908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 2001

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (806 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird


Der Entwurf des Bundeskriminalamt-Gesetzes ist Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei. Mit der Errichtung des Bundeskriminalamtes soll eine Einrichtung geschaffen werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwerwiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichen Kooperation geeignet ist. Zudem soll die Regelung den besonderen Stellenwert, den diese polizeiliche Tätigkeit in der Bundesverwaltung einnimmt, betonen und eine Option für zukünftige Reformen sowohl bei der Exekutive als auch im Bereich des Strafprozessrechts bieten.

Die wesentlichen Ziele sind der Abbau bestehender Doppelgleisigkeiten und die Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer spezialisierten Zentralstelle, die Einrichtung eines SPOC (Single Point of Contact), die Steuerung und Koordinierung der Sicherheitsbehörden und Sicherheits­dienststellen bei der Ausübung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ sowie eine Steigerung der Effizienz durch Ressourcenbündelung.

Das Bundeskriminalamt wird als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, jedoch mit Abweichungen vom sonst für Bundesministerien vorgesehenen Aufbau, einge­richtet. Die Eingliederung des Bundeskriminalamtes im Organisationsverband der obersten Sicherheits­behörde hat den Vorteil, dass ihm hiermit „automatisch“ alle in Materiengesetzen zur Erfüllung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben vorgesehenen Befugnisse und Ermächtigungen zur Verwendung personenbezogener Daten zur Verfügung stehen und das Bundeskriminalamt – falls erforderlich – auch Weisungen an nachgeordnete Sicherheitsbehörden erteilen kann. Eine Änderung der durch Art. 78a B-VG vorgegebenen Struktur der Sicherheitsbehörden wird dadurch nicht bewirkt.

Das künftige Bundeskriminalamt wird die Aufgaben der heutigen Gruppe II/D (Kriminalpolizei) sowie von Teilen der Gruppe II/C (Staatspolizei) des Bundesministeriums für Inneres, Teile der Tätigkeits­bereiche des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung sowie der Wirtschaftspolizei der Bundespolizeidirektion Wien und im Bereich der Observation Aufgaben der Bundespolizeidirektionen und Landesgendarmeriekommanden übernehmen. Personal und Sachmittel für die oben angeführten Organisationseinheiten sind bereits im Budget des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen. Die Ausstattung des Bundeskriminalamtes wird daher in wesentlichen Bereichen durch Umschichtung von Personal und bereits vorhandenen Sachmitteln erfolgen können. Darüber hinausgehende Kosten für die Errichtung des BKA werden durch Einsparungen in anderen Budgetbereichen des Innenressorts auszu­gleichen sein. Das Gesetzesvorhaben wird daher bei einer Gesamtbetrachtung kostenneutral umgesetzt werden können.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 13. und 16. November sowie 4. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Paul Kiss, Rudolf Parnigoni, Hermann Reindl sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Bei der Abstimmung wude die gegenständliche Regierungsvorlage mehrheitlich angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (806 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2001 12 04

                                    Johann Loos                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann