929 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 2. 2002

Regierungsvorlage


Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran


ABKOMMEN

über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Islamischen Republik Iran

Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Islamischen Republik Iran, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,

in der Absicht, ihre wirtschaftlichen Ressourcen und Möglichkeiten im Investitionsbereich zu nutzen sowie günstige Voraussetzungen für Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu schaffen und aufrechtzuerhalten sowie

in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu fördern und zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

(1) Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertrags­partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechts­vorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:

           a) Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;

          b) Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuld­verschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;

           c) Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition;

          d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerb­liche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

           e) Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen.

(2) Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:

           a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;

          b) juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.

(3) Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte.

(4) Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet

           a) im Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum, über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt, und

          b) im Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt, und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete.

Artikel 2

Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei ermutigt ihre Investoren, Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzunehmen.

(2) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften günstige und attraktive Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits­gebiet.

(3) Jede Vertragspartei lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet zu und gewährt alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung einer derartigen Investition.

(4) Die Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

(5) Beide Vertragsparteien gewähren Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei jeder­zeit eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, die Umwandlung, der Genuss, der Verkauf oder die Übertragung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits­gebiet durchgeführt werden, in keiner Weise ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen unterworfen werden.

Artikel 3

Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, des Verkaufs und der Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(2) Hat eine Vertragspartei auf Grund ihrer Mitgliedschaft zu bestehenden oder zukünftigen Verein­barungen zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes und/oder auf Grund der Unterzeichnung eines ähnlichen regionalen oder subregionalen Übereinkommens, eines multilateralen Wirtschaftsübereinkommens oder auf Grund von Verträgen, die zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unterzeichnet wurden, Investoren eines Drittstaates Vorteile, Privilegien oder Rechte gewährt oder wird sie diese in Zukunft gewähren, so ist sie nicht verpflichtet, derartige Vorteile, Privilegien und Rechte Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

Artikel 4

Veröffentlichung von Gesetzen und Rechtsvorschriften

Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Überein­kommen, die die Wirksamkeit ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet beeinflussen können.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, konfisziert, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung, im Folgenden „Enteignung“ genannt, unterzogen werden, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung erfolgen.

(2) Die Entschädigung wird umgehend geleistet und ist effektiv und angemessen. Der Entschädi­gungsbetrag hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Durchführung der Nationalisierung, Konfiskation oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen.

(3) Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung zu dem unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, am Markt geltenden Wechsel­kurs berechnet.

(4) Die die Enteignung oder Nationalisierung vornehmende Vertragspartei ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung ohne ungebührliche Verzögerung zu leisten. Kommt es zu einer ungebührlichen Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die auf Grund der verzögerten Zahlung entstandenen Kosten vom Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gemäß den internationalen Bankgepflogenheiten.

(5) Der Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat das Recht, den Fall und die Bewertung seiner Investitionen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Behandlung bei Schaden oder Verlusten

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Notstands oder ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung im Hinblick auf Schäden oder Verluste als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.

(2) Unbeschadet Absatz 1 erhält ein Investor einer Vertragspartei, der durch in diesem Absatz genannte Umstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung.

Artikel 7

Rückführung von Kapital und Transfer

(1) Jede Vertragspartei lässt in gutem Glauben zu, dass Transfers im Zusammenhang mit in diesem Abkommen genannten Investitionen frei und ohne Verzögerung erfolgen. Diese Transfers beinhalten:

           a) Erträge;

          b) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf und/oder der vollständigen oder teilweisen Liquidation einer Investition;

           c) Tantiemen und Entgelte im Zusammenhang mit Technologietransferabkommen;

          d) Zahlungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens;

           e) Teilzahlungen aus einem Darlehen im Zusammenhang mit einer Investition, sofern diese aus einer derartigen Investitionstätigkeit bezahlt werden;

           f) Monatliche Gehälter und Löhne sowie sonstige Bezüge von Angestellten, die die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen im Zusammenhang mit einer Investition erhalten haben;

          g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Artikel 11.

(2) Diese Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zum Tageskurs in Überein­stimmung mit den am Tag des Transfers geltenden Devisenbestimmungen.

(3) Der Investor und die als Gastland fungierende Vertragspartei können eine andere Regelung über die Art der Rückführung von Kapital oder Transfers gemäß diesem Artikel treffen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern oder im Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten, Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Tritt eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution im gesetzlichen Rahmen durch eine Zahlung auf Grund einer Schadloshaltung, eines Versicherungs- oder Garantievertrages gegen nichtkommerzielle Risiken in die Rechte eines Investors ein,

           a) so anerkennt die andere Vertragpartei den Eintritt in diese Rechte;

          b) ist der in die Rechte Eingetretene nicht berechtigt, andere Rechte als jene, zu deren Ausübung der Investor berechtigt gewesen wäre, auszuüben;

           c) Streitigkeiten zwischen dem in die Rechte Eingetretenen und der als Gastland fungierenden Vertragspartei werden gemäß Artikel 11 geregelt. Der in die Rechte Eingetretene kann jedoch den Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei wahrzunehmen.

Artikel 9

Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Artikel 10

Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forde­rungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erhoben oder beglichen wurden.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Kommt es zu einer Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei in Hinblick auf eine Investition, so sind die als Gastland fungierende Vertragspartei und der Investor in erster Linie bemüht, die Streitigkeit auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen und Konsultationen beizulegen.

(2) Kann eine derartige Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, kann sie der betreffende Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist;

          b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);

           c) der Internationalen Handelskammer gemäß ihren Schiedsregeln;

          d) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten für die Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, wenn oder sobald beide Vertragsparteien, dieser beigetreten sind;

           e) jedem anderen Streitbeilegungsverfahren, auf das sich die Streitparteien einigen.

(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor die Vertragspartei von seiner Absicht, die Streitigkeit zur Entscheidung zu unterbreiten, schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen erstmals Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten dem oben genann­ten Gericht bzw. einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder Gegenforderung geltend, dass eine Entschädi­gung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(6) Das Schiedsurteil ist für beide Streitparteien endgültig und bindend.

(7) Die nationalen Gerichte haben keine Zuständigkeit, über einem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeiten zu entscheiden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die obsiegende Partei jedoch nicht daran, die Vollstreckung des Schiedsurteils vor nationalen Gerichten zu beantragen.

(8) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit, die ein Investor bereits einem Schieds­verfahren gemäß diesem Artikel unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Artikel 12 einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zunächst auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von vier Monaten beigelegt werden, kann jede der beiden Vertragsparteien den Fall bei gleichzeitiger Übermittlung einer Mitteilung an die andere Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreiten.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise:

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsan­gehörigen eines Drittlandes, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder bestellt wird. Der Vorsitzende muss jedoch Staatsangehöriger eines Landes sein, das zum Zeitpunkt der Ernennung mit beiden Vertrags­parteien diplomatische Beziehungen unterhält.

(4) Werden die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen vorgenommen, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und auch nicht aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Beide Vertragsparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten des Vorsitzenden und alle sonstigen Kosten. Das Schiedsgericht kann eine andere Regelung bezüglich der Aufteilung der Kosten festlegen. In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln und den Schiedsort fest.

Artikel 13

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 14

Gültigkeit des Abkommens

(1) Dieses Abkommen wird von den zuständigen Organen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt/ratifiziert.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei, dass sie die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt hat, für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Nach diesem Zeitraum bleibt das Abkommen weiterhin in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei zwölf Monate vor Ablauf oder Beendigung des Abkommens schriftlich mitteilt, dass sie nicht gewillt ist, dieses fortzusetzen.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeit oder Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen noch weitere zehn Jahre auf Investitionen, die auf Grund dieses Abkommens getätigt wurden, Anwendung.


Artikel 15

Sprache und Anzahl der Texte

Dieses Abkommen erfolgt in zwei Urschriften in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Gezeichnet in Teheran, am 15. Februar 2001, der dem 27. Bahman 1379 entspricht, durch Vertreter der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Benita Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran:

Hussein Namazi

Protokoll

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:

Zu Artikel 11 und 12:

Wird eine Streitigkeit von einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen, so hat dies unter Einhaltung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Gezeichnet in Teheran, am 15. Februar 2001, der dem 27. Bahman 1379 entspricht, durch Vertreter der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Benita Ferrero-Waldner

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran:

Hussein Namazi














AGREEMENT

on Reciprocal Promotion and Protection of Investments between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Islamic Republic of Iran


Preamble

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Islamic Republic of Iran, hereinafter referred to as the “Contracting Parties”,

Desiring to intensify economic cooperation to the mutual benefit of both States;

Intending to utilize their economic resources and potential facilities in the area of investments as well as to create and maintain favourable conditions for investments of the nationals of the Contracting Parties in each other’s territory and;

Recognizing the need to promote and protect investments of the nationals of the Contracting Parties in each other’s territory;

Have agreed as follows:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement, the meaning of the terms used therein is as follows:

1. The term “investment” refers to every kind of property or asset, invested by the investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party in accordance with the laws and regulations of the other Contracting Party, including the following:

         (a) movable and immovable property as well as rights related thereto such as leases, mortgages, liens, pledges and usufructs;

         (b) shares or any kind of participation in companies such as securities, debentures, equity holdings and credits;

         (c) money and/or receivables and any performance connected with an investment, having an economic value as well as reinvested returns and any increase in the value of the original investment;

         (d) intellectual and industrial property rights, including trademarks, patents, industrial designs, technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

         (e) any rights having an economic value, including rights to search for, extract or exploit natural resources.

2. The term “investor” refers to the following persons of either Contracting Party who invest in the territory of the other Contracting Party within the framework of this Agreement:

         (a) natural persons who, according to the laws of a Contracting Party, are considered to be its nationals;

         (b) legal entities constituted or incorporated under the laws of a Contracting Party having its real economic activities in the territory of that Contracting Party.

3. The term “returns” refers to the amounts yielded by an investment including profit derived from investments, interests, dividends, royalties and license fees and other fees.

4. The term “territory”:

         (a) in case of the Republic of Austria refers to the land territory, internal waters and airspace, where the Republic of Austria exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction;

         (b) in case of the Islamic Republic of Iran means areas under the sovereignty of jurisdiction of the Islamic Republic of Iran, and includes its maritime areas.

Article 2

Promotion, Admission and Protection of Investments

1. Either Contracting Party shall encourage its investors to invest in the territory of the other Contracting Party.

2. Either Contracting Party shall, within the framework of its laws and regulations, create favourable conditions for the attraction of investments of investors of the other Contracting Party in its territory.

3. Either Contracting Party shall, in accordance with its laws and regulations, admit investments of investors of the other Contracting Party in its territory and grant all necessary permits for the realization of such an investment.

4. The alteration or transformation of an investment is to be considered a new investment.

5. Both Contracting Parties shall at all times ensure just and fair treatment and full protection to the investments of investors of the other Contracting Party. Both Contracting Parties shall ensure that the management, operation, maintenance, use, transformation, enjoyment, sale or assignment of the investments effected in their territory by investors of the other Contracting Party shall in no way be subject to unjustified or discriminatory measures.

Article 3

National Treatment and Most Favoured Nation Treatment

1. Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

2. If a Contracting Party has accorded or shall accord in the future advantages, privileges or rights to investors of any third state by virtue of its membership to existing or future agreements establishing a free trade area, a customs union, a common market, and/or by virtue of its signature of a similar regional or subregional agreement, a multilateral economic agreement or under agreements signed in order to prevent double taxation, it shall not be obliged to accord such advantages, privileges or rights to investors of the other Contracting Party.

Article 4

Publication of Laws and Regulations

Each Contracting Party shall publish its laws and regulations as well as international agreements which may affect foreign investments in its territory.

Article 5

Expropriation and Compensation

1. Investments of investors of either Contracting Party shall not be nationalized, confiscated, expropriated or subjected to measures having an equivalent effect by the other Contracting Party, hereinafter referred to as “expropriation”, except such measures are taken in public interest, in accordance with due process of law, in a non-discriminatory manner, and against compensation.

2. Compensation shall be prompt, effective and adequate. The amount of compensation shall be equivalent to the fair market value of the investment immediately before the expropriation has occurred or become publicly known.

3. Compensation shall be calculated in a freely convertible currency at the prevailing exchange rate applicable immediately before the expropriation has occurred or become publicly known.

4. The expropriating Contracting Party will be under a commitment to pay compensation without undue delay. In case of undue delay the financial costs related to the delayed payment shall be borne by the expropriating Contracting Party from the day on which the payment becomes due till the date of actual payment in accordance with international banking practice.

5. The investor whose investments are expropriated, shall have the right to prompt review by a judicial or other competent authority of that Contracting Party of its case and of the valuation of its investments in accordance with the principles set out in this Article.

Article 6

Treatment for Damages or Losses

1. Investors of either Contracting Party whose investments suffer damages or losses due to any armed conflict, revolution, state of emergency or similar events in the territory of the other Contracting Party shall be accorded by the other Contracting Party treatment for damages or losses no less favourable than that accorded to its own investors or to investors of any third state.

2. Without prejudice to paragraph (1), an investor of one Contracting Party who, in any of the situations referred to in that paragraph, suffers a loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:


         (a) requisitioning of its investment or a part thereof by the latter’s armed forces or authorities, or

         (b) destruction of its investment or a part thereof by the latter’s armed forces or authorities, which was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded prompt, adequate and effective restitution or compensation.

Article 7

Repatriation and Transfer

1. Each Contracting Party shall permit in good faith transfers related to investments referred to in this Agreement, to be made freely and without delay. Such transfers include:

         (a) returns;

         (b) proceeds from the sale and/or liquidation of all or part of an investment;

         (c) royalties and fees related to agreements on the transfer of technology;

         (d) sums paid pursuant to Articles 5, 6 and 7 of this Agreement;

         (e) loan installments related to an investment provided that they are paid out of such investment activities;

          (f) monthly salaries and wages and other remuneration received by the employees who have obtained the corresponding work permits related to an investment;

         (g) payments arising out of the settlement of disputes under Article 11.

2. The above transfers shall be effected in a freely convertible currency and at the current rate of exchange in accordance with the exchange regulations prevailing on the date of transfer.

3. The investor and the host Contracting Party may agree otherwise on the manner of repatriation or transfers referred to in this Article.

4. Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, or relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the requirements for transfers or in connection with criminal offences, orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency, within the framework of a legal system, subrogates an investor pursuant to a payment made under an indemnity, insurance or guarantee agreement against non-commercial risks:

         (a) such subrogation shall be recognized by the other Contracting Party;

         (b) the subrogee shall not be entitled to exercise any rights other than the rights which the investor would have been entitled to exercise;

         (c) disputes between the subrogee and the host Contracting Party shall be settled in accordance with Article 11 of this Agreement. The subrogee may nevertheless entitle the investor to assert the subrogated rights vis-à-vis the other Contracting Party.

Article 9

Observance of Commitments

Either Contracting Party shall guarantee the observance of the commitments it has entered into with respect to investments of investors of the other Contracting Party.

Article 10

Scope of the Agreement

This Agreement shall apply to investments approved by the competent authority of the host Contracting Party prior to or after the entry into force of this Agreement. The competent authority in the Islamic Republic of Iran is the Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI). However, this Agreement shall not apply to claims which have been raised or settled prior to its entry into force.

