszeitraum (2002 und 2003) jährlich jeweils 500 Bedienstete jede der vier geplanten Maßnahmen (Vorruhestand, Austritt, Karenzierung, vorzeitiger Ruhestand) – insgesamt somit 4 000 Bedienstete – in Anspruch nehmen.

Da auch die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der betroffenen Bediensteten nicht zu deter­minieren ist, wurden für die für ältere Bedienstete vorgesehenen Maßnahmen (Vorruhestand, vorzeitiger Ruhestand) der Durchschnittsbezug bzw. -aufwand für mindestens 54-jährige Bundesbe­dienstete und für die beiden übrigen Maßnahmen (Austritt, Karenzierung) der entsprechende Durchschnittswert für höchstens 53-jährige Bundesbedienstete ermittelt.

Hervorzuheben ist damit, dass die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von der Anzahl und insbesondere auch von der Qualität der in den beiden kommenden Jahren aufzulassenden Arbeitsplätze und von der sich erst in der Praxis zeigenden Attraktivität der Sozialplanregelungen abhängen.

Der Verfassungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Hermann Reindl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Johann Maier, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Dr. Gerhard Kurzmann, Dr. Evelin Lichtenberger, Otto Pendl, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Ilse Mertel, Dr. Kurt Grünewald und Dr. Günther Kräuter sowie die Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Die Abgeordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer brachten einen Abände­rungsantrag mit folgender Begründung ein:


„Zu §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 24 Abs. 4 BB-SozPG:

Aus derzeitiger Sicht werden alle Ausgliederungs- und Reorganisationsvorhaben der Bundesregierung zur Jahresmitte 2003 im Wesentlichen erledigt sein. Ab 2004 wird daher kein nennenswerter Bedarf nach Sozialplanregelungen mehr bestehen, womit das BB-SozPG auslaufen kann. Ab 2004 wirksame Arbeitsplatzauflassungen sind gemäß den einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen (Versetzungs- und Verwendungsänderungsrecht) zu behandeln.

Für die bis Ende 2003 entsprechend dem BB-SozPG behandelten Beamten und Vertragsbediensteten gelten die jeweiligen Regelungen bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand weiter. Die in den Ab­schnitten 2 bis 5 enthaltenen Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich (fünf Jahre ab Wirksamkeit der Ausgliederung) werden von § 24 Abs. 4 zweiter und dritter Satz überlagert.

Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Regelungen, wonach das Vorruhestandsgeld bei Antritt eines Karenzurlaubes ab 2004 einheitlich 75% des Monatsbezuges bzw. -entgeltes beträgt, sind daher obsolet.

Finanzielle Auswirkungen sind mit dem Auslaufen des BB-SozPG nicht verbunden.

Zu § 25 Abs. 3 BB-SozPG:

Mit In-Kraft-Treten des BB-SozPG wurden die finanziellen Ansprüche der im Zuge eines Sozialplans karenzierten Beamten vereinheitlicht: Die in Betriebsvereinbarungen vorgesehenen monatlich wieder­kehrenden Geldleistungen wurde durch ein einheitliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezuges unter Entfall des Pensionsbeitrages ersetzt. Damit wurden die finanziellen Ansprüche von Beamten, die bereits im Jahr 2000 ihre unwiderrufliche Erklärung betreffend Versetzung in den Ruhe­stand abgegeben und der Karenzierung in den Jahren 2001 und 2002 zugestimmt hatten, geändert. § 25 Abs. 3 sieht nun analog zu § 25 Abs. 2 Z 2 und 3, der dieselbe Fallkonstellation für den Übergang zum neuen Vorruhestandsgeld ab 2002 (75% bei Zustimmung nicht innerhalb von 14 Tagen) regelt, vor, dass die seinerzeitigen Regelungen über die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen für den betroffenen Beamten weiter gelten, wenn dies für sie günstiger ist.

Da das Vorruhestandsgeld zur Gänze von der jeweiligen ausgegliederten Einrichtung zu tragen ist, haben die Übergangsregelungen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abge­ordneten Hermann Reindl und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 14

                                Hermann Reindl                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel entfallen die Worte „von Ausgliederungen betroffene“.

2. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

5. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 3 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhe­standsgeld tritt.“

7. § 5 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 5 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsbemessung

§ 5a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

           1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder

           2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979

anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.“

8. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

9. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

10. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

11. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monats­bezugs beträgt.“

12. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.“

13. Im § 16 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

14. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

15. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

16. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

17. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 16 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.“

18. § 17 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 17 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsbemessung

§ 17a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind

           1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder

           2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979

anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.“

19. Im § 20 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

20. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

21. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

22. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten mög­lichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

23. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestands­geld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 20 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.“

24. Der bisherige Abschnitt 6 erhält die Abschnittsbezeichnung „7“; nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.

(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehalts­gesetzes 1956.

(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.

2. Unterabschnitt

Vorruhestand für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze auf Dauer aufgelassen werden

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 22c. (1) Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungs­dauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.

Der Zustimmung nach Z 2 oder 3 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienst­verhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Monatsletzten als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständ­liche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(5) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

Vorruhestandsgeld

§ 22d. (1) Der nach § 22c karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

           1. 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

           2. 75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22c Abs. 2 zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) § 21 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Karenzurlaub

§ 22e. Auf in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 oder § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind

           1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und § 29c Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maß­gabe anzuwenden, dass eine Anrechnung der Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, höchstens von fünf Jahren, für zeitabhängige Rechte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. des § 29c Abs. 4 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfolgen hat,

           2. § 75a Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 und § 29c Abs. 6 letzter Satz des Vertragsbediens­tetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

Abschlagszahlung

§ 22f. (1) Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.

(2) Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.

(3) Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.

(4) Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.

(5) § 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurück­gezogen werden.

(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsver­setzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläums­zuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monats­bezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.“

25. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 können spätestens am 31. Dezember 2003 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die ent­sprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“

26. § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Für Bedienstete,

           1. die einen Karenzurlaub nach den Abschnitten 2 bis 5 vor dem 1. Jänner 2002 angetreten haben,

           2. deren Karenzierung nach den Abschnitten 2 bis 5 bereits vor dem 1. Jänner 2002 mit Bescheid oder dienstvertraglich festgelegt wurde,

           3. die der Karenzierung bereits vor dem 1. Jänner 2002 schriftlich zugestimmt haben,

beträgt das Vorruhestandsgeld weiterhin 80% des Monatsbezuges oder Monatsentgelts.

(3) Für Beamte, die der Karenzierung nach § 3 bereits vor dem 1. Jänner 2001 schriftlich zugestimmt haben, diesen Karenzurlaub jedoch erst nach dem 31. Dezember 2000 antreten, ist das Vorruhestandsgeld nach den §§ 4 und 9 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu bemessen, wenn dies für sie günstiger ist.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 213c Abs. 5 wird das Zitat „§§ 14, 15, 15a und 207n“ durch das Zitat „§§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 213c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „zwei Jahren“ und in Z 2 der Ausdruck „sechs Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Monaten“ ersetzt.

2. Nach § 26 Abs. 3 Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,

           4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG,“

3. Nach § 113e wird folgender § 113f samt Überschrift eingefügt:


„Abfertigung

§ 113f. Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. Dem § 175 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 26 Abs. 3 und § 113f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 6 wird das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 3 und 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,“ ersetzt.

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 6 und § 62j Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,

           2. § 5 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2003.“

4. Im § 62j Abs. 3 wird das Zitat „§ 207n BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207n BDG 1979 oder § 22g
BB-SozPG“
ersetzt.