899 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 11. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Karl Donabauer, Anna-Elisabeth Achatz und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Bewertungsgesetz 1955 geändert werden sollen (483/A)


Die Abgeordneten Karl Donabauer, Anna-Elisabeth Achatz und Genossen haben diesen Initiativantrag am 5. Juli 2001 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu den einzelnen Artikeln des Antrages wird Folgendes bemerkt:

Zu Artikel 1:

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte finden im Einheitswert keine Berücksichti­gung. Da dieser die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 darstellt, eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 aber bisher nicht vorgesehen ist, finden diese Bereiche bisher auch in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung. Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird eine gesonderte Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Z 3 eingeführt. Allerdings wird eine Bagatellgrenze von 3 700 € eingezogen. Dies hat nicht nur verwaltungsökonomische Gründe, sondern es soll auch in Anlehnung an die Geringfügigkeitsgrenze im ASVG annähernd Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Beschränkung auf Mostbuschenschank gründet sich darauf, dass im Bereich Weinbau die besonderen Vermarktungsmöglichkeiten im Einheitswert berücksichtigt sind.

Ein In-Kraft-Treten dieser Regelung kommt nur zum 1. Jänner 2002 in Betracht: Dies einerseits deshalb, weil ein unterjähriges In-Kraft-Treten mit administrativen Problemen verbunden wäre. Andererseits wäre ein In-Kraft-Treten zum 1. Jänner 2001, also rückwirkend, den Betroffenen nicht zumutbar, da die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr nicht vorhergesehen werden konnte.

Zu den Artikeln 2 und 3:

Korrespondierend zur Änderung des BSVG ist eine Änderung des Bewertungsgesetzes erforderlich, um Einheitswertzuschläge in den Bereichen Be-/Verarbeitung und Mostbuschenschank zu vermeiden, die zu einer Doppelerfassung in der Sozialversicherung führen würden, da die genannte Novelle eine gesonderte beitragsrechtliche Erfassung für diese Bereiche vorsieht.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (483/A) in seiner Sitzung am 16. November 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Karl Donabauer.

Von diesem und von der Abgeordneten Mag. Beate Hartinger wurde ein Abänderungsantrag betreffend Änderung des Gesetzestitels sowie Entfall des Artikels 1 und entsprechende Umnummerierung sowie Anfügung eines Abs. 7 im § 86 Bewertungsgesetz eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 483/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karl Donabauer und Mag. Beate Hartinger mit Simmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 16

                                 Karl Donabauer                                                             Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Z 1 lit. b wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

2. In § 40 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:

         „c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Ge­werbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 143 Z 7 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.“

3. Dem § 86 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.“