Article 11

Settlement of Disputes between a Contracting Party and an Investor of the other Contracting Party

1. If any dispute arises between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party with respect to an investment, the host Contracting Party and the investor shall primarily endeavour to settle the dispute amicably through negotiation and consultation.

2. In the event that such a dispute cannot be settled as provided in paragraph 1 of this Article the investor in question may, at his choice, submit the dispute for settlement to:

         (a) the competent court of the Contracting Party which is a party to the dispute;

         (b) an ad hoc Arbitral Tribunal, in compliance with the arbitration rules of the UN Commission on the International Trade Law (UNCITRAL);

         (c) the International Chamber of Commerce under its rules of arbitration;

         (d) the International Center for Settlement of Investment Disputes, for the implementation of the arbitration procedure under the Washington Convention of 18 March, 1965, on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, if or as soon as both Contracting Parties have acceded to it;

         (e) any other dispute settlement procedure agreed upon by the parties to the dispute.

3. A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 2 of this Article after four months from the date of the written notice of the investor to the Contracting Party of its intention to submit the dispute for resolution but not later than five years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

4. Each Contracting Party hereby consents to the submission of investment disputes to the court and international Arbitrations mentioned above.

5. A Contracting Party shall not assert as a defense or counter-claim that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance agreement.

6. The award shall be final and binding on both parties to the dispute.

7. National courts shall not have jurisdiction over any dispute referred to arbitration. However, the provisions of this paragraph do not bar the winning party to seek for the enforcement of the arbitral award before national courts.

8. A Contracting Party may not initiate proceedings under Article 12 for a dispute which an investor has already submitted to arbitration under this Article, unless the other Contracting Party has failed to comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution of the investor’s claim.

Article 12

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

1. All disputes arising between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, in the first place, be settled amicably through negotiation or consultation.

2. If the dispute cannot be settled within four months, either Contracting Party may while sending a notification to the other Contracting Party, refer the case to an Arbitral Tribunal.

3. Such an Arbitral Tribunal shall be constituted for each individual case in the following way: Within two months of the receipt of the request for arbitration, each Contracting Party shall appoint one member of the Tribunal. Those two members shall then select a national of a third state who on approval by the two Contracting Parties shall be appointed within four months from the date of appointment of the other two members. However, the Chairman shall be a national of a state having diplomatic relations with both Contracting Parties at the time of the appointment.

4. If within the periods specified in paragraph 3 the necessary appointments have not been made, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the President of the International Court of Justice to make any necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or is otherwise prevented from discharging the said function, the Member of the International Court of Justice next in seniority who is not a national of either Contracting Party or is not otherwise prevented from discharging the said function, shall be invited to make the necessary appointments.


5. The Arbitral Tribunal shall reach its decision by a majority of votes. The decision of the Tribunal shall be final and binding on both Contracting Parties. Each Contracting Party shall bear the costs of the member appointed by that Contracting Party and of its representation at the arbitral proceedings. Both Contracting Parties shall assume an equal share of the cost of the Chairman, as well as any other costs. The Tribunal may make a different decision regarding the sharing of the costs. In all other respects, the Arbitral Tribunal shall determine its own rules of procedure and the place of arbitration.

Article 13

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 14

Validity of the Agreement

1. This Agreement shall be approved/ratified by the competent authorities of each Contracting Party in accordance with their laws and regulations.

2. This Agreement shall enter into force for a period of ten years after 60 days from the date of the last notification of either Contracting Party to the other Contracting Party that it has fulfilled the necessary measures in accordance with its laws and regulations for the entry into force of this Agreement. After the said period, this Agreement shall remain in force thereafter unless one of the Contracting Parties notifies the other Contracting Party in writing of its unwillingness to continue with it, twelve months prior to the expiration or termination thereof.

3. After the expiration of the validity or termination of this Agreement its provisions shall apply to investments made under this Agreement for a further period of ten years.

Article 15

Language and Number of the Texts

This Agreement is done in duplicate in the German, Persian and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence of interpretation the English text shall prevail.

Signed in Teheran on 15 February 2001 corresponding to 27 Bahman 1379 by representatives of the Government of the Republic of Austria and the Government of the Islamic Republic of Iran.

For the Government of the Republic of Austria:

Benita Ferrero-Waldner

For the Government of the Islamic Republic of Iran:

Hussein Namazi

Protocol

On signing the Agreement on Reciprocal Promotion and Protection of Investments between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Islamic Republic of Iran, the undersigned plenipotentiaries have agreed on the following provisions, which shall be regarded as an integral part of the said Agreement:

Ad Articles 11 and 12:

Submission of a dispute to arbitration by a Contracting Party shall be subject to the observance of its laws and regulations.

Signed in Teheran on 15 February 2001 corresponding to 27 Bahman 1379 by representatives of the Government of the Republic of Austria and the Government of the Islamic Republic of Iran.

For the Government of the Republic of Austria:

Benita Ferrero-Waldner

For the Government of the Islamic Republic of Iran:

Hussein Namazi

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in der Islamischen Republik Iran vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschafts­standort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Islamischen Republik Iran verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions­tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben­heiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger ent­wickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetz­gebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Islamischen Republik Iran in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch seitens der Islamischen Republik Iran besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitions­bemühungen in der Islamischen Republik Iran zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, einem Schiedsgericht nach den Regeln der Internationalen Handelskammer oder dem Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unter­breitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung, Zulassung und den Schutz von Investitionen. Er enthält Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung werden hiervon nicht berührt.

Zu Artikel 3:

Absatz 1 enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbe­günstigung und Inländergleichbehandlung.

Absatz 2 schließt aus, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen Vorteile, Privilegien und Rechte zu gewähren, die sich aus einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, der Zugehörigkeit zu einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Wirtschaftsübereinkommen bzw. aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Zu Artikel 4:

Im Artikel 4 wird festgelegt, dass jede Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften, die die Wirksamkeit des Abkommens betreffen, veröffentlicht.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertragspartei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur

1.  im öffentlichen Interesse,

2.  auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens,

3.  auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und

4.  gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung dem realen Wert unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteig­nung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Zahlung in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen hat, um einen Verlust des Investors zu vermeiden.

Absatz 4 sieht im Falle einer Verzögerung der Entschädigungszahlung die Zahlung von Zinsen vor.

Absatz 5 gibt dem Investor das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.


Zu Artikel 7:


Dieser Artikel bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, besonders zu den Artikeln 5 und 6. Er sieht das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vor.

Absatz 1 sieht den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung und Entschädigungszahlungen vor.

Absatz 2 und 3 regeln die Frage des anzuwendenden Wechselkurses.

Absatz 4 zählt in einer geschlossenen Liste Fälle auf, in denen Transfers eingeschränkt werden können.

Zu Artikel 8:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Artikel 9:

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Vereinbarungen, die sie bei der Genehmigung spezieller Investitionen eingegangen sind.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht die Geltung des Abkommens sowohl für Investitionen, die vor Abschluss wie auch solche, die nach Abschluss des Abkommens getätigt wurden, vor.

Zu Artikel 11:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten beigelegt werden, kann sie der Investor entweder einem Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL, der Internationalen Handelskammer oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreiten.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 13:

Hier wird die Möglichkeit von Konsultationen vorgesehen.

Zu Artikel 14:

Das Abkommen wird durch die gegenseitige Notifikation der Erfüllung der innerstaatlichen Vorausetzungen in Kraft gesetzt. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Zu Artikel 15:

Dieser Artikel legt die authentischen Sprachversionen fest.

Protokoll

Die iranische Seite legt Wert darauf, dass bei der Unterwerfung unter ein Schiedsverfahren iranische Rechtsvorschriften eingehalten werden.