889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (564 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durch­führung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006


Regionalpolitik ist kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Regionalpolitisch relevante Aufgaben werden in Österreich vielmehr – ohne formalrechtlich geregelte Koordination – von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen. Österreich hat sich nach dem EU-Beitritt 1995 dafür entschieden, für die Umsetzung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich vorerst auf formalrechtliche Regelungen zu verzichten und für die Umsetzung die bestehenden Förderstrukturen der sachlich beteiligten Bundesministerien und der Länder zu verwenden. Es erschien zweckmäßig, vor der Festlegung formalrechtlicher Regelungen zuerst Erfahrungen mit dem noch neuen und in der Praxis in Österreich noch unbekannten Instrumentarium zu sammeln und sich durch vorerst lediglich informelle Absprachen zwischen den beteiligten Stellen eine gewisse Flexibilität für An­passungen zu bewahren. Der im EU-Vergleich rasche Programmstart 1995 und die reibungslose Abwicklung der Programme in den Folgejahren hat die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt.

Die EU-Strukturfondsverordnungen für die neue Förderperiode 2000 bis 2006 stellen jedoch strengere Anforderungen an das Programm-Management und die Strukturen für die finanzielle Abwicklung und Finanzkontrolle. Da Österreich mittlerweile über ausreichende praktische Erfahrungen mit den EU-Strukturfonds verfügt, erscheint es geboten, nunmehr einen formalen Regelungsrahmen zu schaffen, der sowohl den Anforderungen der österreichischen Förderungspraxis als auch den EU-rechtlichen Vorgaben entspricht.

In Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern wurde daher seit Mitte 1999 – dh. ab Vorliegen der neuen Strukturfonds-Verordnungen – eine verbesserte, den Vorgaben der neuen EU-Verordnungen entsprechende Abwicklungsstruktur für die Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich ausgearbeitet. Ziel dieser neuen Struktur war es, unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs­praxis in Österreich (Aufteilung der regionalpolitisch relevanten Förderungskompetenzen auf mehrere Bundesministerien und die Länder) einerseits und den Koordinationserfordernissen der Strukturfonds­programme andererseits eine pragmatische sowie zwischen Bund und Ländern politisch ausgewogene Lösung zu finden, die dennoch klare Verantwortlichkeiten schafft. Diese neuen Abwicklungsstrukturen und damit die meritorischen Regelungsinhalte sind seit Jänner 2000 akkordiert und in die entsprechenden Kapitel der Programmplanungsdokumente eingeflossen, die im Jahr 2000 bei der EU-Kommission eingereicht und in den nachfolgenden Verhandlungen von dieser nicht in Frage gestellt wurden.

Hinsichtlich der angemessenen Rechtsform für einen derartigen Regelungsrahmen für die Abwicklung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich – für den das B-VG keine eindeutigen Vorgaben liefert – fiel die Wahl nach ausführlicher Diskussion auf eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern als die am ehesten dem partnerschaftlichen Charakter der Strukturfondsprogramme entsprechende Form. Der Entwurf für eine solche Vereinbarung wurde in mehreren Runden zwischen dem Bund und den Ländern auf Beamtenebene ausverhandelt und dem Letztstand der Durchführungsverordnungen der EU-Kommission zu den Verwaltungs- und Kontroll­strukturen (genehmigt am 3. März 2001) angepasst.

Die Regionalprogramme der EU-Strukturfonds erfordern – wenn auf praxisferne schematische Rege­lungen verzichtet werden soll – je nach Programmtyp und spezifischen regionalen Gegebenheiten unter­schiedliche Lösungen für die Abwicklungsstrukturen. Außerdem muss eine Anpassung an allfällige Änderungen der Vorgaben auf EU-Ebene ohne großen Verfahrensaufwand möglich bleiben. Als Ergebnis der Bund-Länder-Verhandlungen wurde daher Einvernehmen erzielt, dass in die Vereinbarung selbst nur die allgemeinen, voraussichtlich weitgehend unveränderlichen Regelungen aufgenommen werden und spezifische Regelungen im Anhang Platz finden sollen, sofern nicht überhaupt auf die Programm­dokumente (formal: Entscheidungen der Kommission) verwiesen wird.


Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Vereinbarung in seiner Sitzung am 14. November 2001 in Verhandlung genommen.

Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein ergriff die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic das Wort.

Bei der Abstimmung hat der Verfassungsausschuss einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Struktur­fonds in der Periode 2000 bis 2006 (564 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2001 11 14

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                       Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann